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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Oktober 2019
20. Jahrgang
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Von Prof. Dr. Jens Puschke LL.M. (King’s College), Philipps-Universität Marburg
Nach § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich bereit erklärt, ein Verbrechen zu begehen. Erfasst wird damit die Entäußerung der eigenen Bereitschaft zur Tatbegehung gegenüber einer Person, von deren Zustimmung der präsumtive Täter die Durchführung des Deliktes abhängig machen will.[1] In der Fallkonstellation eines avisierten Tötungsverbrechens erbietet sich der präsumtive Täter typischerweise in einem Drei-Personen-Verhältnis einem anderen gegenüber, einen Dritten zu töten.
In dem Urteil vom 4. Juli 2018 hat sich der BGH mit einer bislang nicht entschiedenen Sonderkonstellation befasst. Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass lediglich ein Zwei-Personen-Verhältnis vorlag. Der Angeklagte hatte sich einer anderen Person gegenüber erboten, diese zu töten. Die Kommunikation über die geplante Tat fand somit nur zwischen präsumtivem Täter und Opfer statt. Konkret wurde dem Angeklagten A, der einen sexuellen Sadismus entwickelt hatte und Gefallen an Erhängungsszenen fand, vorgeworfen, dass er sich über ein Internetforum der Zeugin R anbot, diese zu töten. Zwischen A und R, die ihrerseits depressiv war und unter einer Borderline-Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung litt, entwickelte sich ein länger andauernder Kontakt, im Rahmen dessen A der R Erhängen als schmerzfreie Tötungsart vorschlug und ihr anbot, ihr beim Sterben zu helfen. Dies tat er in der Absicht, sich hierdurch sexuell zu stimulieren. Dabei gelang es A, R in zahlreichen Gesprächen zu destabilisieren. Er entwickelte ein konkretes Szenario, in dem er die R erhängen würde. R ging zunächst nicht auf dieses Angebot ein. Nachdem sich ihr psychischer Zustand in der Folgezeit jedoch verschlechterte, beschloss sie während eines Aufenthaltes in einer psychiatrischen Klinik, sich von A töten zu lassen. Nachdem zunächst mit dem Angeklagten vereinbarte Verabredungen zur Tatausführung scheiterten, begab sich R schließlich auf den Weg zu A. Als sie bereits unterwegs war, informierte sie A telefonisch, der erst in diesem Moment von ihrer Anreise erfuhr. A kam der Termin ungelegen, er erklärte sich aber schließlich bereit, R wie abgesprochen zu erhängen. Vor der Durchführung der Tat kam es zur Festnahme. Auch für diese Konstellation hat der BGH die Tat als ein Sich-Bereit-Erklären zu einem Verbrechen des Mordes gem. §§ 30 Abs. 2 Var. 1, 211 Abs. 1 StGB gewertet und festgestellt, der Anwendung von § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB stehe nicht entgegen, dass die Erklärung nicht gegenüber einem potenziellen weiteren Tatbeteiligten, sondern gegenüber dem Tatopfer selbst abgegeben worden ist.[2]
Ein mögliches Störgefühl, das sich hinsichtlich der Strafbarkeit der Planung eines Tötungsvorhabens mit dem präsumtiven Opfer selbst ergibt, dürfte teilweise darauf zurückzuführen sein, dass bereits die Legitimation einer Strafbarstellungen der Durchführung einer einverständli-
chen Fremdtötung in Frage steht.[3] Die hiesige Besprechung beschäftigt sich jedoch mit dem Urteil des BGH, sofern es Anlass gibt, auf die besondere Legitimationsbedürftigkeit der Strafbarkeit von tatvorbereitenden Kommunikationshandlungen hinzuweisen und sich mit der Erstreckung des Anwendungsbereichs der Norm des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB auf Zwei-Personen-Konstellationen kritisch auseinanderzusetzen.
Vor dem Hintergrund der Zunahme der Zahl von Straftatbeständen, die im Vorfeld einer Rechtsgutschädigung ansetzen, wird deren Legitimation (wieder) intensiv diskutiert. Dies betrifft nicht nur die durch den Gesetzgeber neu eingeführten Normen, sondern auch § 30 StGB, der sich in unterschiedlichen Fassungen seit 1876, vormals als § 49a RStGB, im deutschen Strafrecht befindet und von Anfang an, gerade in Bezug auf die initiale Pönalisierung des Sich-Bereit-Erklärens zu einem Verbrechen, breiter Kritik ausgesetzt war.[4]
Vorfeldtatbestände erweisen sich mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Bestimmtheitsgebot sowie die Bestimmung des in ihnen verkörperten Unrechts als in besonderer Weise legitimationsbedürftig. Ihnen ist gemein, dass die Strafbarkeit weder den Eintritt einer Rechtsgutsschädigung noch die konkrete Gefährdung eines Rechtsguts voraussetzt. Ausreichend soll vielmehr eine abstrakte Gefahr einer Rechtsgutsschädigung sein, die sich erst in der Zukunft konkretisieren könnte. Hieraus ergibt sich die Schwierigkeit, den Unrechtskern und damit die Strafwürdigkeit des Verhaltens ohne äußerlich klar umrissenen Angriff auf ein Rechtsgut zu erfassen und für die Pönalisierung solchen Verhaltens rechtsstaatliche Grenzen zu definieren. Diese Problematik stellt sich in besonderer Weise für Vorbereitungstatbestände, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Bezug zur einer in der Zukunft liegenden Rechtsgutsschädigung vornehmlich über das subjektive Element des Tatplans des präsumtiven Täters erfasst wird. Für alle Varianten des § 30 StGB besteht dieser subjektive Bezug darin, dass die Vorfeldkommunikation mit dem Ziel der Durchführung eines Verbrechens erfolgt.[5] Aus diesem subjektiven Bezug zu dem in der Zukunft liegenden Verbrechen und dem Gefährdungspotenzial, das in der tatvorbereitenden äußeren Kommunikation gesehen wird, muss sich der Unrechtskern herauskristallisieren. Um dem Verhältnismäßigkeitsgebot und dem Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung zu tragen, muss die Tathandlung hinreichendes Gefährdungspotenzial aufweisen und der Bezug zum Verbrechen konkretisiert sein und nicht nur vage.[6]
Diese genannten Voraussetzungen erfüllt die Strafbarstellung des Sich-Bereit-Erklärens zu einem Verbrechen gem. § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB nicht. Zwar kann sich ein subjektiver Bezug zum avisierten Verbrechen ergeben, wenn der präsumtive Täter bereits eine wenigstens grob konkretisierte Tat ins Auge gefasst hat.[7] Allerdings stellt die Tathandlung des Sich-Bereit-Erklärens keinen hinreichenden objektiven Anknüpfungspunkt für strafwürdiges Unrecht in einem Tatstrafrecht dar.[8]
Anders als bei der versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen gem. § 30 Abs. 1 StGB und der Verbrechensverabredung gem. § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB behält der Handelnde beim initiativ-aktiven wie auch beim reaktiven Sich-Bereit-Erklären das Geschehen selbst dann vollständig in seiner Hand, wenn derjenige, demgegenüber die Erklärung abgegeben wurde, zustimmt.[9] Eine besondere Gefährlichkeit aus dem angestrebten Zusammenwirken mehrerer[10] ergibt sich hier gerade nicht. Die regelmäßig ins Feld geführte Selbstbindung gegenüber dem Erklärungsempfänger, welche die Ausführung der Tat wahrscheinlicher machen soll, stellt kein objektives Gefährdungspotenzial dar, solange die Möglichkeit eines freien Willensentschlusses weiterhin besteht. Sie ist keine objektive Haupttatförderung und kann zudem vollkommen unabhängig von einer Tatentschlussentäußerung vorkommen.[11] Unter Zugrundelegung der Prämisse, dass
eine Tatvorbereitung ein irgendwie geartetes Ermöglichen oder Fördern einer Straftat voraussetzt,[12] handelt es sich bei den in § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB erfassten Konstellationen insofern bereits nicht um Vorbereitungshandlungen. Das Sich-Bereit-Erklären, ein Verbrechen zu begehen, stellt lediglich die Entäußerung eines (bedingten)[13] Tatentschlusses dar und ermöglicht oder fördert damit als solches keine rechtsgutsschädigende Haupttat.[14] Eine äußerlich manifestierte abstrakte Gefahr liegt daher nicht vor. § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB fehlt es damit bereits ganz grundsätzlich an Legitimität.
Demgegenüber vertritt der BGH in der vorliegenden Entscheidung die auch in der Literatur vorherrschende Auffassung, dass die Gesetzesvorschrift des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB nicht gegen Verfassungsrecht verstößt.[15] Allerdings bestehen auch bei Zugrundelegung dieser Ansicht gravierende Bedenken, den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB auf das Sich-Bereit-Erklären einer vorsätzlichen Tötung im Zwei-Personen-Verhältnis zu erstrecken. Die vorgenannten legitimatorischen Defizite der Strafnormen verlangen jedenfalls eine restriktive Auslegung[16] und eine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs.
Demgegenüber geht der BGH davon aus, dass der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB in Fällen der Erklärung des Täters gegenüber dem Opfer bereits eng begrenzt sei und deshalb der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe.[17] Die enge Begrenzung ergebe sich einerseits aus der Beschränkung auf Tötungsverbrechen, da außer in diesen Fällen die Zustimmung des Opfers Tatbestand oder Rechtswidrigkeit der Haupttat ausschließen würde, und somit kein Anknüpfungspunkt für die vorverlagerte Strafbarkeit des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB bestünde. Überdies beschränke die Rücktrittsregelung des § 31 StGB, welche eine Strafbefreiung schon durch Aufgabe des Vorhabens durch den Täter ermögliche, den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB auch in der Konstellation des Sich-Bereit-Erklärens des Täters gegenüber dem Opfer.
Zweifelsfrei handelt es sich um seltene Sonderkonstellationen, in denen trotz Einwilligung des Opfers ein Verbrechenstatbestand in Betracht kommt.[18] Von dem Fall der vorsätzlichen Tötung – die nicht als Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB qualifiziert wird – abgesehen, bleibt als relevante Fallgruppe nur die Vornahme einer schweren Körperverletzung gem. §§ 226, 226a StGB bzw. einer Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB, sofern die Einwilligung aufgrund der Regelung des § 228 StGB keine rechtfertigende Wirkung entfaltet. Ein überschaubarer Anwendungsbereich suspendiert freilich nicht von einer einzelfallbezogenen Begründung der Verhältnismäßigkeit einer Normauslegung, insbesondere, wenn wie beim Sich-Bereit-Erklären zu einem Totschlag oder Mord hohe Freiheitsstrafen im Raum stehen.[19] Unter der Prämisse, dass sich das Gefährdungsunrecht der Vorbereitungstat aus dem Verletzungsunrecht der Haupttat ableiten lässt, kommt den Regelungen zum Rücktritt – entsprechend den Ausführungen des BGH – für die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Bedeutung zu.[20] Allerdings sind Rücktrittsregelungen nicht dazu geeignet, legitimatorische Defizite der Strafnorm oder deren Anwendungsbereichs zu kompensieren.[21]
Weitergehende Gründe, § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB nicht im Zwei-Personen-Verhältnis anzuwenden, sieht der BGH dennoch nicht und bezieht sich hierbei auf die gängigen Auslegungsmethoden. In der Sache vermag jedoch auch diese Argumentation nicht in jedem Aspekt zu überzeugen. Zwar kann dem Wortlaut der Norm selbst keine Einschränkung des Adressatenkreises der Bereitschaftserklärung entnommen werden, weshalb insoweit auch das Erbieten gegenüber dem potenziellen Opfer erfasst sein könnte.[22] Neben der angezeigten engen Auslegung der Norm spricht aber die systematische Verortung im Dritten Titel ("Täterschaft und Teilnahme") sowie ein Abgleich mit den Var. 2 und 3 des § 30 Abs. 2 StGB dafür, dass § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB Gefahren im Zusammenhang mit einer präsumtiven Beteiligung im Blick hat, die im Zwei-Personen-Verhältnis aber gerade keine Rolle spielen.[23]
Ein Blick in die Entstehungsgeschichte[24] des heutigen § 30 StGB spricht ebenfalls gegen eine Auslegung dahingehend, dass die Norm auch im Zwei-Personen-Verhältnis greifen soll. Anlass des ursprünglichen § 49a RStGB war ein Angebot des belgischen Kesselschmieds Duchesne-Poncelet gegenüber dem Erzbischof von Paris, Reichskanzler Otto von Bismarck zu töten, was der Erzbischof allerdings ablehnte. Derartige Angebote sollten nunmehr strafrechtlich sanktioniert werden können, sodass der deutsche Reichstag einen entsprechenden Tatbestand mit § 49a RStGB in das Gesetz aufnahm.[25] Bei der Neufassung des heutigen § 30 StGB verwies der Gesetzgeber auf die Möglichkeit gefährlicher Bindungen des Täters, die durch die Kommunikation im Sinne des § 30 StGB entstünden, wobei er insbesondere die Bindungen im Blick hatte, die durch Erklärungen gegenüber einem potenziellen Tatbeteiligten entstehen könnten.[26] Der BGH zieht hieraus den Schluss, dass die Entwicklungsgeschichte zwar nicht ergebe, dass die Ausdehnung auf das Vorfeld zum Versuchsstadium des Verbrechens auch das Sich-Bereit-Erklären gegenüber dem präsumtiven Opfer erfassen soll, der Gesetzgeber vielmehr bereits nicht an die Möglichkeit einer motivationalen Selbstbindung des Täters gegenüber dem potenziellen Verbrechensopfer gedacht habe. Gleichwohl habe er diese aber auch nicht erkennbar ausgeschlossen.[27]
Entscheidend ist daher letztlich auf den Normzweck abzustellen. Ziel der Bestrafung des Versuchs der Beteiligung ist es, der Gefahr der Begehung schwerer Straftaten entgegenzutreten. Diese Gefahr soll sich nach der Gesetzesbegründung bei allen Varianten des § 30 Abs. 2 StGB daraus ergeben, dass der Verbrechensentschluss aus dem Willensbereich des Einzelnen bereits herausgetreten und zum Plan mehrerer geworden ist.[28] Dies erschwere es dem präsumtiven Verbrechenstäter, den Einfluss, den er bereits auf andere ausgeübt hat, wieder rückgängig und unwirksam zu machen. Insofern soll auch eine Bindungswirkung dahingehend eintreten, dass der Einzelne nicht ohne Weiteres jederzeit wieder von der Vornahme des Verbrechens Abstand nehmen kann. Während für die typische Konstellation eines Drei-Personen-Verhältnisses somit eine deliktische Planung entscheidend sein soll, entfällt diese Form des Planungszusammenhangs im Zwei-Personen-Verhältnis. An einer Person, die mit dem präsumtiven Täter kollusiv und in strafbarer Weise zusammenarbeitet, fehlt es hier gerade. Ein dritter Erklärungsadressat, der das Erbieten des präsumtiven Täters annimmt oder die Bereitschaftserklärung selbst aktiv hervorzurufen versucht, macht sich gem. § 30 Abs. 2 Var. 2 oder gem. § 30 Abs. 1 StGB und im Falle einer Durchführung der Tat als Gehilfe oder Anstifter strafbar. Auch ihm gegenüber genießt das Rechtsgut des Opfers strafrechtlichen Schutz. Wird die Erklärung der Bereitschaft, ein bestimmtes Verbrechen zu begehen, aber gegenüber dem potenziellen Opfer abgegeben, kommt eine Bestrafung dieses Erklärungsadressaten nicht in Betracht. So greift auch im Falle eines Tötungsverbrechens das Opfer nie in strafbarer Weise sein eigenes Leben an.[29] Eine eingetretene oder zumindest avisierte deliktische Verquickung des Erklärungsadressaten, die das Interesse an der Durchführung der Tat begünstigen und grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 31 StGB wieder rückgängig gemacht werden könnte, besteht beim Erbieten gegenüber dem potenziellen Opfer nicht.
Entsprechend stellt der BGH für eine Anwendung des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB auf den Fall des Sich-Bereit-Erklärens gegenüber dem potenziellen Opfer darauf ab, dass die Erklärung in der konkreten Konstellation geeignet sein muss, eine motivationale Selbstbindung des Täters zu begründen, da auch in diesem Fall eine erhöhte Gefährdung des Rechtsgutes des Opfers eintrete.[30] Ob dieser – ohnehin zweifelhafte[31] – Selbstbindungsaspekt im Zwei-Personen-Verhältnis Bedeutung erlangen kann und folglich in dieser Situation eine erhöhte Gefahr für das betroffene Rechtsgut geschaffen wird, ist jedoch ebenfalls fraglich. Zum einen dürfte die gemutmaßte Selbstbindung eines präsumtiven Täters gegenüber der Person, deren Rechtsgüter geschädigt werden sollen, in vielen Fällen eher zu verneinen sein. Jedenfalls dem schuldfähigen Täter dürfte in der Regel klar sein, dass die Schädigung des Opfers nicht in dessen objektiv verstandenem Interesse liegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anstoß zur Tötungshandlung nicht ausschließlich vom Opfer ausgeht. Für eine Strafbarkeit gem. § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB mit Bezug zu einer Tötungshandlung muss dieser Umstand wegen des Charakters des § 216 StGB als Vergehen jedoch regelmäßig verneint werden. Zum anderen hat in den Zwei-Personen-Konstellationen jedenfalls das freiverantwortlich handelnde Opfer, von dessen Zustimmung der Täter die Begehung seiner Tat abhängig macht, den Eintritt der Rechtsgutsverletzung ebenfalls in der Hand. Insoweit kann das präsumtive Opfer nicht nur die gemutmaßte Bindung des präsumtiven Täters suspendieren.[32] Vielmehr kann es zu einer Durchführung der Tat nur dann kommen, wenn das Opfer das Tatvorhaben aktiv weiterverfolgt. Eine etwaig gesteigerte Gefährlichkeit, der sich das Tatopfer bei einer kollusiven Bindung mehrerer Personen oder einer Selbstbindung des präsumtiven Täters ausgesetzt sieht, wird dadurch gerade aufgehoben.[33]
Bestehen bleibt somit nur eine in der Person des potenziellen Täters liegende Gefährlichkeit, die kein Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit sein darf und dementsprechend ohne die Haupttat fördernde Vorbereitungshandlung in aller Regel vor Eintritt des Versuchsbeginns auch straflos ist.[34] In dieser Gemengelage kann es mit Blick auf die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung der Norm nicht überzeugen, wenn der BGH auch das
Sich-Bereit-Erklären gegenüber dem präsumtiven Opfer dem Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB unterstellt.[35]
In Bezug auf den konkreten Fall ergeben sich weitere Unstimmigkeiten. Der BGH geht davon aus, dass die vom Landgericht Gießen aufgeworfene Frage, ob dem Verlangen der R eine fehlerfreie Willensbildung zugrunde lag, für die Entscheidung über das Eingreifen des Privilegierungstatbestands nach § 216 StGB keine Bedeutung zukomme.[36] Für den Fall einer freiverantwortlichen Zustimmung zur eigenen Tötung erscheint es mit einer im Vordringen befindlichen Ansicht dann allerdings vertretbar, das avisierte Tatgeschehen nicht als ein Verbrechen gem. §§ 212, 211 StGB einzuordnen, sondern hierin eine Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB zu erblicken, sofern der Täter die Ausführung von der Zustimmung des Opfers abhängig macht und er ohne diese Zustimmung nicht handeln würde.[37] Der BGH stellt demgegenüber auf das handlungsleitende Motiv ab,[38] das er in einer sexuellen Befriedigung des A und nicht im Sterbewunsch der R erblickt.[39] A habe die Initiative ergriffen, sei zur Tötung des präsumtiven Opfers entschlossen gewesen und habe eigene sexuelle Interessen verfolgt. Daher habe sich der Angeklagte nicht in einer Konfliktsituation befunden, welche die Privilegierung gem. § 216 Abs. 1 StGB rechtfertigen könne.
Die Feststellungen zum handlungsleitenden Motiv der sexuellen Befriedigung stehen jedoch im Widerspruch zur Feststellung einer motivationalen Selbstbindung als aufgestellte Voraussetzung für eine Strafbarkeit gem. § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB im Zwei-Personen-Verhältnis.[40] Diese Voraussetzung sieht der BGH als gegeben an, da das erhöhte Gefahrenpotenzial an der Reaktion des Täters zu erkennen sei, als ihn – nach einigen Verzögerungen – die endgültige Nachricht des potenziellen Opfers erreichte über dessen Bereitschaft, sich nun von ihm umbringen zu lassen. Diese kurzfristige Nachricht sei dem Täter ungelegen gewesen, er habe aber gleichwohl die dem Opfer zugesagte Tatausführung vorbereitet.[41] Während der BGH das avisierte Tatgeschehen als Mord gem. § 211 StGB statt als Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB aufgrund der im Vordergrund stehenden sexuellen Motivation des A ansieht, stellt er für die Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB auf die besondere Bedeutung der Selbstbindung ab. Dass beide Motivationen gleichermaßen handlungsleitend gewesen sein sollen, ist jedoch wenig überzeugend. Wird demgegenüber davon ausgegangen, dass nur eine Motivation das Vorgehen des A bestimmt, entfiele die Strafbarkeit, da es mit Erfüllung der Privilegierung nach § 216 StGB entweder an einem Verbrechen als Anknüpfungspunkt für einer Strafbarkeit gem. § 30 StGB oder an der teleologisch ermittelten Voraussetzung der Selbstbindung gem. § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB fehlen würde.
In der konkreten Situation liegt eine Selbstbindung des Täters gegenüber dem Opfer eher fern. Die Tatmotivation des Angeklagten speiste sich nicht primär aus einer gefühlten Verpflichtung gegenüber dem Opfer zu dessen Tötung. Vielmehr war dessen Zustimmung und Mitwirkung für seinen Plan und für die Umsetzung der ihn leitenden sexuellen Interessen erforderlich.[42] Handelt der Täter aber im eigenen Interesse, kann der Aspekt der motivationalen Selbstbindung nicht als tragfähiges Argument erhöhter Rechtsgutsgefährdung in der konkreten Situation herangezogen werden. Gestützt wird dies durch die Feststellungen zum Inhalt der Internetkommunikation zwischen Angeklagtem und präsumtiven Opfer. Diese war geprägt von einer eigeninteressengeleiteten psychischen Destabilisierung des Opfers mit dem Ziel, es für die verfolgten Zwecke zu instrumentalisieren.[43] Der Aufbau einer Beziehung, die zu einem Verpflichtungsgefühl des Angeklagten führte, wird nicht dargetan.[44] Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Geschehensverlauf, bei dem der Angeklagte, nunmehr auf Wunsch des präsumtiven Opfers, bereit war, die Tat trotz des ihm ungelegenen Zeitpunktes durchzuführen. Auch hier erscheint weniger eine Verpflichtung gegenüber dem präsumtiven Opfer als das Eigeninteresse an der Umsetzung des Planes handlungsleitend.[45] Die Gefährdung des Lebens des präsumtiven Opfers ergibt sich in dieser Situation vornehmlich daraus, dass der Angeklagte als Ansprechpartner für das (wohl nicht freiverantwortlich agierende) Opfer fungierte und so die Tötung leichter in die Tat umgesetzt werden kann, ohne dass weitergehende Hindernisse überwunden werden müssen. Zwar kann in dieser Form der Machtausübung die Förderung der geplanten Straftat und eine Steigerung der Gefahr ihrer
Durchführung erblickt werden.[46] Diese Form einer abstrakten Rechtsgutsgefährdung basiert aber nicht auf einer Selbstbindung des präsumtiven Täters und ist daher nicht vom Normzweck des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB, wie er vom BGH hergeleitet wurde, erfasst.[47]
Auch bei der Anwendung auf den konkreten Fall wird somit deutlich, dass die hier vorgenommene weite Ausdehnung der Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB in den Bereich des Sich-Bereit-Erklärens gegenüber dem Opfer selbst nicht frei von Widersprüchen ist und eine Strafbarkeit des Sich-Bereit-Erklärenden durch eine erforderliche Selbstbindung nicht hinreichend begründet werden kann.
Der BGH erkennt in mehreren Entscheidungen[48] Besonderheiten hinsichtlich der Legitimationsbedürftigkeit von Vorbereitungstatbeständen an. Die notwendige Konsequenz, dass einzelne dieser Tatbestände rechtsstaatliche Grenzen überschreiten und daher vor der Verfassung nicht zu legitimieren sind, zieht er allerdings bisher nicht. In der vorliegenden Entscheidung plädiert er demgegenüber sogar für eine weite Auslegung des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB.[49] Insofern hat der BGH eine weitere Gelegenheit verpasst, der Ausuferung der Strafbarkeit von Handlungen im Vorfeld einer rechtsgutsschädigenden Straftat einen Riegel vorzuschieben.[50] § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB soll nunmehr auch auf ein Sich-Bereit-Erklären gegenüber dem Opfer selbst hinsichtlich der Begehung eines Verbrechens Anwendung finden. Eine strafrechtliche Sanktionierung dieses Verhaltens ist demgegenüber mangels objektiv signifikant erhöhter Rechtsgutsgefährdung nicht sachgerecht. In dieser Konstellation fehlt es nicht nur an einem hinreichenden Gefährdungsgrad, weil der präsumtive Täter allein durch die Entäußerung des Tatentschlusses die avisierte Haupttat nicht fördert. Vielmehr besteht auch keine Gefahr durch die Einbeziehung potenziell an der Tat beteiligter Dritter. Jedenfalls das freiverantwortlich handelnde präsumtive Opfer hält es selbst jederzeit (auch) in seinen Händen, das Geschehen weiter ablaufen zu lassen oder dem Geschehensverlauf ein Ende zu bereiten. Wertungswidersprüchlich erscheint es zudem, wenn die Strafbarkeit gem. §§ 30 Abs. 2 Var. 1, 211 Abs. 2 StGB sowohl eigennützige Motive des Täters als auch die motivationale Selbstbindung gegenüber dem präsumtiven Opfer gleichermaßen als handlungsleitend voraussetzt.
[1] BGH NJW 2015, 1032, 1033.
[2] BGH HRRS 2019 Nr. 19, Rn. 12.
[3] Siehe hierzu nur v. Hirsch/Neumann GA 2007, 671 ff.; Arth. Kaufmann bei J. Meyer ZStW 83, 243, 251 f.; Zehetgruber HRRS 2017, 33 ff.
[4] So auch BGH HRRS 2019 Nr. 19, Rn. 34; siehe zum Ablauf des Gesetzgebungsprozesses Rogall, in: Festschrift für Ingeborg Puppe (2011), S. 859, 861 ff.; zu Begründungszusammenhängen aufgrund der Nutzung neuer Kommunikationsmittel Rackow/Bock/Harrendorf StV 2012, 687 ff.; Bock/Harrendorf ZStW 126 (2014), 337 ff.; umfassend Piazena, Das Verabreden, Auffordern und Anleiten zur Begehung von Straftaten unter Nutzung der Kommunikationsmöglichkeiten des Internets, 2014.
[5] Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl. (2019), § 30 Rn. 4.
[6] Siehe eingehend Puschke, Legitimation, Grenzen und Dogmatik von Vorbereitungstatbeständen, 2017, S. 361 ff.
[7] BGH HRRS 2019 Nr. 19, Rn. 25; BGH JR 2019, 199; BGHSt 6, 347; Fischer, StGB, 66. Aufl. (2019), § 30 Rn. 10; konkretisierend Piazena a.a.O. (Fn. 4), S. 263 ff.
[8] Puschke a.a.O (Fn. 6), S. 343 f.; siehe hierzu auch Mitsch, in: Festschrift für Manfred Maiwald (2010), S. 539, 552; zur Unvereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot Mitsch JR 2019, 262, 263.
[9] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Zaczyk, StGB, 5. Aufl. (2017), § 30 Rn. 34; das Aus-der-Hand-Geben als alleinigen Strafgrund des § 30 Abs. 1 StGB ansehend BGH NJW 2013, 1106.
[10] Siehe zu diesem Strafgrund LK/Hillenkamp, StGB, 12. Aufl. (2007), Band 1, Vor § 22 Rn. 9; Roxin, Strafrecht AT II, 2003, § 28 Rn. 5; Yang, Die Strafbarkeit der Vorbereitungshandlung des Delikts nach dem deutschen und chinesischen StGB, 2009, S. 44.
[11] Vgl. Puschke a.a.O. (Fn. 6), S. 344.; Kudlich NJW 2019, 453; soweit aus empirischer Perspektive gerade der deliktsbezogenen Internetkommunikation Eskalationspotenzial attestiert wird (Bock/Harrendorf ZStW 126[2014], 337, 378 ff.), ist zu beachten, dass die Schwelle zur Umsetzung durch Heraustreten aus der Pseudonymität hier besonders hoch sein kann. Zudem hilft die Gefährlichkeitsbeurteilung nicht darüber hinweg, dass kein äußerlich relevanter Anknüpfungspunkt für eine Unrechtsbestimmung in den Fällen des Sich-Erbietens vorliegt.
[12] Vgl. Puschke a.a.O. (Fn. 6), S. 114.
[13] Siehe zur Diskussion um die Tatbegehung durch einen omnimodo facturus Piazena a.a.O (Fn. 4), S. 165; vgl. auch Bülte/Wick JA 2019, 508, 511.
[14] Puschke a.a.O. (Fn. 6), S. 420.
[15] BGH HRRS 2019 Nr. 19, Rn. 38.
[16] Vgl. nur Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl. (2019), § 30 Rn. 1 m.w.N.; auch die im Urteil zitierte Entscheidung des BGH zu § 89a StGB ( BGHSt 59, 218) hält zwar grundsätzlich an der verfassungsrechtlichen Legitimität einer Strafdrohungen zu unmittelbaren präventiven Zwecken fest, geht aber den Weg der verfassungskonformen einschränkenden Auslegung, hierzu auch Schiemann NStZ 2019, 186, 187.
[17] Siehe hierzu und zu Folgendem BGH HRRS 2019 Nr. 19, Rn. 44.
[18] Vgl. auch Kudlich NJW 2019, 453.
[19] Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte vom Landgericht Gießen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, LG Gießen, Urteil v. 3. Januar 2017 – 5 Ks 403 Js 16861/16 = BeckRS 2017, 149346, Rn. 69.
[20] Puschke a.a.O. (Fn. 6), S. 413 f.
[21] So aber teilweise wohl Sieber NStZ 2009, 353, 360; siehe auch Hungerhoff, Vorfeldstrafbarkeit und Verfassung, 2013, S. 57.
[22] Siehe insoweit zur geringen Bedeutung dieses Wortlautargumentes Kudlich NJW 2019, 453.
[23] So auch Eisele JuS 2019, 497, 499; zur Systematik innerhalb des § 30 Abs. 2 StGB Mitsch JR 2019, 262, 263 f.
[24] Vgl. hierzu MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl. (2017), Band 1, § 30 Rn. 6.
[25] Siehe zur Einordnung als "ad-hoc-Gesetz" Hillenkamp, in: Festschrift für Ulrich Eisenberg (2019), S. 655, 657 ff.
[26] BT-Drs. IV/650, S. 154; V/4095, S. 13.
[27] Kritisch auch Schiemann NStZ 2019, 186, 188.
[29] Vgl. Roxin a.a.O. (Fn. 11), § 26 V Rn. 44; Kudlich NJW 2019, 453.
[30] BGH HRRS 2019 Nr. 19, Rn. 28 ff.; insofern auf das Eigeninteresse des Erklärungsadressaten abstellend Thalheimer, Die Vorfeldstrafbarkeit nach §§ 30, 31 StGB, 2008, S. 75.
[31] Siehe hierzu bereits oben II.2.
[32] Hierzu Kudlich NJW 2019, 453.
[33] Hierzu auch Mitsch JR 2019, 262, 265 f.
[34] MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl. (2017), Band 1, § 30 Rn. 1; Mitsch JR 2019, 262, 264.
[35] So auch Schiemann NStZ 2019, 186, 188 f.
[36] BGH HRRS 2019 Nr. 19, Rn. 21.
[37] Arzt/Weber, Strafrecht BT, 2000, S. 88; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl. (2019), § 216 Rn. 5; MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl. (2017), Band 4, § 216 Rn. 12, 30.
[38] BGH NJW 2005, 1876, 1879; BGHSt 50, 80, 92; BVerfG NJW 2009, 1061, 1062.
[39] Hierzu und zu Folgendem BGH HRRS 2019 Nr. 19, Rn. 20 f.
[40] BGH HRRS 2019 Nr. 19, Rn. 30.
[41] BGH HRRS 2019 Nr. 19, Rn. 46.
[42] Im Ergebnis so auch Sinn ZJS 2019, 241, 244.
[43] Siehe LG Gießen, Urteil v. 3. Januar 2017 – 5 Ks 403 Js 16861/16 = BeckRS 2017, 149346, Rn. 12 ff., 44.
[44] Offen bleibt im Urteil des BGH zudem, inwieweit sich ein Ausschluss der Freiverantwortlichkeit des präsumtiven Opfers auf die Eignung zur Selbstbindung des präsumtiven Täters auswirkt, siehe aber auch LG Gießen, Urteil v. 3. Januar 2017 – 5 Ks 403 Js 16861/16 = BeckRS 2017, 149346, Rn. 54, wonach sich die Gefahr auch durch die Einbindung eines Opfers erhöhen soll, das keinen freien Willen bilden kann.
[45] Vgl. auch LG Gießen, Urteil v. 3. Januar 2017 – 5 Ks 403 Js 16861/16 = BeckRS 2017, 149346, Rn. 33: "Letztlich wollte sich der Angeklagte die Chance auf Durchführung der von ihm ersehnten Erhängung der Zeugin nicht entgehen lassen." Wird demgegenüber die innere Verpflichtung des A gegenüber R als jedenfalls ab diesem Zeitpunkt handlungsleitend angesehen, käme zumindest bei der Herausbildung eines freiverantwortlichen Verlangens zu sterben ein Rücktritt von der Bereitschaftserklärung einen Mord zu begehen gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht. Ließe sich der Täter freiwillig darauf ein, statt eines Mordes nunmehr aufgrund des Verlangens des präsumtiven Opfers eine Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB vorzunehmen, entfiele der Anknüpfungspunkt für ein Verbrechen i.S.d. § 30 StGB.
[46] So zu Recht Sinn ZJS 2019, 241, 244.
[47] Demgegenüber kann § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB (cybergrooming) die Machtausübung mit dem Ziel der Förderung einer avisierten Sexualstraftat als Strafgrund unterstellt werden.
[48] Siehe insbesondere die Entscheidungen zu § 89a StGB BGH NJW 2014, 3459; BGH NJW 2016, 260.
[49] Siehe auch bereits BGH NJW 2015, 1032.
[50] Siehe demgegenüber die Beschränkungen des § 89a StGB durch BGH NJW 2014, 3459.