HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2019
20. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Parteiverrat trotz objektiv bestmöglicher Durchsetzung des Mandanteninteresses

Anmerkung zu BGH 4 StR 15/18 = HRRS 2019 Nr. 192

Von Rechtsanwalt Dr. Philipp Fölsing, Hamburg

Jüngst bestätigte der BGH die Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Parteiverrats nach § 356 Abs. 1 StGB.[1] Anders als noch die Vorinstanz[2] sah er zwar den Verbrechenstatbestand des § 356 Abs. 2 StGB als nicht erfüllt, weil er ein gemeinsames Schädigungsbewusstsein des Anwalts und der Gegenpartei nicht erkennen konnte. Trotzdem verdient die Entscheidung Kritik. Genau wie die Vorinstanz ließ der BGH nämlich unberücksichtigt, dass der betroffene Anwalt die Interessen seiner Mandanten bestmöglich durchgesetzt hatte. Auch übersah der BGH, dass der Anwalt seinem vermeintlich geschädigten Mandanten nicht einmal eine formelle Rechtsposition genommen hatte. Der Mandant blieb Herr über das Verfahren, das gerade nicht gegen seinen Willen beendet wurde. Deshalb käme der Vorwurf, der Anwalt hätte pflichtwidrig der Gegenseite gedient, selbst dann nicht in Betracht, wenn man, was sich ohnehin nur schwer mit der anwaltlichen Unabhängigkeit als Organ der Rechtspflege vereinbaren ließe, das Interesse des Mandanten ausschließlich an seinem subjektiven Willen ausrichtet.

I. Einführung

Ein Parteiverrat zieht für den Rechtsanwalt schwerwiegendste berufsrechtliche Konsequenzen nach sich. Handelt er im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seines Mandanten, macht er sich gem. § 356 Abs. 2 StGB i. V. m. § 12 Abs. 1 StGB sogar eines Verbrechens schuldig. Dadurch verliert er gem. § 45 Abs. 1 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, was gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO automatisch den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zur Folge hat.[3] Aber auch ein einfacher Parteiverrat gem. § 356 Abs. 1 StGB kann gem. § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zur anwaltsgerichtlichen Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft führen. Zwar sind gem. § 118 Abs. 3 BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren nur die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils bindend.[4] Die rechtliche Bewertung bleibt allein den Berufsgerichten vorbehalten.[5] Bei der Festlegung einer angemessenen anwaltsgerichtlichen Maßnahme gem. § 114 Abs. 1 BRAO sind zudem die Gesamtumstände heranzuziehen. Da es sich

beim Parteiverrat um den vorsätzlichen Verstoß gegen eine berufliche Kernpflicht handelt, liegt jedoch bei einer entsprechenden strafgerichtlichen Verurteilung auch die schwerste anwaltsgerichtliche Maßnahme gem. § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO, die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft, nahe. In einem solchen Fall bleibt dem Betroffenen die Wiederzulassung gem. § 7 Nr. 5 BRAO wegen Unwürdigkeit für einen Zeitraum von 15 bis 20 Jahren versagt.[6]

Wegen des damit verbundenen tiefgreifenden Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs- und Berufsausübungsfreiheit darf eine strafrechtliche Verurteilung wegen Parteiverrats nicht vorschnell erfolgen. Dies gilt insbesondere angesichts des Ultima-Ratio- Grundsatzes.[7] Denn § 356 Abs. 1 StGB geht in seinen Anforderungen nicht über das berufsrechtliche Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach §§ 43a Abs. 4 BRAO, 3 Abs. 1 BORA hinaus.[8] Sollte aber das anwaltliche Fehlverhalten nicht schwerer wiegen als ein Verhalten, das bereits als Berufspflichtverletzung nach der BRAO geahndet werden kann, scheint eine strafrechtliche Sanktionierung nicht verhältnismäßig, zumal wenn diese mit so schwerwiegenden berufsrechtlichen Folgen für den Anwalt verbunden wäre.

Die Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG wurde sowohl durch den BGH als auch die Vorinstanz verkannt. Zweifelhaft ist bereits die Bejahung widerstreitender Interessen innerhalb der von dem betroffenen Rechtsanwalt vertretenen Klägergemeinschaft. Besonders fern liegt aber der Vorwurf, er hätte pflichtwidrig der Gegenseite "gedient". Denn als unabhängiges Organ der Rechtspflege war der Anwalt aus dem Anwaltsvertrag verpflichtet, die objektiven Interessen seiner Mandanten zu erforschen und zu ihrer Durchsetzung den sichersten Weg aufzuzeigen. Sonst hätte er sich gem. § 280 Abs. 1 BGB schadenersatzpflichtig gemacht. Ein zivilrechtlich gebotenes Vorgehen kann aber nicht zugleich strafrechtlich relevant sein.

II. Sachverhalt

Der entschiedene Sachverhalt stellte sich verkürzt wie folgt dar: Der betroffene Rechtsanwalt, ein bundesweit anerkannter und renommierter Verwaltungsrechtler sowie bis zum Erreichen seiner Altersgrenze Mitglied des Anwaltssenats des BGH, vertrat eine aus der Stadt Oldenburg, zwei Kommunalunternehmen und fünf ausgewählten Privatklägern bestehende Klägergemeinschaft bei der Durchsetzung besserer Lärmschutzmaßnahmen hinsichtlich des Ausbaus einer durch das Stadtgebiet führenden Bahnstrecke. Den von ihm gestellten Eilantrag wies das BVerwG zurück.[9] Ob vorgezogener interimistischer Lärmschutz im Rahmen der angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse des Eisenbahnbundesamtes (EBA) zu gewähren und wie dieser ggf. auszugestalten sei, sei dem Hauptverfahren vorbehalten. Allerdings zog das BVerwG für das Hauptverfahren in einem Obiter Dictum Betriebszeitenregelungen oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, also aktiven, direkt an der Lärmquelle ansetzenden Lärmschutz gem. § 41 Abs. 1 BImSchG in Betracht.[10]

Innerhalb der Klägergemeinschaft wurden dadurch Hoffnungen auf die Möglichkeit von Befahrensbeschränkungen (Nachtfahrverbot, Betriebszeitenregelungen und/oder Geschwindigkeitsbeschränkungen) geweckt, die im Vergleichs- oder Klagewege durchgesetzt werden sollten. Die beigeladene Deutsche Bahn AG dagegen lehnte Befahrensbeschränkungen kategorisch ab und bot dem später verurteilten Klägervertreter stattdessen vorgezogenen passiven Lärmschutz gem. § 42 Abs. 1 BImSchG, d. h. Geldentschädigung für die Dämmung von Dach und Wänden sowie den Einbau von Lärmschutzfenstern, etc., sowie die Übernahme der Gerichtskosten an. Hierzu müsse allerdings der Rechtsstreit insgesamt erledigt werden.[11] Die Privatkläger störten sich daran, dass der Vergleichsentwurf nur passiven Lärmschutz, nicht aber Befahrensbeschränkungen vorsah und warfen dem Anwalt zudem vor, für solch weitreichende Vergleichsverhandlungen kein Mandat gehabt zu haben.[12] Die Stadt dagegen erklärte sich mit dem Vergleichsangebot grundsätzlich einverstanden. Der Rechtsanwalt sollte aber nach wie vor, wenn möglich, auf Betriebseinschränkungen sowie ein komplettes Nachtfahrverbot hinwirken.[13]

Auf ein entsprechendes Forderungsschreiben des Anwalts an die Beigeladene stellte diese über den für alle Anwohner vorzuziehenden passiven Lärmschutz hinaus den Privatklägern die Finanzierung zusätzlicher Schallschutzmaßnahmen im Wert von bis zu 80 T€ in Aussicht.[14] Diese forderten allerdings weiterhin Befahrensbeschränkungen und untersagten ihrem später verurteilten Vertreter für die Gerichtsverhandlung den Abschluss eines Vergleichs, auch unter Widerrufsvorbehalt.[15] Im gerichtlichen Erörterungstermin stellte der Berichterstatter die Sach- und Rechtslage hinsichtlich aktiven Lärmschutzes, den die beigeladene Bahn weiterhin ablehnte, als offen dar. Daraufhin wollte der Klägervertreter den zuvor ausgehandelten verbesserten Vergleich sowohl für die Stadt und die beiden Kommunalunternehmen als auch für die Privatkläger unter Widerruf abschließen.[16] Nachdem ein anwesendes Mitglied einer Bürgerinitiative, der selbst nicht zu den privaten Klägern zählte, für diese aber eine Äußerungsvollmacht hatte, protestierte, regte der Anwalt an, dass die Bahn sich gegenüber den Privatklägern zu den weitergehenden passiven Lärmschutzmaßnahmen aus dem verbesserten Vergleichsangebot in einer einseitigen Protokollerklärung verpflichte. Dadurch würden die Privatkläger hinsichtlich der von ihnen verfolgten Schallschutzansprüche klaglos gestellt, was zum Wegfall ihres Rechtsschutzbedürfnisses und somit zur

Abweisung einer etwaig weiter verfolgten Klage als unzulässig führen könnte.[17]

Sowohl zur Abgabe der einseitigen Protokollerklärung als auch zu einem Vergleichsabschluss allein mit der Stadt und den beiden Kommunalunternehmen erklärte sich die Beigeladene bereit. Auch die Übernahme der Gerichtskosten sagte sie weiterhin zu, falls alle Privatkläger ihre Klage innerhalb einer bestimmten Frist für erledigt erklärten bzw. zurücknähmen. Auf Antrag des Klägervertreters erklärte der Berichterstatter zu Protokoll, dass selbst bei einer Entscheidung aller offenen Grundsatzfragen zugunsten der Kläger diese wohl lediglich einen Anspruch auf Lärmsanierung und gerade nicht auf aktive, an der Lärmquelle ansetzende Maßnahmen wie Befahrensbeschränkungen hätten. In personeller Hinsicht ginge das Vergleichsangebot der Beigeladenen deutlich über das im aktuellen Verfahren zu erzielende Ergebnis hinaus, da in einem Urteil nur über die eigenen Rechte der selbst auftretenden Kläger entschieden werden könne, das Angebot sich dagegen auf alle Anwohner der Stadt Oldenburg beziehe und sogar für diejenigen gelte, deren voraussichtliche Lärmbelastung keinen Anspruch auf Lärmsanierung begründen könne. Die zugesagten passiven Lärmschutzmaßnahmen garantierten zudem einen für alle Beteiligten angemessenen Lärmschutz.[18]

Noch am selben Tag riet der Anwalt in einer mail an die Privatkläger dazu, die Klagen für erledigt zu erklären. Er wies überspitzt darauf hin, der Richter hätte unmissverständlich klar gemacht, dass sich die Kläger vor allem aus Kostengründen gut überlegen sollten, ob sie in einer aussichtslosen Sache noch weitermachen.[19] Er betonte, dass die Bahn die Gerichtskosten nicht übernehmen würde, sollten die Klagen fortgeführt werden. Zwei der Privatkläger erklärten ihre Klagen daraufhin für erledigt bzw. nahmen sie zurück. Die drei übrigen Kläger hielten ihre Klagen aufrecht.[20] Sie kündigten dem Anwalt das Mandat aus wichtigem Grund.[21] Daraufhin versuchte dieser noch in einer weiteren mail, die verbliebenen Kläger dazu zu bewegen, aus ihrer Klage auszusteigen.[22]

Das BVerwG gab der Klage in ihrem Hilfsantrag auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung statt.[23] Die Protokollerklärung lasse das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger nicht entfallen, da sich deren Anspruch nicht gegen die Beigeladene, sondern gegen das Eisenbahnbundesamt richtete. Auf das Urteil des BVerwG erließ das EBA einen Planergänzungsbeschluss über passive Lärmschutzmaßnahmen. Aktiver Schallschutz durch Befahrensbeschränkungen wurde nicht gewährt. Der passive Lärmschutz blieb zudem hinter den nach wie vor verbindlichen Zusagen der Bahn zugunsten der Privatkläger in ihrer einseitigen Protokollerklärung zurück.[24]

III. Entscheidungen des LG Münster und des BGH

1. LG Münster

Das LG Münster sah in dem versuchten Abschluss des Widerrufsvergleichs die erste von insgesamt vier Verratshandlungen gem. § 356 Abs. 1 StGB. Das Gericht sah einen Interessengegensatz sowohl zwischen der Stadt und den Kommunalunternehmen, die sich zu den mit der beigeladenen Bahn ausgehandelten Konditionen vergleichen wollte, sowie den Privatklägern, die einen Vergleich ohne Befahrensbeschränkungen ablehnten, als auch zwischen den Privatklägern und der Bahn. Es stellte dabei auf das subjektive Interesse der privaten Kläger ab.[25] Zudem sah das LG bereits in dem bloßen Andeuten der Bereitschaft zum Abschluss des Vergleichs für die Privatkläger ein vollendetes pflichtwidriges "Dienen". Der Vergleichsschluss selbst sei für die Vollendung nicht erforderlich gewesen.[26]

In der Anregung der Protokollerklärung sah die Vorinstanz sogar einen schweren Parteiverrat gem. § 356 Abs. 2 StGB. Der Anwalt hätte zum Nachteil der privaten Kläger gehandelt. Als Nachteil sah das LG jede Verschlechterung der Rechts- oder Prozesslage, dass der Täter den Rechts- oder Prozessverlust seines Mandanten sicher hervorsehe, sei nicht erforderlich.[27] Eine "saldierende Betrachtung" der von den Privatklägern erlittenen Nachteile mit den durch die verbindliche Protokollerklärung erzielten Vorteilen lehnte das Gericht ab. Da diese ausdrücklich aktiven Schallschutz in Form von Befahrensbeschränkungen durchsetzen wollten, sei das tatsächlich erreichte Maß an Schallschutz in verringerten db(A) pro Messpunkt nicht maßgeblich.[28] Schließlich ging die Vorinstanz von einem gemeinsamen Schädigungsbewusstsein aus. Denn die Beigeladene hätte das auf Schädigung der Mandanten gerichtete Handeln des Klägervertreters nicht nur widerspruchslos entgegengenommen, was für ein Einverständnis bereits ausgereicht hätte,[29] sondern sei seinem Vorschlag durch Abgabe der Protokollerklärung sogar aktiv gefolgt.[30]

Auch in den beiden mails des Anwalts an die privaten Kläger sah das LG Münster Verratshandlungen im Interesse der Stadt und der Kommunalgesellschaften, durch Erledigterklärung bzw. Rücknahme der Klagen von den Gerichtskosten freigestellt zu werden.[31]

2. BGH

Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen einfachen Parteiverrats gem. § 356 Abs. 1 StGB. Er stimmte mit der

Vorinstanz darin überein, dass allein der Mandant das Prozessziel vorgibt und der Rechtsanwalt dies zu respektieren hat.[32] Auch der BGH geht also allein von dem subjektiven Mandanteninteresse aus, der in den geäußerten Wünschen, Zielen und Vorstellungen des Mandanten zum Ausdruck kommt. Dass der Anwalt der Gegenseite pflichtwidrig "gedient" hat, hielt der BGH wohl für so offensichtlich, dass dies für ihn keiner weiteren Begründung bedurfte. In diesem Zusammenhang betonte der BGH lediglich, dass die rechtliche Gebundenheit an seinen Auftraggeber über die Beendigung des Auftrags hinaus fortdauert und dass deshalb auch die nach Mandatskündigung versandte, zweite mail eine Verratshandlung darstellte.[33] Allein den Vorwurf des schweren Parteiverrats gem. § 356 Abs. 2 StGB wies der BGH zurück. In der bloßen Entgegennahme der im Laufe des gerichtlichen Erörterungstermins geäußerten Anregung durch den Prozessbevollmächtigten der beigeladenen Bahn sah der BGH noch kein Einverständnis der Gegenpartei.[34] Die Anregung, so der BGH, sei ohne Veranlassung durch den Vertreter der Beigeladenen aufgrund eines spontanen, allein durch den Verhandlungsverlauf motivierten Entschlusses des Klägervertreters erfolgt. Auch der Umstand, dass sich der Vertreter der Beigeladenen die Anregung zu eigen machte und die Erklärung abgab, ließ für den BGH nicht den Schluss zu, dass bereits die Anregung selbst von seinem Einverständnis getragen war.[35]

IV. Kritische Würdigung

1. Widerstreitende Interessen innerhalb der Klägergemeinschaft

Dass die Interessen der Privatkläger und der auf der Beklagtenseite beigeladenen Deutschen Bahn entgegengesetzt waren, steht angesichts ihrer faktischen Prozessgegnerschaft außer Frage. Innerhalb der Klägergemeinschaft gab es jedoch entgegen der Auffassung des LG Münster und des BGH keine widerstreitenden Interessen.

a) Verhältnis der Interessen der Mitglieder der Klägergemeinschaft zueinander

Im Ausgangspunkt zu betonen ist, dass die privaten Kläger keine Mandanten "zweiter Klasse" waren, deren Interessen hinter den Interessen der Stadt und den kommunalen Unternehmen zurückzustehen hatten. Zwar trug die Stadt die Verfahrenskosten. Das bedeutete aber nicht, dass diese auch den Mandatsverlauf allein vorgeben konnte. Eine entsprechende Vereinbarung der Parteien des Anwaltsvertrages, die es im vorliegenden Fall ohnehin nicht gab, wäre wohl gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig gewesen. Die Einbindung der privaten Kläger sollte die Erfolgsaussichten der Klage verbessern, weil sich die Stadt bzw. die Kommunalunternehmen nicht auf Grundrechte berufen konnten, einzelne Anwohner dagegen schon.[36] Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Privatkläger in der Ausübung ihrer Grundrechte nicht beeinträchtigt oder gesteuert werden durften.

Zwar war die Klägergemeinschaft auf die Erzielung eines gemeinsamen Klageerfolgs als Gesellschaftszweck ausgerichtet. Deshalb bestanden innerhalb der Klägergemeinschaft möglicherweise Treuepflichten zueinander. Auch Treuepflichten finden jedoch ihre Grenze in den Grundrechten der jeweiligen Mitglieder der Klägergemeinschaft. Selbst eine Verletzung von Treuepflichten innerhalb der Klägergemeinschaft hätte überdies nur zu Schadenersatzansprüchen der Mitglieder untereinander führen können, nicht aber dazu, dass sich der gemeinsame Klägervertreter über die Interessen einzelner zugunsten der anderen Mitglieder einseitig hätte hinwegsetzen dürfen.

b) Entgegengesetzte Interessen

Aus § 3 Abs. 2 S. 2 BORA folgt, dass grundsätzlich das objektive Mandanteninteresse vorgeht und nicht zur Disposition steht.[37] Denn nur innerhalb einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft dürfen widerstreitende Interessen im Einverständnis beider betroffenen Mandanten vertreten werden , jedoch auch dort niemals durch denselben Berufsträger. Zudem ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Strafvorschrift über den Parteiverrat das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Anwaltschaft[38] schützt, woraus sich ergibt, dass subjektive Mandantenwünsche im Zweifel zurückzustehen haben. In jedem Fall ist neben den Mandantenwünschen auch das Vertrauen, das regelmäßig in die rechtliche Auswertung eines Sachverhalts durch den Anwalt gesetzt wird, mit zu berücksichtigen.[39] Die subjektiv verfolgten Ziele gehen deshalb nur vor, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die weisungsgemäße Tätigkeit des Rechtsanwalts seinem Mandanten zum Nachteil gereicht.[40]

Der Anwalt kann aber auch nicht das Recht haben, seinem Mandanten vorzuschreiben, wie sich dieser prozessual zu verhalten hat und wie nicht.[41] Wenn der Mandant von ihm ein Verhalten verlangt, das seinem Ansehen oder dem Ansehen des Berufsstands schadet, kann der Anwalt gem. § 627 Abs. 1 BGB das Mandat kündigen, ohne seinen Honoraranspruch gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB zu verlieren.[42] Keinesfalls aber darf sich der Anwalt im fortbestehenden Mandat einseitig über den Willen seines Mandanten hinwegsetzen. Dies gilt insbesondere auch in einer Klägergemeinschaft mit unterschiedlichen Vorstellungen über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder der Vorteilhaftigkeit eines Vergleichsangebots der Gegenseite. Nur wenn der Mandant "Stopp" sagt, endet das gerichtliche Verfahren noch vor einem Richterspruch. Die anwaltliche Unabhängigkeit findet also ihre Grenze in ausdrücklichen Weisungen des Man-

danten.[43] Sonst würde sich der Anwalt, der trotz seiner anwaltlichen Unabhängigkeit Interessenvertreter ist, zum Richter aufschwingen, der den Mandanten sagt, was gut für sie ist, ihnen die autonome Entscheidung über die weitere Verfahrensweise abnimmt und sie auf diese Weise entmündigt.[44] Das kann aber genauso wenig sein.

Eine formelle Prozessgegnerschaft ist für widerstreitende Interessen gerade nicht erforderlich. Deshalb kann der Tatbestand des § 356 StGB grundsätzlich auch dann erfüllt sein, wenn innerhalb einer von demselben Anwalt vertretenen Gruppe unterschiedliche Interessen bestehen.[45] Das ist etwa bei der Vertretung mehrerer Gesamtschuldner der Fall, weil über deren einzelnen Verursachungsbeiträge und damit den Innenausgleich Streit entstehen kann. Denn dann kann es einzelnen Gesamtschuldnern darum gehen, ihre Verursachungsbeiträge zulasten der übrigen Gesamtschuldner zu verschleiern.[46] In der Klägergemeinschaft im vorliegenden Fall waren jedoch widerstreitende Interessen nicht zu erkennen. Zuzugeben ist, dass diese auch erst im Laufe eines Vorgangs entstehen können.[47] Jedoch ging es allen Mitgliedern der Klägergemeinschaft stets um die Erzielung bestmöglichen Lärmschutzes. Genau wie die Privatkläger war die Stadt der Auffassung, dass der Lärmschutz aktive, an der Lärmquelle ansetzende Maßnahmen wie Betriebseinschränkungen und ein komplettes Nachtfahrverbot einschließen sollte.[48] Dies ergab sich aus dem Ratsbeschluss vor dem gerichtlichen Erörterungstermin.

Im Erörterungstermin zeigte sich zwar, dass die Privatkläger an ihrer Forderung nach Befahrensbeschränkungen festhielten, während die Stadt von ihrer ursprünglich identischen Forderung abrückte und zu dem Vergleichsschluss über passive Lärmschutzmaßnahmen bereit war. Aber selbst jetzt blieb das Grundinteresse, bestmöglichen Lärmschutz zu erzielen, gleichgerichtet. Auch zeigte sich, dass der Klägervertreter in der Lage war, die Bahn zu einem Vergleichsschluss nur mit der Stadt und den Kommunalunternehmen zu bewegen, während den Privatklägern die Möglichkeit verblieb, ihre Forderung nach aktivem Lärmschutz prozessual weiterzuverfolgen. Die Uneinigkeit über die genaue Ausgestaltung des Lärmschutzes war also nicht so gravierend, dass sie nicht miteinander in Einklang zu bringen war.

In diesem Zusammenhang ist auch § 3 Abs. 4 BORA zu bedenken. Nach dieser Vorschrift muss ein Anwalt, der erkennt, dass er widerstreitende Interessen vertritt, unverzüglich seine Mandanten informieren und alle Mandate in derselben Rechtssache beenden. Erstens kollidiert diese Verpflichtung mit § 627 Abs. 2 BGB, der eine Kündigung zur Unzeit untersagt und schadenersatzbewehrt. Zweitens büßt der Anwalt dadurch gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB seinen Honoraranspruch ein, soweit die Gebühren für seine Mandanten erneut anfallen. Drittens verliert der Anwalt umsatz- und gewinnbringende Mandate und damit die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz. Diese Nachteile lassen sich am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nur rechtfertigen, wenn ein grundlegender Interessengegensatz existiert, der sich nicht auflösen lässt.[49] Das war vorliegend innerhalb der Klägergemeinschaft, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall.

2. Pflichtwidriges "Dienen" der Gegenpartei

Da es innerhalb der Klägergemeinschaft keine widerstreitenden Interessen gab, handelte es sich bei der Stadt Oldenburg und den Kommunalunternehmen auf der einen und den Privatklägern auf der anderen Seite nicht um entgegengesetzte Parteien gem. § 356 Abs. 1 StGB. Der Klägervertreter könnte also allenfalls der beigeladenen Bahn pflichtwidrig "gedient" haben, was aus Sicht des Verfassers aber zu verneinen ist. Der Abschluss eines Vergleichs unter Widerrufsvorbehalt, geschweige denn das bloße Erklären einer diesbezüglichen Bereitschaft, kann keinen Parteiverrat im Sinne eines pflichtwidrigen "Dienen" der Gegenpartei darstellen. Denn durch den Vergleich wird das Verfahren gerade nicht beendet. Auch der BGH stellt in einem früheren, in der amtlichen Entscheidungssammlung veröffentlichten Urteil darauf ab, ob der Anwalt die Ansprüche des Mandanten endgültig vereitelt oder nicht.[50] Die Prozess- oder Rechtslage für den Mandanten verschlechtert sich nicht, da er den Vergleich widerrufen kann. Auch der anwaltliche Rat, den Vergleich nicht zu widerrufen, stellt keinen Parteiverrat dar, wenn der Anwalt den Mandanten über Vor- und Nachteile des Vergleichs sowie die mit dem Widerruf und der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Risiken zutreffend aufklärt und ihm somit eine eigenständige Entscheidung ermöglicht. Dem Widerspruch des anwesenden Mitglieds der Bürgerinitiative brauchte der Anwalt keine Folge leisten, weil der Widersprechende gerade nicht sein Mandant war.

Zwar hatte der bei dem Gerichtstermin nicht anwesende Mandant im Vorfeld die schriftliche Weisung erteilt, keinen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt zu schließen. Da mit dem Widerrufsvergleich jedoch keine Verschlechterung der Prozess- oder Rechtslage verbunden war, war eine diesbezügliche nachträgliche Einschränkung der Prozessvollmacht mit der Berufsausübungsfreiheit des Anwalts gem. Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Grundrechte entfalten auch im Zivilrecht eine mittelbare Drittwirkung.[51] Zudem ergibt sich aus § 83 Abs. 1 ZPO, dass die Beschränkung der Prozessvollmacht zumindest dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung hat, als sie die Beseitigung des Rechtsstreits betrifft. Beseitigt wird der Rechtsstreit aber nicht durch einen Widerrufsvergleich, sondern erst durch den unterbliebenen Widerruf. Auch wenn § 83 Abs. 1 ZPO nicht direkt das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betrifft, muss er bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Pflichtwidriges Dienen" angemessen berücksichtigt werden.

Auch das Anregen der Protokollerklärung stellte keine Verratshandlung dar. Denn hierdurch wurde ebenfalls das Verfahren nicht beendet. Den privaten Klägern entstanden selbst dann keine Nachteile, wenn man mit dem LG Münster eine Saldierung von Vor- und Nachteilen im Rahmen des § 356 Abs. 1 StGB ablehnt. Dass mit der Protokollerklärung eine Klaglosstellung der Privatkläger tatsächlich nicht verbunden war, dürfte offensichtlich gewesen sein. Denn Beklagter war nicht die beigeladene Bahn, sondern das Eisenbahnbundesamt. Die Klage richtete sich auf die Ergänzung der Planfeststellung. Diese konnte durch eine einseitige Erklärung der Beigeladenen nicht ersetzt werden. Zudem kamen für die Planergänzung nicht nur passive Lärmschutzmaßnahmen gem. § 42 BImSchG in Betracht. Vielmehr sieht § 41 BImSchG ausdrücklich auch aktive, an der Quelle ansetzende Lärmschutzmaßnahmen vor, über die das EBA nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Entsprechend wies das BVerwG die von drei Privatklägern fortgeführte Klage auch nicht als unzulässig ab, sondern gab ihr in ihrem Hilfsantrag statt.

Zugunsten des Klägervertreters ist davon auszugehen, dass auch er selbst von der Klaglosstellung und dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nicht ausging, sondern seinen Hinweis auf eine vermeintliche diesbezügliche Möglichkeit vielmehr taktisch einsetzte, um die Bahn dazu zu bewegen, die in ihrem verbesserten Vergleichsangebot den Privatklägern gegenüber gemachten Zugeständnisse einseitig aufrecht zu halten und den Vergleich mit der Stadt und den Kommunalunternehmen allein abzuschließen. Die dahingehende Einlassung des angeklagten Anwalts in seinem Schlussplädoyer vor dem LG Münster lässt sich zumindest nicht widerlegen. Zudem ist unklar, ob es tatsächlich der Hinweis des Klägervertreters auf die angebliche Klaglosstellung war, der die Beigeladene zu der Abgabe der Protokollerklärung veranlasste, oder vielmehr der richterliche Hinweis, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen voraussichtlich auch materiell-rechtlich nicht in Betracht kamen.

Der vorliegende Fall zeigt, dass die gute Absicht sehr wohl zählen muss.[52] Denn das Verhalten des Klägervertreters war keinesfalls strafwürdig. Nach der Rechtsprechung des BGH schützt die Strafvorschrift des § 356 Abs. 1 StGB genau wie das damit korrespondierende berufsrechtliche Verbot widerstreitender Interessen gem. § 43a Abs. 4 BRAO das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Anwaltschaft sowie das Ansehen des Anwaltsstands als eines wichtigen Organs der Rechtspflege.[53] Diesem Vertrauen wurde der Klägervertreter gerecht, indem er für die privaten Kläger trotz ihres hinderlichen Verhaltens innerhalb der Klägergemeinschaft das objektiv bestmögliche Ergebnis erzielte, ihnen jedoch gleichwohl nicht die Möglichkeit nahm, die vermeintlich darüber hinausgehenden Ansprüche prozessual weiter geltend zu machen. Dass der Klägervertreter in seiner Rechtsauffassung durch das BVerwG bestätigt wurde, spielt in diesem Zusammenhang dagegen weniger eine Rolle, da sich ein Anwalt trotz seiner anwaltlichen Unabhängigkeit nicht gegenüber seinem Mandanten zum Richter aufschwingen darf.

V. Fazit

Mandanten sind in der Regel durch § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ausreichend geschützt. Wenn sich der Anwalt ihnen gegenüber vertragswidrig verhält, können sie das Mandat jederzeit kündigen, ohne für die bisher erbrachten Leistungen Honorar zu schulden. Bei intern zerstrittenen Klägermehrheiten scheint sowohl die Strafvorschrift des § 356 Abs. 1 StGB als auch das berufsrechtliche Verbot gem. § 43a Abs. 4 BRAO nur im Ausnahmefall erforderlich, um die Integrität des Anwaltsberufs zu schützen. Auch dann sind jedoch die Berufsfreiheit des Anwalts sowie das Ultima-Ratio-Prinzip des Strafrechts angemessen zu berücksichtigen.


[1] BGH NStZ-RR 2019, 47 = HRRS 2019 Nr. 192.

[2] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017.

[3] Vgl. BGH NJW-RR 2012, 189.

[4] Vgl. für Steuerberater BGHSt 61, 92 = HRRS 2016 Nr. 1168, Rn. 17; für Notare BGH NotSt (Brfg) 4/18 Beschluss v. 14.2.2019, Rn. 3.

[5] Vgl. Niedersächsischer AGH BRAK-Mitteilungen 2010, 174, 176/7.

[6] Vgl. BGH AnwZ (Brfg) 54/17, Beschluss v. 2.7.2018, Rn. 8.

[7] Vgl. Müller-Jacobsen BRAK-Mitteilungen 2019, 85; zum Ultima-Ratio-Prinzip des Strafrechts vgl. LG Berlin NZWiSt 2016, 112.

[8] Vgl. Henssler AnwBl 2018, 342, 343.

[9] BVerwG DVBl. 2012, 1102.

[10] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 40.

[11] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 50/1.

[12] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 53.

[13] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 72.

[14] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 90.

[15] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 84, 96.

[16] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 103.

[17] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 126.

[18] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 141.

[19] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 152.

[20] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 162.

[21] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 179.

[22] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 196.

[23] BVerwG NVwZ 2014, 730.

[24] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 228.

[25] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 574.

[26] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 584-590.

[27] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 598 unter Berufung auf BGHSt 45, 148, 156 = BGH 2 StR 24/99, Urteil v. 21.7.1999, HRRS-Datenbank, Rn. 19.

[28] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 601.

[29] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 605.

[30] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 610.

[31] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 613 ff., 618 ff.

[32] BGH NStZ-RR 2019, 47 = HRRS 2019 Nr. 192, Rn. 15.

[33] BGH NStZ-RR 2019, 47 = HRRS 2019 Nr. 192, Rn. 17.

[34] BGH NStZ-RR 2019, 47 = HRRS 2019 Nr. 192, Rn. 20.

[35] BGH NStZ-RR 2019, 47 = HRRS 2019 Nr. 192, Rn. 21.

[36] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 31.

[37] Vgl. BGH NJW 2012, 3039 = AnwBl 2012, 769, Rn. 10.

[38] Vgl. BGHSt 45, 148 = BGH 2 StR 24/99, Urteil v. 21.7.1999, HRRS-Datenbank, Rn. 15.

[39] Vgl. BGHSt 5, 301, 307 = NJW 1954, 726; BGHSt 15, 333, 334.

[40] Vgl. KG NStZ 2006, 688.

[41] Vgl. Offermann-Burckardt AnwBl Online 2019, 193, 194.

[42] Vgl. BGH NJW 2017, 32 = AnwBl 2017, 786.

[43] Vgl. Offermann-Burckardt AnwBl Online 2019, 193, 194.

[44] Vgl. Offermann-Burckardt AnwBl Online 2019, 193, 194.

[45] Vgl. OLG Hamm 4 Ws 227/14, Beschluss v. 9.10.2014, Rn. 47.

[46] Vgl. BGH NJW 2019, 1147 = AnwBl Online 2019, 252, 254.

[47] Vgl. OLG Hamm 4 Ws 227/14, Beschluss v. 9.10.2014, Rn. 52.

[48] LG Münster 8 KLs 5/15, Urteil v. 9.6.2017, Rn. 72.

[49] Vgl. BVerfGE 108, 150 = NJW 2003, 2520.

[50] Vgl. BGHSt 45, 148, 156 = BGH 2 StR 24/99, Urteil v. 21.7.1999, HRRS-Datenbank, Rn. 19.

[51] Vgl. BVerfG NJW 2018, 1667.

[52] Vgl. anders Offermann-Burckardt AnwBl Online 2019, 193, 196.

[53] Vgl. BGHSt 45, 148, 156 = BGH 2 StR 24/99, Urteil v. 21.7.1999, HRRS-Datenbank, Rn.15; BGHSt 5, 301, 307 = NJW 1954, 726; BGHSt 15, 333, 334.