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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Dezember 2018
19. Jahrgang
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1. Vorsteuern können dann bei der Ermittlung des Verkürzungsumfangs unmittelbar mindernd angesetzt werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz besteht. (BGHSt)
2. Steuern sind nach § 370 Abs. 4 Satz 1 AO namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Eine Steuerverkürzung nach § 370 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AO liegt nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO auch dann vor, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können (Kompensationsverbot). Demnach dürfen aufgrund des Kompensationsverbots nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO nur solche Steuerermäßigungen versagt werden, die der Steuerpflichtige aus „anderen Gründen“ hätte beanspruchen können. (Bearbeiter)
3. Demnach sind dem Täter nur derartige Steuervorteile anzurechnen, die sich aus der unrichtigen Erklärung selbst ergeben oder die – im Falle des Unterlassens – ihm bei richtigen Angaben zugestanden hätten. Dies gilt jedenfalls, wenn diese mit den verschleierten steuererhöhenden Tatsachen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und dem Täter ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden hätten (vgl. BGH wistra 2010, 484, 493 Rn. 75). (Bearbeiter)
4. Einen derartigen wirtschaftlichen Zusammenhang, der gleichsam in eine automatische Berücksichtigung der steuermindernden Tatsachen führte, hat die Rechtsprechung bisher nur für Werbungskosten bzw. Ausgaben im Ertragssteuerrecht anerkannt, soweit diese mit den steuerbegründenden Geschäften in unmittelbarem Zusammenhang standen (vgl. BGH wistra 1984, 183), für das Umsatzsteuerrecht jedoch abgelehnt (vgl. BGHSt 47, 343, 348 f.). Hieran hält der Senat jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung nicht weiter fest. (Bearbeiter)
5. Zu abzugsfähigen Vorsteuern aus dem Bezugsgeschäft besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Die tatbestandliche Handlung, die Umsatzsteuer auf den steuerpflichtigen Ausgangsumsatz nicht zu erklären, zieht die Nichtgeltendmachung des an sich bestehenden Vorsteueranspruchs regelmäßig nach sich. Es besteht daher ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz, der zur Folge hat, dass der Vorsteuervergü-
tungsanspruch im Rahmen der Verkürzungsberechnung von Rechts wegen zu berücksichtigen ist. (Bearbeiter)
6. Soweit eine nicht erklärte steuerpflichtige Ausgangsleistung eine tatsächlich durchgeführte Lieferung war und die hierbei verwendeten Wirtschaftsgüter unter den Voraussetzungen des § 15 UStG erworben wurden, hat deshalb eine Verrechnung von Vorsteuer und Umsatzsteuer stattzufinden. Maßgeblich ist allerdings, dass auch die übrigen Voraussetzungen aus § 15 UStG – insbesondere die Vorlage einer Rechnung – im maßgeblichen Besteuerungszeitraum gegeben sind. (Bearbeiter)
7. Ob in Fällen der unterlassenen Steuerklärung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) in der Konsequenz dessen niemals Gründe vorliegen können, die nicht mit steuerhöhenden Tatsachen zusammenhängen, so dass in diesen Fällen das Kompensationsverbot nicht anwendbar ist, kann der Senat offen lassen. (Bearbeiter)
1. Zur Schleusung von Kindern und Jugendlichen. (BGHR)
2. Durch die Strafvorschrift des § 96 Abs. 1 AufenthG werden nach den allgemeinen Regeln (§§ 26, 27 StGB) strafbare Teilnahmehandlungen an den in § 96 Abs. 1 AufenthG in Bezug genommenen Taten nach § 95 AufenthG zu selbständigen, in Täterschaft (§ 25 StGB) begangenen Straftaten heraufgestuft, wenn der Teilnehmer zugleich eines der in § 96 Abs. 1 AufenthG geregelten Schleusermerkmale erfüllt (vgl. BGHSt 58, 262, 265 f. Rn. 9). Trotz dieser tatbestandlichen Verselbständigung zur Täterschaft gelten für die Tathandlungen des § 96 Abs. 1 AufenthG die allgemeinen Regeln der Teilnahme einschließlich des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät (vgl. BGHSt 62, 85, 89 f. Rn. 18). Die Strafbarkeit wegen vollendeten Einschleusens von Ausländern setzt daher das Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat des Geschleusten voraus. (Bearbeiter)
3. Das jugendliche - und erst recht ein geringeres - Alter und die Unreife des Haupttäters können gegen eine Vorsatztat sprechen (vgl. BGH ZJJ 2005, 205). Auch die Wertungen von § 3 JGG, § 19 StGB sprechen dafür, den Tatvorsatz von Jugendlichen und erst recht von Kindern kritisch zu prüfen. Bei Jugendlichen (§ 1 Abs. 2 JGG) liegt es zwar keineswegs fern, dass der subjektive Tatbestand der unerlaubten Einreise zu bejahen ist. Der Tatrichter muss aber begründen, weshalb auch das jugendliche Alter der ihm obliegenden Überzeugungsbildung nicht entgegensteht. (Bearbeiter)
4. Das Problem der schwer zu belegenden Vorsatzerfordernisse bei den Geschleusten (insbesondere minderjährigen Personen) ist Folge des gesetzgeberischen Konzepts der sog. limitierten Akzessorietät, auch im Rahmen von § 96 Abs. 2 Satz 2 nF AufenthG. Es ließe sich durch die Schaffung eines eigenständigen Tatbestands sachgerecht vermeiden. Denn der Schuldumfang des Einschleusens von Ausländern wird maßgeblich von der geförderten Zahl der Haupttaten mitbestimmt. Soweit eine (zurücktretende) Versuchsstrafbarkeit des Angeklagten nach § 96 Abs. 3 AufenthG in Betracht kommt, ist eine solche von gemindertem Erfolgsunwert. Dasselbe würde gelten, sollte - was der Gesetzessystematik allerdings fremd wäre - die Hilfe „zugunsten mehrerer Ausländer“ nur einen Haupttäter erfordern und zugleich auch andere Personen erfassen. (Bearbeiter)
5. Eine das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 96 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG setzt ebenso wenig wie § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB voraus, dass eine konkrete Lebensgefahr eingetreten ist. (Bearbeiter)
6. Eine Einwilligung der geschleusten Personen in die lebensgefährliche Behandlung kann – sollte der Qualifikationstatbestand nicht ohnehin (auch) Gemeininteressen schützen – selbst ohne konkrete Todesgefahr bei die Sittenwidrigkeit der Taten begründenden Gesamtumständen (vgl. dazu BGHSt 58, 140, 144 ff. Rn. 10 ff.) keine rechtfertigende Wirkung entfalten. Dafür spricht auch die Gesetzessystematik. Denn bei der ebenso in § 96 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG geregelten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vermag die Einwilligung der Geschleusten angesichts der geschützten Menschenwürde ein tatbestandsmäßiges Handeln des Schleusers nicht zu rechtfertigen. (Bearbeiter)
1. Die durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) bewirkten und zum 2. Juli 2016 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen haben im Bereich strafbarer Marktmanipulation nicht zu einer Ahndungslücke an diesem Tag mit der Folge geführt, dass unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips des § 2 Abs. 3 StGB von Straflosigkeit auszugehen wäre.
2. Der Gesetzgeber hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. FiMaNoG auf den 2. Juli 2016 bestimmt, während die Vorschriften der MAR, auf welche die Straf-
und Bußgeldvorschriften der §§ 38, 39 WpHG nun verweisen, erst ab dem 3. Juli 2016 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Geltung erlangt haben und für die Normadressaten unmittelbar verbindlich geworden sind. Dabei handelte es sich nicht um ein gesetzgeberisches Versehen, sondern um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung. Eine vorzeitige Bezugnahme auf die in der MAR enthaltenen Verhaltensgebote und -verbote im Hinblick auf Insiderhandel und Marktmanipulation war rechtstechnisch möglich.
3. Die Auslegung der §§ 38, 39 WpHG in der Fassung des 1. FiMaNoG unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte und gesetzgeberischem Willen ergibt, dass das Verbot der Marktmanipulation in Fällen, in denen die Tathandlung einen Einwirkungserfolg in dem dort genannten Sinne herbeigeführt hat, auch am 2. Juli 2016 unter Strafe gestellt war. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung ging die in den §§ 38, 39 WpHG nF enthaltene Verweisung auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 am 2. Juli 2016 nicht gleichsam „ins Leere“ mit der Folge, dass es an diesem Tag an einer den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügenden Strafvorschrift gefehlt hätte und das Verbot der Marktmanipulation an diesem Tag nicht strafbewehrt gewesen wäre.
4. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 1 WpHG bzw. § 137 Abs. 1 WpHG, die für Straftatbestände zwingend die Anwendung des Tatzeitrechts anordnet, begegnet weder verfassungsrechtlichen noch europarechtlichen Bedenken.
5. Das in § 2 Abs. 3 StGB verankerte Meistbegünstigungsprinzip ist nach herrschender Auffassung, von der abzurücken kein Anlass besteht, nicht verfassungsrechtlich fundiert. Der Gesetzgeber ist sonach nicht gehindert, das einfachgesetzliche Meistbegünstigungsprinzip durch einfaches Gesetz zu suspendieren, wenn und soweit die Regelung im Übrigen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
6. Die Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 1 bzw. § 137 Abs. 1 WpHG gerät nicht in Konflikt mit Art. 49 Abs. 1 Satz 3 EUGrCharta, da es an einer Ahndungslücke fehlt.
1. Wird durch Täuschung i.S.d. § 263 StGB die Auszahlung eines Darlehens erlangt, hat die Bank bereits ihre Hauptleistungspflicht (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfüllt und die Grundsätze eines Eingehungsbetrugs sind allenfalls bedingt anwendbar. Der Schaden ist – nach allgemeinen Grundsätzen – im Wege einer Saldierung des Auszahlungsbetrags (mit seinem nominellen Geldwert) und des Werts des dadurch erlangten Rückzahlungsanspruchs (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu ermitteln (vgl. hierzu bereits BGH HRRS 2016 Nr. 289). Dabei gilt im Einzelnen:
a) Ein etwaiger Wert des Rückzahlungsanspruchs ist nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise konkret festzustellen und zu beziffern. Zu ermitteln ist grundsätzlich der Marktwert der Forderung anhand von Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners unter Berücksichtigung des Wertes gegebenenfalls gestellter Sicherheiten.
b) Sofern der Darlehensgeber durch eigene Verträge (etwa mit Versicherungsunternehmen) gegen den Ausfall von Darlehensrückzahlungsforderungen abgesichert ist, führen solche Versicherungsleistungen nicht zur Schadenskompensation, da bei der Gesamtsaldierung solche Vermögensmehrungen außer Betracht bleiben, die nicht aus der Verfügung resultieren, sondern auf einem anderen rechtlich selbständigen Grund.
c) Bankübliche Bewertungsansätze für die Wertberichtigung können im Ausgangspunkt bei der Bewertung des Rückzahlungsanspruchs berücksichtigt werden. Dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass das handelsbilanzielle Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) die Vorschriften der § 340e Abs. 1 S. 2 Hs. 1, § 253 Abs. 4 HGB zur Bewertung von Darlehensrückzahlungsforderungen des Umlaufvermögens bestimmt; dies dient dem Grundsatz der Kapitalerhaltung und damit dem Gläubigerschutz. Mithin können die handelsbilanziellen Abschreibungen nicht stets „eins zu eins“ für die strafrechtliche Bestimmung des (tatsächlich realisierten) Minderwerts übernommen werden.
d) Das grundsätzlich jeder Darlehensrückzahlungsforderung anhaftende Ausfallrisiko wird regelmäßig in den Bedingungen des jeweiligen Vertrags berücksichtigt sein. Im Ergebnis ist daher der Umfang des erhöhten Ausfallrisikos, das die Bank in Unkenntnis der schlechten Einkommensverhältnisse unbewusst eingeht, mit dem Umfang des marktüblichen Ausfallsrisikos zu vergleichen, das anzunehmen gewesen wäre, wenn die Angaben des Täters zu den risikobestimmenden Faktoren zutreffend gewesen wären.
2. Der Vorsatz bzgl. eines entsprechenden Vermögensschadens erfordert die Feststellung, dass sich der potenzielle Täter die Voraussetzungen eines minderwertigen Rückzahlungsanspruchs vorgestellt hat. Das setzt zwar regelmäßig konkrete Feststellungen zur Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der Kreditnehmer sowie zu den Vertragsbedingungen – und zur diesbezüglichen Kenntnis des Angeklagten – voraus. Im Einzelfall kann aber die Kenntnis davon ausreichen, dass die Kredite unter Vorlage gefälschter Unterlagen sowie mit außergewöhnlich hohen Vermittlungsprovisionen beantragt wurden.
1. Soweit der Inhalt eines Vertrages – als möglicher Gegenstand einer konkludenten Täuschung – nicht eindeutig im Wortlaut der von den Parteien abgegebenen Erklärungen zum Ausdruck kommt, ist er vom Tatgericht im Rahmen einer vom Revisionsgericht nur eingeschränkt zu überprüfenden Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln und in den Urteilsgründen darzustellen.
2. Empfängt der Angeklagte von einem Dritten eine Leistung, über die er den potenziell Getäuschten (vgl. § 263 StGB), der mit diesem Dritten einen Vertrag abschließt, nicht aufklärt, legt dies die Existenz einer Innenprovisions- oder Rückvergütungsvereinbarung („Kick Back“) zwischen dem Dritten und dem Angeklagten nahe. Für die Annahme einer konkludenten Täuschung über das Nichtvorliegen einer solchen Vereinbarung bedarf es indes stets einer aus den Äußerungen und dem Verhalten des Angeklagten schlüssig sich ergebenden Erklärung, dass eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht.
3. Erschöpfen sich die Tathandlungen eines Angeklagten im Aufbau und der Aufrechterhaltung eines auf die Begehung von Straftaten (hier solchen des Betruges) ausgerichteten „Geschäftsbetriebes“, so sind diese Tathandlungen als – uneigentliches – Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Für die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten d kommt es dabei nicht darauf an, ob die anderen Beteiligten, die die tatbestandlichen Ausführungshandlungen vornehmen, (Mit-)Täter oder Gehilfen sind oder ob es sich um gutgläubige Werkzeuge handelt.
Bei der Straftat der Steuerhinterziehung, bei der es sich nicht lediglich um ein Erklärungsdelikt, sondern auch um ein Erfolgsdelikt handelt, tritt Vollendung erst dann ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 1 AO). Betreffen die Taten die Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe inhaltlich unzutreffender Steuererklärungen, hängt die Tatvollendung davon ab, ob die unrichtigen Steueranmeldungen – seien es Umsatzsteuerjahreserklärungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen – zu einer Zahllast oder zu einer Steuervergütung geführt haben. Zwar steht eine Steueranmeldung gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt allerdings die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt dies erst dann, wenn die Finanzbehörde zugestimmt hat (§ 168 Satz 2 AO). Das Tatgericht muss daher Feststellungen dazu treffen, ob die jeweilige Steueranmeldung eine Zahllast oder eine Steuervergütung zum Inhalt hatte und – im Falle der Steuervergütung – ob die Finanzbehörden dieser zugestimmt haben (st. Rspr.).
§ 22a Abs. 1 Nr. 7 KWKG findet auf ein Verpflichtungsgeschäft, das auf eine inländische Kriegswaffe bezogen ist, keine Anwendung; er erfasst vielmehr nur Auslandskriegswaffengeschäfte (§ 4a Abs. 2 KWKG). Handelt es sich bei der Waffe oder einem einer Waffe gleichstehenden Teil einer Waffe um eine im Inland befindliche Waffe, so scheidet eine Strafbarkeit nach § 22a Abs. 1 Nr. 7 KWKG aus.
Besitz im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten. Auf die tatsächliche Dauer der Sachherrschaft kommt es dabei jedenfalls dann nicht an, wenn der bisherige Besitzer seine Verfügungsgewalt aufgibt und der Angeklagte durch Entgegennahme der Betäubungsmittel ein entsprechendes Herrschaftsverhältnis begründet. Eine lediglich für einen kurzen Zeitraum währende Verfügungsgewalt kann jedoch ein Indiz für eine – die Annahme von Besitz ausschließende – kurze Hilfstätigkeit ohne Herrschaftswillen sein.
1. Der Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln erfordert keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels über die Grenze. Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) einer Einfuhr kann ein Beteiligter deshalb auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird. Bei der Begründung einer
solchen (Mit-)Täterschaft kann indes dem Interesse eines mit der zu beschaffenden Betäubungsmittelmenge Handeltreibenden am Gelingen des Einfuhrvorgangs keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Vielmehr gewinnt insbesondere die Tatherrschaft bei der Einfuhr oder der Wille hierzu an Gewicht. Das bloße Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt nicht.
2. Wird bei zwei Angeklagten, die eingeführte Betäubungsmittel im Inland gewinnbringend verkaufen, nicht festgestellt, welcher Beteiligte die Betäubungsmittel eingeführt hat, kann keiner der beiden als (Mit-)Täter der Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt werden. Vielmehr muss zugunsten jedes Angeklagten davon ausgegangen werden, dass der jeweils andere die Betäubungsmittel eigenhändig über die Grenze brachte. Die eigenhändige Einfuhr durch einen Angeklagten dem anderen als mittäterschaftlich begangen zuzurechnen, scheidet aus, sofern ein Einfluss des nicht in den Vorgang der Einfuhr selbst eingebundenen Angeklagten auf diesen und somit eine mögliche Tatherrschaft des nicht eigenhändig agierenden Angeklagten nicht festgestellt ist.
1. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG setzt eigennütziges Handeln voraus. Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder – objektiv messbar – immateriell bessergestellt wird. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will.
2. Eine Wiedergabe von Vorstrafen im vollen Wortlaut ist regelmäßig überflüssig und belastet das Urteil unnötig: Eine kurze, prägnante Zusammenfassung genügt.
Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist auf einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte und prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Ist das nicht der Fall und stehen Reiferückstände nicht im Vordergrund, hat der Täter vielmehr die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, ist auf ihn allgemeines Strafrecht anzuwenden (st. Rspr.). Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und unter Berücksichtigung der sozialen Lebensbedingungen und Umweltbedingungen zu beurteilen. Dem Tatrichter steht hierbei ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGHSt 36, 37 f. mwN.).