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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juli 2018
19. Jahrgang
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1. Unterbricht ein Schöffe die Einlassung des Angeklagten und bezeichnet diese als „Quatsch“, kann dadurch die Besorgnis der Befangenheit (§§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 1 StPO) begründet werden. Zwar kann es unter Umständen aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten hinnehmbar sein, wenn ein Richter ihm in nachdrücklicher Form Vorhalte macht, sich in nach Sachlage noch verständlichen Unmutsäußerungen ergeht („Unmutsaufwallungen“).
2. Indes sind solchen Unmutsäußerungen von Mitgliedern des erkennenden Gerichts als Reaktion auf das Verhalten anderer Verfahrensbeteiligter Grenzen gesetzt, die - je nach den Umständen des Einzelfalls - dann überschritten sind, wenn sie in der Form überzogen sind oder in der Sache auch bei einem vernünftigen Angeklagten die Befürchtung von Voreingenommenheit aufkommen lassen können.
3. Nach §§ 25 Abs. 2 S. 1, 31 Abs. 1 StPO muss die Ablehnung eines Schöffen aufgrund von Umständen, die erst nach der ersten Vernehmung des Angeklagten eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekannt geworden sind unverzüglich geltend gemacht werden. An die Auslegung des Begriffs „unverzüglich“ ist dabei im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen. Die Ablehnung muss zwar nicht „sofort“, aber „ohne schuldhaftes Zögern“, d.h. ohne unnötige, nicht durch die Sachlage begründete Verzögerungen geltend gemacht werden.
4. Durch die Sachlage begründet kann eine Verzögerung sein, die dadurch entsteht, dass der Antragsteller, nachdem er Kenntnis vom Ablehnungsgrund erlangt hat, eine gewisse Zeit zum Überlegen und zum Abfassen des Gesuchs benötigt. Welche Zeitspanne dafür zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein unverzügliches Gesuch kann auch dann noch anzunehmen sein, wenn es erst circa drei Stunden nach dem Ende der Sitzung eingeht.
1. Der Gesetzgeber wollte in § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO die ständige Rechtsprechung kodifizieren, wonach eine Veränderung der Sachlage eine Hinweispflicht auslöst, wenn sie in ihrem Gewicht einer Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht (vgl. hierzu BGH HRRS 2015 Nr. 48). Weitergehende Hinweispflichten sollten durch die Neuregelung hingegen nicht eingeführt werden.
2. Danach bestehen Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, das Tatopfer, die Tatrichtung, eine Person des Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes. Hingegen sind Hinweise etwa hinsichtlich der Bewertung von Indiztatsachen auch künftig nicht erforderlich. Ebenso wenig muss das Gericht unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens vor der Urteilsberatung seine Beweiswürdigung offenlegen oder sich zum Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären.
3. Ein Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO muss ferner nur gegeben werden, wenn er zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist. Er ist dementsprechend entbehrlich, wenn die Änderung der Sachlage durch den Gang der Hauptverhandlung für die Verfahrensbeteiligten ohne weiteres ersichtlich ist. Veränderungen der Sachlage hinsichtlich unwesentlicher Umstände, etwa solcher aus dem Randgeschehen, lösen die Hinweispflicht ebenfalls nicht aus.
4. Um dem Revisionsgericht die Prüfung eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO zu ermöglichen, muss der Revisionsführer gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zu allen genannten Voraussetzungen vollständig vortragen. Für die Prüfung der Erforderlichkeit des Hinweises ist namentlich darzulegen, ob der Revident durch den Gang der Hauptverhandlung über die Veränderung der Sachlage bereits zuverlässig unterrichtet war und ein ausdrücklicher Hinweis deshalb unterbleiben konnte. Schließlich
muss – wenn sich dies nicht von selbst versteht – ausgeführt werden, inwieweit der Hinweis für die genügende Verteidigung des Angeklagten erforderlich war.
1. Die Hauptverhandlung ist auf den entsprechenden Antrag eines Angeklagten auszusetzen, wenn neue Umstände hervorgetreten sind, die die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten zulassen oder die zu den in § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO bezeichneten (vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen) gehören und diese Umstände von dem Angeklagten unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, bestritten werden. Als neu hervorgetretene Umstände kommen dabei nur Tatsachen oder tatsächliche Verhältnisse in Betracht, die erst in der Hauptverhandlung zum Vorschein kommen.
2. Werden aus dem unverändert gebliebenen Tatsachenmaterial vom Tatrichter lediglich andere Schlussfolgerungen gezogen, handelt es sich nicht um neue Umstände im Sinne von § 265 Abs. 3 StPO. Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht dadurch zu anderen Feststellungen gelangt. Auch neue Beweismittel sind für sich genommen noch keine neuen Umstände im Sinne dieser Vorschrift.
3. Für die erstmalige Einlassung eines Mitangeklagten kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Eine Bedeutung im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO kommt einer solchen Einlassung – wie auch neuen Beweismitteln – erst dann zu, wenn durch sie neue, bisher unbekannte Tatsachen in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Dabei ist es Sache des Antragstellers, die angeblich neu hervorgetretenen Tatsachen bestimmt zu bezeichnen und deren Richtigkeit unter der Behauptung, auf die Verteidigung insoweit nicht genügend vorbereitet zu sein, zu bestreiten.
1. Zur Gewährung eines kostenlosen Opferanwalts nach § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO ist es - über die in § 395 Abs. 3 StPO genannten „schweren Folgen der Tat“ hinausgehend - erforderlich, dass schwere körperliche oder seelische Schäden eingetreten oder zu erwarten sind. Die Regelung orientiert sich vor allem am Schweregrad der in den §§ 226 und 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB genannten Folgen der Tat und hat somit primär Opfer im Blick, die sich - im Zwei-Personen-Verhältnis - gegen sie gerichteten Aggressionsdelikten ausgesetzt sahen. Eine posttraumatische Belastungsstörung, die als mittelbare Folge eines gegen eine andere Person gerichteten Aggressionsdelikts auftritt, erfüllt diese Voraussetzungen daher regelmäßig nicht.
2. Aus § 397 Abs. 3 StPO ergibt sich, dass das Nichtbeherrschen der deutschen Sprache grundsätzlich keine Unfähigkeit zur Interessenswahrnehmung begründet. Insofern gilt für die Revisionshauptverhandlung prinzipiell nichts Anderes.
1. Durch die Annahme einer Tatsache als offenkundig darf der Grundsatz, dass der Inbegriff der Hauptverhandlung die Grundlage der Feststellungen zu bilden hat, in seinem wesentlichen Inhalt nicht angetastet werden; an seine Stelle darf kein mit den Vorschriften der StPO unvereinbares schriftliches Verfahren treten.
2. Tatsachen sind allgemein bekannt, wenn es sich um Vorgänge handelt, von denen verständige Menschen regelmäßig Kenntnis haben oder über die sie sich aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde sicher unterrichten können. Das Merkmal der Allgemeinkundigkeit setzt sich mithin aus zwei Elementen zusammen, demjenigen der allgemein vorhandenen Kenntnis bzw. der allgemein zugänglichen Erkenntnisquelle einerseits und der inhaltlichen Richtigkeit der in Betracht kommenden Tatsache. Dabei stellt der Umstand, dass die Kenntnis von der Tatsache von einer grundsätzlich unbeschränkten Allgemeinheit geteilt wird, zugleich ein gewichtiges Indiz für deren Richtigkeit dar.
3. Zu den genannten Vorgängen gehören neben Gegebenheiten der Außenwelt auch geschichtliche und politische Geschehnisse, sofern sie auf sicher feststellbaren Fakten beruhen, die sich aus allgemein zugänglichen Quellen, Nachschlagewerken, Büchern, Zeitungen oder sonstigen Nachrichtenmitteln wie etwa auch Internetseiten ergeben. In diesen Fällen ist indes nicht selten nur der Kern der Tatsachen oder Ereignisse allgemeinkundig, nicht aber die ihm zugrundeliegenden Einzelheiten der Geschehnisse.
4. Jedenfalls unbeschränkt allgemeinkundige Tatsachen können nach der Rspr. auch zur Ausfüllung von Tatbe-
standsmerkmalen oder anderen unmittelbar für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch erheblichen Umständen herangezogen werden. Ob dies auch für solche Tatsachen gilt, die zur Ausfüllung der komplexen Merkmale einer terroristischen Vereinigung herangezogen werden würden, muss der Senat nicht entscheiden. Als nicht unproblematisch könnte sich insoweit erweisen, dass bei zeitgeschichtlichen Vorgängen jüngerer Zeit regelmäßig besondere Anforderungen an die kritische Überprüfung ihrer Allgemeinkundigkeit und Richtigkeit zu stellen sind, ohne dass dadurch freilich ausgeschlossen ist, auch Tatsachen der jüngsten Geschichte für allgemeinkundig zu halten.
5. Gegen die Behandlung der Tatsachen, die die Merkmale einer terroristischen Vereinigung ausfüllen können, als gerichtskundig darüber hinaus, dass allein gerichtskundigen Tatsachen die für die Bestimmung des Wahrheitsgehalts bedeutsame Indizwirkung der von einer unbestimmten Vielzahl von Menschen geteilten Allgemeinkundigkeit fehlt; dies legt bei der Behandlung einer unmittelbar beweiserheblichen Tatsache unter Verzicht auf eine förmliche Beweiserhebung als gerichtskundig eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO nahe.
1. Nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StPO verwirft das Gericht ein Ablehnungsgesuch als unzulässig, wenn ein Grund zur Ablehnung nicht angegeben wird. Dem Fehlen einer Begründung wird der Fall gleichgestellt, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Bei der Prüfung, ob die für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit vorgebrachte Begründung in dem genannten Sinne völlig ungeeignet ist, muss wegen des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ein strenger Maßstab angelegt werden.
2. Entscheidend für die Abgrenzung zu „offensichtlich unbegründeten“ Ablehnungsgesuchen, die von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht erfasst und damit nach § 27 StPO zu behandeln sind, ist die Frage, ob das Ablehnungsgesuch ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist. Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus.
3. Die Vorbefassung eines Richters als solche kann die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht begründen, so dass die nur auf diese Tatsache und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen gestützte Ablehnung ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig verworfen werden kann. Auch eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung rechtfertigt für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht. Es müssen vielmehr konkrete Umstände des Einzelfalls hinzutreten, welche die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen. Diese ü muss der Antragsteller in seinem Gesuch vortragen und glaubhaft machen.
4. Die Besorgnis der Befangenheit kann sich auch daraus ergeben, dass die in der Vorentscheidung vertretene Auffassung eines Richters als willkürlich erscheint oder sich aus der Art und Weise der Begründung der früheren Entscheidung seine Voreingenommenheit ergibt. Dies bedeutet aber nicht, dass allein wegen der pauschalen Behauptung des Ablehnenden, eine an sich prozessordnungsgemäße Vorentscheidung sei willkürlich oder mit einer abwegigen Rechtsauffassung begründet, die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs als unzulässig versagt wäre. Auch bei behaupteter Willkür kommt der Anschein einer Voreingenommenheit nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass in der behaupteten willkürlichen Rechtsauffassung eine Befangenheit gegenüber dem Antragsteller zum Ausdruck kommt.
Zwar muss einem in die Form eines Beweisantrags gekleideten Beweisbegehren ausnahmsweise nicht oder allenfalls nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so dass es sich nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt. Für die Beurteilung, ob ein aufs Geratewohl gestellter Antrag vorliegt, ist aber die Sichtweise eines verständigen Antragstellers entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob das Tatgericht eine beantragte Beweiserhebung für erforderlich hält (vgl. BGH NStZ 2013, 536, 537).
1. Ob ein Schöffe auf seinen Antrag hin von der Dienstleistung aus beruflichen Gründen oder wegen Urlaubs entbunden werden kann, weil die Dienstleistung unzumutbar ist, hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
2. Die auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 GVG erfolgte Entscheidung über
die Entbindung von Schöffen ist angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern allein darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist.
1. Die Revisionsbegründungsfrist gemäß § 345 Abs. 1 StPO beginnt in Fällen, in denen bei Ablauf der Revisionseinlegungsfrist das Urteil noch nicht zugestellt ist, nach § 345 Abs. 1 S. 2 StPO mit der Zustellung des Urteils. Zustellungen an die Staatsanwaltschaft bedürfen dabei - wie jede Zustellung - einer Anordnung des Vorsitzenden (§ 36 Abs. 1 S. 1 StPO) und werden von der Geschäftsstelle (§ 36 Abs. 1 S. 2 StPO) entweder nach § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen der ZPO oder nach § 41 StPO bewirkt. Das formlose Übersenden einer Urteilsabschrift ohne Akten genügt nicht.
2. Eine Revision der Staatsanwaltschaft, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet wird, kann unzulässig sein, wenn sich daraus der konkrete Umfang der Anfechtung nicht zweifelsfrei ergibt; das kommt etwa in Betracht, wenn das Urteil mehrere Angeklagte und/oder mehrere Taten betrifft, wenn ein teilweise verurteilendes, teilweise freisprechendes Erkenntnis sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten der Angeklagten angefochten sein kann, oder wenn aus anderen Gründen der Anfechtungsumfang unklar bleibt.
3. Auch wenn die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung in der Hauptverhandlung nicht beantragt, stellt es einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, wenn das Tatgericht die Sicherungsverwahrung nicht prüft, obwohl deren formelle Voraussetzungen gegeben sind und die Feststellungen die Annahme nahelegen, dass der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
1. Eine unzulässige Doppelbestrafung ist in der Revision von Amts wegen zu beachten.
2. Die Rechtskraft eines Urteils, das unter Missachtung der Zäsurwirkung eines Strafbefehls fehlerhaft eine Gesamtgeldstrafe gebildet hat, steht deren Auflösung und der Bildung einer neuen Gesamtstrafe nicht entgegen. Denn für die vorzunehmende Gesamtstrafenbildung ist nicht die prozessuale Sachlage, sondern die materielle Rechtslage maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn die falsche Gesamtstrafenbildung des früheren Urteils auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht.