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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Oktober 2017
18. Jahrgang
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1. Zur Frage der Strafbarkeit von Manipulationen im Rahmen der Verteilung von postmortal gespendeten Lebern wegen versuchten Totschlags oder versuchter Körperverletzung. (BGHSt)
2. Das Bewirken der Aufnahme von Patientinnen mit alkoholinduzierter Leberzirrhose in die Warteliste für Organtransplantationen, obwohl die in Ziffer II 2.1 Satz 1 RLBÄK 2009 enthaltene Ausschlussklausel betreffend eine Alkoholabstinenzzeit von sechs Monaten nicht eingehalten wurde, war jedenfalls unter Geltung von § 16 TPG a.F. einer Strafbewehrung nicht zugänglich. (Bearbeiter)
a) Die Richtlinien der Bundesärztekammer sind trotz deren privatrechtlicher Organisation (nicht rechtsfähiger Verein) als eine Form exekutiver Rechtssetzung zu qualifizieren.
b) Als Ausfluss exekutiver Rechtssetzung ist eine darin enthaltene Bestimmung zwar im Grundsatz mit repressiver Sanktion bewehrbar. Einen annähernd bestimmten gesetzgeberischen Auftrag für die Normierung eines strikten und mit repressiver Sanktion zu bewehrenden Ausschlusstatbestandes betreffend Alkoholkranke enthält § 16 TPG jedoch nicht.
c) Eine Strafbarkeit wegen (versuchter) Tötungs- oder Körperverletzungsdelikte kann nicht mit der formalen Verletzung der Richtlinien begründet werden. Das liefe darauf hinaus, im Wege der Auslegung der §§ 212, 223 StGB eine allein an den Formalverstoß anknüpfende Bewehrung der Richtlinienbestimmung herbeizuführen und insbesondere den Totschlagstatbestand hierdurch bei sehr hohen Strafdrohungen gleichsam als durch die Richtlinienbestimmung ausgefülltes Blankett auszugestalten. Eine solche Auslegung würde Art. 103 Abs. 2 GG verletzen.
d) Die „Karenzklausel“ für Alkoholiker überschreitet die auf die Festlegung von „Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft“ zielende Ermächtigungsnorm des § 16 Abs. 1 TPG schon deshalb, weil angesichts zahlreicher empirisch-medizinischer Befunde keine medizinischen Gründe existieren, die den in den Richtlinien der Bundesärztekammer vorgenommenen strikten Ausschluss von Alkoholikern vor Ablauf einer sechsmonatigen Abstinenzzeit zu rechtfertigen vermögen. Schon deshalb scheidet eine Strafbewehrung dieser Richtlinie aus.
3. Zur Vorsatzprüfung bei der Strafbarkeit von Manipulationen im Rahmen der Verteilung von postmortal gespendeten Lebern wegen versuchten Totschlags oder versuchter Körperverletzung: (Bearbeiter)
a) Bezugspunkt der Vorsatzprüfung ist die Frage, ob ein aufgrund von Falschangaben auf der Warteliste für Spenderorgane „überholter“ Patient mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt (bzw. länger gelebt) hätte, sofern er seinem eigentlichen Rang entsprechend ein Spenderorgan erhalten hätte. Denn der insoweit für die strafrechtliche Beurteilung entscheidende Akt ist die durch die Falschangaben bewirkte Nichtzuteilung des Organs, also ein Unterlassen. Das gilt unabhängig davon, ob entsprechende Taten als unechte Unterlassungs- oder – unter Rückgriff auf die dem aktiven Tun zuzuordnende Kategorie des Abbruchs rettender Kausalverläufe – als Begehungsdelikte behandelt werden
b) Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass bei bestimmten Wahrscheinlichkeitsgraden eines Erfolgseintritts stets vom Vorliegen bedingten Vorsatzes auszugehen sei. In der vorliegenden Fallgruppe sind vielmehr – allgemeinen Grundsätzen entsprechend – die Sterberisiken für ggf. „überholte“ Patienten mit hohen sog. MELD-Scores abzuwägen mit gegenläufigen Faktoren, insbesondere einem für solche Patienten regelmäßig bestehenden Überangebot an Spenderorganen. Diese Abwägung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts, das im Rahmen seiner Beweiswürdigung hinsichtlich des voluntativen Vorsatzelements zu entscheiden hat, ob – vorsatzkritisch – ein tatsachengestütztes Vertrauen des Angeklagten auf das Überleben bestand oder dieses sich – vorsatzbegründend – als vage Hoffnung erweist.
c) Die für den Vorsatz konstitutive Vorstellung des Angeklagten von der der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Lebensverlängerung bei den „überholten“ Patienten kann aufgrund anderer dem Angeklagten bekannter Umstände zweifelhaft sein. In Betracht kommen dafür insbesondere das generell hohe Sterberisiko für Patienten mit hohem MELD-Score, das allgemeine Sterberisiko bei oder unmittelbar nach einer Transplantation sowie die weiteren Unwägbarkeiten des Transplantationsverfahrens. Insofern kann bereits das kognitive Vorsatzelement fehlen.
4. Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob § 12 Abs. 3 Satz 1 TPG sowie die damit in Zusammenhang stehenden Vorschriften (insbesondere § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 5, § 13 Abs. 3 Satz 1, 3 TPG) lediglich Ausdruck eines Gerechtigkeitsprinzips bei der Organverteilung sind und somit nicht auf die Verhinderung von Körperverletzungs- und Tötungshandlungen zielen. Dann wäre die objektive Zurechenbarkeit eines Todes- oder Körperverletzungserfolgs bei einem Patienten ausgeschlossen, der infolge von Verstößen gegen die genannten Vorschriften kein lebensrettendes Organ erhält. (Bearbeiter)
5. Überdies könnte – was der Senat ebenfalls nicht abschließend beurteilen muss – die Zurechenbarkeit deshalb ausscheiden, weil die Verwirklichung von Tötungs- und Körperverletzungsdelikten voraussetzen würde, dass den betroffenen Patienten ein rechtlich gesicherter Anspruch oder zumindest ein „Anwartschaftsrecht“ auf ein Organ zugestanden hätte, was das allein ein derivatives Teilhaberecht vermittelnde Transplantationsgesetz aber womöglich nicht gewährleistet. (Bearbeiter)
1. Eine gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei ist entsprechend den zum Rechtsinstitut der Wahlfeststellung durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen weiterhin zulässig; sie schließt bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Tatbestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus. (BGHSt)
2. Die ungleichartige Wahlfeststellung ist eine prozessuale Entscheidungsregel. Als solche ist sie nicht an dem nur für das sachliche Recht geltenden Gesetzlichkeitsprinzip zu messen, sondern unterliegt lediglich den allgemein für die richterliche Rechtsfortbildung bestehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen, denen sie genügt. (Bearbeiter)
3. Die Rechtsfigur hält sich im Rahmen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung. Die Rechtsprechung zur Wahlfeststellung kann sich auch auf die Billigung des Gesetzgebers stützen. (Bearbeiter)
4. Die Strafvorschrift des § 261 StGB zielt nicht darauf ab, bestehende Beweiszweifel und daraus resultierende Strafbarkeitslücken in der Weise aufzulösen, dass sie eine eindeutige Verurteilung wegen Geldwäsche ermöglicht, um so der wahldeutigen Schuldfeststellung die Basis zu entziehen. (Bearbeiter)
5. Das Gebot der rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit ist beizubehalten. Der Große Senat für Strafsachen hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Wahlfeststellung nur dann zu rechtfertigen und hinzunehmen ist, wenn sie sich auf Straftaten bezieht, die in Bezug auf das sittlich-rechtliche Werturteil über sie und die innere Beziehung des Täters auf sie wesentlich gleichwertig sind; über diese Schranke dürfe nicht hinausgegangen werden. Diese Einschätzung ist nach wie vor berechtigt. (Bearbeiter)
1. Gegenwärtig kann auch ein Verhalten sein, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verlet-
zung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlichen, nicht mehr hinnehmbaren Risiken aussetzen würde. Hat der Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen, dauert der Angriff so lange an, wie eine Wiederholung und damit ein erneutes Umschlagen in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist. Dabei kommt es auf die objektive Sachlage an. Entscheidend sind daher nicht die Befürchtungen des Angegriffenen, sondern die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer (neuerlichen oder unverändert fortdauernden) Rechtsgutsverletzung.
2. Welche Reaktion auf einen Angriff durch Notwehr gerechtfertigt ist, lässt sich nur bei einer umfassenden und widerspruchsfreien Bewertung der gesamten Auseinandersetzung in objektiver und subjektiver Hinsicht beurteilen. In diese Bewertung der sog. Kampflage sind diejenigen tatsächlichen Umstände einzubeziehen, unter denen sich Angriff und Abwehr abspielen, sowie die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers einerseits und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen andererseits.
1. Allein die festgestellte vorherige Kenntnis des Angeklagten von der Tat und sein Wille, diese als gemeinsame anzusehen, kann eine Mittäterschaft nicht begründen.
2. Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen.
3. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen.
4. Die Annahme von Tateinheit zwischen mehreren zueinander im Verhältnis stehenden Taten des Diebstahls kommt in Betracht, wenn zwischen allen Taten ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand, aufgrund dessen sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches Tun erweist.
1. Der Vorsatz des Gehilfen muss sich nicht auf alle Einzelheiten der Haupttat beziehen; er braucht lediglich auf deren wesentliche Merkmale oder Grundzüge gerichtet zu sein.
2. Sieht das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und ist auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen der Gesamtwürdigung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falls tragen. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen.
1. Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Unterzubringenden zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung.
2. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Täter eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist der Richter für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuer-
ungsfähigkeit des Täters zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat.
3. Es kommt maßgeblich darauf an, in welcher Weise sich die festgestellte und unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumierende psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. Die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit kann daher – von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen – nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte Tat erfolgen.
4. Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Beschuldigten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können.
1. Ein Drogenkurier, der sich zum Transport von Betäubungsmitteln bereit erklärt und weder auf die Menge des ihm übergebenen Rauschgifts Einfluss nehmen noch diese Menge überprüfen kann, wird in der Regel damit rechnen müssen, dass ihm mehr Rauschgift zum Transport übergeben wird, als man ihm offenbart hat. Ist ihm bei dieser Sachlage die tatsächliche Menge der Betäubungsmittel gleichgültig, so handelt er mit bedingtem Vorsatz bezüglich der tatsächlich transportierten Gesamtmenge. Dies liegt in Fällen, in denen zwischen dem Kurier und seinem Auftraggeber kein persönliches Vertrauensverhältnis besteht, regelmäßig nahe. Gegen einen bedingten Vorsatz können im Einzelfall Umstände sprechen, die dem Kurier die Überzeugung zu vermitteln vermögen, sein Auftraggeber habe ihm in Bezug auf die Betäubungsmittelmenge die Wahrheit gesagt (vgl. BGH NStZ 1999, 467).
2. An die Bewertung der Einlassung des Angeklagten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 183, 184). Der Tatrichter hat sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden (vgl. BGHSt 34, 29, 34). Dabei kann ein Wechsel der Angaben im Verlaufe des Verfahrens ein Indiz für die Unrichtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Anpassung der Einlassung an die Ergebnisse der Beweisaufnahme kann auch der Zeitpunkt, zu dem sich ein Angeklagter zur Sache einlässt, ein Umstand sein, der im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung sprechen kann (vgl. NStZ-RR 2017, 183, 184).
Erbringt ein Beteiligter innerhalb einer von mehreren Personen begangenen Deliktsserie nur solche Tatbeiträge, die einheitlich sämtliche oder jedenfalls einzelne dieser Taten fördern, so werden sie in seiner Person durch die einheitlichen Tatbeiträge zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft. Als rechtlich selbständige Taten können dem Mittäter oder Teilnehmer – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – nur solche Einzeltaten der Serie zugerechnet werden, für die er einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag leistet. Ob andere Beteiligte die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben, bleibt ohne Belang.
Eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich bedeutsamer Betätigungen – hier Brandstiftungshandlungen – ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind.
1. Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs setzt weder Täterschaft bei der Begehung von Gewalttätigkeiten noch die Zugehörigkeit des Beteiligten zur Menschenmenge zur Zeit der Gewalttätigkeiten voraus. (BGHSt)
2. Eine räumliche Distanzierung von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten hebt die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nicht auf. (BGHSt)
3. Ob sich jemand „als Täter oder Teilnehmer“ an einer Gewalttätigkeit beteiligt, ist nach allgemeinen Grundsätzen abzugrenzen (vgl. BGHSt 32, 165, 178). Als mögliche Beteiligungsform kann danach bereits psychische Beihilfe ausreichen, sofern sie über eine bloße Anwesenheit am Ort der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen hinausgeht. „Ostentatives Mitmarschieren“ in einer Menschenmenge auf dem Weg zum Ort der Begehung von Gewalttätigkeiten reicht aus. (Bearbeiter)
1. Zur Strafbarkeit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch (versuchte) Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland. (BGHSt)
2. Der Senat sieht § 89a Abs. 2a StGB zwar durchaus im Grenzbereich des verfassungsrechtlich Zulässigen, vermag aber nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die Norm das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt. Insbesondere ist dem Schutz der demokratischen und freiheitlichen Ordnung durch eine effektive Bekämpfung von Straftaten mit dem Gepräge des Terrorismus, wie sie hier in Rede stehen, ein großes Gewicht beizumessen. (Bearbeiter)
3. § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2a StGB ist auch dann anwendbar, wenn die vorbereitete Tat bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines diktatorischen oder sonst von einem Unrechtsregime regierten Staates zu beeinträchtigen. Dies gilt im Grundsatz sogar dann, wenn sich dieses Regime selbst verbrecherischer Methoden bedient, um seine Herrschaft durchzusetzen oder zu erhalten. Allgemein kann insoweit eine Grenze erst dort gezogen werden, wo die Bekämpfung des Unrechtsregimes nach völkervertrags- oder völkergewohnheitsrechtlichen Prinzipien gerechtfertigt wäre. (Bearbeiter)
4. Die Teilnahme an Kämpfen gegen syrische Regierungstruppen und die damit verbundenen Tötungen von Angehörigen dieser Streitkräfte ist nicht gerechtfertigt. Ein UN-Mandat für den bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime in Syrien besteht nicht. Eine völkergewohnheitsrechtliche Überzeugung der Staatengemeinschaft, dass ein derartiges Regime angesichts seines eigenen Vorgehens gegen Teile der Bevölkerung Syriens und im Rahmen des dort herrschenden bewaffneten Konflikts, von bewaffneten, zu großen Teilen im Ausland rekrutierten paramilitärischen Gruppierungen mit kriegerischen Mitteln bekämpft werden darf, vermag der Senat nicht zu erkennen. (Bearbeiter)
5. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Assad-Regime für sein Vorgehen in dem bewaffneten Konflikt in Syrien und insbesondere gegen die Zivilbevölkerung kritisiert sowie selbst gemäßigte, gegen das Assad-Regime kämpfende Oppositionsgruppen unterstützt. Nach der Konzeption des § 89a StGB kommt es für die Strafbarkeit des Täters nicht auf das Endziel seines Tuns an. Strafbar macht sich daher auch, wer nach seiner Ausreise nach und Ausbildung in Syrien einer gegen das Assad-Regime kämpfenden Oppositionsgruppe anschließen will, die von der Bundesregierung unterstützt wurde oder wird. (Bearbeiter) 6. Allgemeine strafrechtliche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe, etwa bei (völker)rechtswidrigem Vorgehen der Gegenseite im Zusammenhang mit Kampfhandlungen, können erst bei der Beurteilung eines versuchten oder vollendeten Delikts gegen das Leben oder die persönliche Freiheit (§§ 211, 212, 239a, 239b StGB) Bedeutung erlangen, nicht jedoch für das von § 89a StGB erfasste allgemeine Vorbereitungsstadium bewaffneter Auseinandersetzungen. (Bearbeiter)
7. Nach der Rechtsprechung des Senats umfasst der Begriff der Sicherheit eines Staates dessen innere und äußere Sicherheit. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob
angesichts einer fortdauernden bewaffneten Auseinandersetzung (hier in Syrien) ein Vertrauen der Bevölkerung, vor Gewalteinwirkungen geschützt zu sein, überhaupt oder jedenfalls in einem Maße besteht, wie es in Staaten üblich ist, in denen kein Bürgerkrieg herrscht. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob die Fähigkeit eines Staates, sich gegen Störungen der inneren Sicherheit zur Wehr zu setzen, jedenfalls in Teilen aufgrund des fortdauernden Bürgerkriegs bereits so eingeschränkt ist, dass sie durch die Teilnahme einzelner Kämpfer am Bürgerkrieg auf Seiten einer der beteiligten oppositionellen Gruppierungen nicht weiter spürbar beeinträchtigt würde. (Bearbeiter)
1. Zur Beteiligung an der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. (BGHR)
2. Nach der Konzeption des § 89a StGB knüpft die zunächst in Abs. 1 allgemein umschriebene Strafbarkeit an konkrete Vorbereitungshandlungen an, die in Verbindung mit den tatbestandlich vorausgesetzten Beweggründen, die dem Tun des Täters zugrunde liegen, bereits eine – mehr oder weniger große – Gefahr für die genannten Rechtsgüter begründen. Gerade in diesen objektiven Handlungen muss sich der auf die Begehung eines schweren staatsgefährdenden Gewaltdelikts gerichtete Entschluss des Täters manifestieren. (Bearbeiter)
2. Für die Annahme von Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) genügt daher bei § 89a StGB nicht bereits ein funktional arbeitsteiliges Vorgehen bei irgendeiner Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. § 89a StGB ist zwar kein eigenhändiges Delikt. Aufgrund der beschriebenen Tatbestandsstruktur ist jedoch auch bei der Mittäterschaft entscheidend, dass die konkrete Straftat gerade durch die Verwirklichung einer der enumerativ aufgeführten Tatvarianten begangen wird und dass sich die Tatbeiträge der Beteiligten gerade in Bezug auf diese Verhaltensweisen wechselseitig ergänzen. (Bearbeiter)
3. Für die Beteiligung in Form der Beihilfe im Rahmen des § 89a StGB genügt es nicht, wenn sich diese Unterstützung in irgendeiner Weise auf die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Haupttat bezieht. Vielmehr muss die Haupttat in ihrer konkreten Form, mithin die Verwirklichung einer der konkreten Tatbestandsalternativen des § 89a Abs. 2, 2a StGB, durch den Beitrag des potenziellen Gehilfen gefördert werden. (Bearbeiter)
Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn die durch einen Vergleich aller geldwerten Güter abzüglich bestehender Verbindlichkeiten zu ermittelnde Vermögenslage des Genötigten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Verfügung ungünstiger ist als zuvor (Prinzip der Gesamtsaldierung, vgl. BGH NStZ 2013, 711, 712). Zum Begriff des Vermögens zählt auch das Eigentum, der Besitz und der Gewahrsam an einer Sache (vgl. BGHSt 8, 254, 256). Auch an Sachen, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt, kann – unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung – eine Erpressung begangen werden (vgl. BGH NJW 2006, 72, 73). Auch derjenige, der einen Rauschgifthändler oder einen Rauschgiftkurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, macht sich danach der räuberischen Erpressung schuldig (vgl. BGHSt 61, 263, 264).
1. Der Täter, der die Herausgabe eines Gegenstands als Pfand für eine tatsächlich nicht bestehende Forderung erzwingt, verschafft sich dadurch unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil.
2. Anders kann es jedoch in Fallkonstellationen der zwangsweisen Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen liegen, in denen der Täter irrig vom Bestehen einer Forderung ausgeht (vgl. BGH NJW 1982, 2265). Ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei Bestehen einer fälligen und einredefreien Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. BGH NJW 1982, 2265).
1. Der Täter, der die Herausgabe eines Gegenstands als Pfand zur Sicherung einer tatsächlich nicht bestehenden Forderung erzwingt, verschafft sich dadurch unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil.
2. Anders kann es jedoch in Fallkonstellationen der zwangsweisen Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen liegen, in denen der Täter vom Bestehen einer Forderung ausgeht.
3. Ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei bestehender fälliger und einredefreier Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern.
1. Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Täter sein keinen Angriff erwartendes, mithin argloses Opfer überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren, wobei für die Beurteilung die Lage der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs maßgebend ist. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Heimtückemordes nicht nur voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers erkennt; erforderlich ist außerdem, dass er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt.
2. Dafür genügt es, wenn er die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen.
3. Ein Ausnutzungsbewusstsein in diesem Sinne kann im Einzelfall auf der Hand liegen, etwa weil die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers offen zutage liegt und es sich gleichsam von selbst versteht, dass der Täter diese Situation ausnutzt, wenn er das Opfer tötet.
4. Zwar kann die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlt. Andererseits hindert aber nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die Tat zu erkennen.
5. Entscheidend ist insoweit stets, ob die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, beeinträchtigt ist. Kommt der Tatrichter trotz uneingeschränkter Wahrnehmungsfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Täter die für die Heimtücke maßgeblichen Umstände aufgrund seiner Erregung nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hat, so muss er die Beweisanzeichen hierfür umfassend darlegen und sorgfältig würdigen.
In einer hilflosen Lage im Sinne von § 221 Abs. 1 StGB befindet sich, wer der – zunächst zumindest abstrakten – Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe ausgesetzt ist (hier: Ablegen einer schwer alkoholisierten Person in einem Hinterhof bei winterlichen Temperaturen). Kennzeichnend hierfür ist das Fehlen hypothetisch rettungsgeeigneter sächlicher Faktoren und hilfsfähiger sowie generell auch hilfsbereiter Personen. Die Aussetzung kann nach § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch durch Unterlassen begangen werden, wenn ein Garant das Aussetzen durch einen Dritten nicht verhindert.
Eine gemeinschaftliche Begehungsweise im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist nur gegeben, wenn Täter und Beteiligter bei Begehung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken, wobei es bereits genügt, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Daran kann es indes fehlen, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden. Denn in einem solchen Fall stehen dem jeweiligen Opfer die Beteiligten gerade nicht gemeinschaftlich gegenüber. Damit fehlt es an dem Grund für die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der in der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt, weil einem Geschädigten mehrere Angreifer körperlich gegenüberstehen und er deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit tatsächlich oder vermeintlich eingeschränkt ist.
Eine teilweise Zerstörung im Sinne von § 306 Abs. 1 StGB, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss (vgl. BGHSt 56, 94, 96) ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner
tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (vgl. BGHSt 57, 50, 51 f.). Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine „nicht nur unerhebliche Zeit“ (vgl. BGHSt 48, 14, 20 f.).
§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB dehnt das Schutzalter von Schutzbefohlenen bis zum 18. Lebensjahr aus, setzt allerdings den Missbrauch einer Abhängigkeit voraus. Dieser kann insbesondere darin bestehen, dass der Täter seine Macht und Überlegenheit in einer für den Jugendlichen erkennbar werdenden Weise – insbesondere in einer Drucksituation für den Jugendlichen – als Mittel einsetzt, um diesen gefügig zu machen. Beiden Beteiligten muss dabei der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen bewusst sein.
1. Es reicht zur Erfüllung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht aus, irgendeinen Gegenstand zur Überwindung des Widerstands eines Dritten einzusetzen. Nach dem weiten Wortlaut der Norm ist es zwar nicht erforderlich, dass das mitgeführte Werkzeug oder Mittel seiner Beschaffenheit nach objektiv geeignet ist, das Opfer durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen.
2. Als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel scheiden aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern (allein oder jedenfalls maßgeblich) auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht.
3. Liegt danach aus der Sicht eines objektiven Betrachters auf das äußere Erscheinungsbild die objektive Ungefährlichkeit des Gegenstands offenkundig auf der Hand, liegt kein tatbestandsqualifizierendes Drohungsmittel vor.
4. Ein Schlüssel ist – anders als etwa ein Plastikrohr oder ein Holzstück – ohne Weiteres geeignet, bei einer Verwendung als Schlag- oder Stoßwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen durchaus ernsthafte Verletzungen zu verursachen. Von einer objektiven Ungefährlichkeit kann insoweit nicht die Rede sein. Dass die Drohwirkung des eingesetzten Schlüssels auch auf dem täuschenden Verhalten des Angeklagten beruht, steht der Anwendung nicht entgegen.
5. Ob darüber hinaus der konkrete Einsatz des Schlüssels auch den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, bedarf hier keiner Erörterung.
1. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der für den Raub mit Todesfolge erforderliche qualifikationsspezifische Zusammenhang nicht nur gegeben ist, wenn der Täter durch die Nötigungshandlung, die der Ermöglichung der Wegnahme dient, den Tod des Opfers herbeiführt. Bei einer auf den Zweck der Vorschrift abstellenden Betrachtungsweise ist der besondere Zusammenhang auch dann gegeben, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht.
2. Demzufolge kann der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge auch dann gegeben sein, wenn der Täter die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht oder Beutesicherung anwendet, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert, und der Raub bzw. die räuberische Erpressung noch nicht beendet war.
1. Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels und der Wegnahme; der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht.
2. Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers ist für die Annahme des Finalzusammenhangs nicht ausreichend. Jedoch kann es in Fällen, in denen das Opfer zahlreichen – nicht notwendig in Zusammenhang mit Raub stehenden – körperlichen Übergriffen ausgesetzt war, naheliegen, dass der Täter für den Fall, dass das Opfer einer Wegnahme entgegentritt, zumindest konkludent mit der Anwendung weiterer Gewalt droht.
1. Das gewaltsame Entkleiden des Tatopfers ist jedoch nur dann als eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB anzusehen, wenn der Täter „sich schon durch diese Handlung geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschaffen“ will (vgl. BGH NStZ 1993, 78, 79).
2. Eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB erfordert zunächst eine Handlung mit Sexualbezug. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung bei solchen Handlungen der Fall, die bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen. Darüber hinaus können auch sog. ambivalente Handlungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein; insoweit ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt (vgl. BGH NJW 2016, 2049 mwN). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Angeklagte von sexuellen Absichten geleitet war (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 339, 340).
3. Darüber hinaus muss die sexuelle Handlung auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB überschreiten. Als erheblich in diesem Sinne sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen (st. Rspr). Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (vgl. BGH NStZ 2012, 269, 270).
Für die Begründung der Anzeigepflicht nach § 138 StGB kommt es nicht darauf an, dass der Täter der geplanten Tat schuldhaft handeln würde und für diese bestraft werden könnte. Das folgt trotz der recht ungeschickten Wortwahl in § 138 Abs. 1 Nr. 8 StGB („Straftat"; ebenso § 138 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB) vor allem aus § 138 Abs. 3 StGB. Anzeigepflichtig ist daher auch – bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen – die von einem schuldlos Handelnden in Aussicht genommene Tat.
Das Auffordern zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen i.S.d. § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) StGB erfordert ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches Einwirken auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu diskriminierenden Handlungen hervorzurufen, die elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen. Allein das Gutheißen von Gewalt- und Willkürmaßnahmen stellt noch keine Aufforderung hierzu dar.
1. Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung i.S.d. § 129a Abs. 5 S. 1 StGB durch ein Nichtmitglied muss nicht zu einem von Erfolg führen; es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt. Erforderlich ist aber immer, dass das Nichtmitglied konkret eine Unterstützungsleistung für die Vereinigung erbringt.
2. Das Herstellen von Bildcollagen und andere Bildbearbeitungen für die Einstellung von Dateien in Internetforen herstellte, um möglicherweise um Sympathie für eine terroristische Organisation zu werben, erfüllt den Tatbestand des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB nicht ohne Weiteres. Erforderlich wäre dafür, dass mit etwaigen der Propaganda dienenden Vorbereitungshandlungen Mitglieder der Vereinigung individuell in ihrer medialen Tätigkeit für die Organisation gefördert werden. Das kann etwa dadurch geschehen, dass z. B. Bilddateien in Absprache mit diesen veröffentlicht oder Mitgliedern der auf die Propagandatätigkeit ausgerichteten Abteilung der Vereinigung zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung gestellt hätte.
3. Nach § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO sind im Haftbefehl die Tat, deren der Beschuldigte dringend verdächtig ist, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften anzuführen. Der strafrechtliche Vorwurf, der die Untersuchungshaft rechtfertigen soll, ist in ähnlicher Weise wie in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) zu umschreiben. Dies bedeutet, dass der Tatvorgang als solcher in seiner bedeutsamen konkreten Erscheinungsform mitgeteilt werden muss.
4. Zwar kann – soweit in einem frühen Stadium der Ermittlungen eine detaillierte Beschreibung der Taten noch nicht möglich ist – eine zusammenfassende Darstellung im Haftbefehl genügen. Im weiteren Verlauf ist die Tatschilderung dann aber der fortschreitenden Ermittlungslage anzupassen. Stets müssen bei der Umschreibung des historischen Vorgangs auch die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale aufscheinen. Es muss für jedes gesetzliche Tatbestandsmerkmal erkennbar sein, durch welchen Teil des Geschehens es erfüllt ist.
5. Der Haftbefehl dient nicht nur der Information des Beschuldigten. Vielmehr hat er auch die Funktion, dem
Haftprüfungsgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach den §§ 121 ff. StPO mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal „wegen derselben Tat“ eine Kontrolle der Haftzeit zu ermöglichen. Ob die Schwierigkeiten der Ermittlungen gerade wegen des im Haftbefehl enthaltenen Tatvorwurfs eine sechs Monate überdauernde Untersuchungshaft rechtfertigen, kann nur im Blick auf eine individuelle Beschreibung des Tatvorwurfs im Haftbefehl entschieden werden.