HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Oktober 2017
18. Jahrgang
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III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

915. BGH 2 StR 178/16 – Urteil vom 28. Juni 2017 (LG Köln)

BGHSt; Sicherungsverwahrung (fakultative Anordnung neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe).

§ 66 Abs. 2, Abs. 3 StGB; § 57a StGB; § 67d Abs. 2 StGB

1. Neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ist die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung zulässig. (BGHSt)

2. Die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung bedeutet zugleich, dass regelmäßig auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auszusetzen ist. (Bearbeiter)


Entscheidung

922. BGH 2 StR 294/16 – Urteil vom 15. März 2017 (LG Aachen)

BGHSt; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung zulässige strafschärfende Berücksichtigung der Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge; Voraussetzungen eines minderschwere Falls: Grad der Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge).

§ 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG; § 46 StGB

1. Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge darf nur die Tatbegehung mit einer „nicht geringen Menge“ für sich genommen nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt werden; jedoch kann das Maß der Überschreitung des Grenzwerts in die Strafzumessung einfließen, soweit es sich nicht lediglich um eine Überschreitung in einem Bagatellbereich handelt. Ausgehend von der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens hat eine Überschreitung des Grenzwerts grundsätzlich strafschärfende Bedeutung. (BGHSt)

2. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, der die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht mehr angemessen erscheinen lässt, ist daran auszurichten, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. In diese Gesamtwürdigung sind alle Umstände einzubeziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorangehen oder ihr nachfolgen. (Bearbeiter)

3. Bei der sonach erforderlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist es beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge regelmäßig von Bedeutung, ob die nicht geringe Menge um ein Vielfaches oder nicht sehr erheblich überschritten ist (vgl. BGHSt 32, 162, 165). Je höher im Einzelfall die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist, desto gewichtiger müssen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die für die Annahme eines minder schweren Falles hinzugezogenen Gründe sein. Je geringer demgegenüber die Überschreitung des Grenzwerts ist, umso eher wird die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommen. Eine nur geringe Grenzwertüberschreitung wird – weil unterhalb des „Durchschnittsfalles“ gelegen – ein Kriterium für die Annahme eines minder schweren Falles sein, während eine erhebliche Überschreitung gegen die Annahme eines solchen spricht. (Bearbeiter)


Entscheidung

860. BGH 1 ARs 20/16 – Beschluss vom 27. Juli 2017 (BGH)

Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von Tötungsabsicht).

§ 46 Abs. 3 StGB

1. Der Senat stimmt der Auffassung des anfragenden Senats zu, dass bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann.

2. Entscheidend für die strafschärfende Berücksichtigung der Tötungsabsicht ist, ob dem Täter angesichts seiner Handlungsweise eine höhere Tatschuld vorzuwerfen ist, sei es im Sinne einer besonders verwerflichen Gesinnung oder einer besonderen Stärke des verbrecherischen Willens.

3. Das Tatgericht hat sich daher in den Urteilsgründen mit den Vorstellungen und Zielen des Täters auseinanderzusetzen und zu bewerten, ob ihm eine höhere Tatschuld vorzuwerfen ist. Ist dies der Fall, bestehen mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB keine Bedenken gegen die strafschärfende Berücksichtigung der Vorsatzform der Tötungsabsicht. Insoweit und unter dieser Maßgabe hält

der Senat an etwaiger entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht mehr fest.


Entscheidung

884. BGH 4 StR 178/17 – Beschluss vom 1. August 2017 (LG Magdeburg)

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (förmlicher Hinweis auf mögliche Anordnung einer Maßregel).

§ 66 Abs. 1 bis 3 StGB; § 265 Abs. 2 StPO

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Tatgericht unabhängig von einer eingetretenen Veränderung der Sachlage verpflichtet, den Angeklagten in der Hauptverhandlung förmlich auf die mögliche Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung hinzuweisen, wenn die Maßregel in der zugelassenen Anklage keine Erwähnung gefunden hat.

2. Eine Bezeichnung des Anordnungstatbestands des § 66 Abs. 1 StGB ist in den Anklagen nicht erforderlich, da es sich bei den Regelungsalternativen in § 66 Abs. 1 bis 3 StGB nicht um unterschiedliche Maßregeln der Besserung und Sicherung, sondern lediglich um verschiedene Anordnungsvoraussetzungen derselben Maßregel handelt.


Entscheidung

940. BGH 4 StR 245/17 – Beschluss vom 19. Juli 2017 (LG Essen)

Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Wahrscheinlichkeit eines Hangs zu erheblichen Straftaten: erforderliche Darstellung im Urteil; Ermessen des Tatrichters).

§ 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB; § 267 Abs. 6 StPO

1. § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuanwendung der Vorschriften der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 fordert nicht mehr die sichere Feststellung eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, sondern lässt es sowohl in Bezug hierauf als auch hinsichtlich der hangbedingten Gefährlichkeit ausreichen, dass deren Vorliegen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist. Dabei darf sich der Tatrichter nicht darauf beschränken, die Gründe dafür anzugeben, warum keine hinreichend sicheren Feststellungen getroffen werden konnten. Vielmehr muss sich aus den Urteilsgründen auch im Sinne einer belegten positiven Feststellung ergeben, dass sowohl das Vorliegen einer Hangtäterschaft als auch das Bestehen einer hierdurch bedingten Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB wahrscheinlich sind. Da es sich insoweit nicht um identische Merkmale handelt, werden in der Regel entsprechende Einzelausführungen erforderlich sein (vgl. BGHSt 50, 188, 196).

2. § 66a Abs. 1 StGB stellt auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung in das Ermessen des Gerichts. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll dieses die Möglichkeit haben, sich ungeachtet der wahrscheinlichen hangbedingten Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern bereits jetzt festgestellt werden kann, dass die derzeit noch wahrscheinlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB zum Entlassungszeitpunkt nicht mehr vorliegen werden. Auch wird dem Tatgericht ermöglicht, seine Entscheidung am Grad der Wahrscheinlichkeit eines Hanges des Angeklagten und der mit ihm verbundenen Gefährlichkeit zu orientieren. Schließlich kann für die Ermessensentscheidung auch von Bedeutung sein, ob im Strafvollzug neue Erkenntnisse über die hangbedingte Gefährlichkeit des Angeklagten zu erwarten sind.


Entscheidung

976. BGH 5 StR 99/17 – Urteil vom 8. August 2017 (LG Berlin)

Unerlässlichkeit der Sicherungsverwahrung (Verminderung des vom Verurteilten ausgehenden Risikos durch Therapie während der Haft; konkrete Feststellungen zur Durchführbarkeit der vom Sachverständigen empfohlenen Therapie; Berücksichtigung des Gewichts der zu erwartenden Straftaten).

§ 66 StGB

Trotz des Vorliegens der formellen Voraussetzungen sowie eines Hanges zur Begehung schwerer Straftaten kann es an der Unerlässlichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66 Abs. 2, Abs. 3 StGB fehlen, wenn eine Therapie des besonders therapiegeeigneten Angeklagten im Strafvollzug eine wesentliche Verminderung des von ihm ausgehenden Risikos verspricht. In diesem Fall muss das Urteil aber konkrete Feststellungen zu der Frage enthalten, wie sicher oder wahrscheinlich die Durchführbarkeit der vom Sachverständigen empfohlenen Therapie ist. Zudem muss das Gewicht der vom Angeklagten infolge seines Hangs zu erwartenden Straftaten bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden.


Entscheidung

890. BGH 4 StR 234/17 – Beschluss vom 20. Juni 2017 (LG Bielefeld)

Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Therapiebereitschaft).

§ 46 StGB

1. Grundlagen der Strafzumessung sind der Grad der persönlichen Schuld des Täters sowie die Schwere der Tat in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung. Unter Berücksichtigung und gegenseitiger Abwägung dieser Gesichtspunkte hat der Tatrichter innerhalb des ihm eingeräumten Spielraums die schuldangemessene Strafe zu finden, wobei er auch anderen Strafzwecken, etwa der Generalprävention und der Sicherung, Raum geben kann.

2. Deshalb kann auch die Therapiebereitschaft des Täters für den Strafausspruch von Bedeutung sein. Eine etwa vorhandene Therapiebereitschaft kann strafmildernde Wirkung haben. Umgekehrt darf bei fehlender Therapiebereitschaft oder Therapierbarkeit dem Sicherungsgedanken aber nicht eine derartige Bedeutung beigemessen werden, dass die notwendige Schuldangemessenheit der Strafe aus dem Blick gerät.

3. Die Drogenabhängigkeit des Angeklagten darf sich nicht als Strafzumessungsgrund zu seinem Nachteil auswirken.


Entscheidung

958. BGH 3 StR 174/17 – Beschluss vom 25. Juli 2017 (LG Kleve in Moers)

Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot beim schweren Bandendiebstahl (minder schwerer Fall; Begehung unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds); hinreichend deutliche Bezeichnung des Verbrechens bei Verurteilung wegen Verbrechensverabredung.

§ 30 StGB; § 46 Abs. 3 StGB; § 244a StGB

Es begründet regelmäßig einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB), wenn beim schweren Bandendiebstahl die Annahme eines minder schweren Falles (§ 244a Abs. 2 StGB) mit der Begründung abgelehnt wird, dass die Tat gemeinsam mit einem anderen Beteiligten begangen wurde. Denn die Begehung unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds ist bereits ein Tatbestandsmerkmal des schweren Bandendiebstahls.


Entscheidung

858. BGH 1 StR 670/16 – Beschluss vom 24. Juni 2017 (LG Weiden)

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Gesamtstrafübel bei ausländischer Verurteilung; Härteausgleich).

§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB

Dass eine Einbeziehung nach § 55 StGB bei einer ausländischen Verurteilung nicht in Betracht kommt und auch ein Härteausgleich nicht gewährt werden soll, da kein Gerichtsstand in Deutschland gegeben gewesen wäre, hindert die Berücksichtigung eines Gesamtstrafübels als allgemeinen strafzumessungsrelevanten Aspekt nicht.


Entscheidung

908. BGH 1 StR 652/16 – Urteil vom 22. Juni 2017 (LG Bamberg)

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Tat: Voraussetzungen); Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).

§ 64 StGB; § 261 StPO

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein symptomatischer Zusammenhang vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist (vgl. BGH NStZ 2017, 277, 278;), mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 75).

2. Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe. Der geforderte symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang und der Tat sowie der zukünftigen Gefährlichkeit kann allerdings auch dann vorliegen, wenn ein evident gewordener Hang lediglich Einfluss auf die Qualität der bisherigen Straftaten hatte und ihm ein solcher Einfluss auch auf die künftigen zu befürchtenden Straftaten zukommen kann (vgl. BGH NStZ 2017, 277, 278). Ein solcher Zusammenhang ist daher bereits dann zu bejahen, wenn der Hang des Betroffenen einschließlich des zugrundeliegenden Konsums von Betäubungsmitteln mitursächlich für die verfahrensgegenständlichen Taten sowie ihr Ausmaß geworden und solches auch in Zukunft zu befürchten ist.


Entscheidung

934. BGH 4 StR 102/17 – Beschluss vom 5. Juli 2017 (LG Essen)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung).

§ 55 Abs. 1 StGB

Ist eine neu abgeurteilte Tat zeitlich vor mehreren unerledigten Verurteilungen begangen worden, die untereinander nicht auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt werden können, ist eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB nur mit den Strafen aus der zeitlich ersten Verurteilung möglich (st. Rspr.)


Entscheidung

935. BGH 4 StR 124/17 – Urteil vom 6. Juli 2017 (LG Offenburg)

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Voraussetzung der Erfolgsaussicht: Sprachunkundigkeit des Angeklagten, eingeschränktes Ermessen des Tatrichters, Darstellung im Urteil).

§ 64 StGB; § 267 Abs. 6 StPO

1. Die Sprachunkundigkeit eines Ausländers kann auch nach neuer Rechtslage nicht ohne Weiteres allein ein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung wegen mangelnder Erfolgsaussichten sein (vgl. BGH StV 2012, 281, 282). Zwar muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer möglich sein wird, eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden (vgl. BGH NStZ 2009, 204, 205). Vielmehr wird bei weitgehender Sprachunkundigkeit die Annahme fehlender Erfolgsaussicht nahe liegen. Für eine erfolgversprechende Maßregelanordnung genügt es aber regelmäßig, wenn der Betreffende zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 7).

2. Die in eine Soll-Vorschrift umgestaltete Regelung des § 64 StGB räumt dem Tatrichter zwar grundsätzlich die Möglichkeit ein, von einer Unterbringung abzusehen; § 64 StGB ist damit aber keine Ermessensvorschrift im engeren Sinne geworden (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 307). Das Absehen von einer Maßregelanordnung kommt vielmehr nur in Ausnahmefällen in Betracht. Geben die Feststellungen jedoch Anlass, die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB etwa unter dem Gesichtspunkt der Sprachunkundigkeit des Betreffenden in Erwägung zu ziehen, hat der Tatrichter die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände im Urteil für das Revisionsgericht nachprüfbar darzulegen.


Entscheidung

938. BGH 4 StR 193/17 – Urteil vom 3. August 2017 (LG Bochum)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: relevanter Prognosezeitraum; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Berücksichtigung außerstrafrechtlicher Sicherungssysteme).

§ 63 StGB; § 62 StGB

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung des Tatrichters hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB ist derjenige der Hauptverhandlung ist (vgl. BGH NJW 1978, 599). Dies bedeutet aber nicht, dass die Gefährlichkeitsprognose nur bezogen auf den

Zeitpunkt der Entscheidung zu stellen ist; sie muss vielmehr einen längeren Zeitraum in den Blick nehmen. Daher muss auch in Fällen, in denen auf Grund einer zwischenzeitlichen Behandlung im Urteilszeitpunkt eine Stabilisierung des Krankheitsbildes eingetreten ist, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bei der Prognoseentscheidung der Umstand in die Abwägung einbezogen werden, dass in späterer, aber absehbarer Zeit mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Wahrscheinlichkeit erneuter rechtswidriger Taten zu rechnen ist.

2. Außerstrafrechtliche Sicherungssysteme, um der Gefährlichkeit des Beschuldigten entgegenzuwirken stehen der Anordnung der Maßregel nicht entgegen. Solche täterschonenden Mittel – ihre Wirksamkeit vorausgesetzt – erlangen Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. BGH NStZ 2009, 260 f.).


Entscheidung

961. BGH 3 StR 196/17 – Urteil vom 27. Juli 2017 (LG Düsseldorf)

Anordnung der Sicherungsverwahrung bei mit objektiv ungefährlichen Scheinwaffen begangenen Banküberfällen als Prognosetaten (Erheblichkeit der Prognosetat; schwere räuberische Erpressung; gesetzgeberische Wertung; schwere seelische oder körperliche Schäden für das Opfer; Gesamtwürdigung im Einzelfall; strengerer Maßstab aufgrund der sog. „Weitergeltungsanordnung“).

§ 66 StGB; § 249 StGB; § 250 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB

Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung nach §§ 249, 250 Abs. 1, 253, 255 StGB sind schon mit Blick auf die Mindeststrafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe und die für die Tatopfer mit der Tatbegehung regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen grundsätzlich als erhebliche Straftaten anzusehen. Das gilt auch, wenn bei einem Banküberfall nur mit einer ungeladenen Schreckschusspistole oder einer Waffenattrappe gedroht wird. Ein etwaig strengerer Maßstab in der Phase der sog. „Weitergeltungsanordnung“ (vgl. BVerfG HRRS 2011 Nr. 488) ist nach dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“ vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425) nicht mehr maßgeblich.


Entscheidung

955. BGH 3 StR 113/17 – Beschluss vom 25. Juli 2017 (LG Koblenz)

Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung (aktive physische oder psychische Unterstützung des am Tatort anwesenden Beteiligten); keine strafschärfende Berücksichtigung des unterbliebenen Rücktritts; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Höchstfrist der Unterbringung).

§ 23 StGB; § 49 StGB; § 64 StGB; § 67d StGB; § 224 StGB

Für die Anordnung der Maßregel nach § 64 Satz 2 StGB reicht es nach der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung der Vorschrift aus, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Behandlungserfolg „innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB“ zu erreichen ist. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist mithin, wenn daneben eine Freiheitsstrafe verhängt wird, nicht mehr von vornherein auf zwei Jahre beschränkt; die Höchstfrist der Unterbringung verlängert sich in diesen Fällen vielmehr nach Maßgabe des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB um die Dauer des nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbaren Teils der Freiheitsstrafe.