HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2015
16. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Die Bereicherungsabsicht als besonderes persönliches Merkmal

Von Wiss. Mitarbeiter Andrej Umansky, LL.M. (Köln/Paris I), M.A. (Paris IV), Köln, Wiss. Mitarbeiterin Mylène Mathieu, LL.M. (Köln/Paris I), Köln

Wie das Merkmal der Absicht "bei den einzelnen Tatbeständen konkretisierend ausgelegt werden muss, ist äußerst umstritten."[1] Damit bringt es Roxin auf den Punkt. Beispielhaft hierfür ist die Bereicherungsabsicht, die in einer Vielzahl strafrechtlicher Normen zu finden ist. Ausgangspunkt dieser Absicht ist § 263 Abs. 1 StGB, der denjenigen bestraft der, u.a. in der Absicht handelt "sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen". Vom Wortlaut deutlicher sind §§ 253[2] und 259 StGB, die voraussetzen, dass der Täter "um sich oder einen Dritten zu bereichern"[3] oder "in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern" (§§ 236 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 StGB).[4] Gleiches gilt für den Fall, in dem der Täter "seines Vermögensvorteils wegen" die Tat ausführt (§§ 181a Abs. 2 Nr. 2 und 219a StGB). Trotz unterschiedlichen Wortlauts besteht Einigkeit darüber, dass es sich um dasselbe Absichtsmerkmal handelt.[5] Umso überraschender ist die unterschiedliche Behandlung dieser Absicht im Rahmen des § 28 StGB. Tatsächlich wird sie in manchen Fällen als nach §§ 2627 StGB akzessorisch zuzurechnendes Unrechtsmerkmal oder als besonderes persönliches Merkmal betrachtet. Auch die Heranziehung des mit der Bereicherungsabsicht verwandten, täterbezogenen Mordmerkmals der Habgier, das zumindest im Kern eine solche Absicht enthält, verursacht nur weitere Widersprüchlichkeiten.

Über die Rechtsnatur der Bereicherungsabsicht schweigt das Gesetz, doch ist sie im Falle einer Beteiligung an einer Straftat von enormer Bedeutung. Eine einheitliche systematische Anwendung ist umso bedeutender. Für die Analyse dieser Frage werden zunächst die überschießenden Innentendenzen, zu denen die Bereicherungsabsicht gehört, erläutert (I.). Danach soll ihre Einordnung als besonderes persönliches Merkmal, insbesondere durch Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Lehre im Kern- und Nebenstrafrecht erörtert (II.) und kritisch betrachtet (III.) werden, bevor ein eigener Lösungsansatz dargestellt (IV.) und ein Fazit (V.) gezogen wird.

I. Behandlung der überschießenden Innentendenzen

Wie überschießende Innentendenzen im Rahmen der Teilnahme zu behandeln sind, hängt freilich von deren Rechtsnatur ab. Definiert wird diese Figur als "Tatbestandselement, auf deren objektive Verwirklichung der Gesetzgeber verzichtet, obwohl sie seiner Auffassung nach zu dem betreffenden Deliktstyp dazugehören".[6] Im Falle eines Diebstahls gem. § 242 StGB lässt sich beispielsweise erkennen, wie der Gesetzgeber die Vollendung der Tat vorverlegt. Die im Abs. 1 genannte Zueignung ist, genau so wie etwa die Wegnahme, ein Tatbestandsmerkmal der Regelung. Für die Verwirklichung des Unrechts reicht jedoch, dass der Täter mit der Absicht handelt, die fremde Sache "sich oder einem Dritten zuzueignen". Nicht vorausgesetzt wird aber, dass diese Zueignung tatsächlich stattfindet. Das erbrachte Beispiel gehört ebenfalls, wie die Bereicherungsabsicht, zu Tatbe-

ständen der Kategorie der kupierten Erfolgsdelikte.[7] Sie unterscheiden sich von den anderen Erfolgsdelikten dadurch, dass der Erfolgseintritt vom Tatbestand nicht verlangt wird, sondern dessen Verwirklichung vom Täter lediglich angestrebt werden muss, was als überschießende Innentendenz bezeichnet wird.[8]

Aufgrund des subjektiv-objektiv gemischten Charakters dieser Elemente werden alle drei möglichen Formen der Akzessorietät ausgeschöpft. Die Merkmale, die bei dem Haupttäter vorliegen, werden dem Teilnehmer entweder vollakzessorisch, nonakzessorisch oder semiakzessorisch zugerechnet. Nach dem Grundsatz der Akzessorietät der Teilnahme (§§ 2627 StGB) wird dem Teilnehmer die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale durch den Täter unter der Voraussetzung zugerechnet, dass der Teilnehmer sie kennt und diesbezüglich einen Vorsatz hat.[9] Die – objektiven und subjektiven – Unrechtsmerkmale unterliegen diesem Zurechnungsmechanismus.[10] Ausgenommen sind hingegen die Schuldmerkmale nach § 29 StGB, die nicht akzessorisch und somit nicht zurechenbar sind.[11] Dabei soll es sich um Tatmotive, aus denen eine "besonders verwerfliche Gesinnung des Täters" hergeleitet werden könne, handeln.[12] Von dem Grundsatz der Vollakzessorietät sind außerdem Einschränkungen bei besonderen persönlichen Merkmalen vorzunehmen, die lediglich semiakzessorisch zugerechnet werden und somit die Akzessorietät limitieren. Unter Semiakzessorietät versteht man hierbei die Zurechnung von Elementen, die dem Teilnehmer zwar zugerechnet werden, jedoch bei deren Fehlen eine Strafmilderung nach den Grundsätzen des § 49 StGB mit sich führen.[13] Die Begründung dafür lautet nach Puppe: "Das Unrecht ist dem Beteiligten gemeinsam, die Schuld ist individuell."[14]

Nach der herrschenden Meinung werden die überschießenden Innentendenzen als Unrechtsmerkmale gesehen, die dem Teilnehmer vollakzessorisch zugerechnet werden, so dass ein Zugriff auf § 28 StGB nicht in Frage kommen würde.[15] Dagegen wird vertreten, dass die überschießenden Innentendenzen nicht akzessorisch zu behandeln seien.[16] Dieser Ansicht nach erfolgt keine Zurechnung dieser Innentendenzen, so dass sich der Teilnehmer erst dann strafbar macht, wenn er sie selbst hegt. Die Vertreter dieser Meinung gehen dabei davon aus, dass der Teilnehmer in einem solchen Fall mit einem straflosen agent provocateur vergleichbar ist.[17] Ein Teil der Literatur lehnt die Strafbarkeit des Anstifters bereits dann ab, wenn sein Vorsatz die Beendigung der Haupttat nicht umfasst.[18] Folglich wird gefordert, dass der Teilnehmer, der diese Inntendenzen nicht aufweist, so wie derjenige zu behandeln ist, der keinen Vorsatz bezüglich der Vollendung und/oder Beendigung der Tat hat. Schließlich wird von Schünemann wiederum die "Einheitstheorie" vertreten, die besagt, dass diese Merkmale als persönliche Merkmale semiakzessorisch behandelt werden müssen.[19] Jedoch wird diese Ansicht von der h.L. als "Absage an das Prinzip der Akzessorietät" abgelehnt.[20]

Keine dieser "pauschalen" Meinungen überzeugt vollständig. Das Vorbringen einer Vielzahl von Lösungen im Rahmen der überschießenden Innentendenzen zeigt, dass das Bedürfnis nach einer flexibleren Behandlung dieser Merkmale vorhanden ist. Solche selektiven Lösungen sind in der Literatur bereits erwähnt. Herzberg beispielsweise fordert zwar grundsätzlich eine nonakzessorische Behandlung dieser Merkmale, stellt aber differenzierend fest, dass die Merkmale, die als wertneutral zu kennzeichnen sind, dem Teilnehmer vollakzessorisch zugerechnet werden. Danach soll die Besonderheit der nonakzessorischen Merkmale von ihrer Wertbezogenheit oder ihrer Wertneutralität abhängen. Anschließend kann diese Unterscheidung "wertneutral-wertbezogen" mit der Unterscheidung "tatbezogen-täterbezogen" verglichen werden.[21] Diese Gleichsetzung von tatbezogenen und wertneutralen Merkmalen sorgt für Kritik. So wird anhand der beabsichtigten Vermögensverschiebung, die den Unwertgehalt der Tat beim Betrug mitbestimmt, dargelegt, dass tatbezogene Merkmale nicht wertneutral sein können.[22] Folglich überzeugt diese Trennung nicht. Ein weiterer Lösungsansatz (Hoyer) unterscheidet zwischen Merkmalen mit und Merkmalen ohne Unwertgehalt. Die Merkmale ohne Unwertgehalt weisen ein "erhöhtes Präventionsbedürfnis" auf und werden als "Präventionsmerkmale" bezeichnet.[23] Dabei geht es darum, eine generalpräventive Aufgabe zu garantieren und dem Deliktsbild zuzuweisen.[24] So wird dem Teilnehmer vorgeworfen, er gäbe durch sein Mitwirken dem Täter die Möglichkeit, ein wegen des Vorliegens dieses Merkmals besonderes verwerfliches Delikt zu verwirklichen.[25] Jedoch schließt Hoyer im Gegensatz zu Herzberg aus dieser Wertneutrali-

tät, dass diese Merkmale semiakzessorisch zu behandeln seien.

Dass dieses Ergebnis bei solchen Merkmalen unberechtigt ist, erklärt Herzberg damit, dass ein wertneutrales Merkmal, eben aufgrund seiner Wertneutralität, nicht dazu geeignet ist, die Strafwürdigkeit des Teilnehmers nach § 28 Abs. 1 StGB zu mindern.[26] Außerdem erweckt die Argumentation Hoyers das Gefühl, der Teilnehmer würde im Falle von bestimmten Delikten allein wegen der Besonderheit dieses Delikts härter bestraft. Diese Überlegung steht im Widerspruch mit den wiedergegebenen Lehren des Strafgrunds der Teilnahme, denn dieser würde sich ändern, je nach dem zu welcher Deliktart der Teilnehmer beiträgt.

Dass die Trennung wertneutral/wertbezogen nicht überzeugt,[27] zeigt Puppe, die zu Recht hervorhebt, wertneutrale Merkmale können auf keinen Fall strafbegründend sein. Die Erfüllung eines Merkmals kann unmöglich als Begründung einer Strafbarkeit angesehen werden, wenn dieses Merkmal kein Unrecht beinhaltet. Und auch der von Hoyer genannte Präventionszweck kann einen solchen Schluss nicht rechtfertigen. Vielmehr gibt es nur zwei Möglichkeiten: entweder wird das Merkmal so ausgelegt, dass es einen Unrecht- oder Schuldgehalt beschreibt, oder es wird auf den Zweck der Strafbegründung verzichtet, und somit auf seine semiakzessorische Behandlung gemäß § 28 Abs. 1 StGB. Eine dritte dazwischen liegende Lösung gibt es nicht. Daraus zieht Puppe den entgegengesetzten Umkehrschluss: wenn die Strafbarkeit eines potentiellen Täters davon abhängt, ob er solche überschießenden Innentendenzen aufweist, z.B. indem er bei einem Betrug mit der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern (§ 263 Abs. 1 StGB), enthalten diese Merkmale doch einen subjektiven Unrechtsgehalt. Außerdem wendet Puppe gegen das Argument des agent provocateur ein, der Vorsatz des Teilnehmers bezüglich der überschießenden Innentendenzen würde sich lediglich aus der Lehre des doppelten Teilnehmervorsatzes ergeben und hätte mit der angeblichen Nonakzessorietät dieser Tendenzen nicht zu tun.[28] Nach Puppe sind überschießende Innentendenzen somit, als Elemente des Tatvorsatzes, Unrechtsmerkmale[29] und unterliegen konsequenterweise genauso wie die anderen Tatbestandsmerkmale der Lehre vom doppelten Teilnehmervorsatz. Im Ergebnis ist es folglich ein der h.M. ähnlicher Ansatz.

Folglich ergibt sich bezüglich der überschießenden Innentendenzen eine breite Meinungsvielfalt. Am Beispiel der Bereicherungsabsicht soll jedoch gezeigt werden, dass ihre Rechtsnatur nicht generell festgestellt werden kann. Es bedarf vielmehr einer Einzelfallbetrachtung im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut und auf den konkreten Inhalt der Absicht. Die unterschiedlichen Meinungsstände führen zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Natur der Bereicherungsabsicht. Verdeutlicht werden soll dies anhand einer Gesamtschau der, dieses Merkmal enthaltenden Normen innerhalb des Kern- und Nebenstrafrechts.

II. Behandlung der Bereicherungsabsicht im Kern- und Nebenstrafrecht

Auf den ersten Blick betrachtet, scheint die Bereicherungsabsicht systematisch und dogmatisch nach der h.M. klar eingeordnet zu sein. Sie wird zu den besonderen Absichten im subjektiven Tatbestand gezählt.[30] Fast übereinstimmend wird auch die Frage der Behandlung als besonderes persönliches Merkmal beantwortet. Neben dem BGH fasst auch die h.L. die Bereicherungsabsicht als subjektives Unrechtsmerkmal und damit auch tatbezogen auf.[31] Lediglich Hoyer ordnet sie den oben erörterten "Präventionsmerkmalen" und damit den besonderen persönlichen Merkmalen zu. Begründet wird dies mit der "kriminologisch besonders gefährliche Motivation des Täters", die die Bereicherungsabsicht grundsätzlich gekennzeichnet.[32]

Ein weniger einheitliches Bild ergibt jedoch die Gesamtanalyse der verschiedenen Normen aus dem Kern- (1.) und Nebenstrafrecht (2.), die die Bereicherungsabsicht enthalten und im Folgenden dargestellt werden sollen.

1. Kernstrafrecht

Die Bereicherungsabsicht lässt zunächst an den Tatbestand des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) denken, obwohl sich dort der terminus nicht wörtlich wiederfindet. Dennoch liegt hier traditionell dieselbe Absicht vor.[33] Nach ganz h.M. stellt die Bereicherungsabsicht bei dem Betrug vor allem unter Verweis auf die Konstruktion des erfolgskupierten Deliktes ein Unrechtsmerkmal dar, dass vollakzessorisch zugerechnet wird.[34] Danach ersetzt sie lediglich ein objektives Tatbestandmerkmal und es findet eine Vorverlagerung des Vollendungszeitpunkts vor.[35] Folglich sei die Bereicherungsabsicht ein verkapptes Element des äußeren Tatgeschehens.[36] Diese Argumentation wird als typisches Beispiel für die vollakzessorische Zurechnung einer überschießenden Innentendenz ver-

wendet.[37] Ohne weitergehende Begründung findet diese Lösung teilweise auch auf die §§ 253[38] und 259 StGB,[39] sowie § 374 Abs. 1 AO[40] Anwendung.

Wörtlich wird der Begriff "Bereicherungsabsicht" im StGB an drei Stellen ausdrücklich vom Gesetzgeber als Qualifikationsmerkmal §§ 203 Abs. 5, 235 Abs. 4 Nr. 2 und 271 Abs. 3 StGB und einmal als Tatbestandsmerkmal § 236 Abs. 2 S. 1 und S. 2 StGB kodifiziert. Seit dem 6. StRG von 1998 enthalten alle vier Normen die fast wortgleiche Formulierung der Handlung des Täters "gegen Entgelt oder mit der Absicht sich oder einen Dritten zu bereichern".[41] Bei §§ 203 Abs. 5 und 271 Abs. 3 StGB kommt die Schädigungsabsicht als dritte Variante hinzu. Die älteste Norm aus dieser Gruppe ist die mittelbare Falschbeurkundung, die schon in der ersten Fassung des Reichsstrafgesetzbuches von 1871 eine Qualifikation (§ 272 Abs. 1 StGB a.F.) enthielt, die das Handeln zur Schaffung eines Vermögensvorteils unter Strafe stellte. 1953 wurde die qualifizierte Verletzung von Privatgeheimnissen durch das 3. StrÄndG[42] in § 300 Abs.2 S. 1 StGB a.F. eingeführt und zuletzt 1974 durch das EGStGB[43] nach § 203 Abs. 5 StGB übertragen. Von Beginn an war jedoch ausdrücklich das Handeln mit der Absicht sich oder einen Dritten zu bereichern als Qualifikation umschrieben. Mit dem 6. StRG von 1998 wurden die §§ 235 und 236 in das StGB eingeführt und bei der Qualifikation des Handelns durch Bereicherungsabsicht orientierte sich der Gesetzgeber ausdrücklich am § 203 Abs. 5.[44] Gleichzeitig wurde der Wortlaut des § 272 StGB a.F. (§ 271 Abs. 3 n.F.) entsprechend angepasst.[45] Ausgehend von dieser historischen Untersuchung sollen die genannten Normen einzeln zur Ausgangsfrage erläutert werden.

a) § 271 Abs. 3 StGB

2008 musste sich der BGH zum ersten Mal mit der Frage der Behandlung des § 271 Abs. 3 StGB als besonderes persönliches Merkmal auseinandersetzten.[46] In der Entscheidung wird die Überlassung dreier falscher Personalausweise für 1.500 Euro durch den Angeklagten an den Mitangeklagten N. behandelt. Diese waren für künftige Taten zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung von rechtswidrig erlangten Kraftfahrzeugen vorgesehen, um so für N. das Risiko einer Ergreifung zu verringern. N. verwendete die Kopie eines der falschen Personalausweise, als er bei einer Autovermietung in betrügerischer Absicht einen PKW anmietete. Anschließend wurde das Fahrzeug nach Italien verbracht, dort mit falscher Fahrzeug-Identifizierungsnummer, falschen italienischen Fahrzeugpapieren und falschen italienischen Kfz-Kennzeichen versehen und als sogenannte "Fahrzeugdoublette" zum Verkehr zugelassen. Nach Rückführung des Fahrzeuges nach Deutschland sowie nach dessen Vorführung bei einer TÜV-Prüfstelle zur Erteilung einer Betriebserlaubnis und zur Abgasuntersuchung versuchte N. erfolglos, das Auto beim Straßenverkehrsamt zuzulassen. Hierbei legte er wiederum einen der drei gefälschten Personalausweise vor, die er vom Angeklagten erhalten hatte. Zur Zulassung des Fahrzeuges kam es nicht. Das LG hat den Tatbeitrag des Angeklagten als täterschaftliche Hehlerei in Tateinheit mit mittäterschaftlicher Urkundenfälschung und Beihilfe zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung gegen Entgelt gewertet.[47] Der BGH hat ebenfalls eine qualifizierte mittelbare Falschbeurkundung angenommen, jedoch die Alternative der Bereicherungsabsicht (§ 271 Abs. 3 Alt. 2 StGB) angenommen. Um die Vollakzessorietät anzuwenden, wurde in der Prüfung als Bedingung lediglich auf die Kenntnis der Bereicherungsabsicht des Haupttäters verwiesen,[48] ohne dies jedoch näher zu begründen.[49] Das Ergebnis entspricht der Meinung der h.L., die die Einstufung der Bereicherungsabsicht bei § 271 Abs. 3 StGB mit Verweis auf die Argumentation zu den überschießenden Innententendenzen als besonderes persönliches Merkmal ablehnt.[50]

b) § 203 Abs. 5 StGB

§ 203 StGB soll dem 15. Abschnitt des StGB entsprechend die Unverletzlichkeit der Eigensphäre, d.h. den Kernbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts schützen.[51] Wie bei § 271 Abs. 3 führt § 203 Abs. 5 StGB sowohl zu einer Strafschärfung beim Handeln gegen Entgelt, als auch in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht.

Anders aber als bei § 271 Abs. 3 StGB stuft die h.L. die Bereicherungsabsicht als besonderes persönliches Merkmal ein.[52] Als Begründung dient die Frage nach der Be-

troffenheit des maßgeblichen Rechtsguts.[53] Folglich soll die Qualifikation in Abs. 5 nicht das Rechtsgut des § 203 StGB schützen, sondern die besondere Motivation des Täters kennzeichnen und dabei wird teilweise sogar das Handeln gegen Entgelt auf die gleiche Weise behandelt.[54] Dagegen wird eingewendet, dass das systematisch widersprüchlich sei, da das Verwerten eines Geheimnisses nach § 204 dem § 203 Abs. 5 Alt. 2 StGB nahe steht und tatbezogen ist.[55] Als Gegenargument wird angeführt, dass das Verwerten bei § 204 StGB eine Gewinnerzielungsabsicht erfordert, die ebenfalls ein täterbezogenes Merkmal ist.[56] Ferner wird auf die besonders verwerfliche Gesinnung bei Handeln mit Bereicherungsabsicht verwiesen.[57] Die erhöhte Verwerflichkeit ist durch den Eingriff aus wirtschaftlichen Zwecken gekennzeichnet.[58]

c) §§ 235 Abs. 4 Nr. 2, 236 Abs.2 S. 1, Abs. 2 StGB

Im Falle der Kindesentführung ist ebenfalls eine Qualifikation mit Bereicherungsabsicht (§ 235 Abs. 4 Nr. 2 StGB) gegeben. § 236 StGB (Kinderhandel) enthält diese Form der Handlung in seinen Grundtatbeständen in Abs.2 S. 1 und Abs. 2 StGB. Auch hier beschäftigte sich der BGH erst kürzlich mit der Frage der Behandlung der Bereicherungsabsicht bei § 235 Abs. 4 Nr. 2 StGB als besonderes persönliches Merkmal.[59]

In dem genannten Fall handelt es sich um einen Vater, der die als Detektive tätigen Angeklagten beauftragte, seine vierjährige Adoptivtochter zunächst zu observieren. Hintergrund hierfür war, dass die Kindesmutter sich von ihm getrennt hatte und die Tochter bei ihr lebte. Die Angeklagten wussten, dass eine gewaltsame Wegnahme des Kindes unzulässig war. Sie entschlossen sich dennoch, den Vater bei der nun geplanten Entführung des Kindes zu unterstützen. Im Auftrag des Vaters organisierten die Angeklagten vor der Entführung einen Mietwagen dabei wissend, dass dieser bei einer möglichen Entführung des Kindes Verwendung finden würde. Drei unbekannte Täter entführten das Kind später auftragsgemäß mit Hilfe des Mietwagens. Ob die Angeklagten sich unter den unbekannten Tätern befanden, kann nicht geklärt werden. Für ihre Tätigkeiten erhielten die Angeklagten von dem Vater einen Betrag in Höhe von mindestens 10.400 €.

Im vorliegenden Urteil entschied der BGH, dass die Bereicherungsabsicht als tatbezogen anzusehen ist, mit der Rechtsfolge, dass sich ein Teilnehmer, der mit Bereicherungsabsicht gemäß § 235 Abs. 4 Alt. 2 StGB handelt, "lediglich" wegen Teilnahme zum Grundtatbestand – hier zum § 235 Abs. 1 StGB – strafbar macht, wenn der Haupttäter die genannte Absicht nicht aufweist.[60] Dadurch wurde die Entscheidung des Landgerichts, das ohne weitere Begründung eine Strafbarkeit der Teilnehmer nach der Qualifikation des § 235 Abs. 4 Nr. 2 StGB annahm,[61] kassiert.[62]

Der BGH arbeitet im vorliegenden Urteil mit der schon durch das Reichsgericht entwickelten Abgrenzung von tat- und täterbezogenen Merkmalen.[63] Danach sind nur letztere besondere persönliche Merkmale i.S.d. § 28 StGB.[64] Die Bereicherungsabsicht sei aufgrund der o.g. Auslegung ihrer Rolle als verkapptes Element ein tatbezogenes Merkmal.[65] Der Standort als Qualifikationstatbestand wie bei § 271 Abs. 3 StGB führe zu keinem Unterschied.[66]

Für das Kernstrafrecht kann als Zwischenergebnis festgestellt werden, dass die Bereicherungsabsicht von der h.L. lediglich bei § 203 Abs. 5 StGB als besonderes persönliches Merkmal eingestuft wird. Bei den anderen Normen wird dies sowohl von der Rechtsprechung als auch von weiten Teilen der Lehre abgelehnt.

Neben dem Kernstrafrecht findet sich die Bereicherungsabsicht jedoch auch in zahlreichen strafrechtlichen Nebengesetzen wieder, die vor einer abschließenden Stellungnahme zu erörtern sind.

2. Nebenstrafrecht

Bei der Vielzahl nebenstrafrechtlicher Normen mit der Bereicherungsabsicht als Grundtatbestands- oder Qualifikationsmerkmal können zwei Gruppen identifiziert werden, die nach den jeweiligen Pflichten des Beteiligten geordnet sind. Einerseits betrifft es die Berichtspflicht und andererseits die Geheimhaltungspflicht, was bei allen Normen zu einem Sonderdeliktscharakter führt.

Anzumerken ist schließlich, dass alle aufgeführten Normen neben der Bereicherungsabsicht die Varianten der Handlung gegen Entgelt und der Schädigungsabsicht mitumfassen.

a) Berichtspflichttaten

Dieser Deliktstyp, der im Wirtschaftsstrafrecht eine bedeutende Rolle spielt,[67] soll der h.M. nach das Vertrauen in die Richtigkeit von Prüfungsberichten von Abschlüssen und Lageberichten[68] und folglich ein Kollektivrechtsgut schützen.[69] Darum findet sich eine Vielzahl von Berichtspflichten von Prüfern, insbesondere bei Prüfern von Gesellschaften[70] und von Parteirechenschaftsberichten, die zu einer Strafschärfung bei der Handlung mit Bereicherungsabsicht führen.[71]

Eine Analyse der Lehre zeigt, dass die Behandlung der Bereicherungsabsicht in mehreren Normen dieser Deliktsgruppe umstritten ist. Uneinigkeit herrscht bei § 332 Abs. 2 HGB[72] und § 403 Abs. 2 AktG.[73] Bei § 31d PartG wird die Anwendung des § 28 StGB abgelehnt,[74] anders aber bei § 148a Abs. 2 GewO[75] und § 18 Abs. 2 PublG.[76]

Neben dem Verweis auf die "klassische" Argumentation in Rechtsprechung und Lehre bei Absichtsmerkmalen[77] wird auch vertreten, dass sich die Bereicherungsabsicht nicht auf die Pflichtenposition des Täters aus dem Grundtatbestand bezieht, die wiederum ein besonderes persönliches Merkmal ist.[78] Ferner wird angeführt, dass die Qualifizierung Angriffe des Täters auf weitere Rechtsgüter umschreibt, die sich nicht im Grundtatbestand befinden.[79] Dagegen wird eingewendet, dass der Umstand der Bereicherungsabsicht beim jeweiligen Beteiligten liegt.[80]

b) Geheimhaltungspflichttaten

Die Geheimhaltungspflichttaten sollen die Ausspähung von Geheimnissen bestrafen, wie etwa Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Informationen,[81] die zur Privatsphäre gehören. Bekannte Normen aus dem Kernstrafrecht sind die §§ 203 ff. StGB Aber auch in weiteren Rechtsgebieten können diese gefunden werden. Im Wirtschaftsstrafrecht unterliegt z.B. der Wirtschaftsprüfer nach § 133c Abs. 2 WPO einer verschärften Strafe bei unbefugter Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.[82] Außerdem finden sich Strafvor-

schriften mit der Bereicherungsabsichtsqualifikation sowohl im Sozialrecht bei Vertrauensmännern und -frauen von Schwerbehinderten[83] und dem Zugriff auf Krankenversicherungsdaten,[84] als auch im Ausländerrecht bei Daten aus dem Ausländerzentralregister[85] oder im Staatsschutzrecht bei Daten, die unter das Sicherheitsüberprüfungsgesetz fallen.[86]

Auch in dieser Kategorie von Delikten ist die Zuordnung der Bereicherungsabsicht umstritten, wie im § 404 Abs. 2 S. 1 AktG,[87] § 85 Abs. 2 S. 1 GmbHG[88] und § 120 Abs. 3 S. 1 BetrVG zu sehen ist.[89] Abgelehnt wird die Behandlung als besonderes persönliches Merkmal bei § 333 Abs. 2 S. 1 HGB;[90] bei § 55b Abs. 2 KWG wird sie jedoch befürwortet.[91] Die Vertreter der ablehnenden Meinung argumentieren ähnlich wie bei den Berichtspflichttaten[92] und weisen ferner auch auf den systematischen Zusammenhang mit dem Handeln gegen Entgelt, das ein tatbezogenenes Merkmal repräsentiert, hin.[93]

Wenig überzeugend ist der Verweis auf § 203 Abs. 5 StGB,[94] da dort die h.L. die Bereicherungsabsicht als besonderes persönliches Merkmal qualifiziert.[95] Vielmehr fehlt es in diesem Fall an einer systematischen Angleichung zum § 203 Abs. 5 StGB und führt zu einem Widerspruch zwischen Kern- und Nebenstrafrecht.

Zusammenfassend lässt sich anhand der skizzierten Analyse der nebenstrafrechtlichen Normen feststellen, dass die Behandlung der Bereicherungsabsicht als besonderes persönliches Merkmal auch im Nebenstrafrecht uneinheitlich gehandhabt wird. Obwohl der Begriff im Strafrecht im weiten Sinne sehr häufig auftaucht, und somit von erheblicher Relevanz ist, kann bei der Behandlung der Frage in Rechtsprechung und Lehre keine klare Linie erkannt werden. Besonders problematisch ist es dabei, dass das Merkmal oft ohne jegliche Begründung entweder als nonakzessorisches besonderes persönliches Merkmal, oder als akzessorisches Unrechtsmerkmal qualifiziert wird. Im Folgenden versuchen wir zunächst die Argumentationsgrundlagen der Lehre und höchstrichterlichen Rechtsprechung genauer zu erläutern, bevor wir eine eigene Lösung skizzieren werden.

III. Kritische Würdigung der Lösungen der Lehre und des BGH

Als Ansatzpunkt soll hier das o.g. BGH-Urteil zum § 235 Abs. 4 Nr. 2 StGB aus dem Jahr 2010 dienen. Obwohl der zweite Senat der herrschenden Lehre folgt, wurde die Entscheidung nicht nur begrüßt,[96] sondern auch insbesondere dogmatisch stark kritisiert.[97] Diese gemischte Reaktion war zu erwarten, da die Begründung des BGH einer intensiveren Analyse nicht standhält.

Zunächst überrascht die Aussage des 2. Senates, dass die Bereicherungsabsicht als überschießende Innentendenz in der Regel kein besonderes persönliches Merkmal darstellt.[98] Wann eine Ausnahme vorliegen könnte, haben bisher weder der BGH noch die Unterinstanzen aufgezeigt. Schon 1969 hatte sich der BGH nicht grundsätzlich festlegen wollen, sondern lediglich die Zueignungsabsicht bei § 242 StGB ausdrücklich als tatbezogen eingestuft.[99] Wie bei der Rechtsfolge des § 28 Abs. 2 StGB[100] versucht sich der BGH Interpretationsmöglichkeiten offen zu lassen. Eindeutig ist der BGH jedoch bei dem systematischen Verweis auf § 271 Abs. 3 StGB.[101]

Ferner ist auch die systematische Auslegung innerhalb der Norm nicht überzeugend. Im Falle des § 235 Abs. 4 Nr. 2 StGB sieht das Gesetz vor, dass der Täter "die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern." Nach § 11 Abs. 2 Nr. 9 StGB handelt es sich beim Entgelt um jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. Es ist dem zuzustimmen, dass das Handeln gegen Entgelt die Tat beschreibt und damit ein tatbezogenes Merkmal ist.[102] Würde es sich dabei aber um ein kupiertes Element handeln, würden sich die beiden Alternativen kaum unterscheiden.[103] Gleichzeitig kann jedoch die Entgeltlichkeit kein besonderes persönliches Merkmal sein, da in diesem Fall das Handeln nicht zwingend von einer besonderen Absicht getragen sein muss.[104] Außerdem zeigt die Alternative des Entgelts auf, dass der Gesetzgeber gerade nicht auf die Verwirklichung des Tatbestands verzichtet hat und spricht dafür, dass die Bereicherungsabsicht bei § 235 StGB einer verwerflichen Motivation des Täters entspricht.[105]

Darüber hinaus greift das kriminalpolitische Argument des BGH im vorliegenden Fall zu kurz. Die Gehilfen handelten ausschließlich aus Bereicherungsabsicht, was mangels solcher Motivation beim Haupttäter lediglich auf der Ebene der Strafzumessung Gewicht fände.[106] Damit könnten sich organisiert handelnde Beteiligte der Strafschärfung entziehen, indem sie auf das Auftragsverhältnis zum Haupttäter, in der Regel ein Elternteil, verweisen könnten. Die Absicht des Gesetzgebers, die Gefahrsteigerung für das Opfer sowie die organisierte Kriminalität zu ahnden,[107] würde aber in diesem Fall ins Leere laufen.[108]

Eine solche Qualifizierung der Bereicherungsabsicht führt zudem zu einem Widerspruch bzgl. der Einordnung des Mordmerkmals der Habgier als täterbezogenes Merkmal.[109] Denn allen Ansichten gemein ist der Kern der Habgier: die Vermögensvorteilsabsicht, also Bereicherungsabsicht.[110] Teilweise wird dies alleine bereits als ausreichend angesehen.[111] Nach der h.L. soll jedoch eine "Steigerung des Erwerbssinnes auf ein ungewöhnliches, ungesundes sittlich anstößiges Maß"[112] oder nach der Rechtsprechung eine Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit zu dem erwähnten Kern der Habgier hinzukommen.[113] Leider ergibt sich jedoch aus keinem der Definitionsvorschläge ein Grund, der aus der Tat- eine Täterbezogenheit macht.[114]

Hiergegen könnte jedoch eingewendet werden, dass die Habgier auch als reines Schuldmerkmal angesehen werden sollte. Die unterschiedliche Behandlung der Bereicherungsabsicht und der Habgier, letzterer als Schuldmerkmal, trotz der Ähnlichkeit zwischen den beiden Merkmalen wird teilweise mit der Begründung erklärt, die Merkmale hätten einen unterschiedlichen Bezug zu der jeweiligen Rechtsgutsverletzung.[115]

Beispielhaft kann § 253 Abs. 1 StGB herangezogen werden, bei welchem die Bereicherungsabsicht in einem inhaltlichen Zusammenhang zu dem geforderten Vermögensnachteil steht. Kelker nach führe die Bereicherungsabsicht eine Modifizierung des Tatbestands mit sich, denn das ursprüngliche Freiheitsdelikt mutiere zu einem Vermögensdelikt. Dies sei bei der Habgier nicht der Fall, da dieses Kennzeichen nicht mit dem Erfordernis eines objektiven Vermögensschadens verbunden sei. Die Habgier modifiziere nur das Ausmaß, mit welchem der Täter die Tötung begehe und hätte somit auf die Schuld – und nicht auf das Unrecht – einen Einfluss.[116] Dieser Ansatz überzeugt jedoch nicht, da er den Anwendungsbereich des § 29 StGB, der auf Entschuldigungs-, Schuldausschließungs- und Schuldminderungsgründe beschränkt ist, überdehnt.[117]

Ein weiteres Argument ist die Begünstigung eines ungleichen Strafrahmens bei §§ 249, 251 und §§ 211, 212 StGB: Während einem vorsätzlich handelnden Teilnehmer bei einem Raub mit Todesfolge die Bereicherungsabsicht des Haupttäters zugerechnet wird, liegt kein Mord aus Habgier vor, wenn zwar der Täter habgierig handelt, der Teilnehmer aber kein eigenes täterbezogenes Mordmerkmal aufweist. Der doppelt so hohe Strafrahmen bei §§ 249, 251 StGB - mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe - ist nicht zu begründen.[118]

Ein systematisches Ungleichgewicht liegt auch im Vergleich der Bereicherungsabsicht mit verwandten Tatbe-

standsmerkmalen vor. Der Gesetzgeber hat mit den Begriffen der Habgier, Bereicherungsabsicht, Gewinnsucht, grober Eigennutz und Eigennutz Abstufungen vorgenommen, die nur schwer von einander abzugrenzen sind.[119] Nachvollziehbar ist aber, dass die Gewinnsucht (§§ 236 Abs. 4 Nr. 1, 283a Nr. 1, 283d Abs. 3 Nr. 1, 330 Abs.2 Nr. 4 StGB) eine qualifizierte Form der Vermögensvorteilsverschaffungsabsicht kennzeichnet, die nach der h.M. eine Steigerung des berechtigten Erwerbssinns auf ein ungewöhnlich überzogenes und sittlich anstößiges Maß charakterisiert,[120] was bei den Qualifikationen mit dem erhöhten Strafrahmen begründet wird.[121] Anders als bei der Bereicherungsabsicht wird hier jedoch, wie bereits bei der Habgier, von einem besonderen persönlichen Merkmal ausgegangen.[122] Sowohl beim groben Eigennutz als auch dem Eigennutz (§§ 264 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB) verhält es sich ähnlich.[123] Aus grobem Eigennutz handelt, wer sich bei seinem Verhalten von dem Streben nach eigenem Vorteil in einem besonders anstößigen Maße leiten lässt.[124] Auch der Eigennutz soll nach der h.M. ein besonderes persönliches Merkmal kennzeichnen.[125] Wie schon bei der Definition der Habgier überzeugt die unterschiedliche Einordnung der Bereicherungsabsicht im Vergleich zu den dargestellten Merkmalen nicht.

Aufgrund der aufgezeigten Mängel in der Argumentation des BGH sowie der zustimmenden Lehre, sollen Überlegungen zu einem eigenen Ansatz dargelegt werden.

IV. Eigener Lösungsansatz

Anders als in der Lehre der Präventionsmerkmale und der Einheitstheorie, die einen schwerwiegenden Eingriff in die Prinzipien der Akzessorietät darstellen,[126] soll hier eine Lösung anhand der Teleologie der Bereicherungsabsicht und der Systematik dargestellt werden.

Dass die jeweiligen Normierungen der Bereicherungsabsicht nicht gleich zu behandeln sind, zeigen bereits die unterschiedlichen Anforderungen, die bezüglich der jeweiligen Tatbestände erforderlich sind. So werden zum Beispiel bei der Bereicherungsabsicht i.S.d. § 263 StGB Rechtswidrigkeit und Stoffgleichheit vorausgesetzt.[127] Bei §§ 203 Abs. 5, 235 Abs. 4 Nr. 2, 236 Abs.2 S. 1, Abs. 2 und 271 Abs. 3 StGB ist die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils umstritten.[128] Folglich kann auch nicht stets davon ausgegangen werden, dass in jedem der Tatbestände die Bereicherungsabsicht ein kupiertes Merkmal ist und mithin die Tat als solche kennzeichnet.[129]

Die Absicht kann vielmehr eine besondere Motivation oder einen Beweggrund[130] des Täters verkörpern, die vom Gesetzgeber zusätzlich geahndet wird.[131] Entsprechend sollte man noch einmal auf die Herangehensweise der Rechtsprechung bzgl. der Mordmerkmale eingehen. Dort sind es die täterbezogenen Motive und Tendenzen, die das besondere Gesinnungsunrecht kennzeichnen.[132] Und "ein Motiv des Täters liegt in seiner Person und nirgends anders", stellte der 5. Senat in seiner Grundsatzentscheidung aus dem 22. Band zu den niedrigen Beweggründen fest.[133] Damit ist bei einer Norm stets zu untersuchen, ob sich die Bereicherungsabsicht auf das zu schützende Rechtsgut bezieht oder ob damit andere Elemente erfasst werden sollen.[134]

Beispielhaft sei hier noch einmal § 203 Abs. 5 StGB aufgegriffen. Dort ist sich die h.L. einig, dass die Bereicherungsabsicht in den Fällen, in denen sich die Absicht nicht auf die maßgebliche Rechtsgutsverletzung bezieht, als besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 StGB angesehen werden soll.[135] § 203 Abs. 5 StGB soll die besondere Motivation des Beteiligten erfassen und nicht das Rechtsgut des Grundtatbestandes schützen.

Dasselbe Ergebnis liegt bei § 271 Abs. 3 StGB vor, wenn die oben genannte Regel zur Anwendung kommt. Denn hier wird nicht mehr der Rechtsverkehr vor inhaltlich unwahren öffentlichen Urkunden geschützt, sondern die zusätzliche strafbedürftige Motivation des Täters gewürdigt.[136] Dies wird auch in einem Urteil des 5. Senates verdeutlicht, der bei §§ 203 Abs. 5 und 272 StGB a.F. feststellt, dass der Täter dem Motiv des Verrats oder der mittelbaren Falschbeurkundung zu wirtschaftlichen Zwecken folgt. Eine Erweiterung des Tatunrechts wird dabei aber nicht vollzogen.[137]

Bei § 263 StGB bezieht sich die Bereicherungsabsicht ebenfalls nicht auf das von der Norm geschützte Rechtsgut Vermögen. Ein Vermögensschaden wird vom Gesetzgeber als ausreichend erachtet, die Selbst- oder Fremdbereicherung muss lediglich intendiert sein.[138] Die Strafbarkeit des Täters wird folglich neben der Rechtsgutsverletzung von einer bestimmten Zielrichtung des Täterhandelns abhängig gemacht.[139] Daraus kann man schließen, dass in diesem Fall auch auf eine besondere Gesinnung des Täters abgezielt wird. Konsequenterweise muss dann § 28 Abs. 1 StGB auf die Bereicherungsabsicht, oder genauer Vermögensvorteilsverschaffungsabsicht zur Anwendung kommen.[140] Die Bereicherungsabsicht ist in diesem Fall täterbezogen und somit nicht akzessorisch zu behandeln. Genauso verhält es sich bei §§ 253 und 259 StGB, und auch bei §§ 374 Abs. 1 AO und 148b GewO.

Wendet man nun diesen Gedanken auf das Ausgangsbeispiel der §§ 235 Abs. 4 Nr. 2 und 236 Abs.2 S. 1, Abs. 2 StGB an, so kommt man zwar zum selben Ergebnis wie die Rechtsprechung und die h.L., jedoch mit einer anderen Begründung. Die Bereicherungsabsicht stellt in diesem Fall kein besonderes persönliches Merkmal dar, weil das Rechtsgut des § 235 StGB - die familienrechtliche Fürsorge, bzw. das Kind selbst[141] - ebenfalls Bezugspunkt dieser Absicht ist. Zuzustimmen ist dem BGH an dieser Stelle insoweit, als dieser ausführt, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 235 Abs. 4 StGB die Erhöhung des Tatunrechts und damit die Gefahr für die geschützten Rechtsgüter erstellt. Denn die Strafverschärfung im Falle eines Handelns mit Bereicherungsabsicht soll den kommerziellen und organisierten Kinderhandel verhindern – und nicht etwa eine besonders verwerfliche Motivation des Täters sanktionieren.[142] Dies gilt für die strafbaren Handlungen des § 236 StGB umso mehr.

Aus systematischer Sicht schließlich überrascht es, dass im Kernstrafrecht weder der BGH noch die h.L. einen Vergleich zwischen §§ 203 Abs. 5, 235 Abs. 4 Nr. 2 und 271 Abs. 3 StGB zieht, wie es beispielsweise der Gesetzgeber in seiner Begründung zur qualifizierten Kindesentführung getan hat.[143] Eine unterschiedliche Behandlung der Bereicherungsabsicht in diesen drei identischen Normen kann aufgrund der dargestellten Lösung auch systematisch gerechtfertigt werden, weil sie auch im Verhältnis der Bereicherungsabsicht und der Habgier harmoniert. Letztere ist ein typisches Beispiel für die Ahndung der Gefährlichkeit des Täters aufgrund seines besonderen Beweggrundes.[144]

Für das Nebenstrafrecht bedeutet die Anwendung der vorgeschlagenen Lösung, dass sich sowohl bei den Berichtspflicht- als auch bei den Geheimhaltungspflichtdelikten die Bereicherungsabsicht nicht auf das geschützte Rechtsgut bezieht. Vielmehr soll, genauso wie bei § 203 Abs. 5 StGB, das besondere Motiv der Beteiligten erfasst werden. Folglich ist dort die Bereicherungsabsicht stets ein besonderes persönliches Merkmal.

V. Ergebnis

Mithin lässt sich folgende Thesen aufstellen:

1.      Die Bereicherungsabsicht ist ein besonderes persönliches Merkmal gem. § 28 StGB, wenn sie nicht rechtsgutsbezogen ist.

2.      Wenn die Absicht sich auf das Rechtsgut des Tatbestandes bezieht, ist sie vollakzessorisch zu behandeln. Dies ist beispielsweise der Fall bei §§ 235 Abs. 4 Nr. 2 und 236 Abs.2 S. 1, Abs. 2 StGB.

Hingegen ist die Absicht, die in einer Qualifikation ein Motiv des Täters beschreibt, ein besonderes persönliches Merkmal und § 28 Abs. 2 StGB einschlägig. Zutreffen würde dies z.B. auf die Qualifikationstatbestände §§ 203 Abs. 5 und 271 Abs. 3 StGB, sowie die nebenstrafrechtlichen Normen zur Berichts- und Geheimhaltungspflicht. Bei § 263 StGB ist die Bereicherungsabsicht ein strafbegründendes besonderes persönliches Merkmal, was beim Teilnehmer zur Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB führt.


[1] Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. 1, 4. Aufl. (2006), § 12 Rn. 7.

[2] Verweisend auf § 253: §§ 239a, 255 u. 316a StGB.

[3] Bei § 253 StGB präzisiert der Gesetzgeber, dass die Bereicherung rechtswidrig geschehen muss.

[4] Im Nebenstrafrecht beispielsweise § 148b GewO (Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen u. Edelsteinen) oder § 374 Abs. 1 AO (Steuerhehlerei).

[5] Zuletzt BGH NStZ 2011, 699, 701 = HRRS 2011 Nr. 375; Wittig JA 2013, 401.

[6] Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 29. Aufl. (2014), § 28 Rn. 20; Schwerdtfeger, Besondere persönliche Unrechtsmerkmale (1992), S. 217.

[7] SSW-StGB/Satzger, 2. Aufl. (2014), § 263 Rn. 291. Zur Unterscheidung der Absichtsdelikte in unvollkommen zweiaktive Delikte u. kupierte Erfolgsdelikte, siehe Roxin, a.a.O. (Fn. 1), § 10 Rn. 84; Frister, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. (2013), 8. Kap., Rn. 27.

[8] Heinrich, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. (2012), Rn. 160.

[9] Puppe ZStW 120 (2008), 504.

[10] Puppe ZStW 120 (2008), 504, 508.

[11] Puppe ZStW 120 (2008), 504, 520.

[12] Puppe ZStW 120 (2008), 504, 520; Schmidhäuser, Gesinnungsmerkmale im Strafrecht (1958), S. 197 ff.; ders., Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. (1975), 10. Kap., Rn. 117.

[13] NK/Puppe, StGB, 4. Aufl. (2013), §§ 28, 29 Rn. 7.

[14] Puppe ZStW 120 (2008), 504, 507.

[15] BGHSt 22, 175 (180); MüKo-StGB/Joecks, 2. Aufl. (2011 ff.), § 28 Rn. 43; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, a.a.O. (Fn. 6), § 28 Rn. 20; Rengier, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. (2014), § 46 Rn. 20.

[16] Jakobs, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. (1991), 23. Abschnitt, Rn. 19; Herzberg GA 1991, 145, 153.

[17] Herzberg GA 1991, 145, 153.

[18] MüKo-StGB/Joecks, a.a.O. (Fn. 15), § 26 Rn. 68; Kühl, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl. (2012), § 20 Rn. 205. Die h.M. lehnt die Strafbarkeit mangels Vorsatzes bezüglich der Vollendung der Tat ab, vgl. Schönke/Schröder/Heine/Weißer, a.a.O. (Fn. 6), § 26 Rn. 23.

[19] LK/Schünemann, 12. Aufl. (2007 ff.), § 28 Rn. 45; ders., Unternehmenskriminalität u. Strafrecht (1979), S. 131 ff.; ders. Jura 1980, 354, 364; ders. GA 1986, 293, 340; ders., in: Festschrift für Küper zum 70. Geburtstag (2007), S. 561, 575.

[20] NK/Puppe, a.a.O. (Fn. 13), §§ 28, 29 Rn. 51 m.w.N.

[21] Herzberg ZStW 88 (1976), 68, 84 ff..

[22] Schönke/Schröder/Heine/Weißer, a.a.O. (Fn. 6), § 28 Rn. 16; Stratenwerth/Kuhlen, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. (2011), § 12 Rn. 195.

[23] SK-StGB/Hoyer, 8. Aufl. (Stand: 140. Lieferung, Oktober 2013), § 28 Rn. 29.

[24] SK-StGB/Hoyer, a.a.O. (Fn. 23), § 28 Rn. 28.

[25] SK-StGB/Hoyer, a.a.O. (Fn. 23), § 28 Rn. 30.

[26] Herzberg ZStW 88 (1976), 68, 93.

[27] Zur Kritik siehe auch Schwerdtfeger, a.a.O. (Fn. 6), S. 224 f.; Schünemann, Unternehmenskriminalität, a.a.O. (Fn. 19), S. 135 f.

[28] Puppe ZStW 120 (2008), 504, 509 f.

[29] Puppe ZStW 120 (2008), 504, 510.

[30] Weitere Beispiele sind neben der schon erwähnten Zueignungsabsicht (§ 242 Abs. 1 StGB), die Täuschungsabsicht bei der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) u. der Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 StGB).

[31] BGHSt 55, 229, 232 = HRRS 2010 Nr. 952; NK/Kindhäuser, a.a.O. (Fn. 13), § 263 Rn. 385 m.w.N.

[32] SK-StGB/Hoyer, a.a.O. (Fn. 23), § 263 Rn. 271. Vgl. auch Schmidhäuser, Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Aufl. (1983), 11. Kapitel, Rn. 39.

[33] Siehe § 241 des Preußischen StGB von 1851: "Wer in gewinnsüchtiger Absicht das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorbringen falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Thatsachen einen Irrthum erregt, begeht einen Betrug". Zitiert nach LK/Tiedemann, a.a.O. (Fn. 19), vor § 263 Rn. 15.

[34] MüKo-StGB/Hefendehl, a.a.O. (Fn. 15), § 263 Rn. 771.

[35] Für die Zueignungsabsicht: BGHSt 22, 375, 380.

[36] So auch die h.L.: LK/Schünemann, a.a.O. (Fn. 19), § 28 Rn. 48; Schönke/Schröder/ Heine/Weißer , a.a.O. (Fn. 6), § 28 Rn. 20 ; Kühl , a.a.O. (Fn. 18), § 20 Rn. 159; Stratenwerth/Kuhlen , a.a.O. (Fn. 17), § 12 Rn. 195 ff.

[37] So die h.M. teilweise ohne Begründung oder auf die Eigenschaft der Bereicherungsabsicht als subjektives Unrechtsmerkmal abstellend: MüKo-StGB/Hefendehl, a.a.O. (Fn. 15), § 263 Rn. 837; LK/Tiedemann, a.a.O. (Fn. 19), § 263 Rn. 288 m.w.N. Ähnlich auch Herzberg ZStW 88 (1976), 68, 100 f., jedoch auf die Wertneutralität abstellend. Kritisch dazu Schwerdtfeger, a.a.O. (Fn. 6), S. 224.

[38] RGSt 56, 171, 173 (ohne Begründung); NK/Sander, a.a.O. (Fn. 13), § 253 Rn. 39 m.w.N. Entsprechendes gilt für die §§ 255, 239a u. 316a, die auf § 253 StGB zwecks erpresserischer Absicht verweisen.

[39] BGH JR 1978, 344, 345 (ohne Begründung); MüKo-StGB/Maier, a.a.O. (Fn. 15), § 259 Rn. 138 m.w.N., a.A SK-StGB/Hoyer, a.a.O. (Fn. 23), § 259 Rn. 45.

[40] Flore/Tsambikakis/Schuster/Schultehinrichs, AO (2013), § 374 AO Rn. 38.

[41] Bei § 235 Abs. 4 Nr. 2 StGB wird abweichend statt einem Handeln, ein "Begehen" durch den Täter erwartet.

[42] BGBl. I, S. 735.

[43] BGBl. I, S. 469.

[44] BT-Drs., 13/8587, S. 39 f.

[45] BT-Drs., 13/8587, S. 45.

[46] BGHSt 53, 34 = NJW 2009, 1518 = HRRS 2009 Nr. 128 (Anm. Fritsche NJ 2009, 172 u. Erb NStZ 2009, 389).

[47] BGH NJW 2009, 1518 f. = HRRS 2009 Nr. 128 (teilw. abgedr. in BGHSt 53, 34).

[48] BGHSt 53, 34, 38 = HRRS 2009 Nr. 128.

[49] Es wird noch nicht einmal auf BGHSt 22, 375 verwiesen.

[50] Schönke/Schröder/Heine/Schuster, a.a.O. (Fn. 6), § 271 Rn. 44; MüKo-StGB/Freund, a.a.O. (Fn. 34), § 271 Rn. 56; NK/Puppe, a.a.O. (Fn. 13), § 271 Rn. 66; LK/Zieschang, a.a.O. (Fn. 19), § 271 Rn.   109; Kühl , a.a.O. (Fn. 18), § 20 Rn. 159, a.A. SK-StGB/Hoyer, a.a.O. (Fn. 23), § 271 Rn. 36, jedoch ohne Begründung. Nach Hoyer soll ferner die Variante der Schädigungsabsicht tatbezogen sein, da ein anderes Rechtsgut betroffen ist.

[51] So die h.L., NK/Kargl, a.a.O. (Fn. 13), § 203 Rn. 4; MüKo-StGB/Cierniak/Pohlit, a.a.O. (Fn. 15), § 203 Rn. 3 ff. m.w.N.

[52] NK/Kargl, a.a.O. (Fn. 13), § 203 Rn. 87; MüKo-StGB/Cierniak/Pohlit, a.a.O. (Fn. 15), § 203 Rn. 135; LK/Schünemann, a.a.O. (Fn. 19) § 203 Rn. 165; SK-StGB/Hoyer, a.a.O. (Fn. 23), § 203 Rn. 65; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, a.a.O. (Fn. 6), § 203 Rn. 75; SSW-StGB/Bosch, a.a.O. (Fn. 7), § 203 Rn. 50; Lackner/Kühl, 28. Aufl. (2014), § 28 Rn. 9 u. § 203 Rn. 28; Graf/Jäger/Wittig/Dannecker, Wirtschafts- u. Steuerstrafrecht (2011), § 203 Rn. 76; Herzberg GA 1991, 145, 178; Schmitz JA 1996, 949, 953; a.A. Schönke/Schröder/Lenckner, 27. Aufl. (2006), § 203 Rn. 75; Gössel/Dölling, Strafrecht, Besonderer Teil 1, 2. Aufl. (2004), § 37 Rn. 181.

[53] NK/Kargl, a.a.O. (Fn. 13), § 203 Rn. 87; SK-StGB/Hoyer, a.a.O. (Fn. 23), § 203 Rn. 65; Herzberg GA 1991, 145, 178; Schmitz JA 1996, 949, 951.

[54] LK/Schünemann, a.a.O. (Fn. 19), § 203 Rn. 165.

[55] Schönke/Schröder/Lenckner, a.a.O. (Fn. 52), § 203 Rn. 75. Anders nun Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele (a.a.O. (Fn. 6), § 203 Rn. 75) seit der 28. Aufl.

[56] NK/Kargl, a.a.O. (Fn. 13), § 203 Rn. 87; SK-StGB/Hoyer, a.a.O. (Fn. 23), § 203 Rn. 65.

[57] Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, a.a.O. (Fn. 6), § 203 Rn. 75.

[58] LK/Schünemann, a.a.O. (Fn. 19), § 203 Rn. 163, NK/Kargl, a.a.O. (Fn. 13), § 203 Rn. 83. Vgl. BGH NStZ 1993, 538, 539.

[59] BGHSt 55, 229 = NJW 2010, 3669 = HRRS 2010 Nr. 952.

[60] Zustimmend Deutscher StRR 2011, 28; Wieck-Noodt NStZ 2011, 458; Satzger JK 5/11, StGB § 28 II/2; Kühl , a.a.O. (Fn. 18), § 20 Rn. 159, a.A. Schünemann GA 2011, 445, 452 ff.; Hoyer GA 2012, 123. Zweifelnd Fischer, StGB, 61. Aufl. (2014), § 235 Rn. 20.

[61] LG Meiningen, Urt. v. 25.09.2009, Az. 560 Js 12463/07 - 1 KLs, unveröffentlicht.

[62] Unklar ist, ob das LG ein Handeln gegen Entgelt nach Alt. 1 oder mit Bereicherungsabsicht nach Alt. 2 annimmt.

[63] RGSt 60, 158, 159; st. Rspr. BGHSt 6, 260, 262; 22, 375, 380. Stellvertretend kritisch für einen bedeutenden Teil der Lehre, NK/Puppe, a.a.O. (Fn. 13), §§ 28, 29 Rn. 16.

[64] Grundlegend, BGHSt 22, 375, 378 f.; zuletzt 55, 229, 232 = HRRS 2010 Nr. 952.

[65] Siehe II.1.

[66] BGHSt 55, 229, 233 = HRRS 2010 Nr. 952, unter Verweis auf BGHSt 53, 34, 38 = HRRS 2009 Nr. 128.

[67] Park/Janssen, Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl. (2013), § 332 HGB Rn. 1.

[68] Vgl. MüKo-StGB/Sorgenfrei (2010), § 332 HGB Rn. 1.

[69] MüKo-BilR/Waßmer, (2013), § 332 HGB Rn. 3.

[70] Dazu gehören Prüfer einer Kapitalgesellschaft (§ 332 Abs. 2 HGB), einer Aktiengesellschaft (§ 403 Abs. 2 AktG), einer Gesellschaft nach dem Publizitätsgesetz (§18 Abs. 2 PublG), einer Genossenschaft (§ 150 Abs. 2 GenG), eines Versicherungsunternehmens (§ 137 Abs. 2 VAG) oder Prüfer der Umwandlung einer Gesellschaft (§ 314 Abs. 2 UmwG). Siehe auch Prüfer von Gewerbetreibenden nach § 148a Abs. 2 GewO.

[71] § 31d Abs. 2 S. 2 PartG.

[72] Für die Anwendung des § 28 Abs. 2 StGB: MüKo-HGB/Quedenfeld, 3. Aufl. (2013), § 332 HGB Rn. 49; Achenbach/Wannemacher/Ransiek, Beraterhandbuch zum Steuer- u. Wirtschaftsstrafrecht (1999), § 23 III Rn. 320; HWSt/ders., 3. Aufl. (2011), VIII 1 Rn. 124; BilRecht/Tschesche (Stand: Januar 2014), § 332 HGB Rn. 41; Bonner HdR/Gehm, 2. Aufl. (Stand: 2013), § 332 HGB Rn. 13; Beck Bil-Komm/Grottel/H. Hoffmann, 9. Aufl. (2014), § 332 HGB Rn. 46; Park/Janssen, a.a.O. (Fn. 67), § 332 HGB Rn. 41, wobei nach den letzten beiden Nachweisen kein besonderes persönliches Merkmal aber die Tatbegehung gegen Entgelt ist, a.A. Heymann/ Otto, HGB (ohne SeeR), 2. Aufl. (1995 ff.), § 332 HGB Rn. 42; MüKo-StGB/Sorgenfrei, a.a.O. (Fn. 68), § 332 HGB Rn. 64; Pfennig, in: Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Kommentar zur Bilanzierung u. Prüfung. 5. Aufl. (Stand: 19. Lieferung, Mai 2014), § 332 HGB Rn. 29; MüKo-BilR/Waßmer, a.a.O. (Fn. 69), § 332 HGB Rn. 34.

[73] Für die Anwendung des § 28 Abs. 2: KölnKomm-AktG/Geilen, 3. Aufl. (2004 ff.), § 403 AktG Rn. 53; a.A. MüKo-StGB/Kiethe/Hohmann, a.a.O. (Fn. 68), § 403 AktG Rn. 50; Großkommentar AktG/Otto, 4. Aufl. (1987 ff.), § 403 AktG Rn. 41; Spindler/Stilz/Hefendehl, AktG, 2. Aufl. (2010), § 403 AktG Rn. 44; Hölters/Müller-Michaels, AktG, 2. Aufl. (2014), § 403 AktG Rn. 28.

[74] Erbs/Kohlhaus/Lampe (Stand: 198. Lieferung, April 2014), § 31d PartG Rn. 40; Ipsen/Saliger, PartG (2008), § 31d PartG Rn. 124; Kersten/Rixen/Bosch, PartG u. europäisches Parteienrecht (2009), § 31d PartG Rn. 95; Lenski, PartG u. Recht der Kandidatenaufstellung (2011), § 31d PartG Rn. 41.

[75] Landmann/Rohmer/Kahl (Stand: 66. Lieferung, März 2014), § 148a GewO Rn. 14; Erbs/Kohlhaus/Ambs, a.a.O. (Fn. 74), § 148a GewO Rn. 11; Friauf/ders., GewO (Stand: 275. Lieferung, März 2014), § 148a GewO Rn. 13.

[76] Schäfer, PublG (2012), § 18 PublG Rn. 9.

[77] MüKo-BilR/Waßmer, a.a.O. (Fn. 69), § 332 HGB Rn. 34; MüKo-StGB/Kiethe/Hohmann, a.a.O. (Fn. 68), § 403 AktG Rn. 50.

[78] MüKo-StGB/Sorgenfrei, a.a.O. (Fn. 68), § 332 HGB Rn. 64; MüKo-StGB/Kiethe/Hohmann, a.a.O. (Fn. 68), § 85 GmbHG Rn. 73; MüKo-StGB/dies., a.a.O. (Fn. 68), § 403 AktG Rn. 50; Spindler/Stilz/Hefendehl, a.a.O. (Fn. 73), § 403 AktG Rn. 44; Hölters/Müller-Michaels, a.a.O. (Fn. 73), § 403 AktG Rn. 28; Erbs/Kohlhaus/Lampe, a.a.O. (Fn. 74), § 31d PartG Rn. 40; Ipsen/Saliger, a.a.O. (Fn. 74), § 31d PartG Rn. 124.

[79] Ipsen/Saliger, a.a.O. (Fn. 74), § 31d PartG Rn. 124.

[80] Landmann/Rohmer/Kahl, a.a.O. (Fn. 75), § 148a GewO Rn. 14.

[81] Vgl. MüKo-StGB/Kiethe/Hohmann, a.a.O. (Fn. 68), § 404 AktG Rn. 1.

[82] Siehe auch die verschärfte Haftung des Prüfers einer KG (§ 333 Abs. 2 S. 1 HGB), einer Genossenschaft (§ 151 Abs. 2 S. 1 GenG), einer Aktiengesellschaft (§ 404 Abs. 2 S. 1 AktG), eines Versicherungsunternehmens oder Pensionsfonds (§ 138 Abs. 2 S. 1 VAG), einer Gesell­schaft nach dem Publizitätsgesetz (§ 19 Abs. 2 S. 1 PublG), sowie bei einem Prüfer im Rahmen einer Gesellschaftsum­wandlung (§ 315 Abs. 2 S. 1 UmwG). Dieselbe Rechtsfolge trifft den Täter bei der Offenbarung von Angaben der Bun­desbank zu Millionenkrediten (§ 55b Abs. 2 KWG). Sowie bei der Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheim­nissen, Geschäftsführer oder Abwickler von Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (§ 14 Abs. 2 S. 1 EWIVAG), eines bestimmten Vertreters nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 120 Abs. 3 S. 1 BetrVG), Arbeitnehmervertreter von deutsch-schweizer Grenzkraftwerken (§ 5 Abs. 2 S. 1 GAufs­ratsVCH), Sprecher nach dem Sprecherausschussgesetz (§ 35 Abs. 3 S. 1 SprAuG), verschiedene Mitglieder eines Europäischen Betriebsrates (§ 44 Abs. 2 EBRG), Ge­schäftsführer, Liquidatoren oder Mitglieder eines Aufsichts­rats einer GmbH (§ 85 Abs. 2 S. 2 GmbHG), Vorstands- u. Aufsichtsratsmitglieder oder Liquidatoren von Genos­senschaften (§ 151 Abs. 2 S. 1 GenG) Aktiengesellschaften (§ 404 Abs. 2 S. 1 AktG) oder bei einer Gesellschaftsum­wandlung (§ 315 Abs. 2 S. 1 UmwG).

[83] §§155 Abs. 2 S. 1 SGB IX u. 69 Abs. 2 S. 1 SchwbG.

[84] §§ 307b Abs. 2 SGB V u. 57 Abs. 2 KVLG 1989.

[85] § 42 Abs. 3 AZRG.

[86] § 37 Abs. 3 SÜG.

[87] Für die Anwendung des § 28 Abs. 2: KölnKomm-AktG/Geilen, a.a.O. (Fn. 73), § 404 AktG Rn. 89, a.A. MüKo-StGB/Kiethe/Hohmann, a.a.O. (Fn. 68), § 404 AktG Rn. 68; Großkommentar AktG/Otto, a.a.O. (Fn. 73), § 404 AktG Rn. 51.

[88] Für die Anwendung des § 28 Abs. 2: Großkommentar GmbH/Ransiek (2008), § 85 GmbHG Rn. 44, a.A. Baumbach/Hueck/Haas, GmbH, 20. Aufl. (2013), § 85 GmbHG Rn. 39; Michalski/Dannecker, GmbH, 2. Aufl. (2010), § 85 GmbHG Rn. 64; BeckOK GmbHG/Dannecker/N. Müller (Stand: 19. Edition, Juni 2014), § 85 GmbHG Rn. 64.

[89] Für die Anwendung des § 28 Abs. 2: Großkommentar BetrVG/Oetker, 9. Aufl. (2010), § 120 BetrVG Rn. 57 (kein besonderes persönliches Merkmal aber sei die Tatbegehung gegen Entgelt); BeckOK BetrVG/Werner, (Stand: 32. Edition, Juni 2014), § 120 BetrVG vor Rn. 1; a.A. MüKo-StGB/Joecks, a.a.O. (Fn. 68), § 120 BetrVG Rn. 30. Werner120 BetrVG vor Rn. 1) will irrtümlicherweise auf die "tatbezogenen Merkmale des Abs.2, Abs. 2 u. Abs. 3 S. 1 Alt. 1 u. S. 2" § 28 Abs. 1 StGB anwenden. Die Merkmale in § 120 Abs. 1 u. 2 BetrVG sind jedoch täterbezogen, da es sich um ein Pflichtdelikt handelt. Unklar ist zudem, aus welchem Grund bei Entgeltlichkeit § 28 Abs. 1 StGB zur Geltung kommen soll.

[90] MüKo-StGB/Sorgenfrei, a.a.O. (Fn. 68), § 333 HGB Rn. 82; MüKo-BilR/Waßmer, a.a.O. (Fn. 69), § 333 HGB Rn. 29; Heymann/ Otto, a.a.O. (Fn. 72), § 333 HGB Rn. 41; Großkommentar HGB/Dannecker, 5. Aufl. (2008), § 333 HGB Rn. 102; a.A. wohl MüKo-HGB/Quedenfeld, a.a.O. (Fn. 70), § 333 HGB Rn. 47.

[91] Park/Janssen, a.a.O. (Fn. 67), § 55b KWG, Rn. 8 (kein besonderes persönliches Merkmal aber sei die Tatbegehung gegen Entgelt). Vgl. auch Park/Janssen, a.a.O. (Fn. 67), § 17 UWG Rn. 58, 64. Danach sei die Eigen-, Fremdnützigkeit der Tat oder die Schädigungsabsicht ebenfalls als besonderes persönliches Merkmal qualifiziert.

[92] MüKo-StGB/Kiethe/Hohmann, a.a.O. (Fn. 68), § 404 AktG Rn. 68; Heymann/ Otto, a.a.O. (Fn. 72), § 333 HGB Rn. 41; Michalski/Dannecker, a.a.O. (Fn. 88), § 333 HGB Rn. 102.

[93] Baumbach/Hueck/Haas, a.a.O. (Fn. 88), § 85 GmbHG Rn. 39.

[94] Baumbach/Hueck/Haas, a.a.O. (Fn. 88), § 85 GmbHG Rn. 32; Michalski/Dannecker, a.a.O. (Fn. 88), § 85 GmbHG Rn. 64.

[95] Siehe III.1.b).

[96] SSW-StGB/Schluckebier, a.a.O. (Fn. 7), § 235 Rn. 15; MüKo-StGB/Wieck-Noodt, a.a.O. (Fn. 15), § 235 Rn. 97; dies. NStZ 2011, 458; Deutscher StRR 2011, 28; Satzger JK 5/11, StGB § 28 II/2; Kühl , a.a.O. (Fn. 18), § 20 Rn. 159.

[97] Schünemann GA 2011, 445, 452 ff.; Hoyer GA 2012, 123. Zweifelnd Fischer, a.a.O. (Fn. 60), § 235 Rn. 20.

[98] BGHSt 55, 229, 232 = HRRS 2010 Nr. 952.

[99] BGHSt 22, 375, 378 f., am Beispiel der Zueignungsabsicht bei § 242 StGB.

[100] BGHSt 55, 229, 231 = HRRS 2010 Nr. 952 geht von einer Tatbestandsverschiebung mit der »noch« h.L. aus.

[101] Dazu siehe II.1.a).

[102] So schon RGSt 60, 158, 159 im Falle einer Abtreibung gegen Entgelt (§ 219 StGB a.F.).

[103] Vgl. LK/Schünemann, a.a.O. (Fn. 19), § 203 Rn. 163 bei § 203 Abs. 5 StGB.

[104] SK-StGB/Hoyer, a.a.O. (Fn. 23), § 203 Rn. 65 im Rahmen des § 203 Abs. 5 StGB, a.A. LK/Schünemann, a.a.O. (Fn. 19), § 203 Rn. 165; NK/Kargl, a.a.O. (Fn. 13) § 203, Rn. 87; MüKo-StGB/Cierniak/Pohlit, a.a.O. (Fn. 15), § 203 Rn. 135; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, a.a.O. (Fn. 6), § 203 Rn. 74.

[105] Vgl. SK-StGB/Hoyer, a.a.O. (Fn. 23), § 28 Rn. 26; a.A. Schünemann GA 2011, 445, 455.

[106] Deutscher StRR 2011, 28, 29. Vgl. auch Schünemann GA 2011, 445, 452.

[107] Ausdrücklich intendiertes Ziel des Gesetzgebers, BT-Drs. 13/8587, S. 23 f.

[108] Hoyer GA 2012, 123, 125; Schünemann GA 2011, 445, 455.

[109] Zuerst erkennt dieses Problem wohl Herzberg (JuS 1983, 739, 743), der auf die Diskrepanz zwischen der Bereicherungsabsicht bei § 272 StGB a.F. (§ 271 Abs. 3 n.F.) u. der Habgier hinweist.

[110] Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, a.a.O. (Fn. 6), § 211 Rn. 17. In diesem Sinne auch: Kelker, Zur Legitimität von Gesinnungsmerkmalen im Strafrecht (2007), S. 518.

[111] MüKo-StGB/Schneider, a.a.O. (Fn. 15), § 211 Rn. 59; Otto ZStW 83 (1971), 39, 79; Eisele, Strafrecht Besonderer Teil I, 2. Aufl. (2012), Rn. 86; Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Aufl. (2009), § 2 Rn. 56.

[112] Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, a.a.O. (Fn. 6), § 211 Rn. 17 m.w.N.

[113] BGHSt 29, 317; NStZ 1993, 385, 386. Stellvertretend für die Kritik der Lehre MüKo-StGB/Schneider (a.a.O. (Fn. 15), § 211 Rn. 64: »kraftvolle moralisierende Wendungen«).

[114] So auch Schünemann GA 2011, 445, 454 u. Hoyer GA 2012, 123, 124 f.

[115] Kelker, a.a.O. (Fn. 110), S. 519.

[116] Kelker, a.a.O. (Fn. 110), S. 519 f.

[117] MüKo-StGB/Schneider, a.a.O. (Fn. 44), § 211 Rn. 256; LK/Jähnke, StGB, 11. Aufl. (1992 ff.), vor § 211 Rn. 46.

[118] Vgl. Mitsch, Strafrecht, Besonderer Teil 2, Teilband 1 (2002), § 3 Rn. 98.

[119] Nach Fischer, erreicht grober Eigennutz nicht den Grad der Gewinnsucht (a.a.O. (Fn. 60), § 264 Rn. 46), krit. Kelker, a.a.O. (Fn. 110), S. 557, 562 u. insb. 570.

[120] BGHSt 1, 389, 390; 3, 31, 32; Schönke/Schröder/Eser/Eisele, a.a.O. (Fn. 6), § 236 Rn. 11; MüKo-StGB/Radtke/Petermann, a.a.O. (Fn. 15), § 283a Rn. 4; MüKo-StGB/Alt, a.a.O. (Fn. 15), § 330 Rn. 13; Auf die Gefährlichkeit abstellend SK-StGB/Hoyer, a.a.O. (Fn. 23), § 283a Rn. 4.

[121] Lackner/Kühl, a.a.O. (Fn. 52), § 236 Rn. 6; Wessels/Hettinger, Strafrecht, Besonderer Teil I, 38. Auflage (2014), Rn. 448; Kelker, a.a.O. (Fn. 110), S. 554 f.

[122] MüKo-StGB/Wieck-Noodt, a.a.O. (Fn. 15), § 236 Rn. 61; MüKo-StGB/Radtke/Petermann, a.a.O. (Fn. 15), § 283a Rn. 15; LK/Tiedemann, a.a.O. (Fn. 19), § 283a Rn. 16; SK-StGB/Hoyer, a.a.O. (Fn. 23), § 283a Rn. 9; NK/Kindhäuser, a.a.O. (Fn. 13), § 283a Rn. 14; MüKo-StGB/Alt, a.a.O. (Fn. 34), § 330 Rn. 24; a.A. BayObLG NJW 1999, 1794, 1796.

[123] Im Nebenstrafrecht siehe §§ 370 Abs. 3 AO; 17 Abs. 2 18 Abs.2 19 Abs.2 Abs. 2 UWG; 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 SchwarzArbG; 51 Abs. 3 Nr. 3 LMG 1974; 59 Abs. 4, Nr. 1 LFGB; 15 Abs. 2, 15a Abs.2 S. 2 Abs. 2 S. 2 AÜG; 95 Abs. 3 Nr. 1, Buchstabe c) AMG.

[124] RGSt 75, 237, 240 zu § 170a RStGB; BGH NJW 1985, 208; NStZ 1985, 558; GA 1991, 321; Schönke/Schröder/Perron, a.a.O. (Fn. 6), § 264 Rn. 72 u. LK/Tiedemann, a.a.O. (Fn. 19), § 263 Rn. 167 jeweils m.w.N. Zur Konturlosigkeit des Begriffes grob siehe SK-StGB/Hoyer, a.a.O. (Fn. 23), § 264 Rn. 85.

[125] Lackner/Kühl, a.a.O. (Fn. 52), § 28 Rn. 9; SK-StGB/Hoyer, a.a.O. (Fn. 23), § 264 Rn. 85 u. § 266a Rn. 86), a.A. BayObLG NJW 1999, 1794, 1796 (§ 92a Abs.2 Nr. 1 AuslG a.F.); HK-GS/Ingelfinger, Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl. (2013), § 28 Rn. 8.

[126] Vgl. I.

[127] Wittig JA 2013, 401, 403; Jährig, Die persönlichen Umstände des § 50 StGB (1974), S. 100.

[128] Wittig JA 2013, 401, 403; zu § 203 Abs. 5 StGB: Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, a.a.O. (Fn. 6), § 203 Rn. 74; zu §§ 235 Abs. 4 Nr. 2; 236 Abs.2 S. 1, Abs. 2 StGB: MüKo-StGB/Wieck-Noodt, a.a.O. (Fn. 51), § 235 Rn. 86; zu § 271 Abs. 3 StGB: Schönke/Schröder/Heine/Schuster, a.a.O. (Fn. 6), § 271 Rn. 42.

[129] In diesem Sinne bereits Jakobs NJW 1970, 1089.

[130] Siehe beispielsweise prägend OGHSt 2, 213, 215.

[131] SK-StGB/Hoyer, a.a.O. (Fn. 23), § 28 Rn. 26. Vgl. auch Jährig, a.a.O. (Fn. 127), S. 71 ff.

[132] Übersicht bei Schönke/Schröder/Heine/Weißer, a.a.O. (Fn. 6), § 28 Rn. 16.

[133] BGHSt 22, 375, 378, worin der BGH Koffka (JR 1969, 41, 42) wörtlich zitiert.

[134] Bisher wurde diese Unterscheidung bei der Erörterung des Absichtsbegriffes als solchen verwendet. Siehe dazu Gehrig, Der Absichtsbegriff in den Straftatbeständen des Besonderen Teils des StGB, 1986, S. 41 ff.; Roxin, a.a.O. (Fn. 1), § 12 Rn. 13 ff.; Lenckner NJW 1967, 1980, 1893 f., Samson JA 1989, 449, 452 f.

[135] Siehe I.1.b).

[136] Vgl. Herzberg GA 1991, 145, 178. Dagegen NK/Puppe, a.a.O. (Fn. 13), §§ 28, 29 Rn. 48, die bei der Absicht einen engen Zusammenhang mit dem Rechtsgut sieht. Bei dieser Qualifikation bereite der Täter ein Betrugsdelikt vor.

[137] BGH NStZ 1993, 538, 539.

[138] MüKo-StGB/Hefendehl, a.a.O. (Fn. 51), § 263 Rn. 765 f.

[139] Gehrig, a.a.O. (Fn. 134), S. 46.; Roxin, a.a.O. (Fn. 1), § 12 Rn. 13 ff.; Lenckner NJW 1967, 1980, 1893 f., Samson JA 1989, 449, 453.

[140] SK-StGB/Hoyer, a.a.O. (Fn. 23), § 263 Rn. 273; ders. GA 2012, 123, 124 ff. Aus der älteren Lehre, SK-StGB/Samson, 5. Aufl. (Stand: 23. Lieferung, Juli 1994), § 263 Rn. 195; Schmidhäuser, a.a.O. (Fn. 33), 11. Kapitel, Rn. 39. Vgl. auch Schwerdtfeger, a.a.O. (Fn. 6), S. 222 f.

[141] MüKo-StGB/Wieck-Noodt, a.a.O. (Fn. 51), § 235 Rn. 1.

[142] BT-Drs., 13/8587, S. 39; BGHSt 55, 229, 233 = HRRS 2010 Nr. 952, a.A. Fischer (a.a.O. (Fn. 60), § 235 Rn. 17 a.E.), der hier die Bereicherung als ein Motiv des Täters ansieht.

[143] BT-Drs. 13/8587 S. 39.

[144] Von Heintschel-Heinegg/Eschelbach, StGB (2010), § 211 Rn. 29.