HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

September 2013
14. Jahrgang
PDF-Download

V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

750. BGH 1 StR 32/13 - Urteil vom 4. Juni 2013 (LG Mannheim)

BGHSt; unbefugtes Erheben nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten gegen Entgelt (Begriff des personenbezogenen Datums: GPS-Positionsdaten; Begriff des Erhebens; Begriff der allgemeinen Zugänglichkeit: nur rechtliche Beschränkungen; datenschutzrechtliche Erlaubnissätze: Abwägung, europarechtskonforme Auslegung, Anwendbarkeit von Regelungen der StPO; Beurteilungsspielraum des Tatrichters; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; Grundrecht auf Datenschutz).

§ 44 Abs. 1 BDSG; § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG; § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG; § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG; § 3 Abs. 1, Abs. 3 BDSG; Art. 7 lit. f RL 95/46/EG; Art. 7 GrCh; Art. 8 GrCh; § 100h StPO

1. Zum Vorliegen nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten bei der Erstellung von sog. Bewegungsprofilen bei Überwachung von Zielpersonen durch Anbringung von GPS-Empfängern an den von diesen genutzten Kraftfahrzeugen durch eine Detektei. (BGHSt)

2. Zu den Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Befugnis zum Erstellen von Bewegungsprofilen mittels GPS-Empfängern in engen Ausnahmefällen. (BGHSt)

3. Werden geografische Standort- oder Positionsdaten (hier GPS-Positionsdaten) erhoben, verarbeitet oder genutzt, vermitteln diese, weil sie sich in erster Linie auf Gegenstände - wie vorliegend den GPS-Empfänger bzw. das Fahrzeug, an dem der GPS-Empfänger angebracht ist - beziehen, unmittelbar keine Aussage über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer natürlichen Person. Gegenstände, wie die hier verwendeten GPS-Empfänger, können aber einem bestimmten Einfluss durch Personen unterliegen, so dass etwa aufgrund der physischen oder räumlichen Nähe des GPS-Empfängers zu einer Person oder zu anderen Gegenständen, etwa dem von einer bestimmten/bestimmbaren Person genutzten Fahrzeug, an dem der GPS-Empfänger angebracht ist, eine indirekte Beziehung zu einer Person hergestellt werden kann. Fahrzeugortungsdaten als Sachdaten werden daher als Verhaltensdaten zu personenbezogenen Daten, wenn der Insasse dem Fahrzeug zugeordnet werden kann. (Bearbeiter)

4. Ein fehlender Wahrheitswert des Datums bzw. der Daten schließt das Vorliegen einer Angabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG nicht aus. Nur dann, wenn aus dem Kontext heraus eindeutig ist, dass die Angaben „reine Fantasie des Autors“ sind, sagen sie über eine Person nichts aus. Selbst wenn sie in Einzelfällen die GPS-Daten der falschen Person zugeordnet werden, ändert dies an der Beurteilung als personenbezogene Daten nichts. (Bearbeiter)

5. Unter dem Erheben von Daten im Sinne von § 3 Abs. 3 BDSG ist deren zielgerichtete Beschaffung zu verstehen; es bedarf daher einer Aktivität, durch die die erhebende Stelle Kenntnis von dem betreffenden Sachverhalt erhält. (Bearbeiter)

6. Allgemein zugänglich im Sinne der §§ 43, 44 BDSG sind diejenigen Daten, die von jedermann zur Kenntnis genommen werden können, ohne dass der Zugang zu den Daten rechtlich beschränkt ist Bereits der Anbringung eines GPS-Empfängers als notwendige technische Voraussetzung für die Gewinnung der Personenbezug

aufweisenden Geodaten an einem fremden Fahrzeug stehen aber grundsätzlich rechtliche Grenzen entgegen. Dem betroffenen Fahrzeugeigentümer bzw. -besitzer stehen regelmäßig Abwehransprüche gegen die Störung seines Eigentums oder Besitzes zu. Dementsprechend wäre diese Möglichkeit der Erhebung und späteren Verarbeitung von Daten der Allgemeinheit verschlossen. (Bearbeiter)

7. Das Datenschutzrecht ist zum Schutze des Rechts des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, von dem Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt geprägt, d.h. die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten. Befugt ist sie nur dann, wenn der Betroffene wirksam seine Einwilligung erklärt oder wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift eine Erlaubnis beinhalten oder gar eine Anordnung zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung oder Weitergabe personenbezogener Daten enthalten. Als Erlaubnissätze kommen neben datenschutzrechtlichen Erlaubnissen auch allgemeine Rechtfertigungsgründe in Betracht. (Bearbeiter)

8. Der Senat braucht im Ergebnis nicht zu entscheiden, ob die Befugnis zu konkret auftragsbezogener Ermittlungstätigkeit von Detekteien in Fällen der vorliegenden Art anhand der sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG oder anhand der sich aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ergebenden, nach dem Wortlaut der Vorschriften divergierenden Abwägungsmaßstäbe zu beurteilen ist. Beide grundsätzlich in Betracht kommende Erlaubnissätze müssen im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Befugnis zum Umgang mit „fremden“ personenbezogenen Daten anhand der unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 lit. f) der am 13. Dezember 1995 in Kraft getretenen Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG 1995 Nr. L 281 S. 31; im Folgenden: Datenschutzrichtlinie) ausgelegt werden. (Bearbeiter)

9. Art. 7 lit. f) der Datenschutzrichtlinie erklärt eine Verarbeitung personenbezogener Daten u.a. für rechtmäßig, wenn sie erforderlich ist „zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Art. 1 Abs. 1 (der Datenschutzrichtlinie) geschützt sind, überwiegen“. Das nationale Recht darf dabei jedenfalls im Verhältnis zwischen dem auf der Grundlage von § 44 BDSG (möglicherweise) strafenden Staat und dem von Strafe bedrohten „Datenverarbeiter“ nicht hinter den durch Art. 7 lit. f) der Datenschutzrichtlinie gewährten Befugnissen zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Betroffenen zurückbleiben. Dabei ist es für die Anwendung der Erlaubnissätze des nationalen Datenschutzrechts jedenfalls in ihrer Bedeutung als strafrechtliche Rechtfertigungsgründe unerheblich, ob in die Interessenabwägung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG die Interessen von Dritten, hier der Auftraggeber des Angeklagten, einbezogen werden oder auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG, der solche Drittinteressen ohnehin berücksichtigt, die Interessenabwägung anhand des durch die Datenschutzrichtlinie vorgegebenen Maßstabs („Überwiegen der Interessen des Betroffenen“) erfolgt. Auf beiderlei Weise trägt das nationale Recht dem insoweit bindenden Unionsrecht vollumfänglich Rechnung. (Bearbeiter)

10. Ob die Interessen des Betroffenen am Schutz seiner Privatsphäre und „seiner“ (personenbezogenen) Daten gegenüber den Interessen an der Informationsgewinnung überwiegen, ist eine Frage des Einzelfalls, die durch den Tatrichter zu beantworten ist. (Bearbeiter)

11. Eine Abwägung mit den Interessen des Detektivs bzw. seines Auftraggebers in Fällen des Einsatzes von Mitteln, die im Anwendungsbereich der Strafprozessordnung der Vorschrift des § 100h StPO unterfallen, darf nicht lediglich dann vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für einen staatlichen Ermittlungseingriff gemäß § 100h Abs. 1 StPO vorgelegen hätten. Eine solche Beschränkung der auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG oder § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG vorzunehmenden Abwägung wird den unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 lit. f) der Datenschutzrichtlinie nicht ausreichend gerecht. Sie ist aber auch im System des nationalen Rechts nicht tragfähig. Sie machte insoweit die Informationsgewinnung durch Private von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen abhängig, die lediglich für den Staat und seine Organe, nicht aber für den privaten Bürger gelten. (Bearbeiter)


Entscheidung

778. BGH 4 StR 223/13 - Beschluss vom 31. Juli 2013 (BGH)

Vorlageverfahren (Divergenzvorlage; Anfrageverfahren); unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (Verklammerung zu Tateinheit durch einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge); unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff des Handeltreibens, Tateinheit).

§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG; § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 2; § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; 52 StGB

1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Eine – infolge tateinheitlicher Verknüpfung mehrerer Bewertungseinheiten – einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbindet mehrere zu deren Verwirklichung vorgenommene Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

2. Voraussetzung für die Annahme von Tateinheit durch Klammerwirkung ist, dass die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil-)identisch sind und dass zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (st. Rspr.). Als Maßstab hierfür dient die Abstufung der einzelnen Delikte nach ihrem Unrechtsgehalt unter Orientierung an den Strafrahmen, wobei der Wertevergleich nicht nach einer ab-

strakt-generalisierenden Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen ist (vgl. BGHSt 33, 4, 6 ff.).

3. Die Annahme von Tateinheit kommt in Betracht, wenn mehrere Tatbestandsverwirklichungen dergestalt objektiv zusammentreffen, dass die Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind. Dagegen reichen ein einheitliches Motiv, die Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, die Verfolgung eines Endzwecks, eine Mittel-Zweck-Verknüpfung oder eine Grund-Folge-Beziehung nicht aus, Tateinheit zu begründen (vgl. BGHSt 43, 317, 319).

4. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGHSt 50, 252, 256 mwN), wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden. Eine solche auf den gewinnorientierten Umsatz von Betäubungsmitteln ausgerichtete Tätigkeit liegt auch darin, dass sich der Zwischenhändler zu der Örtlichkeit begibt, an welcher er von seinem Lieferanten eine zuvor abgesprochene, zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmte Betäubungsmittellieferung vereinbarungsgemäß übernehmen soll.


Entscheidung

705. BGH 1 StR 6/13 - Beschluss vom 12. Juni 2013 (LG Bochum)

Versuchte Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (unmittelbares Ansetzen: Ablauf der Erklärungspflicht, Verlängerung durch die Beauftragung eines Steuerberaters, allgemeine Fristverlängerung aufgrund gleichlautender Erlasse/Verwaltungsvorschriften der obersten Finanzbehörden der Länder); Verhältnis der Umsatzsteuervoranmeldungen zu den Umsatzsteuerjahreserklärungen (Tat im prozessualen Sinn).

§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 109 Abs. 1 AO; § 149 Abs. 2 AO; § 118 AO; § 22 StGB; § 3 StBerG; § 4 StBerG; § 264 StPO

1. Zwar endete die regelmäßige gesetzliche Abgabefrist für die Steuererklärungen gemäß § 149 Abs. 2 AO bereits am 31. Mai. Für die Bestimmung des unmittelbaren Ansetzens zur Steuerhinterziehung sind bei der Beauftragung eines Steuerberaters aber auch die Fristverlängerungen maßgeblich, die gemäß § 109 Abs. 1 AO in Verbindung mit einschlägigen Verwaltungsvorschriften für diesen Fall anerkannt sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beauftragung des Steuerberaters nicht lediglich zum Schein erfolgt.

2. Auch eine nach dem 31. Mai 2008 mit sofortiger Wirkung ausgesprochene Kündigung der Beauftragung des Steuerberaters führt nicht zum Versuchsbeginn i.S.v. § 22 StGB, da die durch Verwaltungsakt gemäß § 118 AO gewährte Verlängerung einer Frist nicht allein deshalb entfällt, weil der Grund ihrer Einräumung nicht mehr gegeben ist (vgl. auch § 131 Abs. 2 AO). Allerdings können die Finanzbehörden – wie auch sonst beim Vorliegen sachlicher Gründe – die ausstehenden Steuererklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat kann aber nicht vor dem Ablauf jener angemessenen Frist angenommen werden. Wird ein Geschäftsführer vor Ablauf der angemessenen Frist abberufen, trifft ihn die Verpflichtung nicht mehr.

3. Ein zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteter kann sich davon abgesehen nur dann auf die allgemeine Fristverlängerung berufen, wenn er tatsächlich einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe einen Auftrag zur Anfertigung der Steuererklärung erteilt hat. Bei dieser Fristverlängerung handelt es sich nicht um eine allgemeine Fristverlängerung für jedermann, sondern um eine solche, die gerade den Berufsgruppen der steuerberatenden Berufe Erleichterung verschaffen soll und daher nur eingreift, wenn diese Berufsgruppen mit der Erstellung von Steuererklärungen beauftragt werden.

4. Auch der Wille, noch (einmal) einen Steuerberater zu beauftragen, führt für sich allein weder zu einer Fristverlängerung noch zu einem Hinausschieben des Versuchsbeginns.

5. Die aus dem materiellen Steuerrecht folgenden engen Verzahnungen führen dazu, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung eines Jahres hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Bedeutung innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts. und Schuldgehalt der einzelnen Taten nur in der Zusammenschau richtig gewürdigt werden kann. Damit würde ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden. Die durch die Verletzung der Erklärungspflichten bei den Umsatzsteuervoranmeldungen und bei der Umsatzsteuerjahreserklärung für das nämliche Jahr begangene Steuerhinterziehungen i.S.v. § 370 AO bilden damit eine einheitliche Tat i.S.d. § 264 StPO (vgl. BGHSt 49, 359). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (vgl. BGH wistra 2005, 145, 147).


Entscheidung

709. BGH 1 StR 318/12 – Urteil vom 19. März 2013 (LG Landshut)

Umsatzsteuerhinterziehung durch den Einsatz eines Missing Traders oder durch die Verschleierung des Erwerbers (vermeintlich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung: Voraussetzungen der Versagung; Begriff des Abnehmers/Erwerbers; Vorsteuerabzug; Erklärungszurechnung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft; Vollendung bei geringfügigen Erstattungsbeträgen/Vergütungsbeträgen); wirksamer Eröffnungsbeschluss bei Steuerhinterziehung (Umgrenzungsfunktion; Anklageschrift).

§ 370 AO; § 41 AO; § 168 Satz 2 AO; § 6a UStG; § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG; § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG; § 15 UStG; § 18 Abs. 3 UStG; § 3 UStG;§ 200 StPO; § 1 Abs. 2 KBV

1. Bei einem zunächst unerkannten Vorliegen einer Organschaft gilt die für eine Organgesellschaft abgegebene Umsatzsteuerjahreserklärung nicht auch als Erklärung für den Organträger. Wegen der auch bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft weiterhin bestehenden zivil-

rechtlichen Selbständigkeit einer Organgesellschaft wirken die für diese abgegebenen Steuererklärungen allein für die Organgesellschaft und nicht für und gegen ein sie beherrschendes Unternehmen.

2. Die Organgesellschaft schuldet keine Umsatzsteuern, weil sie gemäß § 2 Nr. 2 UStG nicht als Unternehmerin selbständig tätig wird, und muss deshalb auch keine Umsätze anmelden. Eine dennoch erfolgte Umsatzsteuerveranlagung der Organgesellschaft muss rückgängig gemacht werden, wenn sich nachträglich das Vorliegen einer Organschaft herausstellt. Dies bedeutet umgekehrt aber auch, dass im Falle des Vorliegens einer Organschaft eine für die Organgesellschaft abgegebene Umsatzsteuerjahreserklärung jedenfalls insoweit nicht unrichtig oder unvollständig ist, als von dieser getätigte Umsätze dort nicht aufgenommen wurden.

3. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Organschaft.

4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 57, 32) entfällt die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung dann, wenn der Lieferer bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, im Empfängerstaat Umsatzsteuer zu hinterziehen, wenn sonst der fragliche Umsatz jeglicher Besteuerung entgehen würde. Es bestehen nebeneinander zwei Versagungsgründe: Die beiderseitige kollusive Täuschung und die einseitige Verschleierung der Identität des Erwerbers durch den Steuerpflichtigen unter Verstoß gegen die Pflichten zum Buch- und Belegnachweis, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen.

5. Es bleibt offen, ob eine Steuerpflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung trotz Vorliegens der objektiven Voraussetzungen auch dann in Betracht kommt, wenn dem Unternehmer – der nicht über die Identität des Abnehmers täuscht – nur bekannt ist, dass der Abnehmer, den er nach seinen Belegen und buchmäßigen Aufzeichnungen als Abnehmer führt, seine steuerlichen Verpflichtungen im Bestimmungsmitgliedstaat nicht erfüllt.

6. Abnehmer (Leistungsempfänger) bei Lieferungen i.S.v. § 3 Abs. 1 UStG und damit Erwerber bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist derjenige, dem der liefernde Unternehmer die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft. Maßgeblich ist, wer nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Abnehmer (Erwerber) ist somit derjenige, der nach dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis die Verfügungsmacht erhalten soll. Ob diese Person auch auf eigene Rechnung tätig ist, spielt keine Rolle. Handelt z.B. ein Strohmann oder Treuhänder im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung, ist daher er, nicht aber sein Auftraggeber Abnehmer. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erlaubt die Feststellung, der Empfänger der Lieferung habe die mit Hilfe der bezogenen Lieferungen ausgeführten Umsätze nicht versteuert, für sich genommen nicht den Schluss, nicht der Vertragspartner („Missing Trader“), sondern eine andere Person sei Empfänger der Lieferung. Darüber hinaus ist die ordnungsgemäße Erfüllung von Steuererklärungspflichten kein Tatbestandsmerkmal der Unternehmereigenschaft (vgl. BFHE 219, 422; vgl. aber zur Unternehmereigenschaft bei Einbindung in ein auf die Verkürzung von Umsatzsteuer ausgelegtes Hinterziehungssystem BGH wistra 2011, 264). Zu einem Einzelfall widersprüchlicher Feststellungen.

7. Ist für eine gemäß wirksame Umsatzsteueranmeldung eine Zustimmung der Finanzbehörde erforderlich, kann sich diese für die Anwendung der Steuerhinterziehung nicht aus der Kleinbetragsverordnung (KBV) ergeben. Die Kleinbetragsverordnung ersetzt nicht die im Falle eines angemeldeten Erstattungsbetrages erforderliche Zustimmung des Finanzamts. Sie setzt eine als Steuerfestsetzung geltende Steueranmeldung voraus. Auch aus dem Umstand, dass in der Verwaltungspraxis regelmäßig eine Zustimmung zu einer Auszahlung erteilt wird, wenn der sich aus einer Steueranmeldung ergebende Erstattungsbetrag 2.500 Euro nicht übersteigt, ergibt sich keine Zustimmung, wenn sie nicht tatsächlich erteilt und dem Steuerpflichtigen bekannt (gemacht) worden ist. Auch die in der Praxis übliche Nichtauszahlung von Erstattungsbeträgen unter einem Euro kann eine gemäß § 168 Satz 2 AO erforderliche Zustimmung des Finanzamts nicht ersetzen.

8. Sollte die Finanzverwaltung ein Umsatzsteuerguthaben zurückgehalten haben, das den erstrebten Verkürzungsumfang übersteigt, würde dies bei einer unzutreffend zugrunde gelegten steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung für sich allein nicht die Annahme rechtfertigen, der Steueranspruch sei nicht ernsthaft gefährdet gewesen. Er wäre bereits dann gefährdet, wenn die Möglichkeit bestünde, dass die Voraussetzungen einer Versagung der Steuerbefreiung für durchgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen sich nicht erweisen oder die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG sich nicht widerlegen lassen könnten, obwohl sie tatsächlich nicht gegeben sind.


Entscheidung

748. BGH 1 StR 278/13 - Beschluss vom 10. Juli 2013 (LG Stuttgart)

Beschränkung der Revision gegen ein ausschließlich Zuchtmittel anordnendes Urteil (Anforderungen an Revisionsantrag; Klarstellung des Angriffsziels; Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz).

Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG; § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG; § 13 Abs. 2 Ziffer 3 JGG; § 344 Abs. 1 JGG

1. Ein Urteil, das ausschließlich ein Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 Ziffer 3 JGG) gegen den Angeklagten anordnet, kann gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG nicht wegen des Umfangs der Maßnahme und nicht deshalb angefochten werden, weil andere Erziehungsmaßregeln oder (andere) Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Dementsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beurteilt oder die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist.

2. Diese gesetzliche Beschränkung in dem zulässigen Angriffsziel eines gegen ein solches Urteil gerichteten

Rechtsmittels wirkt sich bei der Revision auf die aus § 344 Abs. 1 StPO resultierenden Anforderungen an den vom Gesetz verlangten Revisionsantrag aus. Um eine Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG zulässigen Angriffsziele einer Revision zu verhindern, ergibt sich vor dem Hintergrund von § 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, eindeutig (vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 385, 386) klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird.

3. Mit diesem aus § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG i.V.m. § 344 Abs. 1 StPO abgeleiteten Erfordernis ist eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht verbunden (vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 385, 386).


Entscheidung

769. BGH 4 StR 144/13 - Beschluss vom 16. Juli 2013 (LG Münster)

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Klammerwirkung).

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 27 Abs. 1 StGB; § 52 StGB

1. Nach ständiger Rechtsprechung verwirklicht der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Betäubungsmittel den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 227). Gegenüber dem täterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt er zurück (st. Rspr.). Er hat deshalb mangels Wertgleichheit nicht die Kraft, selbständige, die Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllende Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge untereinander zur Tateinheit zu verbinden (vgl. BGHSt 42, 162, 166).

2. Beim Zusammentreffen von täterschaftlichem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge behält der Besitz aber einen eigenen Unrechtsgehalt und tritt nicht zurück, es besteht vielmehr Tateinheit (st. Rspr.). Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln hat in diesen Fällen demgemäß auch die Kraft, an sich selbständige Fälle der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Tateinheit zu verklammern.


Entscheidung

727. BGH 2 StR 259/13 - Beschluss vom 17. Juli 2013 (LG Aachen)

Täterschaftliches Handeltreiben (Gewinnstreben bei unterschiedlichen Lieferungen).

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

1. Täterschaftliches Handeltreiben erfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine solche Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Angeklagten zumindest auch vom Streben nach Gewinn geleitet war oder er sich einen anderen persönlichen Vorteil versprach, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wurde.

2. Erfolgt aber der Erwerb von Betäubungsmitteln mit offensichtlich unterschiedlicher Zweckbestimmung, richtet sich seine rechtliche Einordnung nach den jeweiligen Einzelmengen (BGH StraFo 2004, 252).


Entscheidung

763. BGH 2 StR 608/12 - Beschluss vom 12. Juni 2013 (LG Bonn)

Unbefugtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Handeln aus Eigennutz; Vorsatz bzgl. einer nicht geringen Menge).

§ 29a Abs. 1 Nr.2 BtMG

Eigennützig im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 handelt der Täter, dem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Sein Handeln muss vom Streben nach Gewinn geleitet sein oder er muss sich sonst irgendeinen persönlichen Vorteil von ihm versprechen, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird. Ein Vorteil immaterieller Art kommt bei der gebotenen zurückhaltenden Auslegung nur in Betracht, wenn er einen objektiv messbaren Inhalt hat und den Empfänger in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellt.