HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2013
14. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Bundesstrafgerichtsbarkeit und Völkerstrafgesetzbuch

Von Prof. Dr. Florian Jeßberger, Universität Hamburg*

I. Einleitung

Im April 2010 hat der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahren gegen zwei Angehörige der Bundeswehr wegen des Verdachts, im Zusammenhang mit der Bombardierung zweier Tanklastzüge in Kunduz, Afghanistan Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch und andere Delikte begangen zu haben, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.[1] Ein Klageerzwingungsantrag wurde vom OLG Düsseldorf im Februar 2011 als unzulässig verwor-

fen.[2] In der wissenschaftlichen Diskussion[3] der Entscheidung bislang kaum beachtet wurde eine Frage, die der Generalbundesanwalt in seinem Einstellungsvermerk ausführlich erörtert: die Frage nach der Reichweite seiner Verfolgungszuständigkeit und damit korrespondierend seiner Einstellungsbefugnis gemäß §§ 120 Abs. 1 Nr. 8, 142a Abs. 1 GVG.

Nach §§ 120 Abs. 1 Nr. 8, 142a Abs. 1 GVG ist der Generalbundesanwalt zuständig zur Verfolgung "bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch". Im Einstellungsvermerk vom 16. April 2010 vertritt der Generalbundesanwalt die Auffassung, diese Verfolgungszuständigkeit setze lediglich voraus, dass "der Anwendungsbereich des VStGB eröffnet ist"; nicht erforderlich sei, dass "eine Strafbarkeit nach dem VStGB gegeben ist".[4] Der "Anwendungsbereich des VStGB eröffnet" sei in dem "hier interessierenden Zusammenhang" - es geht um die Frage der Begehung von Kriegsverbrechen -, wenn "das gemeinsame Tatbestandsmerkmal der Delikte des Abschnitts 2 des VStGB - 'Kriegsverbrechen' - gegeben" sei, wenn also "der Zusammenhang der Tat mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt" festgestellt werden könne. Nach Ansicht des Generalbundesanwalts ist diese "weite Auslegung" die "rechtlich gebotene"; für sie streite das Ergebnis von historischer, systematischer, teleologischer und verfassungsbezogener Betrachtung.

Diese Rechtsauffassung hat weitreichende Konsequenzen. Zuständig ist der Generalbundesanwalt danach für die Verfolgung aller Straftaten, die im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt begangen werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Kriegsverbrechen im Sinne der §§ 8 bis 12 VStGB handelt oder nicht. Erfasst sind etwa auch Taten gemäß §§ 222, 230, 185, 240 StGB, soweit sie im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt begangen werden. In diesem Fall ist nach Ansicht des Generalbundesanwalts die Abgabe des Verfahrens an die zuständige Landesstaatsanwaltschaft selbst dann nicht geboten, wenn er nach Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis kommt, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat nach §§ 8 bis 12 VStGB nicht gegeben sind. Vielmehr hält er sich in diesem Fall für befugt, den Sachverhalt insgesamt und abschließend durchzuprüfen und das Verfahren gegebenenfalls, wie im "Kunduz-Verfahren" geschehen, auch hinsichtlich einer Strafbarkeit nach Tatbeständen des Strafgesetzbuches einzustellen. Kurz: Der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen nach Auffassung des Generalbundesanwaltes nicht nur die im Völkerstrafgesetzbuch mit Strafe bedrohten Taten, sondern auch Straftaten des allgemeinen Strafrechts, soweit sie "im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt" begangen werden.

Der Beitrag stellt die Auffassung des Generalbundesanwalts auf den Prüfstand.[5] Anlass hierzu besteht: Erstens bewirkt die vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsauffassung eine gegenüber der "engen Auslegung" nicht unwesentliche Kompetenzerweiterung, die auch von Bedeutung für die Reichweite der bundesgerichtlichen Verfolgungs- und Aburteilungszuständigkeit bei anderen Völkerrechtsverbrechen sein kann. Zweitens steht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Frage noch aus; eine Verfassungsbeschwerde ist in Karlsruhe anhängig. Und drittens hat die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche von Generalbundesanwalt einerseits und Landesstaatsanwaltschaften andererseits im Zusammenhang mit einem aktuellen Gesetzgebungsvorhaben erneut Bedeutung erlangt: Am 25. Oktober 2012 hat der Bundestag beschlossen, einen neuen besonderen Gerichtsstand für Auslandstaten von Bundeswehrsoldaten zu schaffen; hierzu soll ein § 11a in die Strafprozessordnung eingefügt werden.[6] Danach wird die

Zuständigkeit zur Verfolgung der Auslandstaten von Soldaten der Bundeswehr, so jedenfalls die Intention des Gesetzgebers, grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft Kempten konzentriert. Die bestehende Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für "Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch" bleibt unberührt, auch soweit es sich um im Ausland begangene Kriegsverbrechen von Bundeswehrsoldaten handelt. Legt man nun die eingangs skizzierte Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts zu Grunde, wird die - auch aus anderen Gründen problematische[7] - Neuregelung praktisch leer laufen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Da, erstens, das in Afghanistan stationierte Kontingent (zumindest gegenwärtig) das zahlenmäßig mit weitem Abstand größte aller Auslandskontingente der Bundeswehr ist, werden die allermeisten der zukünftig von deutschen Staatsanwälten im Zusammenhang mit Auslandstaten von Bundeswehrsoldaten zu bearbeitenden Fälle aus diesem Kontext herrühren. Zweitens geht der Generalbundesanwalt (völlig zu Recht) davon aus, dass in Afghanistan ein "bewaffneter Konflikt" im Sinne des humanitären Völkerrechts stattfindet. Das bedeutet nach der eingangs skizzierten Rechtsauffassung drittens, dass alle "im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt" in Afghanistan begangenen Straftaten von Bundeswehrsoldaten - ganz egal, ob es sich um solche nach Völkerstrafgesetzbuch, Wehrstrafgesetz oder Strafgesetzbuch handelt - von Karlsruhe aus verfolgt werden. Für die Staatsanwälte in Kempten bleiben die Straftaten "ohne Einsatzbezug", etwa sog. Kameradendiebstähle, Sexualdelikte und Betäubungsmitteldelikte - allesamt Delikte, die auch ohne die "besonderen Spezialkenntnisse", mit deren Notwendigkeit die Bündelung der Verfolgungskompetenzen in Kempten ja gerade gerechtfertigt wurde - verfolgt werden können.

II. Vorfragen

Bevor die Voraussetzungen der Zuständigkeitsnormen des Gerichtsverfassungsgesetzes näher in den Blick genommen werden, sind zunächst drei Vorfragen zu klären. Diese betreffen die materiellrechtlichen Ausgangspositionen (1. und 3.) und allgemeine Fragen der Reichweite der Bundesstrafgerichtsbarkeit (2.).

1. Völkerstrafgesetzbuch und Strafgesetzbuch

Zutreffend geht der Generalbundesanwalt davon aus, dass das Völkerstrafgesetzbuch keine abschließenden Regelungen trifft; die Tatbestände des Strafgesetzbuches können subsidiär zur Anwendung kommen.[8] Greift ein Straftatbestand des Völkerstrafgesetzbuches ein, so treten gleichfalls verwirklichte Tatbestände des Strafgesetzbuches im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Greifen die Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuches nicht ein, so ist zu prüfen, ob sich eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch begründen lässt. Eine Sperrwirkung der Bestimmungen des Völkerstrafgesetzbuches dergestalt, dass die Anwendung der Straftatbestände des Strafgesetzbuches blockiert wäre, besteht nicht.

2. Bundesgerichtsbarkeit und Annexkompetenz

Die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte und des Generalbundesanwalts gemäß §§ 120 Abs. 1, 142a Abs. 1 GVG erstreckt sich grundsätzlich nur auf die aufgeführten Katalogtaten. Nicht-Katalogtaten unterliegen - nach allgemeiner Auffassung - der Zuständigkeit von Oberlandesgericht und Generalbundesanwalt nur dann, wenn sie mit einer Katalogtat eine Tat im Sinne des § 264 StPO bilden.[9] Dies gilt auch für die Katalogtaten des § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG, also "bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch". In diesem Fall knüpft die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und dieser folgend die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts an die Tat nach dem Völkerstrafgesetzbuch an und erstreckt sich auf die Verfolgung, Anklage und gegebenenfalls Aburteilung der Taten des allgemeinen Strafrechts, soweit diese mit der Katalogtat in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Annexkompetenz. Insoweit kann die Sonderzuständigkeit der Oberlandesgerichte und des Generalbundesanwalts gemäß §§ 120 Abs. 1 Nr. 8, 142a Abs. 1 GVG auch Straftaten nach dem Strafgesetzbuch erfassen.

Die im Einstellungsvermerk des Generalbundesanwalts - und in diesem Beitrag - behandelte Frage ist aber eine andere. Hier geht es darum, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Generalbundesanwalt eine Tat nach dem Strafgesetzbuch auch dann (noch) verfolgen - also je nach den Umständen des konkreten Falles Anklage erheben oder das Verfahren einstellen - kann, wenn er festgestellt hat, dass der Verdacht einer Tat nach dem Völkerstrafgesetzbuch nicht besteht. Anders als in der vorgenannten Konstellation fehlt es hier gerade an einem Anknüpfungsgesichtspunkt, welcher die Sonderzuständigkeit nach §§ 120 Abs. 1 Nr. 8, 142a Abs. 1 GVG begründen kann.[10] Insofern kann hier auch von einer "Annexkompetenz" keine Rede sein.[11]

In diesem Fall - in dem sich der Anfangsverdacht einer die Sonderzuständigkeit begründenden Straftat im Verlauf des Ermittlungsverfahrens nicht erhärten lässt - ist an eine andere, allgemein anerkannte Regel zu erinnern: Danach ist ein Verfahren vom Generalbundesanwalt dann an die zuständige (Landes-)Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn ein die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts begründender Tatverdacht entfällt und verbleibende Verdachtsmomente sich auf Straftaten beziehen, für die eine Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts nicht besteht.[12] Dem entspricht es, dass das Oberlandesgericht dann, wenn es im Eröffnungsverfahren den hinreichenden Tatverdacht der seine Zuständigkeit begründenden Straftat verneint, die Anklage mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zuzulassen hat, dass die Tat nur nach denjenigen Strafvorschriften strafbar ist, welche die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht begründen, und das Hauptverfahren vor dem dann zuständigen Gericht niedrigerer Ordnung zu eröffnen ist.[13]

Für unsere Frage bedeutet dies: Liegen die Voraussetzungen einer Katalogtat nicht vor, lässt sich auch eine "Annexkompetenz" des Generalbundesanwalts zur Verfolgung sonstiger Straftaten nicht begründen; es fehlt an einem Anknüpfungsgesichtspunkt. Nur dann, wenn sich aus der gerichtsverfassungsrechtlichen Kompetenznorm selbst ergäbe, dass die Sonderzuständigkeit als Katalogtaten auch Taten jenseits der §§ 6 bis 14 VStGB erfasst, nur dann könnte der Generalbundesanwalt das Verfahren weiter betreiben und etwa, wie er es im "Kunduz-Verfahren" getan hat, auch insoweit einstellen.

3. Gesamttat und Einzeltat

Ausgehend von der Struktur der Völkerstraftat und der diese kennzeichnenden Unterscheidung[14] von Gesamttat und Einzeltat lässt sich unsere Frage weiter präzisieren. Ein Völkerrechtsverbrechen setzt voraus, dass sowohl die Voraussetzungen der Gesamttat als auch die Voraussetzungen einer (Katalog-)Einzeltat vorliegen und ferner Einzeltat und Gesamttat in dem im Tatbestand bestimmten, besonderen Verhältnis zueinander stehen. So ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen (Einzeltat) ein Kriegsverbrechen (nur dann), wenn sie sich in den funktionalen Zusammenhang eines bewaffneten Konflikts (Gesamttat) einfügt.[15] Nichts Anderes gilt umgekehrt: Eine Handlung, die sich in den funktionalen Zusammenhang eines bewaffneten Konfliktes (Gesamttat) einfügt, ist (nur dann) ein Kriegsverbrechen, wenn sie zugleich die Voraussetzungen einer der in den Katalogen der § 8 IStGH-Statut bzw. §§ 8 bis 12 VStGB aufgeführten Einzeltaten erfüllt. Es ist erst die Kumulation von Einzeltat und Gesamttat, die das spezifische Unrecht der Völkerrechtsverbrechen konstituiert. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass - im Bereich der Kriegsverbrechen - schon das Vorliegen der Gesamttat ("bewaffneter Konflikt") für sich genommen ein besonderes Rechtsregime, nämlich das humanitäre Völkerrecht, zur Anwendung bringt. Für die dogmatische Struktur des Kriegsverbrechens bleibt dieser Umstand folgenlos. Die Überformung eines Sachverhaltes durch das humanitäre Völkerrecht mag sich - etwa unter dem Gesichtspunkt der Rechtfertigung - auf seine strafrechtliche Bewertung auswirken; sie bewirkt aber nicht, dass allgemein strafrechtswidriges Handeln zum "Kriegsverbrechen" würde.

Aus dieser Perspektive lautet die Frage also: Ist der Generalbundesanwalt auch dann zur Verfolgung zuständig, wenn zwar die Voraussetzungen der Gesamttat (z.B. "bewaffneter Konflikt") gegeben erscheinen, aber nicht die Voraussetzungen einer Einzeltat vorliegen? Genau so verhielt es sich nach den Feststellungen des Generalbundesanwalts im Fall Kunduz: Die Voraussetzungen der Gesamttat ("bewaffneter Konflikt") lagen zweifellos vor. Allerdings konnte der Generalbundesanwalt nicht feststellen, dass eine der in den §§ 8 ff. VStGB aufgeführten Einzeltaten verwirklicht worden war: Bezüglich § 11 Abs. 1 Nr. 3 VStGB fehlte es an dem erforderlichen Tatbestandsvorsatz; die §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 11 Abs. 1 Nr. 1 VStGB erfassten Sachverhalte wie den vorliegenden per se nicht.[16] Hätte der Generalbundesanwalt das Verfahren also abgeben müssen?

III. Auslegung von § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG: Was sind "Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch"?

Zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei Straftaten, welche zwar im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt begangen werden, im Übrigen aber die Voraussetzungen der §§ 8 bis 12 VStGB nicht erfüllen, um "Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch" handelt, ist § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG auszulegen. Leitgesichtspunkt der Auslegung ist, dass Bundesgerichtsbarkeit, wie § 120 Abs. 1 GVG sie begründet, eine Ausnahme von der grundgesetzlich regelhaft vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen Landes- und Bundesgerichtsbarkeit darstellt: Strafverfolgung ist prinzipiell Sache der Länder. Die den grundgesetzlichen Kompetenzrahmen - hierzu näher unter III.4. - ausfüllende Zuständigkeitsnorm des Gerichtsverfassungsgesetzes ist damit restriktiv auszulegen.

1. Gesetzeswortlaut

Ihrem Wortlaut nach erfasst die Zuständigkeitsregelung der §§ 120 Abs. 1 Nr. 8, 142a Abs. 1 GVG "Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch", das heißt solche Straftaten, die im Völkerstrafgesetzbuch geregelt sind. Das Völkerstrafgesetzbuches bestimmt in seinem Teil 2 (§§ 6 bis 14) "Straftaten gegen das Völkerrecht"; dabei handelt es sich um "Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit" (Abschnitt 1, §§ 6 und 7), "Kriegsverbrechen" (Abschnitt 2, §§ 8 bis 12) und "Sonstige Straftaten" (Abschnitt 3, §§ 13 und 14). Der Begriff "Straftat" ist also ein im Völkerstrafgesetzbuch selbst inhaltlich ausgestalteter Begriff. Durch die Wendung "Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch" stellt die Norm des Gerichtsverfassungsgesetzes einen unmittelbaren Bezug zu den im Völkerstrafgesetzbuch selbst so bezeichneten Straftaten her. Danach sind "Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch" die in den §§ 6 bis 14 des Gesetzes in ihren Voraussetzungen festgelegten Straftaten.

Der Generalbundesanwalt meint nun, seinem Wortlaut nach könne § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG nicht nur in diesem, von ihm sog. "engen" Sinne, sondern auch in einem "weiten" Sinne verstanden werden, wonach die Zuständigkeit bereits dann gegeben sei, "wenn der Anwendungsbereich des VStGB eröffnet ist".[17] Hierzu ist unter dem Gesichtspunkt der Auslegung des Wortlauts von § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG Folgendes zu bemerken: Seinen "Anwendungsbereich" bestimmt das Völkerstrafgesetzbuch in § 1. Danach gilt das Gesetz für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht. Diese Straftaten sind in den §§ 8 bis 14 in ihren Voraussetzungen festgelegt. Im Übrigen ist das Merkmal "im Zu-

sammenhang mit einem bewaffneten Konflikt", welches nach Ansicht der Bundesanwaltschaft den "Anwendungsbereich" des Gesetzes bestimmen soll, ein gemeinsames Tatbestandsmerkmal der §§ 8 bis 12 VStGB. Das Merkmal konstituiert - zusammen mit weiteren im Gesetz genannten Merkmalen - den objektiven Tatbestand dieser Straftaten. Damit ist es wie jedes andere Tatbestandsmerkmal auch für den sachlichen "Anwendungsbereich" der betreffenden Strafnorm(en) mitbestimmend. Denn der "Anwendungsbereich" eines Gesetzes ergibt sich aus der Summe der in ihm als Voraussetzung der Strafbarkeit bestimmten Merkmale. Umgekehrt ist es aber fernliegend, den Anwendungsbereich eines Gesetzes als eine vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in ihrer Gesamtheit unabhängige Kategorie anhand einzelner Tatbestandsmerkmale bestimmen zu wollen.[18]

2. Entstehungsgeschichte

Das Ergebnis der Wortlautinterpretation wird durch die Entstehungsgeschichte des § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG gestützt. Die Ergänzung des § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG durch das Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes erfolgte vor dem Hintergrund der Einführung des Völkerstrafgesetzbuches.[19] Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die ursprünglich nur bei Völkermord (§ 220a StGB a.F.) bestehende Zuständigkeit "auch auf sonstige Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch erstreckt werden"[20]. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zuständigkeit sich auch auf Straftaten jenseits der im Völkerstrafgesetzbuch geregelten Taten beziehen sollte, fehlen. Im Gegenteil: Betont wird der Bezug der Regelung zu den völkerstrafrechtlichen Verbrechenstatbeständen, welche den Schutz der Interessen der internationalen Gemeinschaft bezwecken. An dem Bezug zu den Interessen der Völkergemeinschaft fehlt es aber gerade bei Handlungen, welche - obwohl im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt vorgenommen - nicht die Voraussetzungen eines Kriegsverbrechens und damit einer Tat nach §§ 8 bis 12 VStGB erfüllen. Aus entstehungsgeschichtlicher Perspektive wird deutlich: Die Einführung des Völkerstrafgesetzbuches bildete nicht nur den Anlass für die Änderung des § 120 GVG; das Völkerstrafgesetzbuch bestimmt und begrenzt auch den Gegenstand und die Reichweite der gerichtsverfassungsrechtlichen Regelung.

3. Sinn und Zweck

Die Konzentration der Zuständigkeit bei den Oberlandesgerichten bzw. beim Generalbundesanwalt trägt den Besonderheiten der Völkerrechtsverbrechen Rechnung. Es handelt sich nämlich, so heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes, um "Straftaten von erheblichem Gewicht, deren Verfolgung besondere Sach- und Fachkenntnisse und angesichts des Auslandsbezuges einen hohen Ermittlungsaufwand" erfordere. Ihrer Zweckbestimmung nach knüpft die Regelung also an drei Merkmale der erfassten Straftaten an: ihre besondere Schwere ("erhebliches Gewicht"), das Erfordernis besonderer Sach- und Fachkenntnisse sowie den besonders hohen Ermittlungsaufwand, der unmittelbar aus dem typischerweise bestehenden Auslandsbezug resultiert. Angesichts dieser Merkmale, die den Völkerrechtsverbrechen eigen sind, werden die Verfolgungs- und Aburteilungskompetenzen zentralisiert und einheitlich der Bundesgerichtsbarkeit zugeordnet. Diesem Zweck dient § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG. Unter dem Gesichtspunkt teleologischer Interpretation zu fragen ist also, ob auch allgemeine Straftaten, die im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt begangen werden, vergleichbare Kennzeichen aufweisen oder ob es sich hierbei eben um eine spezifische Eigenart der §§ 6 bis 14 VStGB handelt.

Hierzu läßt sich Folgendes feststellen: Sicher wird es sich bei jenen allgemeinen Straftaten "im Anwendungsbereich des Völkerstrafgesetzbuches" typischerweise um Auslandstaten handeln, der Ermittlungsaufwand wird schon deswegen ein erhöhter sein. Sicher erfordert auch die Verfolgung und Aburteilung solcher Taten besondere Sach- und Fachkenntnisse, schon deswegen, weil das spezifische Rechtsregime des humanitären Völkerrechts zu berücksichtigen ist. Allerdings fehlt es diesen im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt begangenen allgemeinen Straftaten gerade an der dritten, an der eigentlichen Eigenart der "Völkerrechtsverbrechen": Nur diese sind nämlich "schwerste Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren".[21] Es ist dieser spezifische Unrechtsgehalt, der den Völkerrechtsverbrechen ihr besonderes "Gewicht" verleiht, und der sie unterscheidet von allgemeinen Straftaten, auch solchen, die im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt begangen werden. Hier verläuft eine Trennlinie, die sub specie teleologischer Interpretation auf die Reichweite der Zuständigkeitsnorm durchschlägt.

Der Verweis auf die rechtliche und tatsächliche Komplexität ("Sach- und Fachkenntnis") sowie den hohen Ermittlungsaufwand ("Auslandsbezug") alleine - es ist ein Leichtes, eine ganze Reihe von Deliktsgruppen zu nennen, auf die beide Merkmale zuträfen, ohne dass sie deswegen der Bundesgerichtsbarkeit zugewiesen wären - vermag eine teleologische Extension der Kompetenznorm nicht zu tragen. Auch der Hinweis auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Rechtsanwendung verliert an Überzeugungskraft, seit mit § 11a StPO de lege die Möglichkeit besteht, den praktisch erheblichsten Teil der in Deutschland geführten einschlägigen Verfahren, nämlich die durch Bundeswehrsoldaten begangenen Auslandstaten, gebündelt in Kempten zu verarbeiten.

4. Systematik

Auch der systematische Zusammenhang, namentlich der durch die Formulierung "Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch" eröffnete binnensystematische Zusammenhang mit den anderen Völkerstraftaten, legt es nahe, § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG in einem engen Sinne auszulegen. Dies ergibt sich, wenn man die Erwägungen der Bundesanwaltschaft zum "Anwendungsbereich" des Völkerstrafgesetzbuches von den Kriegsverbrechen auf die übrigen im Völkerstrafgesetzbuch geregelten Verbrechenstatbestände zu übertragen versucht. Danach wäre der "Anwendungsbereich" des Völkerstrafgesetzbuches immer dann eröffnet und die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und der Oberlandesgerichte schon dann gegeben, wenn ein "großangelegter oder systematischer Angriff gegen die Zivilbevölkerung" (§ 7) festgestellt werden könnte, ohne dass die Merkmale einer Einzeltat nach § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 VStGB verwirklicht sind. Die Bundesgerichtsbarkeit erstreckte sich dann auch auf fahrlässige Körperverletzungen, Nötigungen und Beleidigungen, welche sich in den funktionalen Zusammenhang einer solchen Gesamttat einfügen. Wie der "Anwendungsbereich" mit Blick auf Völkermordtaten zu bestimmen sein soll, erschließt sich nicht ohne weiteres. Insoweit fehlt es nämlich gerade an einer objektiven Gesamttat; diese ist - als Zerstörungsabsicht - "versubjektiviert".[22] Es läge wohl in der Konsequenz der Auslegung der Bundesanwaltschaft, eine Verfolgungszuständigkeit auch dann anzunehmen, wenn die Völkermordabsicht festgestellt werden könnte, der Nachweis der Vornahme einer Handlung nach § 6 Nrn. 1 bis 5 VStGB aber misslingt. Zuständig wäre der Generalbundesanwalt damit etwa auch für Taten gemäß § 130 und 185 StGB, welche vom Täter mit Völkermordabsicht begangen werden. Dass dieses Ergebnis fernliegend ist und den engen, verfassungsrechtlichen Kompetenzrahmen weit überschreitet, bedarf keiner näheren Begründung.[23]

5. Verfassungsbezogene Interpretation

Schließlich führt auch eine verfassungsbezogene Interpretation von § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG zu keinem anderen Ergebnis. § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG füllt die verfassungsrechtliche Kompetenzzuweisung aus Art. 96 Abs. 5 GG auf einfachgesetzlicher Ebene aus. Nach Art. 96 Abs. 5 Nrn. 1 bis 4 GG kann ein Bundesgesetz für Strafverfahren auf den "Gebieten" des Völkermordes, der "völkerstrafrechtlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit", der Kriegsverbrechen sowie anderer Handlungen im Sinne des Art. 26 Abs. 1 GG vorsehen, dass Gerichte der Länder Bundesgerichtsbarkeit ausüben.

Auch nach Ansicht der Bundesanwaltschaft soll maßgeblich für die Auslegung des § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG die grundgesetzliche Kompetenzzuweisung sein.[24] Dies ist insofern richtig, als die Auslegung des § 120 GVG die Grenzen eben jener Kompetenzzuweisung nicht überschreiten darf. Gegebenenfalls kann eine verfassungskonforme Reduktion angezeigt sein. Umgekehrt ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der grundgesetzlichen Kompetenzzuweisung aber nicht ohne weiteres, dass der Bundesgesetzgeber den ihm vom Verfassungsgeber eingeräumten Regelungsspielraum auch vollumfänglich ausgeschöpft hat.

Art. 96 Abs. 5 GG bedarf seinerseits der Auslegung. Ihrem Wortlaut nach bezieht die Bestimmung sich auf die völkerstrafrechtlichen Begriffe des Völkermordes, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie der Kriegsverbrechen. Dies ist im Zusammenhang mit den Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausdrücklich hervorgehoben, ergibt sich aber auch für Völkermord und Kriegsverbrechen. Hierzu heißt es in der Begründung des verfassungsändernden Gesetzes, dass die Aufnahme des Merkmals "völkerstrafrechtlich" im Zusammenhang mit den Verbrechen gegen die Menschlichkeit klarstellen solle, dass "der Begriff der Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Rahmen des Art. 96 Abs. 5 GG nicht (Herv. FJ) über diesen Bezug hinaus auf andere Bereiche erweiternd ausgelegt" werden könne.[25] Bei den Kriegsverbrechen sei wegen der Offenkundigkeit des völkerstrafrecht-

lichen Bezugs eine entsprechende Klarstellung nicht erforderlich gewesen.[26]

Auch eine Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Art. 96 Abs. 5 GG ergibt nichts anderes. Hierbei ist der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang der Einfügung der Nrn. 2 und 3 in Art. 96 Abs. 5 GG mit der Einführung des Völkerstrafgesetzbuches zu berücksichtigen. Der Sache nach handelte es sich um eine durch die "Umsetzung" der materiellrechtlichen Bestimmungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes in das deutsche Recht veranlasste "Paket-Lösung", welche in einem Bündel einzelner gesetzgeberischer Maßnahmen ihren Niederschlag fand. So stellte die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsvorhaben klar, dass die Änderung des Art. 96 Abs. 5 GG "zusammen mit dem parallel betriebenen Gesetzgebungsvorhaben zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes das Völkerstrafgesetzbuch[ergänzt]und dazu dient, dessen praktische Umsetzung zu optimieren"[27]. Von der in Art. 96 Abs. 5 GG a.F. vorgesehenen Verweisung auf Art. 26 Abs. 1 GG würden nicht alle Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch erfasst. Daher sei die Norm entsprechend zu ergänzen. Durch die Neufassung werde der Anwendungsbereich der Vorschrift "auf weitere Straftaten des Völkerstrafrechts" erstreckt.[28] Nun würden "entsprechend den weiteren Regelungsgegenständen des Völkerstrafgesetzbuches und der völkerstrafrechtlichen Einteilung" auch die Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Kriegsverbrechen aufgeführt. Unmissverständlich heißt es in der Gesetzesbegründung weiter: "Die von der Ergänzung betroffenen 'Verbrechen gegen die Menschlichkeit' und 'Kriegsverbrechen' beziehen sich auf die entsprechende Einteilung, wie sie insbesondere im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofes niedergelegt ist und auch im Völkerstrafgesetzbuch nachvollzogen wird."[29]

Die Auslegung des Art. 96 Abs. 5 ergibt einen eindeutigen Befund: Grundlage der verfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisung ist der völkerstrafrechtliche Begriff der Völkerrechtsverbrechen, wie er als Verkörperung geltenden Völkergewohnheitsrechts im Römischen Statut niedergelegt und im Völkerstrafgesetzbuch nachvollzogen ist. Der Begriff der Kriegsverbrechen hat nach Völkerstrafgesetzbuch, nach Völkerstrafrecht (insbesondere also nach Art. 8 IStGH-Statut) und nach dem Grundgesetz denselben Inhalt.[30] Keine Kriegsverbrechen i.S.d. Grundgesetzes sind danach Taten, die, obwohl im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt begangen, nicht die weiteren Voraussetzungen von Art. 8 IStGH-Statut bzw. §§ 8 bis 12 VStGB erfüllen. Entsprechend ist etwa die fahrlässige Tötung eines Zivilisten im bewaffneten Konflikt nicht erfasst. Auch eine verfassungsbezogene Interpretation von § 120 Abs. 1 Nr. 8 verweist also auf die Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuches.

Die Auffassung der Bundesanwaltschaft, wonach die grundgesetzliche Kompetenzzuweisung "weiter gehen" solle als das Völkerstrafgesetzbuch, ist nicht überzeugend. Anders als der Generalbundesanwalt meint, fehlt es an Anhaltspunkten für einen speziellen Begriff der "Kriegsverbrechen im Sinne des Grundgesetzes", wobei "Kriegsverbrechen" in diesem Sinne (auch) die "durch spezielle Sachverhalte und die Anwendbarkeit des Konfliktvölkerstrafrechts gekennzeichneten Anwendungsfälle des allgemeinen Strafrechts" sein sollen.[31] Dass vor Inkrafttreten des Völkerstrafgesetzbuches Handlungen, welche die Voraussetzungen von völkerrechtlichen Verbrechen, etwa von Kriegsverbrechen, erfüllen, von den Tatbeständen des Strafgesetzbuches erfasst wurden (und auch heute noch erfasst werden), ist richtig, ändert - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwaltes - aber nichts daran, dass es sich bei diesen Taten nicht um "Kriegsverbrechen" im Sinne des Grundgesetzes handelt.[32]

IV. Schluss

Zusammenfassend lässt sich damit festhalten: Der Begriff der "Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch" im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG bezieht sich auf Handlungen, die gemäß §§ 6 bis 14 VStGB mit Strafe bedroht sind. Und nur auf diese. Nur diese Straftaten fallen in die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG und des Generalbundesanwalts gemäß § 142a Abs. 1 GVG. Nur diese Straftaten unterliegen der Gerichtsbarkeit des Bundes. Sobald der Generalbundesanwalt feststellt, dass eine Strafbarkeit gem. §§ 6 bis 14 VStGB nicht gegeben ist, weil ein Merkmal der in Betracht kommenden Tatbestände nicht vorliegt, endet auch seine Sonderzuständigkeit. Ob dieses Merkmal die Ge-

samttat (z.B. kein bewaffneter Konflikt) oder die Einzeltat (z.B. keine vorsätzliche Tötung) betrifft, spielt keine Rolle. Das Verfahren ist in diesem Fall an die zuständige Landesstaatsanwaltschaft abzugeben. Dieser bleibt es vorbehalten, eine mögliche Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch zu prüfen.

Die Frage der Zuständigkeiten ist im föderalen Rechtsstaat keine Petitesse. Beansprucht der Generalbundesanwalt oder ein (im Wege der Organleihe Bundesgerichtsbarkeit ausübendes) Oberlandesgericht die Zuständigkeit zu Unrecht, wird damit in die grundgesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundes- und Landesjustiz eingegriffen und es fehlt dem Verfahren insoweit an verfassungsrechtlicher Legitimation. Ein solcher Eingriff begründet ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis.[33] Das Argument größerer Prozessökonomie durch Bündelung von Kompetenzen ist eines, welches sich im föderalen Rechtsstaat, dessen Kern die Grundentscheidung für die dezentrale Organisation der Strafrechtspflege bildet, nicht von selbst versteht.

Vor dem Hintergrund der oben skizzierten grundgesetzlichen Ausgangslage erscheint es zweifelhaft, ob eine "gesetzliche Klärung"[34] dieser Frage durch den (einfachen) Gesetzgeber ein gangbarer Weg ist. Wer de lege ferenda eine Erweiterung der Verfolgungskompetenzen des Generalbundesanwalts für sachgerecht hält, der müsste wohl eine (freilich mehr als) "klarstellende" Änderung des Art. 96 Abs. 5 GG in Angriff nehmen.


* Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Juristische Zeitgeschichte. Der Beitrag basiert auf einem Gutachten, das ich im Auftrag des Bevollmächtigten von Opfern des Luftangriffs von Kunduz verfasst habe. Für wichtige Hinweise danke ich Dr. Julia Geneuss, LL.M.

[1] Vgl. die " offene Version" des Vermerks vom 16. April 2010 (3 B Js 6/10-4); auszugsweise abgedruckt in NStZ 2010, 501; die vollständige "offene Version" ist abrufbar unter: www.intcrim.uni-hamburg.de/wp-content/uploads/2011/12/06_Kundus_GBA_ Einstellungsvermerk.pdf (zuletzt besucht am 20. Januar 2013). Die in diesem Beitrag verzeichneten Fundstellen beziehen sich auf diese zuletzt genannte Version des Einstellungsvermerks.

[2] Beschluss vom 16. Februar 2011 (III-5 StS 6/10); vgl. www.intcrim.uni-hamburg.de/wp-content/uploads/2011/12/07_Kunduz_-OLG-Düsseldorf-Beschluss-Rev.pdf (zuletzt besucht am 20. Januar 2013).

[3] Vgl. Ambos NJW 2010, 1725, 1727; Basak HRRS 2010, 513; Hertel HRRS 2010, 339; Richter HRRS 2012, 28; Safferling/Kirsch JA 2010, 81; Steiger/Bäumler AVR 48 (2010), 189. Siehe auch die Beiträge von Beck und Keller sowie den Diskussionsbericht von Geneuss in Jeßberger/Geneuss (Hrsg.), Zehn Jahre Völkerstrafgesetzbuch - Bilanz und Perspektiven eines "deutschen Völkerstrafrechts", 2013, S. 141 ff., 197 ff.

[4] Siehe dazu und zum Folgenden: Einstellungsvermerk vom 16. April 2010 (Fn. 1), S. 26 ff.

[5] Im Schrifttum hat die Position des Generalbundesanwalts - ganz überwiegend freilich ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Argumentationdes Generalbundesanwaltes - Zustimmung aber auch Widerspruch gefunden. Dem Generalbundesanwalt zustimmend: Ambos NJW 2010, 1725, 1727; Safferling, Internationales Strafrecht (2011), § 8 Rdn. 27 a.E.; Safferling/Kirsch JA 2012, 481, 485; vgl. auch ("vorzugswürdig") Werle JZ 2012, 373, 377. Gegen die Auffassung des Generalbundesanwalts haben sich geäußert: Kaleck/Schüller/Steiger KJ 2010, 270, 282; Stam, Stellungnahme für den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zur Öffentlichen Anhörung am 26. September 2012, S. 4 ff. (siehe: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/25_Gerichtsstand_ Auslandsverwendung_Bundeswehr/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Stam.pdf, zuletzt besucht am 20. Januar 2013); kritisch ferner ("kann so nicht ohne weiteres überzeugen") Basak HRRS 2010, 513, 518 f. und ("problematisch") Keller, in Jeßberger/Geneuss (Hrsg.), Zehn Jahre Völkerstrafgesetzbuch (Fn. 3), S. 141 ff. Offenbar war die Position des Generalbundesanwalts zunächst auch innerhalb des eigenen Hauses umstritten. So wird im Sondervotum der Fraktion der SPD zum Abschlussbericht des Kunduz-Untersuchungsausschusses auf einen Vermerk vom 29. September 2009 verwiesen, in dem die Ansicht vertreten werde, dass für den Fall, dass die Voraussetzungen einer Straftat nach dem VStGB verneint werden sollten, die Abgabe des Vorgangs an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft "geboten" sei. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses als 1. Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 45a Absatz 2 des Grundgesetzes, Sondervotum der Fraktion der SPD, BT-Drs. 17/7400, S. 253 f.

[6] § 11a StPO lautet: "Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet." Vgl. BT-Drs. 17/9694; 17/11182 (Rechtsausschuss); vgl. auch BR-Drs. 638/12. Näher zu der hier interessierenden Problematik Stam ZiS 2010, 628 sowie insbesondere auch die Stellungnahme von Bundesanwalt Thomas Beck vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages (http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/25_Gerichtsstand_ Auslandsverwendung_Bundeswehr/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Beck.pdf, zuletzt besucht am 20. Januar 2013, S. 2 f.). In meiner, die geplante Einführung des § 11a StPO betreffenden Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss habe ich die Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts zu Grunde gelegt, aber zugleich darauf hingewiesen, dass ich sie nicht für zutreffend halte, vgl. http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/25_Gerichtsstand_ Auslandsverwendung_Bundeswehr/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Jessberger.pdf (zuletzt besucht am 20. Januar 2013).

[7] Pointiert etwa die Stellungnahme von Susanne Müller vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, vgl. http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/25_Gerichtsstand_ Auslandsverwendung_Bundeswehr/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_M__ller.pdf (zuletzt besucht am 20. Januar 2013). Vgl. ferner meine Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss (Fn. 6).

[8] Vgl. den Einstellungsvermerk des Generalbundesanwalts vom 16. April 2010 (Fn. 1), S. 24; so auch Basak HRRS 2010, 513 und Werle/Jeßberger JZ 2002, 725. Anders ("Sperrwirkung"), aber nicht überzeugend Hertel HRRS 2010, 339; Richter HRRS 2012, 28, 35.

[9] Vgl. hierzu BGHSt 53, 128 ff. = HRRS 2009 Nr. 550; BGH NStZ 2007, 117; Franke, in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 120 GVG, Rdn. 4; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 120 GVG, Rdn. 2.

[10] Zu der ähnlich gelagerten Problematik im Strafanwendungsrecht: In BGHSt 45, 64 (Rdnr. 11 ff.) hat der Bundesgerichtshof angenommen, § 6 Nr. 1 StGB a.F. erfasse - angesichts der besonderen "inneren Verzahnung" ausnahmsweise - auch tateinheitlich mit Völkermord gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. begangene Verbrechen gemäß §§ 211, 212 StGB ("Annexkompetenz"). Ob eine Verurteilung auch dann auf § 6 Nr. 1 StGB a.F. gestützt werden kann, wenn die Völkermordabsicht letztlich nicht nachzuweisen ist, hat der Senat ausdrücklich offen gelassen (Rdn. 12).

[11] Nicht überzeugend deshalb Ambos NJW 2010, 1725, 1727. Eine "Annexkompetenz" behauptet auch der Generalbundesanwalt im "Kunduz-Verfahren" zu Recht nicht; er nimmt vielmehr an, dass sich seine Verfolgungskompetenz unmittelbar aus den Normen des Gerichtsverfassungsgesetzes ergibt.

[12] Vgl. nur Franke, in Löwe/Rosenberg (Fn. 9), § 120 GVG, Rdn. 11 m.w.N.

[13] Hierzu Franke, in Löwe/Rosenberg (Fn. 9), § 120 GVG, Rdn. 4; vgl. auch BGHSt 29, 341, 343.

[14] Statt aller: Werle, Völkerstrafrecht, 3. Aufl. (2012), Rdn. 399, 403. In der Rechtsprechung werden die beiden Elemente mitunter auch als general requirement / specific act oder context element / specific act bezeichnet.

[15] Es darf deshalb vermutet werden, dass der Generalbundesanwalt das Verfahren ohne Weiteres an die zuständige Landesstaatsanwaltschaft abgeben wird, wenn er feststellt, dass das Merkmal "bewaffneter Konflikt", also die Gesamttat, nicht gegeben ist.

[16] Vgl. Einstellungsvermerk vom 16. April 2010 (Fn. 1), S. 24.

[17] Vgl. Einstellungsvermerk vom 16. April 2010 (Fn. 1), S. 26.

[18] Insoweit kann für das Völkerstrafgesetzbuch nichts anderes gelten als für den Versuch, den "Anwendungsbereich" des Strafgesetzbuches anhand der Merkmale "fremde Sache" (für die Eigentumsdelikte) oder "Amtsträger" (für die Straftaten im Amt) bestimmen zu wollen.

[19] Vgl. BT-Drs. 14/8978, S. 1; vgl. auch BT-Drs. 14/8524, S. 13.

[20] BT-Drs. 14/8978, S. 1, 6.

[21] Vgl. auch BT-Drs. 14/8978, S. 6. Siehe zur Unterscheidung von Völkerrechtsverbrechen und sonnstigen internationalen Verbrechen Werle, Völkerstrafrecht (Fn. 14), Rdn. 122 ff.

[22] Vgl. Werle, Völkerstrafrecht, (Fn. 14), Rdn. 99 f., 403.

[23] Der Logik der Argumentation des Generalbundesanwaltes entspräche es wohl auch, eine Verfolgungszuständigkeit nach § 120 Abs. 1 Nr. 2, 142a Abs. 1 GVG für Taten nach § 240 StGB zu bejahen, wenn der Täter es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes zu ändern, ohne dabei "mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt" zu handeln, sondern etwa mit einem sonstigen Übel droht.

[24] Vgl. Einstellungsvermerk vom 16. April 2010 (Fn. 1), S. 26. Vgl. auch BGH NStZ 1988, 188.

[25] BT-Drs. 14/8994, S. 6.

[26] BT-Drs. 14/8994, S. 6.

[27] BT-Drs. 14/8994, S. 8.

[28] BT-Drs. 14/8994, S. 6.

[29] BT-Drs. 14/8994, S. 6.

[30] Auf die nicht unerheblichen, allerdings die Grundstruktur des Verhältnisses von Einzel- und Gesamttat nicht betreffenden Abweichungen von Statuts-Strafrecht (insbes. Verbrechensdefinitionen der Art. 6 bis 8 IStGH-Statut) und universellem Völkergewohnheitsrecht, die auch im VStGB ihren Niederschlag gefunden haben (hierzu Werle/Jeßberger JZ 2002, 725 ff.), kommt es in unserem Zusammenhang nicht an.

[31] Ähnlich verkürzt ist die folgende Überlegung im Einstellungsvermerk (Fn. 1) S. 27): "Bei der Prüfung, ob es sich bei nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilenden Delikten um ein Kriegsverbrechen im Sinne des Grundgesetzes handelt, sind die Maßstäbe des gewohnheitsrechtlich geltenden humanitären Völkerrechts heranzuziehen. Nach diesen ist Voraussetzung eines Kriegsverbrechens, dass ein spezifischer Zusammenhang zwischen der Tat und dem bewaffneten Konflikt besteht, nicht erfasst sind Taten, die lediglich bei Gelegenheit des Konflikts begangen werden." Das ist nicht falsch, unterschlägt aber, dass nach "völkergewohnheitsrechtlich geltendem humanitären Völkerrecht" ein Kriegsverbrechen sich nicht im spezifischen Zusammenhang irgendeiner Handlung mit einem bewaffneten Konflikt erschöpft.

[32] Entgegen der Ansicht des GBA (Einstellungsvermerk (Fn. 1) S. 27) ergibt sich ein Anhaltspunkt für die weite Auslegung des Begriffs der Kriegsverbrechen auch nicht aus dem Vergleich mit Art. 96 Abs. 2 GG, wonach der Bund Wehrstrafgerichte errichten kann. Zwar ist es richtig, dass eine solche, bislang bekanntlich nicht geschaffene Wehrstrafgerichtsbarkeit als Bundesgerichtsbarkeit auch für Straftaten des allgemeinen Strafrechts zuständig sein könnte; denn Art. 96 Abs. 2 GG knüpft an spezifische tatsächliche Situationen ("Verteidigungsfall") und nicht an bestimmte Deliktsbereiche (z.B. "militärische Straftaten") an. Hierin unterscheidet sich Art. 96 Abs. 2 jedoch gerade von Abs. 5.

[33] Vgl. BGHSt 46, 238 Rdn. 18.

[34] "Aus Gründen der Rechtssicherheit" wird eine "Klarstellung" verlangt im "Gemeinsame[n]Positionspapier der SPD-Bundestagsfraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 23. September 2011", BT-Drs. 17/7400, S. 434 sowie im Sondervotum der Fraktion der SPD, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses als 1. Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 45a Absatz 2 des Grundgesetzes, Sondervotum der Fraktion der SPD, BT-Drs. 17/7400, S. 254. Auch der Leiter des zuständigen Referats beim Generalbundesanwalt hält "ein klarstellendes Wort des Gesetzgebers" für "hilfreich, um der Sache abträgliche Zuständigkeitsdiskussionen zu vermeiden", vgl. Beck, in Jeßberger/Geneuss (Hrsg.), Zehn Jahre Völkerstrafgesetzbuch (Fn. 3). Gegen eine entsprechende "Novellierung des § 120 Abs. 1 GVG" aber Werle JZ 2012, 373, 377 ("nicht notwendig").