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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
März 2012
13. Jahrgang
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1. Ein in einem Kraftfahrzeug mittels akustischer Überwachung aufgezeichnetes Selbstgespräch eines sich unbeobachtet fühlenden Beschuldigten ist im Strafverfahren – auch gegen Mitbeschuldigte – unverwertbar, da es dem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzurechnen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. August 2005 – 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206). (BGHSt)
2. Ob das nichtöffentlich gesprochene Wort zum absolut geschützten Kernbereich oder zu dem nur relativ geschützten Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört, ist durch Gesamtbewertung aller Umstände im Einzelfall festzustellen. Für den stärkeren Schutz spricht die Eindimensionalität der „Selbstkommunikation“, die Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituation, die mögliche Unbewusstheit der Äußerungen im Selbstgespräch, die Identität der Äußerung mit den inneren Gedanken beim Selbstgespräch und die Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes. Es kommt nicht darauf an, ob die Äußerung in einer Wohnung getroffen wurde. (Bearbeiter)
3. Auf den Inhalt der Gedankenäußerung und dessen mehr oder weniger großen Sozialbezug kommt es bei Selbstgesprächen – anders als bei Tagebüchern, Zwiegesprächen oder der Erfassung des Gesprächs eines Beschuldigten mit Dritten –, die an einem nichtöffentlichen Ort geschehen, nicht entscheidend an. (Bearbeiter)
4. Der Kernbereichsschutz entfällt nur, wenn der Grundrechtsträger den Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, bestimmte Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Dies geschieht nicht ohne weiteres schon dadurch, dass er sich außerhalb des besonders geschützten Bereichs seiner Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG aufhält, sofern er einen anderen Rückzugsraum wählt, in dem er sich unbeobachtet fühlen kann. (Bearbeiter)
5. Das Beweisverbot umfasst ein Beweiserhebungsverbot für die Hauptverhandlung bezüglich der im Vorverfahren erlangten Informationen. (Bearbeiter)
1. Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift gebietet auch bei Bandentaten oder „uneigentlichen Organisationsdelikten“ nicht, dass für die Bestimmtheit des Anklagevorwurfs i.S.d. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO mehr an Substanz verlangt wird als materiellrechtlich für einen Schuldspruch erforderlich ist. (BGHR)
2. Eine Anklage ist nur dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen. Mängel der Informationsfunktion berühren ihre Wirksamkeit dagegen nicht; insoweit können Fehler auch noch in der Hauptverhand-
lung durch Hinweise entsprechend § 265 StPO geheilt werden. (Bearbeiter)
3. Wenn sich mehrere Täter zu einer Bande zusammenschließen, hat dies nicht zur Folge, dass jedes von einem der Mitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Betrugsdelikt den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Allein die Bandenmitgliedschaft und ein Handeln im Interesse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer von anderen Bandenmitgliedern begangenen Straftat genügt nicht, um eine Strafbarkeit des Bandenmitglieds wegen einer Bandentat zu begründen. Wegen einer Tat, die „aus der Bande heraus“ begangen wird, kann als Täter oder Teilnehmer nur bestraft werden, wenn er an dieser konkreten Tat mitgewirkt hat. (Bearbeiter)
4. Diese materiell-rechtliche Frage der Strafbarkeit eines Angeklagten ist von der Problematik der Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift zu trennen. Die Verneinung einer Bandenabrede durch den Tatrichter und auch die Nichtannahme eines „uneigentlichen Organisationsdeliktes“ mögen dazu führen, dass noch strengere Anforderungen an die Feststellung der konkreten Tatbeiträge eines jeden Angeklagten an den jeweiligen Taten zu stellen sind, sie führen aber nicht dazu, dass die vorher zu Recht (im Eröffnungsbeschluss) angenommene Einhaltung der Umgrenzungsfunktion entfällt. (Bearbeiter)
1. Eine Spruchgruppe des 2. Strafsenats hält ihre Ansicht aufrecht, dass sie mit dem Doppelvorsitz des Vorsitzenden Richter am BGH Dr. Ernemann nicht ordnungsgemäß besetzt sei. Der Senat gibt dem Verfahren dennoch Fortgang, da er nach der Entscheidung des Präsidiums, keine Maßnahmen zur Änderung des Geschäftsverteilungsplans zu ergreifen, keine rechtliche Möglichkeit sieht, den Verfahrensbeteiligten in überschaubarer Zeit zu einer Entscheidung durch ein ordnungsmäßig besetztes Revisionsgericht zu verhelfen.
2. Bei dieser besonderen Fallkonstellation hat die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG partiell zurückzustehen. Der Senat ist nach der Entscheidung des Präsidiums gehalten, in seiner Meinung nach verfassungswidriger Besetzung zu entscheiden.
3. Beschlüsse eines gerichtlichen Präsidiums zur Geschäftsverteilung sind nach Auffassung des Senats hinsichtlich der ordnungsgemäßen Besetzung nicht bindend. Jeder Spruchkörper hat bei auftretenden Bedenken die Ordnungsmäßigkeit seiner Besetzung von Amts wegen zu prüfen und darüber zu entscheiden.
1. Die Anordnung der Beugehaft gegen einen Zeugen steht – anders als die der Maßnahmen nach § 70 Abs. 1 StPO – im Ermessen des Gerichts. Dabei sind sowohl die Aufklärungspflicht als auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
2. Da § 70 StPO keine speziellen materiellen Voraussetzungen zum Schutz des Freiheitsgrundrechts des Zeugen vorsieht, kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier besondere Bedeutung zu. Danach muss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein und darf zur Bedeutung der Strafsache und der Aussage für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen.
3. Die Auswirkungen einer Beugehaft auf die Gesundheit eines Zeugen bis hin zu einer Bedrohung seines Lebens sind bereits bei der Anordnung und nicht erst bei der Vollziehung der Maßnahme zu berücksichtigen.
4. Die besondere Bedeutung der Aufgabe des Strafverfahrens, die wichtigsten Individual- und Gemeinschaftsrechtsgüter zu schützen, darf auch in Fällen schwerer und schwerster Kriminalität nicht den Blick darauf verstellen, dass die Strafverfolgung stets mit Eingriffen in die Rechte der vom Verfahren Betroffenen einhergeht und Rechtsgüter der Gemeinschaft beeinträchtigen kann. Auch deren Schutz ist dem Staat aufgegeben. Der Zweck des Strafverfahrens würde daher verfehlt, wenn es den Strafverfolgungsorganen zur Aufdeckung und Ahndung einer Rechtsgutsverletzung gestattet wäre, unbegrenzt in andere Individual- oder Gemeinschaftsrechtsgüter einzugreifen.
5. Das Wertesystem der Verfassung, das zu schützen Zweck des Strafverfahrens ist, setzt diesem daher gleichzeitig auch Schranken. Deshalb gilt – auch in Fällen terroristisch motivierter Tötungsdelikte – der Grundsatz, dass die Wahrheit nicht um jeden Preis, etwa den Preis der hohen Gefährdung des Lebens eines schwer erkrankten Zeugen, erforscht werden darf.
1. Ein Selbstleseverfahren kann auch angeordnet und wegen früheren Geschehens sogleich als durchgeführt erklärt werden. Die übrigen Verfahrensbeteiligten müssen sich aber nicht darauf verweisen lassen, dass sie schon zuvor Gelegenheit zum Lesen der Urkunden ge-
habt hätten. Da sie aber auf die Kenntnisnahme vom Inhalt der Urkunden sogar ganz verzichten können, genügt die in der Hauptverhandlung unwidersprochen gebliebene Feststellung des Vorsitzenden, die übrigen Verfahrensbeteiligten hätten bereits ausreichende Gelegenheit zur Kenntnisnahme gehabt.
2. Urkunden und sonstige Schriftstücke sind nur dann im Blick auf ein Selbstleseverfahren ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt, wenn nach dessen Durchführung (als wesentliche Verfahrensförmlichkeit, §§ 273, 274 StPO) zu Protokoll festgestellt ist, dass die Mitglieder des Gerichts vom Wortlaut der Urkunden und/oder sonstigen Schriftstücke Kenntnis genommen haben und die übrigen Verfahrensbeteiligten hierzu Gelegenheit hatten (§ 249 Abs. 2 Sätze 1 und 3 StPO). Die Feststellung, die Mitglieder des Gerichts hätten Gelegenheit zur Kenntnisnahme gehabt, wird den Anforderungen des Gesetzes nicht gerecht.
3. Ein Urteil beruht (§ 337 Abs. 1 StPO) auf dem aufgezeigten Mangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass wesentliche Urteilsfeststellungen durch die nicht in einem ordnungsgemäß durchgeführten Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und/oder Schriftstücke beeinflusst worden sind. Allein der Umstand, dass das Selbstleseverfahren durchgeführt worden ist, belegt die Bedeutung der Urkunden und/oder Schriftstücke für die Urteilsfeststellungen nicht, selbst die bloße Erwähnung eines Beweismittels bei der gelegentlich anzutreffenden, rechtlich nicht gebotenen und daher überflüssigen floskelhaften Aufzählung der Beweismittel besagt nicht notwendig, dass sich aus ihm etwas Wesentliches für die Urteilsfindung ergeben haben muss. Maßgeblich sind letztlich die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die konkreten Ausführungen zur Beweiswürdigung (vgl. BGH aaO).
4. Die auf einen Vorhalt von Urkunden erfolgte Zeugenaussage kann nicht den Inhalt der Urkunde bestätigen, sondern nur das, was der Zeuge zu dem ihm vorgehaltenen Inhalt gesagt hat.
1. Der 2. Strafsenat ist mit dem Vorsitzenden Richter am BGH Dr. Ernemann ordnungsgemäß besetzt.
2. Der Tatrichter ist gehalten, die Gründe für den Freispruch so vollständig und genau zu erörtern, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, an Hand der Urteilsgründe zu prüfen, ob der Freispruch auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht. Insbesondere muss er sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (BGH NJW 2008, 2792).
1. Das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung betrifft zum einen das im Urteil festzustellende Ergebnis der Beweisaufnahme, soweit es nicht – wie etwa der Wortlaut von Urkunden – der unmittelbaren Kenntnisnahme durch das Revisionsgericht offensteht. Es gilt daher für den Inhalt der Einlassung des Angeklagten oder der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen. Zum anderen hat eine Rekonstruktion von Verfahrensvorgängen zu unterbleiben, die als wesentliche Förmlichkeiten der Hauptverhandlung (§ 273 Abs. 1, 1a StPO) protokollierungspflichtig sind und daher allein durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden können.
2. Verfahrenstatsachen, die nicht vom Rekonstruktionsverbot erfasst sind, hat das Revisionsgericht im Freibeweis aufzuklären, soweit sie entscheidungserheblich sind.
3. Nach §§ 142, 145 Abs. 2 GVG dürfen Amtsanwälte das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten wahrnehmen. In Verhandlungen vor den Landgerichten dürfen ihnen Verfahrensrechte der Staatsanwaltschaft nicht übertragen werden, auch nicht unter Aufsicht eines Staatsanwaltes.
4. Das gesetzliche Verbot für Amtsanwälte, Verfahrensrechte der Staatsanwaltschaft vor den Landgerichten wahrzunehmen, darf nicht durch die Einräumung eines umfassenden Fragerechts in der Hauptverhandlung nach § 240 Abs. 2 Satz 1 StPO umgangen werden.
1. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege (hier gemäß § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist.
2. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden
wird, der sich, deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist. § 356a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, das in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, um hierdurch ein Verfassungsbeschwerdeverfahren zu vermeiden.
3. Auch die vermeintliche „Überforderung“ der abgelehnten Richter durch die Aufgabenzuweisungen in dem ab 1. Januar 2012 geltenden Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs begründet nicht „ausnahmsweise rückwirkend“ die Möglichkeit, im Verfahren über die Anhörungsrüge eine verspätete und daher unzulässige Befangenheitsanträge anbringen zu können.
1. Nach § 304 Abs. 5 StPO ist eine Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen.
2. Regelungen für den Vollzug der Untersuchungshaft gemäß § 119 Abs. 1 StPO sind keine beschwerdefähigen „Verfügungen“ im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO.
3. Die Verhaftung betreffen im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO nur diejenigen Beschlüsse, mit denen unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber solche, mit denen über das Wie des Vollzugs der Untersuchungshaft entscheiden wird.
4. § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO eröffnet den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Zur Entscheidung hierüber ist das nach § 126 StPO zuständige Gericht berufen. Die Norm führt kein von der nächsten Instanz zu bescheidendes neues Rechtsmittel ein, sondern gibt nur die Möglichkeit, eine weitere Überprüfung durch das nach § 126 StPO zuständige Gericht zu veranlassen; der Antrag hat damit keinen Devolutiveffekt. Letztlich bestehen Parallelen zur Gegenvorstellung.
1. Der Bundesgerichtshof hat im Rechtsbeschwerdeverfahren über heimliche Ermittlungsmaßnahmen nach Landespolizeirecht die fehlende Zuständigkeit des Beschwerdegerichts von Amts wegen zu berücksichtigen.
2. In Fällen, in denen der Betroffene auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss nehmen kann, soll die Einschaltung des Richters gewährleisten, dass die Interessen der nicht gehörten Beteiligten gebührend berücksichtigt und insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen derartiger Eingriffe genau beachtet werden. Damit wäre es nicht vereinbar, eine grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmende Zuständigkeitsprüfung mit der Begründung zu versagen, die Prüfung entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers zur Verfahrensbeschleunigung und zur Entlastung der Rechtsmittelgerichte, denn der von einer heimlichen Ermittlungsmaßnahme hatte gerade nicht die Möglichkeit, eine etwa fehlende Zuständigkeit des Beschwerdegerichts zu rügen.
3. Die nachträgliche Prüfung der Rechtmäßigkeit einer heimlichen Ermittlungsmaßnahme führt nur zu einem wenig effektiven – da nicht mehr zur rechten Zeit erfolgenden – Rechtsschutz, da die Ermittlungsmaßnahme zu diesem Zeitpunkt regelmäßig bereits durchgeführt worden sein wird.
Die Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung des fairen Verfahrens dadurch, dass ein Hinweis gem. § 265 Abs. 1 StPO erst nach dem Schlussvortrag des Staatsanwalts erteilt wurde, setzt voraus, dass die im Anschluss an den Hinweis ergangene Aufforderung an den Verteidiger, seinerseits den Schlussvortrag zu halten, gemäß § 238 Abs. 2 StPO beanstandet wurde.
Es verstößt nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, wenn frühere Aussagen eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung gemäß § 55 StPO die Auskunft verweigert, durch Verlesung des Vernehmungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Dies gilt dann, wenn dies zum Zwecke der Feststellung der inhaltlichen Übereinstimmung der Angaben von Vernehmungspersonen über die früheren Aussagen des Zeugen geschieht und der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Vernehmungspersonen dient.
1. Zwar ist für den Antrag eines Angeklagten, ihm nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens anstelle des bisherigen einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen, der Vorsitzende des Gerichts zuständig, dessen Urteil angefochten worden ist, es sei denn, der Beiordnungsantrag beträfe die Terminwahrnehmung in der Revisionshauptverhandlung. Hält der Antragsteller seinen Beiordnungsantrag nach Kenntnisnahme von der sich auch auf das Revisionsverfahren erstreckenden wirksamen Bestellung eines anderen Rechtsanwalts aufrecht, ist sein Gesuch aber als Antrag auf Beiordnung als weiterer Pflichtverteidiger aufzufassen.
2. Der ohne nähere Begründung geäußerte Wunsch des Angeklagten, nunmehr von einem anderen Rechtsanwalt im Revisionsverfahren vertreten zu werden, rechtfertigt keine Rücknahme der bereits vom Vorsitzenden der Strafkammer angeordneten Bestellung.
Zu den verfahrensbeendenden Entscheidungen gemäß § 464 Abs. 1 und 2 StPO gehören auch Beschlüsse, durch die das Verfahren ganz oder teilweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird. Ungeachtet ihrer Bezeichnung als „vorläufig“ in § 154 Abs. 2 StPO führt die Einstellung nach dieser Norm zur Beendigung der gerichtlichen Anhängigkeit des von ihr betroffenen Teils der Anklage und in diesem Umfang zu einem der weiteren Verfolgung entgegenstehenden Verfahrenshindernis.