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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Januar 2012
13. Jahrgang
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1. Aus der Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter kann sich eine Garantenpflicht zur
Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter ergeben. Diese beschränkt sich indes – unabhängig von den tatsächlichen Umständen, die im Einzelfall für die Begründung der Garantenstellung maßgebend sind – auf die Verhinderung betriebsbezogener Straftaten und umfasst nicht solche Taten, die der Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit im Betrieb begeht. (BGHSt)
2. Betriebsbezogen ist eine Tat dann, wenn sie einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebes aufweist. Es muss sich eine dem Betrieb oder der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu erbringenden Tätigkeit spezifisch anhaftende Gefahr verwirklichen. (Bearbeiter)
3. Die Betriebsbezogenheit kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die Taten Bestandteil einer Serie wiederkehrender und sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckender Misshandlungen waren, die bei Gelegenheit der betrieblichen Tätigkeit erfolgt sind. Anderenfalls würde das Merkmal der Betriebsbezogenheit jedenfalls für gemeinschaftlich begangene Körperverletzungen und Nötigungen überdehnt, die praktisch in jedem Unternehmen mit mehr als einem Mitarbeiter auftreten können. Ließe man allein das iterative Moment für die Annahme der Betriebsbezogenheit ausreichen, würde die mit diesem Merkmal bezweckte und im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG gebotene Einschränkung der Haftung des Geschäftsherrn aufgegeben und dieser im Ergebnis doch für eine insgesamt straffreie Lebensführung seiner Mitarbeiter während der Arbeitszeit verantwortlich gemacht. In solchen Fällen ist jedoch auf eine mögliche Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung zu achten. (Bearbeiter)
4. Eine aus der Übertragung arbeitsvertraglicher Schutzpflichten resultierende Garantenstellung hinsichtlich nachgeordneter Mitarbeiter setzt jedenfalls voraus, dass sich der zu Schützende innerhalb des personellen Verantwortungsbereichs des Angeklagten befindet. (Bearbeiter)
5. Ein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erheblichen Schaden an Menschen oder Sachen anrichtet und weiteren Schaden zu verursachen droht (BGHSt 3, 65, 66). Als solches Ereignis kommt auch eine Straftat Dritter in Betracht (BGH NStZ 1997, 127; BGHSt 3, 65, 66; 30, 391). Ein drohender Schaden reicht für die Annahme eines Unglücksfalles aus. (Bearbeiter)
1. Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden oder die Annahme der Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes nicht auszuschließen vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts.
2. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.
3. Die Tötung eines Menschen durch Erwürgen oder Erdrosseln ist in aller Regel nicht als Notwehrhandlung gerechtfertigt, selbst wenn vom Opfer zunächst ein Angriff ausging, aus dem eine Notwehrlage resultierte. Denn beim Würgen oder Erdrosseln verstreicht bis zum Todeseintritt in der Regel ein ganz erheblicher Zeitraum der Gewaltanwendung. Vor Eintritt des Todes kommt es zu körperlichen Reaktionen des gewürgten Opfers, die eine Verminderung der Handlungsfähigkeit bewirken. Damit ist der frühere Angriff auf den nunmehr in Notwehr Würgenden durch fortschreitende Anzeichen der Ermattung des (ehemaligen) Angreifers regelmäßig als sicher beendet zu erkennen.
4. Ein trotz erkennbarer Ermattung des ursprünglichen Angreifers fortgesetztes, zum Tode führendes Würgen bzw. Drosseln ist regelmäßig als ein Überschreiten der gebotenen Notwehr in zeitlicher Hinsicht (nachzeitiger extensiver Notwehrexzess) zu qualifizieren. Damit kann der Täter allenfalls unter den Voraussetzungen des § 33 StGB ohne Schuld gehandelt haben. Er ist jedoch nicht nach § 32 StGB gerechtfertigt.
5. Wer die baldige Rettung des von ihm verletzten, stark blutenden Opfers durch Freiheitsberaubung zu verhindern sucht, gibt die weitere Ausführung eines Tötungsversuchs in aller Regel gar nicht auf, auch wenn er auf weitere unmittelbare Verletzungshandlungen verzichtet.
1. Kommt eine weitere Sachverhaltskonstellation in Betracht, in der weder eine Hehlerei, noch ein Betrug, sondern allenfalls eine Unterschlagung gegeben ist, kann eine Wahlfeststellung zwischen Betrug und Hehlerei nicht angenommen werden.
2. Die Strafbarkeit wegen Hehlerei setzt voraus, dass die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen ist (BGHSt 13, 403, 405). Daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird. In diesem Fall kommt lediglich eine Beteiligung des Erwerbers an der Vortat - einer durch Verfü-
gung oder Weggabe begangenen Unterschlagung - in Betracht.
1. Allein die Kenntnis und Billigung der Aufbereitung und des Vertriebs der Betäubungsmittel in der Wohnung erfüllt für den Wohnungsinhaber noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe (BGH NJW 1993, 76; NStZ 1999, 451; StV 2003, 280; Senat, StV 2007, 81; NStZ 2010, 221).
2. Auch die Begründung, dass die Angeklagte ihrem die Tat begehenden Lebensgefährten die Wohnung „zur Verfügung gestellt“ habe, genügt hierfür nicht, wenn der Angeklagten, die sich die Wohnung mit dem Lebensgefährten schon längere Zeit die Wohnung geteilt hatte, bevor er mit dem Betäubungsmittelhandel begann, der Sache nach ausschließlich ein Unterlassen vorgeworfen wird.
3. Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Unterlassen würde voraussetzen, dass sie als Wohnungsinhaberin rechtlich verpflichtet gewesen wäre, gegen die Tat einzuschreiten (§ 13 Abs. 1 StGB). Eine solche Rechtspflicht eines Wohnungsinhabers besteht nach ständiger Rechtsprechung aber grundsätzlich nicht.
1. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit dem Eintritt des Todes seines Opfers rechnet. Indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, nimmt er einen solchen Erfolg billigend in Kauf. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz möglich und regelmäßig ein Vertrauen des Täters auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges zu verneinen, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe kommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann.
2. Der für mittäterschaftliches Handeln konstitutive gemeinsame Tatplan kann auch konkludent durch arbeitsteilige Tatausführung gefasst werden. Seine Feststellung erfordert jedoch eine sorgfältige Beweiswürdigung. Nimmt einer der möglichen Mittäter eine Handlung vor, die der Tatrichter als aus Sicht des anderen möglichen Mittäters „überraschend“ kennzeichnet, so erfordert ein gleichwohl angenommener gemeinsamer Tatplan zumindest Erwägungen in den Urteilsgründen, die die dem tatrichterlichen Schluss zugrundeliegenden Anknüpfungstatschen nennen und den Widerspruch auflösen.
3. Zur Zurechnung in Fällen sukzessiver Täterschaft muss der Hinzutretende die Vorstellung haben, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern.
1. § 6 Nr. 5 StGB, der für den „unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln“ vorschreibt, erfasst nicht deren Besitz (st. Rspr. BGH StV 1984, 286; NStZ 2010, 521).
2. Insoweit kommt es nicht auf den Begriff des „Handeltreibens“ im Sinne des § 29 BtMG an, der „jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit“ erfasst (vgl. BGH GS, NJW 2005, 3790, 3792 mwN) und der den Besitz von Betäubungsmitteln als unselbständiges, im täterschaftlichen Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens umfasst (BGHSt 30, 359 ff; 25, 290). Der Begriff des „Vertriebs“ ist vielmehr autonom auszulegen. Im Sinne des § 6 Nr. 5 StGB vertreibt Betäubungsmittel, wer allein oder durch seine Mitwirkung ihren in der Regel entgeltlichen Absatz an andere fördert (BGHSt 34, 1, 2). Gefordert wird eine Tätigkeit, die ein Betäubungsmittel entgeltlich in den Besitz eines anderen bringen soll. Von den zahlreichen Teilakten des Handeltreibens werden durch den „Vertrieb“ nur solche erfasst, die unmittelbar auf Weitergabe gerichtet sind.
1. Eine als Beihilfe strafbare Unterstützung kann auch in der Form der psychischen Beihilfe geleistet werden. Voraussetzung ist dann allerdings ein konkreter Tatbeitrag des Gehilfen, durch den der Haupttäter in seinem Tatentschluss bestärkt wird.
2. Die Annahme (allein) psychischer Beihilfe bedarf genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion sowie zur entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen sowie gegebenenfalls zu einer konkludenten Verständigung zwischen Haupttäter und diesem.
3. Eine Beihilfe nach Beendigung der Untreue ist ausgeschlossen; möglich sind dann allenfalls noch Anschlussdelikte nach den §§ 257 ff. StGB.
4. Die Höhe der im Falle einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu gewährenden Entschädigung richtet sich nicht nach der Höhe der Strafe, auf die das Tatgericht erkannt hat. Denn die im Wege des Vollstreckungsmodells vorzunehmende Kompensation koppelt den Ausgleich für das erlittene Verfahrensunrecht von vornherein von Fragen des Tatunrechts, der Schuld und der Strafhöhe ab. Der Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt eine rein am Entschädigungsgedanken orientierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumessung dar. Das Gewicht der Tat und das Maß der Schuld spielen weder für die Frage, ob das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, noch für Art und Umfang der zu gewährenden Kompensation eine Rolle.
1. Mehrere natürliche Handlungen können als eine Tat im Rechtssinne anzusehen sein (sog. rechtliche Bewertungseinheit), wenn sie sich als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges darstellen (BGH NStZ 2007, 578). Eine sukzessive Tatausführung kann auch dann gegeben sein, wenn der Täter zunächst davon ausgeht, den angestrebten Taterfolg durch eine Handlung erreichen zu können, sich dann aber umgehend zu weiteren Tathandlungen entschließt, nachdem die ins Auge gefasste Handlung keinen oder nur einen Teilerfolg erbracht hat.
2. Dabei ist es jedoch erforderlich, dass die weiteren Tathandlungen auf die vorhergehende Handlung aufsetzen (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 5) und sich nicht als neuer Anlauf zur (vollständigen) Erreichung des ursprünglich angestrebten Taterfolges darstellen. Ein Wechsel des Angriffsmittels, räumliche Trennungen oder längere zeitliche Intervalle zwischen den jeweiligen Einzelakten stellen die Annahme einer Bewertungseinheit nicht grundsätzlich in Frage (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 5), können aber ein Indiz für einen neuerlichen Tatbeginn sein.
3. Für die Erpressung ist anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtsinne zu werten sind, wenn dabei die anfängliche Drohung lediglich den Umständen angepasst und aktualisiert (BGHSt 40, 75, 77), im Übrigen aber nach wie vor dieselbe Leistung gefordert wird. Die rechtliche Bewertungseinheit endet in diesen Fällen erst dann, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder nach den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist (vgl. BGHSt 41, 368, 369).
1. Ein Betrug scheidet aus, wenn die vermeintlich Getäuschten nach den Urteilsgründen möglicherweise positive Kenntnis über den vermeintlichen Täuschungsinhalt hatten.
2. Die erforderliche Kausalität der Täuschung für den Irrtum des Verfügenden muss im Urteil hinreichend belegt sein. Daran fehlt es, wenn die Motivation der Verfügenden widersprüchlich dargestellt ist.
3. Bei einer disparaten Ausgangs- und Motivationslage mehrerer Personen, die möglicherweise durch identische Tathandlungen getäuscht worden sind, ist es fragwürdig lediglich einige der betroffenen Personen zum Beweis der Kausalität zu vernehmen. Bei dieser Sachlage verbietet sich der Schluss von den Vorstellungen und Beweggründen der gehörten Zeugen auf diejenigen der übrigen Geschädigten. Die Angaben der gehörten Zeugen müssen insbesondere in diesem Fall einer näheren Beweiswürdigung unterzogen werden.
1. Geschütztes Rechtsgut der Bestimmung des § 315b StGB ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist daher, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf solchen Wegen und Plätzen
eingegriffen worden ist, die – mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung – jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen und auch in dieser Weise benutzt werden (st. Rspr.).
2. Jedoch erfüllt nicht jede Tathandlung, die vom öffentlichen Straßenraum ausgeht, den objektiven Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Zwar wird die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 315b StGB nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die konkrete Gefahr oder gar der Schaden außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eintritt, etwa, wenn der Täter sein Opfer bereits von der öffentlichen Straße aus mit dem Fahrzeug verfolgt, aber erst außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfasst. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das Opfer in dem Zeitpunkt, in dem der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes der Straßenverkehrsgefährdung durch zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs als Waffe oder Schadenswerkzeug unmittelbar ansetzt, noch im öffentlichen Raum befindet, die abstrakte Gefahr also noch im öffentlichen Verkehrsraum entsteht. Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB (BGH NStZ 2004, 625).
3. Ein Zugang zu Büroräumen, der durch Betonstufen auch in der Höhe von einem allgemein zugänglichen Kunden- und Besucherparkplatz eines mehrstöckigen Gebäudes abgesetzt ist, rechnet nicht mehr zum öffentlichen Verkehrsraum.
1. Eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung liegt vor, wenn das als Körperverletzung zu beurteilende Verhalten nach den konkreten Umständen des Einzelfalls generell geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden. Nicht erforderlich ist es, dass das Opfer auch tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist (BGH NStZ-RR 2010, 176).
2. Zwingen die Angeklagten einen bekleideten jungen Mann, im September in die Elbe zu steigen und sich stromabwärts treiben zu lassen, liegt darin jedenfalls dann keine das Leben gefährdende Behandlung, wenn der Geschädigte ein guter Schwimmer und ortskundig ist und er sich trotz der vorhandenen Dunkelheit räumlich orientieren kann.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Bande i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer noch unbestimmten Zahl von Diebstählen verbunden haben (BGHSt [GS] 46, 321, 325). Erforderlich ist eine – ausdrücklich oder konkludent getroffene – Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzuschließen (BGHSt 50, 160, 164; BGH wistra 2010, 347).
2. Zwar kann nach vorheriger Bandenabrede eine von nur zwei Mitgliedern verübte Tat als Bandentat zu qualifizieren sein, da das für das Vorliegen einer Bande erforderliche dritte Mitglied nicht in die konkrete Tatbegehung eingebunden sein muss. Voraussetzung für die Annahme einer bandenmäßigen Begehungsweise ist neben der Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds jedoch, dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird (BGH NStZ 2006, 342 f.; NStZ-RR 2011, 245; StV 2011, 410, 411).
3. Der bandenmäßigen Begehung steht es aber nicht entgegen, wenn die Tatbeute lediglich zwischen den unmittelbar Beteiligten der jeweiligen Einzeltat und nicht innerhalb der an der Bandenabrede Beteiligten aufgeteilt wird (vgl. BGH NStZ 2006, 574). Ebenso schadet es nicht, wenn nicht festgestellt werden kann, ob über die beiden tatbeteiligten Bandenmitglieder hinaus ein weiteres Bandenmitglied Kenntnis von der Begehung der Taten hatte.
Eine Drohung mit „gegenwärtiger“ Gefahr für Leib oder Leben kann auch vorliegen, wenn das angedrohte schädigende Ereignis nicht unmittelbar bevorsteht. Denn „gegenwärtig“ in diesem Sinne ist auch eine Dauergefahr, die innerhalb eines längeren Zeitraums jederzeit in einen Schaden umschlagen kann.
Geht der Angeklagte davon aus, Waren mittels entwendeter „EC-Karten“ ohne Eingabe einer PIN durch Vortäuschung der Unterschrift des Karteninhabers bezahlen zu können, liegt bei dieser Verwendung der Karten im Lastschriftverfahren kein (versuchter) Computerbetrug, sondern ein (versuchter) Betrug zum Nachteil des jeweiligen Geschäftspartners vor (vgl. BGH NJW 2003, 1404 [zum POZ-Einzugsermächtigungsverfahren]).
Der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatopfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet. Der subjektive Tatbestand setzt zumindest bedingten Vorsatz dahingehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligt und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (BGHSt 50, 359). Der hierzu erforderliche Zwangszusammenhang ergibt sich nicht schon allein daraus, dass das betroffene Opfer dem Täter körperlich unterlegen ist oder dass der sexuelle Übergriff in einer Tatsituation begangen wird, in welcher das Opfer sich eines solchen nicht versieht (vgl. hierzu auch BGH aaO S. 368).
1. Zielt der im Übrigen tatbestandsmäßige Nötigungsversuch nicht auf die Ausübung oder Nichtausübung von Befugnissen im Sinne des § 106 StGB, sondern auf eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung, so lebt die ansonsten verdrängte Strafbarkeit nach § 240 StGB wieder auf.
2. Ob der Tatrichter seine Zuständigkeit „mit Unrecht“ im Sinne des § 355 StPO angenommen hat, bemisst sich nicht nach dessen subjektiver rechtlicher Einschätzung, sondern nach der objektiven Rechtslage. Verurteilt also der Tatrichter zu Unrecht wegen eines Tatbestands, dessen Aburteilung ihm nicht oblag, während er zur Aburteilung des aufgrund der Feststellungen tatsächlich verwirklichten Tatbestands zuständig war, so kann das Revisionsgericht selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO) und verweist nicht etwa gemäß § 355 StPO an das Gericht zurück, das nur für den irrtümlich angenommenen Tatbestand zuständig gewesen wäre.
1. Erfolgt das Einführen von Gegenständen durch das Opfer selbst, ist nicht § 177 Abs. 2 StGB, sondern allein § 177 Abs. 1 StGB verwirklicht. Eine Verurteilung wegen „gemeinschaftlicher Vergewaltigung“ scheidet in diesem Falle aus.
2. Der Fall des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist im Urteilstenor als „sexuelle Nötigung“ zu bezeichnen.