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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Januar 2012
13. Jahrgang
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1. Die Revisionsrüge, das Gericht habe seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4 StPO), bleibt dem Angeklagten auch dann uneingeschränkt erhalten, wenn dem Urteil eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen ist. (BGHSt)
2. Ein in der Revision beachtlicher Rechtsfehler nach § 338 Nr. 4, § 6a StPO, § 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG liegt nicht nur dann vor, wenn das Tatgericht seine Zuständigkeit auf der Grundlage objektiv willkürlicher Erwägungen angenommen hat. (BGHSt)
3. Die Ausnahmeregelung des § 74a Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 GVG greift unabhängig davon ein, ob neben einem Betäubungsmitteldelikt weitere Straftaten mit der Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit stehen. (BGHSt)
4. Die Zustimmung eines Angeklagten zu einer Verständigung ist nicht als konkludente Rücknahme eines zuvor erhobenen Zuständigkeitseinwands zu werten. (Bearbeiter)
5. Die Einlegung der Revision und Erhebung einer Verfahrensrüge stellt auch nach einer vorhergehenden Absprache kein widersprüchliches oder missbräuchliches Verhalten dar, das zum Verlust der Rügemöglichkeit in der Revisionsinstanz führen könnte. (Bearbeiter)
6. Der Senat tritt ausdrücklich dem 1. und 5. Strafsenat entgegen, die – vor Inkrafttreten der Normierung der Absprache in der StPO – in bestimmten Konstellationen eine Einschränkung der Rügeberechtigung aufgrund einer Absprache angenommen hatten (vgl. BGH 1 StR 323/08 – HRRS 2009 Nr. 1 sowie BGH 5 StR 404/08 – HRRS 2008 Nr. 990). Die Zustimmung des Angeklagten zu einer Verständigung nach § 257c StPO führt als solche nach der Konzeption des die Verständigung betreffenden Regelungsgefüges der StPO nicht zum Verlust einzelner prozessualer Rechte. Dies würde umgangen, wollte man die Erhebung einer Rüge nach § 338 Nr. 4 StPO in der Revisionsinstanz als rechtsmissbräuchlich oder widersprüchlich bewerten. (Bearbeiter)
1. In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium liegt keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. (BGHSt)
2. Abbildungen sind Wiedergaben der Außenwelt, die unmittelbar durch den Gesichts- oder Tastsinn wahrgenommen werden können. Ob sich der Wortsinn auch auf Filme oder Filmsequenzen erstreckt, die in einer kontinuierlichen Abfolge einer Vielzahl von visuellen Eindrücken den Ablauf eines Geschehens dokumentieren, mag bereits zweifelhaft erscheinen. Selbst wenn man von dem Begriff – etwa im Kontext von § 184 StGB - grundsätzlich auch Filme umfasst sieht, setzt eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO aber voraus, dass diese selbst Aktenbestandteil geworden sind. Dies ist jedenfalls bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien nicht der Fall. (Bearbeiter)
3. Eine Beweiswürdigung kann ihrer Natur nach nicht erschöpfend in dem Sinne sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten in den Urteilsgründen ausdrücklich abgehandelt werden. Aus einzelnen denkbaren oder tatsächlichen Lücken in der ausdrücklichen Erörterung kann nicht abgeleitet werden, der Tatrichter habe nach den sonstigen Urteilsfeststellungen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht. (Bearbeiter)
1. Bei einer Wahllichtbildvorlage sollten einem Zeugen Lichtbilder von wenigstens acht Personen vorgelegt werden. Dabei ist es vorzugswürdig, ihm diese nicht gleichzeitig sondern nacheinander (sequentiell) vorzulegen oder (bei Einsatz von Videotechnik) vorzuspielen. Wird die Wahllichtbildvorlage vor der Vorlage bzw. dem Vorspielen von acht Lichtbildern abgebrochen, weil der Zeuge erklärt hat, eine Person wiedererkannt zu haben, macht dies das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage zwar nicht wertlos, kann aber ihren Beweiswert mindern. (BGHR)
2. Einem Zeugen sollten auf jeden Fall im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage (mindestens) acht Personen gezeigt bzw. vorgespielt werden, auch wenn er schon zuvor angibt, eine Person erkannt zu haben: Der Zeuge kann bei einer größeren Vergleichszahl etwaige Unsicherheiten in seiner Beurteilung besser erkennen und dementsprechend offen legen, so dass im Ergebnis eine Wiedererkennung unter (mindestens) acht Vergleichspersonen einen höheren - in Grenzfällen möglicherweise entscheidenden - Beweiswert gewinnen kann. (Bearbeiter)
1. Über § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Akteneinsicht verweigert, regelmäßig nicht anfechtbar (BGH NStZ-RR 2009, 145). Dies gilt auch dann, wenn der Generalbundesanwalt vor dem Abschluss der Ermittlungen im Hinblick auf das von der Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshof betriebene Ermittlungsverfahren von der Verfolgung des Beschuldigten gemäß § 153 f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO in Verbindung mit § 153c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO absieht. Die Anwendung des § 153f StPO in Verbindung mit § 153c StPO setzt nicht voraus, dass Ermittlungen zum Abschluss gebracht worden sind.
2. Die Entscheidung, gemäß § 153f StPO von der Verfolgung abzusehen, erwächst nicht in Rechtskraft. Eine Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens ist jedenfalls bis zu einem vollständigen Abschluss des Verfahrens – durch Sachentscheidung – vor dem Internationalen Strafgerichtshof möglich.
3. Die dritte Alternative des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, ist nicht schon dann gegeben, wenn sich der Beschuldigte in einer anderen Sache in Haft befindet.
4. Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks im Sinne des § 147 Abs. 2 StPO kann sich auch auf ein vor dem Internationalen Strafgerichtshof geführtes Verfahren beziehen. Allgemein kann sich eine der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehende Gefährdung des Untersuchungszwecks gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO auch daraus ergeben, dass durch die beantragte Akteneinsicht der Untersuchungszweck in einem anderen Strafverfahren gefährdet würde.
5. § 153f StPO flankiert das in § 1 VStGB verankerte Weltrechtsprinzip im Verfahrensrecht. Wie der Gesetzgeber anlässlich der Einfügung des § 153f StPO durch das Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuchs vom 26. Juni 2002 in der Gesetzesbegründung ausgeführt hat, besteht auch bei Fällen, die dem Weltrechtsprinzip unterliegen, eine gestufte Zuständigkeitspriorität: In erster Linie sind zur Verfolgung der Tatortstaat und der Heimatstaat von Täter oder Opfer sowie - stellvertretend für diese – ein zuständiger internationaler Gerichtshof berufen; die (an sich gegebene) Zuständigkeit von Drittstaaten ist demgegenüber als Auffangzuständigkeit zu verstehen, die Straflosigkeit vermeiden, aber im Übrigen die primär zuständigen Gerichtsbarkeiten nicht unangemessen zur Seite drängen soll. Dem Tatortstaat und dem Heimatstaat von Täter oder Opfer gebührt der Vorrang wegen ihres besonderen Interesses an der Strafverfolgung und wegen der regelmäßig gegebenen größeren Nähe zu den Beweismitteln; und ein internationaler Strafgerichtshof, der bereit ist, den Fall an sich zu ziehen, vermag den Gedanken der internationalen Solidarität am besten zur Geltung zu bringen und verfügt typischerweise über weiterreichende Möglichkeiten, Beweismittel im Wege der (vertikalen) strafrechtlichen Zusammenarbeit zu erlangen. Einem internationalen Gerichtshof, der bereit ist, den Fall an sich zu ziehen, soll daher gegenüber einer Strafverfolgung durch Drittstaaten der Vorrang zukommen.
1. Bei der Prüfung gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 StPO ist davon auszugehen, dass diese Vorschrift einen vertretbaren Ausgleich im schwierigen Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz, Verteidigungsinteressen, Wahrheitsfindung, Funktionsinteressen der Strafrechtspflege und
dem legitimen, verfassungsrechtlich abzuleitenden Informationsanspruch des Verletzten sucht (BGHSt 39, 112, 115). Deshalb sind im Rahmen des § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO die gegenläufigen Interessen des Verletzten sowie des Beschuldigten oder anderer Personen sorgfältig gegeneinander abzuwägen, um hierdurch festzustellen, welchem Interesse im Einzelfall der Vorrang gebührt.
2. Anwendung auf eine namentlich zum Schutz von Leib und Leben der am ISAF-Einsatz beteiligten Soldaten und der Personen, die mit ihnen zusammenarbeiten, für zulässig befundene Teilversagung der Akteneinsicht in der Kunduz-Affäre.
3. Andere Personen im Sinne des § 406e Abs. 1 StPO sind nicht nur solche, die in einem sehr engen, unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren stehen und konkret individualisiert in den Akten benannt oder beschrieben sind.
4. Die im Rahmen des § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO zu berücksichtigenden schutzwürdigen Interessen sind nicht nur auf die informationelle Selbstbestimmung beschränkt. Demgemäß kommen als schutzwürdige Interessen gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO neben den persönlichkeitsrechtlichen Interessen im weitesten Sinne beispielsweise auch wirtschaftliche Interessen, wie etwa Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in Betracht. Wenn aber bereits wirtschaftliche Interessen an der Geheimhaltung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen als schutzwürdige Interessen anerkannt sind, muss dies erst Recht für militärische Geheimnisse gelten, die dem Schutz des durch Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Soldaten und der mit ihnen zusammenarbeiten Personen, hier insbesondere der afghanischen Informanten, gelten.
1. Eine schriftliche Erklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, davon Kenntnis zu nehmen. Das ist bei einem Einwurf in den Briefkasten regelmäßig der Fall. Bei einem besonders für fristgebundene Schriftsätze vorgesehenen Gerichtsbriefkasten ist der Zeitpunkt des Einwurfes als Zeitpunkt des Zugangs zu werten.
2. Legt der Verteidiger die Handlung, die entsprechend zum rechtzeitigen Zugang geführt hat, genau dar und versichert er diese an Eides Statt, ohne dass Hinweise darauf vorliegen, dass dies tatsächlich nicht zutrifft, ist vom rechtzeitigen Zugang der Rechtsmittelschrift auszugehen. In diesem Fall ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder Raum noch Bedarf.
3. Auf die Tatsache, dass der Schriftsatz danach nicht zu den Akten gelangt ist, kommt es nicht an. § 341 Abs. 1 StPO stellt nur auf den Eingang bei dem Gericht ab und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (BGHR StPO § 341 Wirksamkeit 1).
4. Wird eine abhandengekommene Revisionsbegründungsschrift fehlerhaft als nicht zugegangen gewertet, kann das Landgericht innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Frist die Urteilsgründe entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ergänzen, wenn die Wahrung der Rechtsmittelfrist festgestellt wird. Die Frist für die Ergänzung der Urteilsgründe beginnt in diesem Fall, sobald die Akten nach der Feststellung des Nichtvorliegens eines Abkürzungsgrundes gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht eingehen.
1. Eine Anklageschrift, die Passagen fremdsprachiger Schriftstücke enthält oder sich zumindest teilweise auf nicht übersetzte fremdsprachige Schriftstücke stütze, führt nicht zu einem Verfahrenshindernis der unwirksamen Anklage. Dies gilt auch dann, wenn sich die Anklageschrift mit dem Inhalt der Urkunden auseinandersetzt oder dieser von hohem Belang für die Bewertung der Vorwürfe sei, weil die Staatsanwaltschaft aus dem Inhalt und dem Wortlaut der Urkunden selbst die Unrechtsvorwürfe herleiten will.
2. Auch wenn die Generalstaatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen vorliegender Steuerhinterziehungsdelikte nicht angreifen möchte, ist der 1. Strafsenat zur Entscheidung über die Revision infolge seiner Zuständigkeit für die Revisionen in Steuerstrafsachen ausschließlich zuständig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die auch wegen der Steuerstraftat verhängten Einzelstrafen angefochten sind. Die so begründete Zuständigkeit ist gemäß § 3 StPO auch auf einen Mitangeklagten zu übertragen.
3. Einer Anklageschrift kommt auch eine Informationsfunktion zu. Im Hinblick darauf wäre es vorliegend beispielsweise geboten gewesen, die näheren Umstände der Abschlüsse der Verträge, insbesondere deren genaue Ausgestaltung darzulegen. Es ist jedoch anerkannt, dass insoweit bestehende Defizite grundsätzlich nicht zu einem Verfahrenshindernis führen, diese vielmehr im weiteren Verfahrensverlauf insbesondere durch gerichtliche Hinweise zur Gewährung rechtlichen Gehörs behoben werden können (BGHSt 44, 153, 156). Sonstige Mängel, etwa im Aufbau, in der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen oder im Äußeren
der Anklageschrift machen diese ebenfalls nicht unwirksam und begründen deshalb kein Verfahrenshindernis.
4. Gemäß § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Die Regelung betrifft auch Zuschriften an das Gericht und namentlich staatsanwaltschaftliche Anklageschriften. Die Generalstaatsanwaltschaft genügt dieser gesetzlichen Vorgabe jedoch schon dann hinreichend entsprochen, wenn die Anklageschrift in allen maßgeblichen Teilen in deutscher Sprache verfasst worden ist. Dies gilt speziell für den gesamten Anklagesatz und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen.
5. Fremdsprachige Urkunden dürfen in ihrer Originalbezeichnung in der Liste der Beweismittel aufgeführt werden.
6. Eine „informelle“, d.h. außerhalb des gesetzlich geregelten, insbesondere eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vorsehenden Verfahrens getroffene „Verständigung“ allein zwischen Gericht und Angeklagten widerspräche der Strafprozessordnung. Sie könnte weder eine gerichtliche Bindung an die in Aussicht gestellte Strafobergrenze noch einen durch den fair-trial-Grundsatz geschützten Vertrauenstatbestand bei den Angeklagten hervorrufen.
Die bloße Ankündigung eines Adhäsionsantrages reicht zur wirksamen Antragstellung i.S.v. § 404 Abs. 1 StPO nicht aus (BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1). Wird ein als Entwurf bezeichneter Adhäsionsantrag allen Verfahrenbeteiligten zugestellt, der dem Antrag des Nebenklägervertreters auf Prozesskostenhilfe für den Adhäsionsantrag beigefügt war, und behandeln die Verfahrensbeteiligten den Antrag daraufhin in der Hauptverhandlung als gestellt, liegt aber nicht nur ein Antragsankündigung, sondern eine unbedingte und wirksame Antragsstellung vor. Einer weiteren förmlichen Erklärung des Nebenklägervertreters bedurfte es in diesem Falle nicht.
1. Das Gericht muss seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden. Die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinne ist erschöpfend abzuurteilen. Das Gericht ist dabei an die rechtliche Beurteilung, wie sie der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, nicht gebunden.
2. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Zu dieser Tat gehört deshalb das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt.
3. Bei der Untersuchung und Entscheidung muss die Identität der Tat gewahrt bleiben. Dies ist nicht der Fall, wenn das Gericht Umstände feststellt, die von den die angeklagten Taten individualisierenden Tatmodalitäten in erheblicher Weise abweichen.
Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (BGH NStZ 2007, 476).
Ein Verteidiger muss wissen, dass nach Zugang des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO die Gelegenheit zur Gegenerklärung binnen zwei Wochen besteht. Ebenso wenig wie diese Frist verlängert werden kann, muss der Generalbundesanwalt über sie belehren. In einem Fall der Versäumung der Frist wegen der mangelnden Belehrung über die Frist kommt auch eine Wiedereinsetzung wegen dem Angeklagten nicht anzulastenden Verteidigerverschuldens nicht in Betracht.