hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 77

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 409/11, Beschluss v. 19.10.2011, HRRS 2012 Nr. 77


BGH 4 StR 409/11 - Beschluss vom 19. Oktober 2011 (LG Essen)

Abgrenzung von versuchtem Betrug und versuchtem Computerbetrug beim Einsatz von entwendeten "EC-Karten" (POZ-Einzugsermächtigungsverfahren; Eingabe der PIN und Vortäuschung der Unterschrift des Karteninhabers).

§ 263 StGB; § 263a StGB; § 22 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Geht der Angeklagte davon aus, Waren mittels entwendeter "EC-Karten" ohne Eingabe einer PIN durch Vortäuschung der Unterschrift des Karteninhabers bezahlen zu können, liegt bei dieser Verwendung der Karten im Lastschriftverfahren kein (versuchter) Computerbetrug, sondern ein (versuchter) Betrug zum Nachteil des jeweiligen Geschäftspartners vor (vgl. BGH NJW 2003, 1404 [zum POZ-Einzugsermächtigungsverfahren]).

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Mai 2011 dahin abgeändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe des versuchten Betrugs, statt des versuchten Computerbetrugs, schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, Betruges in vier Fällen, Diebstahls und versuchten Computerbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Teil der Gesamtfreiheitsstrafe vor dieser Maßregel zu vollziehen ist. Gegen das Urteil richtet sich die auf die - jeweils nicht ausgeführte - Sach- und Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ging der Angeklagte in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe davon aus, die Waren mittels der entwendeten "EC-Karten" ohne Eingabe einer PIN durch Vortäuschung der Unterschrift des "Karteninhabers" bezahlen zu können. Bei einer solchen Verwendung der Karten im Lastschriftverfahren liegt jedoch kein (versuchter) Computerbetrug, sondern ein (versuchter) Betrug zum Nachteil des jeweiligen Geschäftspartners vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 4 StR 472/02, NJW 2003, 1404 [zum POZ-Einzugsermächtigungsverfahren]).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der (insoweit in vollem Umfang geständige) Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Auf die Einzel- oder die Gesamtstrafe hat die Änderung keinen Einfluss. Der Senat schließt - auch im Hinblick auf die übereinstimmenden Strafrahmen der §§ 263, 263a StGB und den unveränderten Schuldgehalt - aus, dass der Tatrichter bei einer Verurteilung wegen versuchten Betrugs (statt wegen versuchten Computerbetrugs) niedrigere Strafen verhängt hätte.

Auch für eine teilweise Entlastung des Angeklagten von der Kostentragung besteht kein Anlass.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 77

Bearbeiter: Karsten Gaede