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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juni/Juli 2011
12. Jahrgang
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1. Die unzulässige Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den Rechenschaftsbericht einer Partei stellt auch dann keine pflichtwidrige Handlung i.S.d. Straftatbestandes der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB dar, wenn das Parteiengesetz für diesen Fall gegen die Partei eine zwingende finanzielle Sanktion vorsieht, hier den Verlust auf staatliche Mittel im Rahmen der Parteienfinanzierung in Höhe des Zweifachen des erlangten Betrages gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG idF vom 28. Januar 1994. Pflichtwidrig i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB sind nur Verstöße gegen vermögensschützende Normen. Der hier verletzte § 25 PartG idF vom 28. Januar 1994 bezweckt einen solchen Vermögensschutz nicht (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. September 2010 – 1 StR 220/09). (BGHSt)
2. Die Parteien können aber – z.B. durch Satzungen – bestimmen, dass die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes für die Funktionsträger der Partei eine selbständige das Parteivermögen schützende Hauptpflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB darstellt. (BGHSt)
3. Die bloße Existenz eines in der Parteisatzung enthaltenen Haftungstatbestandes genügt bei einer Parteiuntreue nicht, um einen bereits eingetretenen Vermögensnachteil eines Parteikreisverbandes im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB zu begründen. Es bedarf vielmehr konkreter Feststellungen dazu, ob – und wenn ja, in welcher Höhe – die Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegenüber dem Kreisverband tatsächlich beabsichtigt war. (Bearbeiter)
4. Die nach § 23a PartG aF bei der Aufdeckung der Geltendmachung rechtswidrig erlangter Parteispenden für die betroffene Partei zu erwartenden finanziellen Nachteile sind auch vor deren Festsetzung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Hinblick auf eine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) nicht lediglich unter dem Gesichtspunkt einer schadensgleichen Vermögensgefährdung zu betrachten. Der Vermögensnachteil i.S.v. § 266 StGB tritt unmittelbar mit der Entdeckung der Tathandlung ein. (Bearbeiter)
5. Liegt zwischen der Vornahme der pflichtwidrigen Handlung (Abgabe eines falschen Rechenschaftsberichts) und der die finanziellen Nachteile auslösenden Entdeckung des Tatgeschehens ein längerer Zeitraum, steht das der Annahme eines Nachteils i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB nicht entgegen. Die Kausalität zwischen der vermögensbezogenen Pflichtverletzung und dem daraus resultierenden Vermögensnachteil i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB wird durch das zeitliche Auseinanderfallen dieser beiden Ereignisse nicht berührt. Nicht erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen pflichtwidrigem Tun und Vermögensnachteil (vgl. aber BGH NStZ 2009, 686, 688). Der Kausalzusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Vermögensschaden erst bei Entdeckung der Tathandlung eintritt. Eines solchen Unmittelbarkeitserfordernisses bedarf es auch nicht im Hinblick auf die tatbestandliche Weite des § 266 Abs. 1 StGB. Selbst wenn – mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH aaO) – an einem über den Zurechnungszusammenhang hinausgehenden Unmittelbarkeitserfordernis zwischen Pflichtwidrigkeit und Nachteil festgehalten werden sollte, würde sich daraus jedenfalls nicht ergeben, dass Pflichtwidrigkeit und Nachteil in einem engen zeitlichen Verhältnis zueinander stehen müssten. Denn „unmittelbar“ bedeutet jedenfalls nicht zeitgleich, sofort oder auch nur alsbald. (Bearbeiter)
6. Auch den Vorsitzenden des Kreisverbandes einer Partei trifft eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB für das Vermögen des Kreisverbandes. Für den Vorsitzenden einer Untergliederung einer Partei gilt insoweit nichts anderes als für den Vorsitzenden eines Vereins. (Bearbeiter)
7. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass derjenige, dem bekannt ist, dass Parteispenden die Höhe der staatlichen Parteienfinanzierung beeinflussen, auch weiß, dass das Parteiengesetz bei Geltendmachung überhöhter Spendenbeträge finanzielle Sanktionen gegen die Parteien vorsieht, besteht nicht. (Bearbeiter)
8. Der Umstand, dass der Gesetzgeber zum 1. Juli 2002 die Strafnorm des § 31d PartG in Kraft gesetzt hat, mit der die hier in Rede stehenden Tathandlungen explizit unter Strafe gestellt wurden, steht einer Verurteilung wegen Betruges oder Untreue nicht entgegen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine Privilegierung gegenüber den Straftatbeständen der Untreue (§ 266 StGB) und des Betruges (§ 263 StGB). Vielmehr schützt diese Strafnorm andere Rechtsgüter. Mit der Schaffung des § 31d PartG sollten Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die sich daraus ergaben, dass eine angemessene Aufklärung von unerlaubten Handlungen im Rahmen staatlicher Parteienfinanzierung nicht immer möglich war. Der Schutz von Parteivermögen gegen solche Handlungen sollte hierdurch nicht eingeschränkt werden. (Bearbeiter)
1. Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Schwarzlohnabrede, nach der für das gesamte dem Arbeitnehmer gezahlte Gehalt weder Lohnsteuer noch Sozialversiche-
rungsbeiträge abgeführt werden sollen, bedarf es im Falle der Verurteilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer weder Feststellungen zu den individuellen Besteuerungsmerkmalen der einzelnen Arbeitnehmer, noch ist die Höhe der von den Arbeitnehmern hinterzogenen Einkommensteuer im Urteil zu quantifizieren. Die Höhe der durch die Arbeitnehmer verkürzten Einkommensteuer ist bei der Verurteilung des Arbeitgebers weder für den Schuldspruch, noch für den Strafausspruch relevant. (BGHSt)
2. Das Nebeneinander von Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber und dem Bestehen einer Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers führt in steuerstrafrechtlicher Hinsicht dazu, dass die Hinterziehung der Lohnsteuer grundsätzlich eine „auf Zeit“ angelegte Tat ist, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass nach der Vorstellung der Tatbeteiligten eine Veranlagung des Arbeitnehmers und daran anschließend eine Anrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfolgen sollte. Der Umfang der tatbestandlich verkürzten Lohnsteuern bemisst sich gleichwohl nach deren Nominalbetrag, der bei vollumfänglich illegalen Beschäftigungsverhältnissen auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten Schwarzlohns nach den Steuersätzen der Lohnsteuerklasse VI, im Übrigen nach der jeweiligen Steuerklasse des betroffenen Arbeitnehmers zu berechnen ist. Dem Umstand, dass die lohnsteuerrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers im Ergebnis der Durchsetzung der einkommensteuerrechtlichen Pflichten des Arbeitnehmers dienen und insoweit derselbe Steueranspruch betroffen ist, ist allein bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. (Bearbeiter)
3. In Fällen der Hinterziehung von Lohnsteuer „auf Zeit“, die tatsächlich freilich selten gegeben sein dürften, ist bei der Strafzumessung grundsätzlich zu beachten, dass sich die dem Fiskus auf Dauer entzogenen Steuern nach den tatsächlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer bemessen. Das Tatgericht muss sich hierüber erkennbar bewusst sein; es ist indes nicht gehalten, hierzu umfangreiche Beweiserhebungen und Darlegungen anzustellen. Ist die genaue Berechnung der endgültig geschuldeten Einkommensteuern nicht ohne weiteres möglich, kann das Tatgericht von geschätzten, niedrigeren Durchschnittssteuersätzen ausgehen. Wird sowohl die Hinterziehung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber als auch dessen Beteiligung an der Hinterziehung von Einkommensteuer durch den Arbeitnehmer geahndet, muss das Tatgericht zudem erkennbar zum Ausdruck bringen, dass es sich dem Verhältnis von Lohn- und Einkommensteuer bewusst war; die Höhe der durch die einzelnen Hinterziehungstaten verkürzten Steuern darf namentlich nicht addiert werden. Nämliches gilt, soweit die Beteiligung des Arbeitnehmers an der Hinterziehung von Lohnsteuer einerseits und Einkommensteuer andererseits geahndet wird. (Bearbeiter)
4. Eine solche Hinterziehung der Lohnsteuer „auf Dauer“ ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Schwarzlohnabrede treffen, sie sich mithin darüber einig sind, dass der Arbeitgeber für den gezahlten Barlohn weder Lohnsteuer, noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen soll. In diesen Fällen sind die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht gegeben. Insoweit wird weder Lohnsteuer durch den Arbeitgeber einbehalten, noch wird – was dem Arbeitnehmer bekannt ist – Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Der Arbeitnehmer wird die Einkünfte aus dem illegalen Beschäftigungsverhältnis auch nicht gegenüber den Finanzbehörden erklären. Eine Anrechnung der Lohnsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG scheidet demnach aus. Die grundsätzlich für eine Hinterziehung auf Zeit sprechenden Gesichtspunkte des Lohnsteuerverfahrens, namentlich die Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer auf die vom Arbeitnehmer geschuldete Einkommensteuer, sind in diesen Fällen nicht gegeben (vgl. bereits BGH NStZ 1987, 78). (Bearbeiter)
5. Als eine „auf Dauer“ angelegte Hinterziehung von Lohnsteuer wird regelmäßig auch der Fall anzusehen sein, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer vom Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers einbehält, diese aber ohne Wissen des Arbeitnehmers nicht abführt. (Bearbeiter)
6. Beim Zusammentreffen der Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung ist nach § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB der Strafzumessung der allein nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zu Grunde zu legen. Die in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO angesprochene Pflicht des Arbeitgebers ist kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB (BGHSt 41, 1). (Bearbeiter)
1. Soweit dazu Anlass besteht, müssen die Urteilsgründe ergeben, ob Steuern in großem Ausmaß i.S.d. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nach BGHSt 53, 71 (Betragsgrenzen 50.000 Euro bzw. 100.000 Euro) verkürzt sind. Sie müssen auch ergeben, weshalb trotz des Vorliegens dieses Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall des § 370 Abs. 3 AO nicht angenommen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71). (BGHR)
2. Gemäß § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO sind zwei Prüfungsschritte geboten:
a) Besteht Anlass, dass die im Straftatbestand aufgeführten Merkmale eines Regelbeispiels erfüllt sind, dann müssen die Urteilsgründe zunächst erkennen lassen, dass die rechtlichen Voraussetzungen des entsprechenden Merkmals geprüft wurden. Dieser erste Prüfungsschritt betrifft die Subsumtion unter ein gesetzliches Merkmal,
die der vollen rechtlichen Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt.
b) Wird trotz Bejahung des Merkmals gleichwohl von der Regelwirkung abgesehen, so ist die Wahl des (milderen) Strafrahmens nachvollziehbar darzulegen. Dieser zweite Prüfungsschritt ist Teil der zuvorderst dem Tatrichter obliegenden Strafrahmenwahl, die nur eingeschränkt der revisionsgerichtlichen Prüfung zugänglich ist. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Zwar kann die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden, doch müssen diese dann so schwer wiegen, dass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens unangemessen erscheint. Ob dies so ist, kann der Strafrichter erst nach umfassender Abwägung aller Umstände entscheiden. Dabei dürfen jedenfalls die Umstände, welche das Regelbeispiel begründen, nicht unberücksichtigt bleiben; diese müssen vielmehr zunächst im Vordergrund der Abwägung stehen. (Bearbeiter)
3. Die Wahl des erhöhten Strafrahmens bedarf hingegen – grundsätzlich – keiner weiteren Begründung, wenn das gesetzliche Merkmal des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles erfüllt ist. (Bearbeiter)
4. Beschränkt sich das Verhalten des Täters darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und führt das lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs, dann ist das Merkmal bei einer Verkürzung in Höhe von 100.000 € erfüllt. Wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat, liegt die Betragsgrenze bei 50.000 €. Diese Bestimmung der Betragsgrenzen durch den Senat hat der Gesetzgeber in den Beratungen zu dem Entwurf des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (BT-Drucks. 17/4182 und 17/4802) gebilligt. (Bearbeiter)
5. Die nachträgliche Bezahlung der geschuldeten hinterzogenen Steuern ändert nichts an der Indizwirkung der Überschreitung der 100.000 €-Grenze für besonders schwere Fälle. Denn hierbei ist schon berücksichtigt, dass es lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs gekommen ist. (Bearbeiter)
6. Baut der Angeklagte besondere unternehmerische Strukturen auf, um seinen durchgehend steuerunehrlichen Handel zu betreiben, die in das „Tarnsystem“ eines grenzüberschreitenden, steuerunehrlichen Unternehmensgeflechts eingebunden sind, ist dies strafschärfend zu berücksichtigen. (Bearbeiter)
7. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und muss entsprechend bekämpft werden. Wird eine Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung in Millionenhöhe auf Bewährung ausgesetzt, kann für die Staatsanwaltschaft – auch im Rahmen der Dienstaufsicht – Anlass bestehen, ein Vorgehen nach Nr. 147 Abs. 1 Satz 3 RiStBV zu prüfen. Dem steht eine etwaige Verständigung gemäß § 257c StPO nicht entgegengestanden. Denn auch dann darf das Ergebnis nicht unterhalb „der Grenze dessen liegen, was noch als schuldangemessene Sanktion hingenommen werden kann“ (BGHSt 50, 41, 50). (Bearbeiter)
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Untreue im Sinne des § 266 StGB auch bei Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorgaben oder Prinzipien gegeben sein. § 266 StGB schützt jedoch als ein Vermögens- und Erfolgsdelikt nur das (private oder öffentliche) Vermögen des Geschäftsherrn oder Treugebers als Ganzes, nicht aber seine Dispositionsbefugnis. Deshalb begründet nicht jeder Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften einen Vermögensnachteil. Vielmehr bedarf es auch in Fällen pflichtwidriger Verfügungen über Haushaltsmittel der eigenständigen, wirtschaftlich nachvollziehbaren Feststellung, dass das Vermögen des Berechtigten im Ganzen in einer bestimmten Höhe unter Berücksichtigung der durch die Verfügung erlangten Vermögensmehrungen vermindert ist.
2. Dafür genügt es, wenn durch die Verpflichtung zur Zahlung von Kreditzinsen dem Haushalt ohne Gegenwert für die Gemeinde Mittel in Höhe dieser Zinsen endgültig und dauerhaft entzogen werden. Auf das angestrebte oder erhoffte wirtschaftliche Gesamtergebnis am Ende des Haushaltsjahres kommt es nicht an. Vage oder nur mittelbare Vorteile aus der – wenn auch von Anfang an beabsichtigten – Verwendung der Kreditmittel für kommunale Baumaßnahmen stellen keinen den Nachteil ausgleichenden vermögenswerten Vorteil dar.
1. Im Falle einer durch Unterlassen begangenen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) ist es rechtsfehlerhaft, das hypothetische Verhalten eines Dritten (hier die notwendige Mitwirkung der Ehefrau des Angeklagten an einer Änderung der Veranlagungswahl) für die Bestimmung des durch das Unterlassen bewirkten Taterfolges zu berücksichtigen.
2. Zwar gesteht § 26 EStG jedem Ehegatten seine eigene Wahl der Veranlagungsart zu. Ehegatten können aber nur einheitlich – entweder zusammen oder getrennt – veranlagt werden.
3. Im Zusammenhang mit der Veräußerung des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks erbrachte und in Rechnung gestellte Architektenleistungen sind nicht gemäß § 4 Nr. 9a UStG als von der Umsatzsteuer befreite Leistungen zu qualifizieren, selbst wenn sie beim Leistungsempfänger in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen worden sein sollten.
1. Mehrere Vorteilsannahmen stehen untereinander grundsätzlich im Verhältnis der Tatmehrheit. Eine tatbestandliche Handlungseinheit hinsichtlich aller aus einer Unrechtsvereinbarung erlangten Vorteile hat der Bundesgerichtshof nur anerkannt, wenn die Annahme auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein (BGHSt 41, 292, 302; 47, 22, 30; BGH wistra 2008, 29).
2. Es ist anerkannt, dass § 357 StPO auch dann anzuwenden ist, wenn die Aufhebung des Urteils wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens von Verfahrenshindernissen erfolgt (st. Rspr.).
1. Maßgeblich dafür, ob ein Stoff zur Anwendung am Menschen zu Heilzwecken bestimmt ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG), sind in erster Linie objektive Kriterien, nämlich welche Zweckbestimmung dem Stoff nach der Verkehrsanschauung zukommt. Subjektive Elemente, also die Berücksichtigung der vom Hersteller oder dem Abgebenden verfolgten Ziele, können allenfalls dann zur Einordnung herangezogen werden, wenn sich – wie bei neuartigen Arzneimitteln – noch keine Verkehrsanschauung gebildet hat. Die subjektive Zweckbestimmung dient im Übrigen lediglich einer – angesichts der erheblichen Weite des Tatbestands notwendigen – Begrenzung seines Anwendungsbereichs.
2. Täter des unerlaubten Großhandels mit Arzneimitteln (§ 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG) kann auch ein Apotheker sein. Der Schutzzweck des § 47 AMG erfordert es, auch einem Apotheker zu verbieten, sich als Großhändler zu betätigen und Arzneimittel an nicht zugelassene Händler weiter zu vertreiben.
3. Eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG wird nicht durch die (mildere) Strafvorschrift des § 96 Nr. 14 AMG ausgeschlossen, denn die Bestimmung des § 96 Nr. 14 AMG ist insoweit nicht das speziellere Gesetz.
1. Die Rüge der Nichtanwendung des § 31 BtMG setzt eine zulässige Verfahrensrüge voraus.
2. Von einer Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG ist nicht bereits dann auszugehen, wenn der Angeklagte eine Person benannt hat, die nach seiner nicht bewiesenen Darstellung als (Mit-)Täter in Frage kommt. Voraussetzung ist vielmehr die Überzeugung des Tatrichters, dass die Darstellung des Angeklagten über die Beteiligung des anderen an der Tat zutrifft. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt insoweit nicht.