HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2010
11. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH

I. Materielles Strafrecht - Allgemeiner Teil


Entscheidung

229. BGH 1 ARs 1/10 – Beschluss vom 11. März 2010 (BGH)

Normatives Stufenverhältnis zwischen dem Verdacht der Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat und der Nichtanzeige geplanter Straftaten (Zweifelsgrundsatz).

§ 138 StGB; § 261 StPO

Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der Zweifelssatz eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht (Zustimmung zur entsprechenden Anfrage des 5. Strafsenats).

II. Materielles Strafrecht – Besonderer Teil


Entscheidung

236. BGH 1 StR 95/09 – Urteil vom 4. Februar 2010 (LG München I)

BGHSt; Geldwäsche (Sich-Verschaffen und kollusives Zusammenwirken; Einvernehmen mit dem Vortäter; Relativität der Rechtsbegriffe; tatbestandsrelative Auslegung; Anwendung auf die Forderungseinziehung durch Rechtsanwälte; kein strafloser Vorerwerb bei Zahlung über das Anderkonto eines Rechtsanwaltes); Betrugsvorsatz (Schädigungsvorsatz); Hehlerei (Sich-Verschaffen); Untreue als mitbestrafte Nachtat (Ausbleiben eines vertiefenden Vermögensnachteils; Vermögensbetreuungspflicht als besonderes persönliches Merkmal).

§ 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 StGB; § 259 StGB; § 263 StGB; § 266 StGB; § 28 Abs. 1 StGB; 2. Geldwäscherichtlinie

1. „Sich-Verschaffen“ im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB fordert kein kollusives Zusammenwirken von Geldwäscher und Vortäter. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt nur, dass der Geldwäscher die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand im Einvernehmen mit dem Vortäter erlangt. (BGHSt)

2. Einvernehmen setzt nicht voraus, dass das Einverständnis des Vortäters frei von Willensmängeln ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Vortäter infolge von Täuschung oder Nötigung in die Übertragung der Verfügungsgewalt „einwilligt“. (BGHSt)

3. Normzweck des § 261 Abs. 2 StGB ist es, den Vortäter gegenüber der Umwelt zu isolieren, indem der aus einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Straftaten herrührende Gegenstand „praktisch verkehrsunfähig“ gemacht wird (BGH NStZ-RR 2010, 53, 54). Der Isolierungstatbestand des § 261 Abs. 2 StGB ist damit auf die Vortat bezogen und schützt zugleich deren Rechtsgüter. (Bearbeiter)

4. Es erscheint grundsätzlich durchaus bedenkenswert, dass eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche ausscheidet, wenn ein Rechtsanwalt im Auftrag eines Gläubigers eine (nicht bemakelte) Forderung beitreibt und dabei auch in Kauf nimmt, auf anderweitig i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB inkriminiertes Vermögen des Schuldners zuzugreifen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Rechtsanwalt an Geldwäschevorgängen beteiligt ist, die Rechtsberatung zum Zwecke der Geldwäsche erteilt wird oder der Rechtsanwalt weiß, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche in Anspruch nimmt. (Bearbeiter)

5. Der § 261 Abs. 6 StGB schränkt den Tatbestand des § 261 Abs. 2 StGB ein, um zum Schutz des allgemeinen

02.05.2010Rechtsverkehrs die Entstehung unangemessen langer Ketten von Anschlusstaten zu verhindern. Sie soll dem gutgläubigen Erwerber eines inkriminierten Gegenstandes ermöglichen, diesen unbeeinträchtigt von § 261 Abs. 2 StGB weiterveräußern zu können. Der Transfer inkriminierter Gelder über das Anderkonto eines gutgläubigen Rechtsanwalts an einen bösgläubigen Dritten ist davon nicht erfasst. (Bearbeiter)

6. Das Wissenselement des Betrugsvorsatzes setzt in Fällen der vorliegenden Art – Kompensation durch Sicherheiten – voraus, dass der Täter im Zeitpunkt der Vermögensverfügung die Minderwertigkeit des Anspruchs der Anleger wegen wertloser Sicherheiten gekannt oder wenigstens für möglich gehalten hat (vgl. BGH StraFo 2009, 342 f.; NStZ-RR 2001, 328, 330 m.w.N.). (Bearbeiter)


Entscheidung

314. BGH 5 StR 542/09 – Beschluss vom 25. Februar 2010 (LG Berlin)

BGHR; schwerer Raub (Verwenden einer Waffe bei der Tat; Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat; Beendigung).

§ 250 StGB

Setzt der Täter, vom Opfer wahrgenommen, nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Raubtat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit dem Ziel weiterer Wegnahme ein, so genügt dies für ein Verwenden „bei der Tat“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch dann, wenn die angestrebte weitere Wegnahme nicht vollendet wird. (BGHR)


Entscheidung

270. BGH 4 StR 450/09 – Urteil vom 14. Januar 2010 (LG Leipzig)

Versuchter Mord durch den Wurf von schweren Steinen auf eine Autobahn (Heimtücke; gemeingefährliche Mittel; bedingter Tötungsvorsatz); versuchte gefährliche Körperverletzung; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr.

§ 212 StGB; § 211 StGB; § 15 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 315b StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 StGB

1. Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (BGHSt 38, 353, 354; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Gemeingefährliche Mittel 2, und BGH NStZ 2006, 503, 504).

2. Auf dieser Grundlage hängt es vom konkreten Einzelfall ab, ob Steinwürfe von einer Autobahnbrücke bei Vorliegen eines entsprechenden Vorsatzes als Tötung bzw. Tötungsversuche mit gemeingefährlichen Mitteln zu bewerten sind. Trifft der Täter bei einem solchen Steinwurf ein bestimmtes Fahrzeug, so schließt ein solcher Angriff gegen dessen Insassen, also bereits individualisierte Opfer, zwar die Annahme, er habe ein gemeingefährliches Mittel eingesetzt, nicht vor vorneherein aus. Eine tödliche Gefahr für eine Vielzahl von Menschen wird jedoch zumeist nur dann bestehen, wenn dichter Verkehr herrscht und in der Folge des durch den Steinwurf unmittelbar verursachten Unfalls eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen – also regelmäßig die Insassen anderer Fahrzeuge – tödliche Verletzungen erleiden können (vgl. BGHSt 38, 353, 355).

3. Nichts anderes gilt in den Fällen, in denen der Täter bei dem Steinwurf noch kein bestimmtes Fahrzeug im Auge hat, sondern sich die Tat auf ein beliebiges, sich möglicherweise noch außerhalb seines Sichtbereichs befindliches Fahrzeug und dessen Insassen bezieht. Auch hier fehlt es bezogen auf die Kollision zwischen diesem Fahrzeug und dem auf der Fahrbahn liegenden Stein regelmäßig daran, dass allein hierdurch eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährdet werden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Daher wird auch in solchen Fällen eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln – von Ausnahmefällen wie etwa einer Kollision eines voll besetzten Omnibusses mit dem Stein abgesehen – nur dann in Betracht kommen, wenn Folgeunfälle mit tödlichen Verletzungen drohen.


Entscheidung

271. BGH 4 StR 556/09 – Beschluss vom 9. Februar 2010 (LG Marburg)

Konkurrenz zwischen Nötigung und Bedrohung; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gefährdung von Leib oder Leben; Schädigungsvorsatz beim verkehrsfeindlichen Innenangriff).

§ 240 StGB; § 241 StGB; § 315b StGB

1. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHSt 48, 233) setzt die Strafbarkeit bei einem sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriff, wie ihn das Landgericht hier festgestellt hat, voraus, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzu kommt, dass es der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht; erst dann liege eine – über den Tatbestand des § 315c hinausgehende und davon abzugrenzende – verkehrsatypische „Pervertierung“ des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen „Eingriff“ in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB vor.

2. Soweit in BGHSt 48, 233, 238 ausgeführt wird, das Nötigungselement allein mache ein Verkehrsverhalten noch nicht zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, wenn das eigene Fortkommen primäres Ziel einer gewollten Behinderung sei, ist diese Formulierung nicht im Sinne einer Einschränkung des oben ausgeführten Grundsatzes zu verstehen. Der Senat stellt vielmehr klar, dass ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten bei sog. Inneneingriffen im fließenden Verkehr grundsätzlich nur dann von § 315b Abs. 1 StGB, erfasst wird, wenn der Fahrzeugführer nicht nur mit Gefährdungsvorsatz, sondern mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz handelt. Es erfolgt keine Differenzierung der Fälle danach, ob der Täter seine Fahrt nach dem gefährlichen Eingriff fortsetzen will oder nicht.


Entscheidung

255. BGH 2 StR 391/09 – Urteil vom 10. Februar 2010 (LG Limburg)

Ausnutzungsbewusstsein bei der Heimtücke (Beweiswürdigung; niedrige Beweggründe: Gefühl der Hilflosigkeit).

§ 211 Abs. 2 StGB

Für das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers genügt es, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH BGHR § 211 Abs. 2 Heimtücke 25, 26; NStZ 2005, 688, 689; 2009, 501, 502). Zwar kann die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlt (BGH NStZ 2006, 503, 504 m.w.N.). Andererseits hindert aber nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (BGH NStZ 2006, 167, 169; 2009, 571, 572, jew. m.w.N.). Vielmehr ist bei erhaltener Einsichtsfähigkeit auch die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (BGH NStZ 2008, 510, 511 f.; Beschl. v. 24. November 2009 – 1 StR 520/09). Kommt der Tatrichter dennoch zu dem Ergebnis, dass der Täter die für die Heimtücke maßgeblichen Umstände auf Grund seiner Erregung nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hat, so muss er die Beweisanzeichen dafür darlegen und würdigen.


Entscheidung

278. BGH 3 StR 215/08 – Beschluss vom 10. Juli 2008 (LG Flensburg)

Besitz kinderpornografischer Schriften; Sich-verschaffen kinderpornografischer Schriften; Konkurrenzen.

§ 52 StGB; § 53 StGB; § 184b StGB

Der Besitz kinderpornografischer Schriften ist ein Auffangtatbestand, der hinter dem Sich-Verschaffen als dem eingriffsintensiveren Delikt zurücktritt. Eine Bestrafung kann daher nur erfolgen, wenn andere umfassendere Formen des strafbaren Umgangs mit kinderpornografischen Schriften nicht nachgewiesen werden können.


Entscheidung

268. BGH 4 StR 433/09 – Urteil vom 11. Februar 2010 (LG Arnsberg)

Anforderungen an die Darstellung eines Freispruchs; Kognitionspflicht des Gerichts im Rahmen der Tat im prozessualen Sinne; Beihilfe zum Kreditbetrug (sukzessive Beihilfe); Bankrott (Überschuldung; Zahlungsfähigkeit); Insolvenzverschleppung (verspätete Insolvenzantragstellung).

§ 265b StGB; § 283 StGB; § 261 StPO; § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO; § 15a Abs. 4, Abs. 1 InsO; § 84 GmbHG

1. Eine strafbare Beihilfe ist nach der ständigen Rechtsprechung auch noch nach Vollendung der Haupttat bis zu deren Beendigung möglich. Die Teilnahme am Kreditbetrug ist bis zum Erbringen der letzten Leistung möglich. Wann die Leistung als erbracht anzusehen ist, hängt von der Art des beantragten Kredits ab.

2. Eine Strafbarkeit gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 lit. a StGB scheitert nicht allein daran, dass der Angeklagte die in einem Jahresabschluss enthaltene Bilanz nicht unterschrieben hat.


Entscheidung

289. BGH 3 StR 440/09 – Beschluss vom 29. Oktober 2009 (LG Flensburg)

Urteilsgründe (Verbreitung pornografischer Schriften; Bezeichnung eines Tatgegenstands als Pornofilm).

§ 11 Abs. 3 StGB; § 184 StGB; § 267 Abs. 3 StPO

Allein die Bezeichnung „Pornofilm“ in den Urteilsgründen ist keine hinreichende Feststellung dafür, dass Filme sexualbezogenes Geschehen in pornografischer Form darstellen.


Entscheidung

277. BGH 3 StR 205/08 – Beschluss vom 12. August 2008 (LG Verden)

Besonders schwere räuberische Erpressung (Urteilsformel).

§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO

Bei einer Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung ist dies nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO als rechtliche Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel anzugeben.