HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2010
11. Jahrgang
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Schrifttum

Christian Matejko: Der Irrtum über Verwaltungsnormen im Rahmen der Verwaltungs-akzessorietät – Ein Beitrag zur strafrechtlichen Irrtumslehre unter besonderer Berücksichtigung des Umweltstrafrechts, 290 Seiten, 64 €, Baden-Baden 2008.

1. Der Autor widmet sich in seiner Gießener Dissertation zwei Problemkreisen des Strafgesetzbuchs, die bereits je für sich als sperrig und unübersichtlich gelten können: der Irrtums- und Vorsatzdogmatik des Allgemeinen Teils (§§ 16, 17, 22, 23 StGB) und im Besonderen Teil den Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 ff. StGB) unter besonderer Berücksichtigung ihrer Verwaltungsakzessorietät. In der Verschränkung dieser beiden Problemkreise potenzieren sich die Fragen. Dem Autor gelingt es, die Probleme übersichtlich aufzubereiten und auf Grundlage des geltenden Rechts überwiegend klare Antworten zu finden. Wer die Arbeit Matejkos gelesen hat, wird die Rede von der "Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts" jedenfalls nicht mehr in der vom Autor beklagten Schlagwortartigkeit führen können.

2. Ein erster Abschnitt informiert über die Verwaltungsnormen, die bei den verwaltungsakzessorischen Straftatbeständen des 29. Abschnitts des StGB eine Rolle spielen (S. 14 ff.). Instruktiv ist insbesondere der Überblick über die Erscheinungsformen der Akzessorietät, bei denen der Autor die auf die Begriffe des Verwaltungsrechts bezogene Akzessorietät, die Verwaltungsrechtsakzessorietät, die Verwaltungsaktsakzessorietät sowie die Verwaltungsvertrags- und Verwaltungsjudikatsakzessorietät unterscheidet (S. 23 ff.), wobei er den letzten beiden Akzessorietätsformen für seine Untersuchung keine große Bedeutung beimisst. Die Klärung des Untersuchungsgegenstands wird sodann durch die Bestimmung des Strafrechtsirrtums vorangebracht. Die Unterscheidung zwischen dem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum als Unkenntnis eines Umstandes, der zum gesetzlichen Tatbestand

gehört, und dem Verbotsirrtum als die bei der Tatbegehung fehlende Einsicht, Unrecht zu tun, vollzieht die Regelungen der §§ 16, 17 StGB nach (S. 33 ff.).

3. Zum Verständnis des Tatbestandsirrtums, also der dem Täter generell eher günstigen Irrtumskonstellation, tragen der Abriss der historischen Entwicklung und die gründliche Darstellung der aktuellen gesetzlichen Grundlage wesentlich bei (S. 36 ff.). Der Autor bezieht sodann – nach grundsätzlichen Ausführungen, die leider auf den Begriff der "Parallelwertung in der Laiensphäre" nicht verzichten können (S. 65) – die Konstellation des Tatbestandsirrtums auf die verschiedenen Kategorien der Akzessorietät. Die aus der von ihm akzeptierten Relativität der Rechtsbegriffe folgenden irrtumsrelevanten Widersprüche zwischen Verwaltungs- und Strafrecht löst der Autor dadurch auf, dass es für die rechtliche Bewertung nur auf die Würdigung nach dem Umweltverwaltungsrecht ankommen kann. Strafrechtliche sind also in Übereinstimmung mit den verwaltungsrechtlichen Begriffen auszulegen. Die Strafbarkeit eines nach Verwaltungsrecht gestatteten Verhaltens muss mangels Schaffung einer rechtlich relevanten Gefahr verneint werden. Ausgehend von etwas lehrbuchhaft, wo nicht reichlich absurd (S. 81, Fall 4: Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in einem alten Schuppen) anmutenden Beispielen kommt es nun hinsichtlich der Verwaltungsrechts- und der Verwaltungsaktsakzessorietät zum Schwur: Der Bürger kann sich so lange nicht strafbar machen, als es ihm unter zumutbaren Bedingungen unmöglich ist, von der die Strafnorm konstituierenden Verwaltungsnorm Kenntnis zu erlangen (S. 91). Im Hinblick auf erforderliche Genehmigungen geht es dem Umweltstrafrecht nicht um die Kontrollbefugnis der Verwaltungsbehörden, sondern um den Schutz der Umweltgüter in Bezug auf den Menschen (S. 94). Auf dieser freiheitssichernden Argumentationslinie liegt es auch, dass der Autor die Regelbeispielstechnik zutreffend als rechtsstaatlich bedenklich bezeichnet und § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB auf Straferschwerungsgründe ohne Tatbestandscharakter analog angewendet wissen möchte (S. 101). Angesichts der Verzweigtheit der umweltstrafrechtlichen Tatbestände ist es verdienstvoll, dass der Autor dem Variantenirrtum breiten Raum widmet. Für die Behandlung dieses Irrtums wendet er den problematischen Gegenstand seiner Untersuchung ins Positive: Beruhen die Tatbestandsvarianten auf ein und derselben verwaltungsrechtlichen Regelungslage, so ist die durch § 16 Abs. 1 StGB gezogene Grenze der subjektiven Zurechnung gewahrt (S. 120 f.).

4. Auch zum Verbotsirrtum, also die den Täter tendenziell eher belastende Irrtumskonstellation, informiert der Autor zunächst übersichtlich über die historische Entwicklung dieses Rechtsinstituts – nicht von ungefähr kommt der Hinweis auf die Herkunft von kriegsrechtlichen Ausnahmebestimmungen, die Reichsabgabenordnung und das Wirtschaftsstrafgesetz – sowie über die aktuelle gesetzliche Grundlage (S. 124 ff.). Zum Objekt des Verbotsirrtums verabschiedet der Autor Konzeptionen, die den Bezugsgegenstand in der Sittenordnung oder der Sozialschädlichkeit sehen wollen (S. 136 ff.). Dem Moral- oder Gesellschaftsbezug wird in überzeugender Weise als rationaler Anknüpfungspunkt die Kenntnis der Strafbarkeit des Verhaltens entgegengesetzt. Leider kommen die Ausführungen hier aber nicht ohne sprachliche Rückfälle auf eine "Volksüberzeugung" oder ein "sittliches Grundgut" aus (S. 150). Hinsichtlich der Bewusstseinsform der Unrechtseinsicht setzt der Autor in überzeugender Weise auseinander, dass ein "sachgedankliches Mitbewusstsein" nicht ausreichen kann, sondern aktuelle Unrechtseinsicht zu fordern ist (S. 155 ff.). Der Verbotsirrtum soll vermeidbar sein, wenn der Täter Anlass hatte, die Strafrechtswidrigkeit seines Verhaltens in Erfahrung zu bringen (S. 180 f.). Dass diese Definition indes Steine statt Brot geben dürfte, ist kein Manko der besprochenen Abhandlung, sondern die Konsequenz des Begriffs Vermeidbarkeit in § 17 StGB. Dieses Wertungselement überantwortet der Rechtsprechung im Konflikt mit Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB und dem Gewaltenteilungsgrundsatz (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) die Feinsteuerung des Umfangs der Strafbarkeit.

5. In ihrem abschließenden Teil widmet sich die Arbeit dem Irrtum zu Lasten des Täters, also dem weiten Feld von un-

tauglichem Versuch und Wahndelikt (S. 181 ff.). Ziel des Autors ist es, den Bereich straflosen Verhaltens für diese Irrtumskonstellation sicher zu bestimmen. Einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung (S. 197 ff.) schließt sich die Darstellung der in der Literatur maßgeblich vertretenen Meinungen an (S. 210 ff.). Die Vorfeldtheorie Herzbergs lehnt der Autor als zu weitgehend ab. Wenn allein die Gesetzgebungstechnik über die Strafbarkeit bestimmt, ist in der Tat die Grenze des gesetzlichen Tatbestands nicht hinreichend bestimmt. Die entgegengesetzte Ansicht der Straflosigkeit aller Rechtsirrtümer hält die Abhandlung für zu weit, weil sie die subjektive Vorstellung des Täters gar nicht in den Blick nehme. Auch die in Rechtsprechung und Literatur anzutreffende Lehre vom Umkehrschluss –Tatsachenirrtum und Strafrechtsirrtum finden ihre Entsprechung in untauglichem Versuch und Wahndelikt – kann nach Matejko die Bestimmung des strafrechtlich relevanten Normbereichs nicht leisten, sondern setzt sie voraus. Dass in der Dogmatik des untauglichen Versuchs eher die Teleologie als die Logik am Werke sei, was auch den Umkehrschluss als Abgrenzungskriterium untauglich mache, trifft selbstverständlich zu (S. 230). Diese Feststellung hätte aber Anlass gegeben, die Berechtigung der Rechtsfigur des untauglichen Versuchs doch zu erörtern (vgl. S. 235 f.). Der Autor schlägt – mit einem Seitenblick auf das Problem der Blankettnormen (S. 250 ff.) – eine eigene Lösung zur Begrenzung der Strafbarkeit des Irrtums über die Reichweite von Vorfeldnormen vor: Der Irrtum über definierende oder definitionsersetzende Verwaltungsnormen soll als Wahndelikt straflos, der Irrtum über normbereichsneutrale Normen soll strafbar sein (S. 240 ff.). Das Ergebnis wird anhand von Beispielsfällen auf seine Anwendungstauglichkeit überprüft und für gut befunden (S. 252 ff.). Ob nicht hinsichtlich einzelner Verwaltungsnormen doch Abgrenzungsprobleme auftauchen können, weil sich die Lösung ihrerseits wertender Begriffe bedient, wird ihre künftige Anwendung zeigen müssen.

6. Bei aller lobenswerten Arbeit mit dem strafrechtlichen Instrumentarium, bei allem Bemühen um eine strafrechtseinschränkende Handhabung von Begriffen und Theorien und bei aller Genauigkeit im Detail bleibt nach der Lektüre doch der Eindruck, dass sich jenseits der Dogmatik von Tatbestands- und Verbotsirrtum, von untauglichem Versuch und Wahndelikt, von Akzessorietät und Blankettnorm noch mehr hätte zu Tage fördern lassen. "Umweltstrafrecht ist Strafrecht, ebenso wie es sich etwa bei den Delikten gegen Leib und Leben um Strafrecht handelt" (S. 17). Wer das so apodiktisch feststellen kann, muss diesem Rechtsgebiet angesichts der überbordenden Menge an Irrtumsfragen aber auch die Frage nach seiner Legitimation stellen. Andernfalls liefert die fein ziselierte Irrtumsdogmatik bloß ein Feigenblatt für eine zu weit geratene Pönalisierung. Jede der angesprochenen Irrtumskonstellationen ist auch ein Hinweis darauf, dass der entsprechende Tatbestand an einem Mangel leidet, der strafrechtstheoretisch als ungerechtfertigte Freiheitsbeschränkung, verfassungsrechtlich als Konflikt mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) ausbuchstabiert werden kann. Zudem stellt sich die Frage, wie das Umweltstrafrecht angesichts der beschriebenen Vagheit den hohen verhaltenssteuernden Ansprüchen genügen soll, die aus generalpräventiver Sicht an dieses Strafrechtsgebiet gestellt werden. Diese Zusammenhänge nur angerissen zu haben und der Strafrechtsdogmatik auf der Grundlage des positiven Rechts verhaftet geblieben zu sein, kann der sonst gelungenen Arbeit angesichts ihrer selbstbeschränkten Zielsetzung nicht wirklich angekreidet werden. Dennoch – ein Blick über das am Ende der Arbeit behandelte Verhältnis von Strafrecht und Wasserhaushaltsrecht hinaus (S. 264 ff.) hätte womöglich ganz andere Perspektiven eröffnen können.

Dr. Stefan Sinner, Berlin/Leipzig

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Ulrich Sommer: Korruptionsstrafrecht, 259 S., 34 €, ZAP-Verlag LexisNexis Deutschland GmbH, Münster 2009.

Korruption ist und bleibt ein dominantes Thema in der aktuellen gesellschaftlichen und kriminalpolitischen Diskussion. Korruptionsskandale prägen die Schlagzeilen der Medien. Preisabsprachen und Korruption führen zu Milliardenschäden, Ansehensverlust der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft, Aushöhlung des Rechtsstaats und letztendlich zu einem Verfall ethisch-moralischer Werte. Für Verantwortliche in Politik, Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung ist es zu einer Dauerpflicht geworden, auf Korruption in angemessener Weise zu reagieren. Obwohl die Zahl der Korruptionsverfahren deutlich gesunken ist (nach dem Bundeslagebild Korruption des BKA 2009 ein Rückgang um 10% gegenüber dem Vorjahr), mussten sich im Jahre 2008 Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verteidiger immerhin mit 8569 Korruptionsverfahren beschäftigen.

Das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997 hat zahlreiche Änderungen gebracht, deren Anwendungen in der Praxis nicht unbedingt zu der gewünschten Klarheit und Sicherheit geführt haben. Für die Bewältigung dieser Probleme in der täglichen Praxis erweist sich das in der StRR-Schriftenreihe für die Strafrechtspraxis erschienene Werk als nutzvoller "Leitfaden", dessen Zielsetzung, "dem Strafverteidiger praktische Tipps und Hinweise für Korruptionsverfahren zu geben" – soweit vorausgeschickt – voll und ganz erreicht wird.

Der junge Jurist, der Allgemeinanwalt, aber auch der erfahrene Praktiker erhalten einen übersichtlichen Leitfaden, der dem Nutzer die Möglichkeit gibt, ohne aufwändige Recherche in den gängigen Kommentaren einen umfassenden Überblick über die korruptionsrechtlichen Tatbestände einerseits als auch über die kasuistisch anmutende Entscheidungsvielfalt der Gerichte zu erlangen.

Nach der Einleitung, die einen kurzen Einblick in die Phänomenologie der Korruption und deren Gesetzgebungsgeschichte gibt, befasst sich der Autor ausführlich mit den "klassischen" Korruptionsdelikten der Vorteilsannahme und -gewährung sowie der Be-

stechung und Bestechlichkeit im Amt (§§ 331 bis 336 StGB). Die zum Teil umstrittenen Begrifflichkeiten und Tatbestandsvoraussetzungen der einzelnen Vorschriften werden im gebotenen Umfang dargestellt, wobei der Autor sich nicht darauf beschränkt, Rechtsprechung und Literaturmeinungen zu rezitieren, sondern sich auch kritisch mit den gefundenen Ergebnissen auseinandersetzt. So weist er – wohl zu Recht – darauf hin, dass sich das Korruptionsstrafrecht, gemessen am gesetzlichen Wortlaut, derzeit der Berechenbarkeit für den Bürger weitgehend entzieht und die BGH-Judikatur zum Korruptionsstrafrecht zu einem "case law" im klassischen Sinne geführt hat (Rn 36). Hierzu werden Fälle aus der Praxis besprochen, wobei – gerade für den Verteidiger bedeutsam – Schwachstellen und Interpretationsmöglichkeiten der jeweiligen Tatbestandsmerkmale herausgearbeitet werden, deren Kenntnisnahme jedenfalls auch Richtern und Staatsanwälten angeraten werden kann. Die durch zahlreiche Fundstellen belegte Kasuistik erleichtert dem Anwender die "Arbeit" mit dem Werk. Wer sich – ohne das ganze Buch schon gelesen zu haben – zunächst mit einem Einzelfall befassen muss oder will, kann mit Hilfe des übersichtlichen Stichwortverzeichnisses und der am Rande des Textes befindlichen Randnummern schnelle und umfassende Informationen erhalten.

Der Leser wird durch die ihm aus dem Strafrechtsreport bekannten, besonders hervorgehobenen "Hinweise" auf praxisrelevante Problemstellungen aufmerksam gemacht, die regelmäßig als Empfehlungen für die Verteidigungsstrategie umgesetzt werden können. Die zum "Amtsträger einer `sonstigen Stelle`" in Rn 81 dargestellte Checkliste hätte ich mir auch in Bezug auf weitere Merkmale oder Begriffe gewünscht. So wäre ein solcher Überblick u.a. auch hinsichtlich der Merkmale der Diensthandlung (Rn 91 ff.) und des Vorteils (Rn 110 ff.) denkbar gewesen.

Mit einer angemessenen Darstellung geht der Autor nicht nur auf die Voraussetzungen der einzelnen Tathandlungen ein (Rn 185 ff.), sondern er beschäftigt sich auch mit den zahlreichen denkbaren Konstellationen im subjektiven Bereich der beteiligten Personen. Mentalvorbehalt des Amtsträgers, Fehlvorstellungen, Tatbestands- und Verbotsirrtum (Rn 201 ff.) bieten den Verfahrensbeteiligten ein breites Feld unterschiedlicher Bewertungsmöglichkeiten. Die Ausführungen zur Verjährung (Rn 210 ff.) sind ein gelungener Abschluss der Darstellung der wesentlichen Korruptionstatbestände.

Im Abschnitt C stellt der Autor den im Alltag des Verteidigers immer bedeutsamer werdenden § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) dar (Rn 223 ff.). Auch hier erweist sich die Kasuistik als unentbehrliche Hilfe für den Nutzer. Trotz des zutreffenden Hinweises auf die praktische Irrelevanz der Tatbestände der Wähler- und Abgeordnetenbestechung (§§ 108b, 108e StGB) erscheint es legitim, diese Tatbestände in einem Leitfaden (kurz) anzusprechen (Rn 305-318). Die Ausführungen zur Korruption im internationalen Zusammenhang (Rn 319-333) werden ebenfalls der Bedeutung in der Praxis gerecht. Internationale Korruptionssachverhalte spielen nach dem Lagebild 2009 des BKA – noch – eine untergeordnete Rolle.

Die Abschnitte F (Ermittlungsverfahren) und G (Rechtsfolgen einer Verurteilung) enthalten neben gängigem Praxiswissen hilfreiche Hinweise und Tipps für den Verteidiger, sei es auf die Möglichkeit der Anzeigeerstattung über das sog. Business Keeper Monitoring System (Rn 343) oder die Blockierung des Vermögens der Mandantschaft durch Maßnahmen der Vermögensabschöpfung/Rückgewinnungshilfe (Rn 390 ff.). Als besondere Rechtsfolgen im Korruptionsverfahren werden u.a. Berufsverbot, Disziplinarverfahren und Unternehmensgeldbußen behandelt (Rn 414, 416, 427).

Vermeidungsstrategien und Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung und der Wirtschaft mit Richtlinien und Verhaltenskodizes im Anhang runden das Buch ab.

Insgesamt handelt es sich um ein rundum gelungenes Werk, das sich zwar in erster Linie an Anwälte richtet, gleichermaßen aber auch Richtern und Staatsanwälten empfohlen werden kann. Die vorliegende Bestandsaufnahme der strafrechtlich geregelten Korruption habe – so der Autor – in weiten Teilen nur den Charakter einer Momentaufnahme. Das Korruptionsstrafrecht befinde sich aktuell in einer Zeit des Umbruchs. Man darf auf die 2. Auflage von Sommers Korruptionsstrafrecht gespannt sein.

LOStA Dr. Günter Braun, Drensteinfurt/Detmold