HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2010
11. Jahrgang
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V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

194. BGH 5 StR 224/09 - Beschluss vom 27. Januar 2010 (LG Hamburg)

BGHR; Insidergeschäfte; Insidertatsache; Kurserheblichkeit; Bemessung des Sondervorteils beim Verfall (Erlangtes).

§ 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG; § 14 Abs. 1 WpHG a.F.; § 13 WpHG; § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB

1. Ausnutzen einer Insidertatsache. (BGHR)

2. Bei verbotenen Insidergeschäften stellt der hierdurch erzielte Sondervorteil das Erlangte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB dar. (BGHR)

3. Die Kurserheblichkeit einer Tatsache im Sinne des § 13 WpHG ist eine Prognoseentscheidung, die nicht auf die Vorstellung des Insiders abhebt, sondern eine objektivierte Bewertung aus einer ex-ante-Sicht erfordert. Dabei stellt das spätere Geschehen, insbesondere die Reaktion des Marktes auf das Bekanntwerden der Tatsache, ein gewichtiges Beweisanzeichen dar. (Bearbeiter)

4. Für das Verständnis des Merkmals des Ausnutzens im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG a.F. ist die Richtlinie des Rats der Europäischen Gemeinschaften vom 13. November 1989 (89/592/EWG ABl. EG L 334, S. 30) ergänzend heranzuziehen, denn das WpHG ist in Umsetzung der Richtlinie erlassen worden und deshalb richtlinienkonform auszulegen. (Bearbeiter)

5. Die Bemessung des bei einem Insidergeschäft erzielten Sondervorteils kann nicht nur auf der Grundlage eines Handelstages erfolgen. Denn der Sondervorteil ist relativ zu dem Kurs zu berechnen, der entstanden wäre, wenn

der Markt die absichtsvoll verschwiegene Insiderinformation aufgenommen hätte; dessen Ermittlung erfordert wiederum eine auf Schätzung gegründete Bewertung. Hierfür bedarf es einer über den konkreten Handelstag hinausgehenden längerfristigeren Betrachtung der Kursentwicklung. (Bearbeiter)

6. Für die Bestimmung desjenigen, was der Täter in diesem Sinne aus einer Tat oder für sie erlangt hat, ist das Bruttoprinzip unerheblich. Erst wenn feststeht, worin der erlangte Vorteil des Täters besteht, besagt dieses Prinzip, dass bei der Bemessung der Höhe des Erlangten gewinnmindernde Abzüge unberücksichtigt bleiben müssen (BGHSt 47, 260, 269; 50, 299, 310; kritisch hierzu BGHSt 52, 227, 247 ff.). Der dem Verfall unterliegende Vorteil ist deshalb danach zu bestimmen, was letztlich strafbewehrt ist. Soweit das Geschäft an sich verboten ist, kann der gesamte hieraus erlöste Wert dem Verfall unterliegen. Ist dagegen strafrechtlich nur die Art und Weise bemakelt, in der das Geschäft ausgeführt wird, ist nur der hierauf entfallende Sondervorteil erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB. (Bearbeiter)


Entscheidung

190. BGH 5 StR 136/09 - Beschluss vom 9. November 2009 (LG Potsdam)

Subventionsbetrug (unrichtige Angabe über eine investitionserhebliche Tatsache; Scheingeschäft; Umgehungsgeschäft; Vorsatz und Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale; tätige Reue trotz Teilauszahlung).

§ 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 StGB

1. § 264 Absatz 5 StGB ist auch dann anzuwenden, wenn die Subvention zwar jedenfalls teilweise gewährt worden ist, bei dem Subventionsgeber zu diesem Zeitpunkt aber keinerlei Unkenntnis über subventionserhebliche Umstände mehr bestand. Derjenige, der verhindert, dass die Subventionsvergabe auf einer falschen Tatsachengrundlage erfolgt, hat alles getan hat, um keinen rechtswidrigen Erfolg eintreten zu lassen. Wenn es dennoch auf der Grundlage dieser (dann berichtigten) Angaben zur Bewilligung der Subvention kommt, bleibt der Täter straflos, weil der Kausalzusammenhang zwischen unvollständigen Angaben und der Bewilligung der Subvention entfallen ist. Da die Bewilligung der Subvention dann auf Grund einer anderen (nunmehr zutreffenden) Tatsachengrundlage erfolgte, bestand für die Verhinderung einer Gewährung kein Anlass mehr.

2. Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann in der hier vorliegenden Konstellation nur gegeben sein, wenn der Angeklagte die Pflicht zu ihrer Offenbarung kannte und sie dennoch verschwiegen hat. Der Angeklagte befindet sich nur dann in keinem nach § 16 StGB relevanten Irrtum, wenn er die rechtlichen Folgen der Unwirksamkeit seiner Vertragskonstruktion erkannt hätte (vgl. BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 2).

3. Unrichtig im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind die vom Täter zu den subventionserheblichen Tatsachen gemachten Angaben, wenn sie nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen (BGHR StGB § 264 Abs. 1 Nr. 1 subventionserhebliche Tatsache 1). Nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmende Tatsachen sind aber auch diejenigen, die ein unvollständiges Gesamtbild vermitteln (BGH NStZ 2006, 625, 627).

4. Ein solches unvollständiges Gesamtbild liegt vor, wenn der Angeklagte die von ihm gelieferten betriebswirtschaftlichen Vorgaben nicht genannt und wertmäßig beziffert hätte, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre, weil der „Verkauf“ der betriebswirtschaftlichen Vorgaben ein unwirksames Geschäft im Sinne des § 4 SubvG darstellte. Die Annahme eines solchen Schein- bzw. Umgehungsgeschäfts setzt – ebenso wie bei den vergleichbaren Vorschriften der § 41 Abs. 2, § 42 AO – voraus, dass der gewählten Gestaltungsform kein eigenständiger Sinngehalt zukommt und sie allein um der Herbeiführung der Subvention willen vorgenommen wird.


Entscheidung

137. BGH 1 StR 491/09 - Urteil vom 16. Dezember 2009 (LG Hildesheim)

Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf der Mitwirkung an einem Umsatzsteuerkarussell (überspannte Anforderungen; Wertungsfehler und Erörterungsmängel); Steuerhinterziehung (Vorsatz; Leichtfertigkeit; Steuerverkürzung).

§ 370 AO; § 378 AO; § 15 StGB; § 261 StPO

1. Wenn eine möglicherweise an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligte GmbH selbst Steuern und Sozialversicherungsabgaben zahlt, ist dies kein entlastendes Indiz dar (UA S. 107), wenn die Gesellschaft nicht die Funktion eines „Missing Traders“, sondern die des „Distributors“ wahrnimmt. Lediglich Missing Trader verschwinden zumeist bereits nach kurzer Zeit wieder vom Markt, da sie keine Umsatzsteuer abführen, obwohl sie Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis schreiben, und deshalb schneller entdeckt werden können. Bei den übrigen Firmen in einem Umsatzsteuerkarussell ist es eher von Vorteil, wenn sie sich zumindest formal steuerehrlich und rechtstreu verhalten, weil bei ihnen die Steuererstattungen anfallen.

2. Für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO bedarf es keiner Absicht oder eines direkten Hinterziehungsvorsatzes; es genügt, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Es ist daher für einen Tatvorsatz nicht erforderlich, dass die Angeklagten ihre Einbindung in ein objektiv vorliegendes Umsatzsteuerkarussell sicher erkannt hatten.

3. Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird.

4. Im Zusammenhang mit Umsatzsteuerkarussellen kann insbesondere von Bedeutung sein, ob die Angeklagten für die von ihren italienischen Vertragspartnern verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gemäß § 18e UStG Bestätigungsabfragen an das Bundesamt für Finan-

zen (jetzt: Bundeszentralamt für Steuern) gerichtet haben. Auch Mängel in der Buchführung und der Dokumentation der Transportvorgänge können für ein sorgfaltswidriges Vorgehen im Hinblick auf steuerliche Pflichten sprechen.

5. Eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 378 AO kommt bei nicht vorsätzlichem Handeln der Angeklagten allerdings nur in Betracht, wenn der Vorsteuerabzug unzulässig war, weil es sonst an einer Steuerverkürzung fehlt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) steht allein der Umstand, dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wissen konnte noch wissen musste, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangen „Mehrwertsteuerbetrug“ einbezogen war, dem Vorsteuerabzug aber nicht entgegen. Selbst wenn der Umsatz den objektiven Kriterien einer Lieferung genügt (Verschaffung der Verfügungsmacht an den betreffenden Gegenständen, vgl. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, § 3 Abs. 1 UStG 1999) und die Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG zu beurteilen wäre, ist der Vorsteuerabzug jedoch zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.


Entscheidung

146. BGH 1 StR 634/09 - Beschluss vom 20. Januar 2010 (LG Essen)

Voraussetzungen der Selbstanzeige (steuerliche Prüfung; persönlicher Strafaufhebungsgrund); Täter-Opfer-Ausgleich bei der Steuerhinterziehung.

§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 1 AO; § 46a StGB

1. Wenn ein Finanzbeamter seine Befugnisse und seine Stellung zur Begehung von Steuerhinterziehungen missbraucht, stellt die Überprüfung der Veranlagungsarbeiten innerhalb eines Finanzamtes durch die Innenrevision der Oberfinanzdirektion eine steuerliche Prüfung durch einen Amtsträger der Finanzbehörde im Sinne von § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 1 AO dar. Hat die Innenrevision bereits begonnen, ist der Amtsträger auch bereits erschienen.

2. Eine Strafrahmenverschiebung auf der Grundlage von § 46a Nr. 2 StGB kann nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen, auch bei Steuerstraftaten in Betracht kommen. Damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedensstiftende Wirkung entfalten kann, hat der Täter einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag zu erbringen. Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt dafür nicht. Vielmehr muss sein Verhalten Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein (st. Rspr.; BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1 und 5; BGH wistra 2000, 176; wistra 2000, 421; NJW 2001, 2557; jew. m.w.N.). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist insoweit erforderlich, dass „der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt“ und durch die persönlichen Leistungen oder den Verzicht die materielle Entschädigung erst ermöglicht hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter, lediglich mithaftende (Gesamt-)Schuldner zur Zahlung veranlasst, ohne eine eigene materielle Leistung zu erbringen, die eine überwiegende Schadenswiedergutmachung darstellt.


Entscheidung

195. BGH 5 StR 254/09 - Beschluss vom 27. Januar 2010 (LG Hamburg)

Verfall (Kurs- und Marktpreismanipulation; Insiderhandel; Vorrang der Ansprüche Geschädigter; Verletzter); vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.

§ 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG; § 826 BGB; § 830 BGB; § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB

Ein deliktischer Anspruch eines Dritten, der aus dem strafbaren Verhalten entstanden ist, reicht aus, um den Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auszuschließen. Jedenfalls insoweit ist er Verletzter im Sinne der Norm. Maßgeblich ist nicht, ob sich aus einer Verletzung eines Strafgesetzes der Ersatzanspruch eines Dritten ergibt, sondern vielmehr, dass sich der Ersatzanspruch aus dem historischen Sachverhalt herleitet, der auch der Verwirklichung der Strafnorm zugrunde liegt. Diese Auslegung des Verletztenbegriffs im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB folgt aus dem Normzweck der Vorschrift, dem Geschädigten das ungeschmälerte Vermögen des Schädigers zu erhalten, wozu es nur auf die Tat als tatsächliches Geschehen und nicht auf die einzelne Gesetzesverletzung ankommen kann.


Entscheidung

140. BGH 1 StR 587/09 - Beschluss vom 14. Januar 2010 (LG Ravensburg)

Strafklageverbrauch beim unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Anforderungen an die Hinweispflicht (Beruhen: sinnvolle Darlegung veränderter Verteidigungsmöglichkeiten; Darlegungspflichten).

§ 29 BtMG; § 29a BtMG; Art. 103 II GG; § 265 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

1. Bei wiederholtem Rauschgifterwerb sind die Handlungen des Käufers selbst dann nicht als eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzusehen, wenn das gesamte eingekaufte Rauschgift aus demselben Vorrat stammt (vgl. BGH NStZ 1997, 243). Mehrere Rauschgiftgeschäfte sind dann im Sinne von Tateinheit in einer Bewertungseinheit verbunden, wenn sie in ein und demselben Güterumsatz in einem Handlungsteil, etwa beim Erwerb, bei der Lieferung oder bei der Bezahlung des Kaufpreises in einer Gesamtmenge oder in einem Geldbetrag zusammentreffen. Selbst wenn, etwa im Blick auf einen einheitlichen Vorgang des Erwerbs durch den Verkäufer zum Zwecke gewinnbringenden Weiterverkaufs, die von diesem aus dem Vorrat vorgenommenen späteren Verkaufshandlungen in Bewertungseinheit verbunden sind, führte dies nicht dazu, dass diese Vorgänge auch auf Seiten des - immer identischen - Käufers als in Bewertungseinheit verbunden anzusehen wären.

2. Die Annahme, ein Hinweis gemäß § 265 StPO müsse aus Rechtsgründen stets auf neuen tatsächlichen Erkenntnissen beruhen, trifft so nicht zu. Freilich ist dies nach forensischer Erfahrung vielfach der Fall, jedoch ist ein Hinweis gemäß § 265 StPO auch dann geboten, wenn sich der Sachverhalt zwar nicht geändert hat, er aber nach Auffassung des Gerichts dennoch rechtlich anders als noch in der zugelassenen Anklage zu bewerten ist. Allein mit der Behauptung, die geänderten tatsächlichen

Grundlagen eines Hinweises gemäß § 265 StPO seien nicht mitgeteilt, ist daher ein Verfahrensverstoß nicht schlüssig dargetan.

3. Von Besonderheiten abgesehen braucht eine Revisionsbegründung den ursächlichen Zusammenhang zwischen (behauptetem) Rechtsfehler und dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich darzulegen. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Revisionsgerichts, die Beruhensfrage von sich aus zu prüfen. Dies sollte jedoch gerade in Fällen, in denen die Möglichkeit eines Beruhens nicht leicht zu erkennen ist, den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, konkret darzulegen, warum aus seiner Sicht hier ein Beruhen möglich erscheinen kann. Andernfalls ist nicht auszuschließen, dass das Revisionsgericht trotz seiner umfassenden Überprüfung der Beruhensfrage eine in diesem Zusammenhang (doch) in Betracht zu ziehende Möglichkeit nicht erkennt und daher auch nicht in seine Erwägungen einbezieht. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof gerade auch im Zusammenhang mit Rügen der Verletzung von § 265 StPO wiederholt darauf hingewiesen, dass auch dem Revisionsvorbringen nichts zu entnehmen ist, was das (negative) Ergebnis seiner Beruhensprüfung in Frage stellen könne (vgl. z.B. BGHR StPO § 265 Abs.1 Hinweispflicht 9, 12; BGH, Beschl. vom 19. Oktober 1994 - 2 StR 336/94; Beschl. vom 13. Juni 2007 - 2 StR 127/07).