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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2010
11. Jahrgang
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Von Dr. Dennis Bock, Kiel
Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten von Ausländern im Inland (§§ 3, 9 StGB) sowie in gewissem Umfang auch für Taten Deutscher im Ausland (§§ 5-7 StGB). Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Einfluss der internationalen Strafrechtsanwendung auf die Strafzumessung. Er kommt in Übereinstimmung mit dem BGH und entgegen dem OLG Karlsruhe zu dem Ergebnis, dass bei der Strafzumessung stets Art und Maß des Tatortrechts zu berücksichtigen sind. Die Nichtberücksichtigung ist revisibel.
Die §§ 3 ff. StGB regeln den räumlichen und personellen Geltungsbereich des deutschen Strafrechts. [1] Es handelt sich bei dem sog. internationalen Strafrecht [2] um Meta-Normen, die die Anwendung des materiellen Strafrechts insofern einschränken. [3] Auf Kollisionen mit ausländischen Strafrechtsordnungen nehmen diese recht weiten Vorschriften keine Rücksicht. [4] Die Lösung der durch die weite Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts geschaffenen Anwendungskonflikte obliegt dem § 51 III, IV 2 StGB sowie internationalen Normen (z.B. Art. 54 SDÜ). Ferner ist es Aufgabe der Strafzumessung, dem Auseinanderfallen von Heimatstaat und Tatort Rechnung zu tragen. Hierbei lassen sich zwei Konstellationen unterscheiden: Erstens Taten von Ausländern in Deutschland, zweitens Taten von Deutschen im Ausland. [5]
Gem. §§ 3, 9 StGB gilt das völkerrechtlich unproblematische Territorialitätsprinzip. [6] Taten in Deutschland unterfallen dem deutschen Strafrecht. [7] Die Nationalität des Täters ist irrelevant. [8] Auch die Strafzumessung wird durch die Ausländereigenschaft als solche nicht berührt. [9] Insbesondere ist eine Strafschärfung wegen einer sog. Verletzung des Gastrechts unzulässig. [10] Aufgrund der besonderen Situation eines in Deutschland lebenden Ausländers (Verständigungsprobleme, wesentlich abwei-
chende Lebensgewohnheiten, Fehlen familiärer Kontakte) können im konkreten Fall aber strafmildernde Erwägungen anzustellen sein. [11] Hierzu gehören auch fremde Wertvorstellungen. [12] Deren Gewicht richtet sich nach der Dauer des Aufenthalts in Deutschland. Je länger der Ausländer sein Heimatland verlassen hat, umso eher ist ihm zuzumuten, seine früheren Wertvorstellungen anhand der deutschen Vorstellungen kritisch zu überprüfen. [13] Insbesondere in Fällen, die zwar nicht dem streng gehandhabten § 17 StGB unterfallen, in denen aber ein noch nicht allzu lang in Deutschland lebender Ausländer Täter einer Tat ist, die in seinem Heimatland gar nicht oder milder bestraft wird als in Deutschland, ist das reduzierte Unrechtsbewusstsein bei der Strafzumessung als Verringerung der Tatschuld zu berücksichtigen. [14] Eine umgekehrt strafschärfende Berücksichtigung besonders drakonischer Strafen im Heimatland des Ausländers ist allerdings nicht mit den Strafzwecken der inländisch determinierten deutschen Strafrechtspflege in Einklang zu bringen. [15]
Das in § 3 StGB zugrunde gelegte Territorialitätsprinzip als Selbstbeschränkung des deutschen Strafrechts wird durch die übrigen Normen des internationalen Strafrechts in weiten Bereichen wieder zunichte gemacht. [16] Werden Deutsche [17] nach deutschem Strafrecht in den §§ 5 ff. StGB für Taten belangt, die sie i.S.d. der §§ 3, 9 StGB im Ausland begangen haben, so folgt dies einem aktiven Personalitätsprinzip. [18] Geschieht die deutsche Strafrechtsanwendung unabhängig von einer Strafbarkeit im Ausland, liegt dem in § 6 StGB (und im Grunde auch in § 5 StGB, auch wenn hier noch andere Prinzipien eine Rolle spielen [19] ) ein Weltrechtsprinzip [20] zugrunde. Wenn demgegenüber zusätzlich darauf abgestellt wird, dass die Tat auch an ihrem ausländischen Tatort strafbar war (§ 7 StGB), greift das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege. [21]
Wenn das deutsche Strafrecht die Frage der Strafbarkeit am Tatort für unbeachtlich erklärt, stellt dies eine Unbescheidenheit ohne Rücksicht auf die völkerrechtliche Souveränität ausländischer Staaten dar. [22] Sogar der sehr weite § 9 StGB wird ausgehebelt. Die Auswahl der Delikte erscheint hierbei inkohärent. Ganz grundsätzlich stellt sich das Problem des universellen Wertmaßstabs bzw. der Unterentwicklung ausländischer Maßstäbe. [23] Das Ziel der Verhinderung von Umgehungen [24] ist insofern uferlos, als es in einer positivistischen Rechtsordnung legitim ist, sein Handeln bis an die Grenzen der Verbotsnorm heranzuführen. Insofern stellen alle Auslandstaten Umgehungen dar, deren Erfassung die §§ 4 ff. StGB eher unsystematisch anstreben. Täter sollen nicht ein Strafrechtsgefälle zwischen In- und Ausland ausnutzen können. [25] Genau dies aber entspricht dem Wesen nationaler Souveränitäten i.V.m. der Öffnung der Grenzen zugunsten der Fortbewegungsfreiheit. Es soll verhindert werden, dass Reiche sich ins Ausland begeben, um dort straflose Taten zu begehen ("Reichenprivileg"). [26] Freilich entspringt dies der schlichten Erleichterung der Fortbewegungsfreiheit durch Geldmittel. Unklar bleibt auch die Erschütterung des Normbewusstseins im Inland. [27] Abgesehen davon, dass es sich wie stets bei Fragen der Generalprävention um eine empirisch nicht nachgewiesene Unterstellung handelt, gilt Derartiges doch immer, wenn irgendwo in der Welt irgendein in Deutschland verbotenes Verhalten straflos ist. All die Erwägungen, die §§ 5, 6 StGB legitimieren sollen, träfen auch für Taten zu, die nur unter § 7 StGB fallen. [28]
Überzeugender legitimierbar ist § 7 StGB, der sich zunächst auf die Geltung des passiven (Abs. 1) bzw. aktiven (§ 7 II Nr. 1 1. Var. StGB) Personalitätsprinzip stützen kann. [29]
Da aber die Norm durchweg darauf abstellt, dass die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist (lex loci[30]) oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt, gilt zusätzlich das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege. [31] Dieses hat ihren Ursprung in einer internationalen Solidarität bei der Strafverfolgung. [32] Die deutsche Strafjustiz schreitet ein, weil die ausländische Strafjustiz aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Durchsetzung ihres Strafanspruchs gehindert ist. [33] Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der deutsche Täter wieder in Deutschland befindet und wegen Art. 16 II 1 GG [34] nicht ans Ausland ausgeliefert werden darf [35] ("aut dedere aut punire" [36]). Das deutsche Strafverfahren verhindert, dass die Tat ungesühnt bleibt. Das deutsche, nur subsidiäre [37] bzw. abgeleitete Strafinteresse wird daher durch das ausländische begrenzt. Die Legitimation der Ausdehnung des inländischen Geltungsanspruchs ergibt sich aus dem Willen des Tatortstaats, dem der Ergreifungsstaat nur seinen Arm leiht. [38] Es muss dem deutschen Täter grundsätzlich freistehen, im Ausland allein nach dem Recht seines Gastlands zu leben, ohne zusätzlich auch noch von der deutschen Rechtsordnung verfolgt zu werden [39] (zumal die Norm nicht voraussetzt, dass der Täter eine Lebensgrundlage in Deutschland hatte). Da es um die Ahndung fremder Störungen geht, dient das deutsche Strafrecht hier nur als Transformationsregel für die fremdstaatliche Norm. [40] Es entsteht zum einen ein technisches Problem: Inländische deutsche Gerichte werden zur Subsumtion unter ausländische Strafrechtsnormen gezwungen. [41] Zum anderen gilt es, das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege als weise Selbstbeschränkung des deutschen Strafrechts konsequent anzuwenden. Auch eine Straflosigkeit von Auslandstaten muss selbst dann akzeptiert werden, wenn die Tat elementaren Rechtsgrundsätzen der inländischen Werteordnung widerspricht. [42] Die Gebietshoheit des betroffenen ausländischen Souveräns darf insofern nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden. [43] Die Reichweite des Stellvertretungsprinzips ist im Einzelnen höchst umstritten. [44]
Der Wortlaut des § 7 I, II StGB regelt eindeutig, dass die Tat im Ausland nach konkreter Betrachtungsweise [45] überhaupt strafbar gewesen sein muss. Erforderlich ist das Androhen einer Kriminalstrafe. [46] Eine Verwaltungssanktion reicht nicht aus. [47]
Umstritten ist, ob jede Strafbarkeit am Tatort unter irgendeinem Aspekt ausreicht [48], eine identische Schutzrichtung vorliegen muss [49] oder gar Deckungsgleichheit der Tatbestände erforderlich ist. [50] Zwar lässt es der Wortlaut zu, jedwede Strafbarkeit am Tatort ausreichen zu lassen. Jedoch liegt keine Befriedigung des nach ausländischem Recht bestehenden Strafanspruchs darin, wenn ein Täter in Deutschland aus einem ganz anderen Grund bestraft wird. [51] Nur bei vergleichbarem Schutzgehalt der Tatbestände kann mithin von stellvertretender Strafrechtspflege die Rede sein.
Umstritten ist ferner, ob ausländische materiell-rechtliche Straffreistellungsgründe beachtlich sind. [52] Dies wird teilweise generell verneint [53], teils generell bejaht. [54] Wohl herrschend ist die Auffassung, dass die Beachtlichkeit ihre Grenzen in einem internationalen ordre-public-Vorbehalt findet. [55] Zutreffend ist die generelle Relevanz
der Straffreistellungen. Nur dies wird der konkreten Betrachtungsweise der Strafbarkeitsprüfung nach Maßgabe des ausländischen Rechts gerecht, welches die deutschen Einteilungen à la Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld ggf. nicht kennt. Inkonsequent ist es, einen Vorbehalt für diejenigen Straffreistellungsgründe zu behaupten, die internationalen Rechtsgrundsätzen widersprechen. Vage sind schon die Kriterien, was zu solchen Grundsätzen gehören soll, so dass ein Verstoß leichthin behauptet werden kann. Es mangelt ferner an einer Vereinbarkeit mit dem die Anwendung des deutschen Rechts legitimierenden Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege. § 7 StGB erfordert bewusst eine Fremdrechtsanwendung, deren Durchbrechung Rechtsunsicherheit schafft und rasch in eine Bevormundung des ausländischen Rechtssystems durch das vorgeblich überlegende deutsche System münden kann (verkappter nationaler ordre-public-Vorbehalt).
Strittig ist schließlich die Beachtlichkeit von Prozesshindernissen. [56] Die Rechtsprechung und Teile der Lehre halten diese für unbeachtlich. [57] Überzeugender ist die Gegenauffassung. [58] Auch Verfolgungshindernisse sind eine Entscheidung des ausländischen Strafrechts. Ggf. fehlt dem ausländischen Recht ferner die (auch im deutschen Recht oft – z.B. bei der Verjährung – umstrittene) Trennung von materiellen und prozessualen Straffreistellungen. Notwendig ist mithin eine einheitliche Auslegung. [59]
Entgegen der wohl h.M. [60] sind auch faktische Verfolgungsverzichte zu respektieren, wenn diese hinreichend manifestiert sind, wie z.B. in Vorschriften zur Verfolgungsopportunität. [61] Auch in diesen Fällen muss die ausländische Rechtsordnung die Reichweite deutscher Strafrechtsanwendung begrenzen.
Weniger eindeutig ist die Berücksichtigung der Rechtsfolgenseite der ausländischen Strafandrohung. Nach dem Wortlaut des § 7 I, II StGB "gilt das deutsche Strafrecht", sofern nur die Strafdrohung besteht. [62] Dies ermöglicht eine Auslegung dahingehend, dass die Auslandsstrafbarkeit nur die Brücke zum deutschen Strafrecht bildet, welche sodann abgerissen wird. Bemühen könnte man wieder ein "Reichenprivileg" (da Täter sonst Staaten mit milderer Strafandrohung aufsuchen könnten) sowie eine Erschütterung des (strengeren) deutschen Normbewusstseins. Vorzugswürdig ist aber eine Auslegung, die dem weisen Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege auch insofern verpflichtet bleibt, als es die Rechtsfolgen betrifft. [63] Ziel ist es, dass die Strafe ihrer Höhe nach möglichst der entspricht, die im Tatortstaat ausgeworfen würde. [64] Hierin liegt eine konsequente Respektierung fremder Strafvorstellungen in begründeter Selbstbeschränkung der deutschen Strafgewalt (die Verfolgungspflicht steht, was ausländische Sachverhalte anbelangt, ohnehin oft nur auf dem Papier) und eine Abkehr von jedem Rest eines überwundenen reinen aktiven Personalitätsprinzips. [65] Zwar mögen die ausländischen Rechtsfolgen der betroffenen Strafnorm nicht direkt als Rechtsfolge der deutschen Tatbestandsverwirklichung gelten (was sich aus einem von der konkreten Norm abstrahierten Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege durchaus legitimieren ließe, zumal der Eingriff in die fremde Souveränität dann noch geringer ausfiele); die nach deutschem Recht vorgenommene Strafzumessung i.w.S. ist aber sachlich fehlerhaft, wenn das Rechtsfolgenrecht des Tatorts ungewürdigt bleibt. [66]
Hieraus folgt zunächst, dass das deutsche Gericht bei der Aburteilung der Tat den ausländischen Strafrahmen zugrunde zu legen hat. Einerseits meint dies eine Respektierung der ausländischen Strafrahmenobergrenze, selbst bei Unterschreitung der deutschen Strafuntergrenze [67], begrenzt durch die die deutsche Strafobergrenze (es gilt ja das deutsche Strafrecht, sofern es milder ist). Dadurch wird vermieden, dass der Staat sich eine eigene, ihm primär nicht zukommende Staatsgewalt zulegt. [68] Andererseits ist es nur konsequent, auch eine mildere Strafuntergrenze anzuwenden, die es nicht selten (etwa im BtM-Bereich oder beim Embryonenschutz [69] ) geben mag. Eine umgekehrte Anwendung einer höheren Untergrenze
kann es hingegen nicht geben, da das Stellvertretungsprinzip wiederum zu Gunsten des Täters durch die Geltung des deutschen Strafrechts begrenzt wird (Art. 103 II GG, § 1 StGB). [70]
Darüber hinaus ist aber auch umfassend bei der Strafzumessung i.e.S. innerhalb des so ermittelten Strafrahmens auf Art und Maß des Tatortrechts Rücksicht zu nehmen. [71] Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung. Der neuen abweichenden Entscheidung des OLG Karlsruhe ist zu widersprechen.
Das KG hatte im Jahre 1987 einen Fall zu entscheiden, in dem ein Bürger der damaligen DDR [72] nach einer dortigen Tatbegehung in die Bundesrepublik Deutschland geflohen war. Das KG wendete § 7 II Nr. 1 2. Var. StGB ("entsprechend") an. Es führte aber aus, dass der Angeklagte nicht schlechter gestellt werden dürfe, als er nach dem Tatortrecht stehen würde. Der Tatrichter müsse zwar nicht das ausländische (hier: der DDR) Recht anwenden, aber zumindest bei der Bestimmung der Straffolgen auf das Tatortrecht Rücksicht nehmen. [73]
Der BGH urteilte 1993 über einen Bürger der ehemaligen DDR, der vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt war und vorher in der DDR eine Straftat begangen hatte. Der BGH sprach sich für eine Anwendung des bundesdeutschen Strafrechts auf Grundlage des § 7 II Nr. 1 2. Var. StGB aus. Darüber hinaus beanstandete er unter Hinweis auf den Beschluss des KG, dass das LG bei der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen habe, dass die Tat bei ihrer Begehung unter der milderen Strafdrohung des Strafrechts der DDR stand. [74] Bei der Strafzumessung müsse der Richter nämlich auf Art und Maß des Tatortrechts Rücksicht nehmen. Hierbei ließ er offen, ob es aus Art. 103 II GG folge, dass der Täter durch die (nachträgliche) Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland nicht benachteiligt werden darf. Der BGH verwies vielmehr darauf, dass jedenfalls bei einer stellvertretenden Strafrechtspflege "in der Regel keine Veranlassung" bestehe, den Täter härter zu bestrafen, als es das Tatortrecht vorsieht. Er führte auch die Entstehungsgeschichte des § 7 StGB an, aus der sich ergebe, dass bei den Beratungen zum 2. Strafrechtsreformgesetz die Einführung einer Begrenzung der zu verhängenden Strafe durch die nach Tatortrecht geltenden Sanktionen nur deshalb abgelehnt worden sein, weil man Schwierigkeiten bei der Vergleichbarkeit von Unrechtssanktionen, insbesondere solchen außereuropäischer Rechtsordnungen befürchtet habe. [75]
Diese Rechtsprechung setzte der BGH 1996 fort. Das Tatortrecht könne bei der Beurteilung von gem. § 7 II Nr. 1 StGB nach dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland verfolgbaren Taten grundsätzlich zugunsten des Täters berücksichtigt werden. Insbesondere müsse ein Richter bei der Strafzumessung regelmäßig Rücksicht auf Art und Maß des Tatortrechts nehmen.
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 geht das OLG Karlsruhe einen anderen Weg, allerdings in einem Fall, der nicht die zweite, sondern die erste Variante des § 7 II Nr. 1 StGB betrifft. Ein Deutscher hatte in der Schweiz Einbruchsdiebstähle durchgeführt und jeweils Bargeld entwendet. Das OLG lässt es unbeanstandet, dass das erstinstanzliche AG b ei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat, dass die von dem deutschen Staatsangehörigen im Ausland begangene Straftat dort mit einem geringeren Strafrahmen strafbewehrt ist. Die Erwägungen zur Strafzumessung seien nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Tatrichter nicht geprüft habe, ob die vom Angeklagten begangenen Straftaten in der Schweiz mit einem geringeren Strafrahmen als in der Bundesrepublik Deutschland belegt seien. Hierzu habe nämlich kein Anlass bestanden. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich insoweit von der Fallgestaltung, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 39, 317 ff. zugrunde lag. Diese habe die Neubürgerregelung des § 7 II Nr. 1 2. Var. StGB betroffen. Dort werde ein Täter dem inländischen Recht erst nachträglich unterstellt, so dass er grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden dürfte als er nach dem Tatortrecht stünde. Vorliegend habe jedoch zu einer Berücksichtigung eines möglicherweise milderen Tatortrechts bei der Strafzumessung schon deshalb kein Anlass bestanden, weil die vom Angeklagten – einem deutschen Staatsangehörigen – in der Schweiz verübten Einbruchsdiebstähle nach § 7 II Nr. 1 1. Var. StGB schon zur Tatzeit dem deutschen Recht unterfielen und der Angeklagte deshalb mit einer Ahndung nach deutschem Strafrecht rechnen konnte und musste. Einen allgemeinen Grundsatz, dass bei Aburteilung von Auslandsstraftaten Deutscher nach § 7 II Nr. 1 1. Var. StGB im Rahmen der Strafzumessung stets ein Vergleich zum ausländischen Recht vorzunehmen sei, vermochte der Senat weder der genannten Entscheidung
BGHSt 39, 317 ff. zu entnehmen noch anderweit zu erkennen.
Dem OLG Karlsruhe ist zu widersprechen. Richtig ist, dass sich die Rechtsprechung bisher nur mit Fällen des § 7 II Nr. 1 2. Var. StGB zu beschäftigen hatte. Ebenso zutreffend ist es, dass die Pflicht zur Berücksichtigung milderer Straffolgen für § 7 II Nr. 1 2. Var. StGB in Rechtsprechung und Literatur teilweise aus dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 II GG, §§ 1, 2 StGB) abgeleitet wird, da aus einer nachträglichen Einbürgerung keine Schlechterstellung folgen darf. [76] Die begrenzende Wirkung eines milderen Tatortrechts beruht aber nicht erst auf dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot, sondern ist eine einfachrechtlich aufgrund dessen Legitimationsprinzipien gebotene Auslegung des § 7 II StGB. [77] Das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege gebietet eine mildernde Berücksichtigung des milderen ausländischen Rechts. [78] Für eine stellvertretende Strafrechtspflege kann nur in den Grenzen des Strafrechts des zu vertretenden Staates Raum sein.
Dieses Prinzip freilich bestimmt beide Varianten des § 7 II Nr. 1 StGB gleichermaßen, da die Strafbarkeit der Tat am Tatort eine gemeinsame Voraussetzung ist (und also richtigerweise für alle Normen, in denen die Tatortstrafbarkeit vorausgesetzt wird, also auch § 7 I und II Nr. 2 StGB). Die vom KG und dem BGH gefundenen Ergebnisse gelten also auch für die erste Variante des § 7 II Nr. 1 StGB. Zwar ist unklar, ob der BGH ausnahmsweise von der Berücksichtigungspflicht abweichen möchte (schließlich soll dies nur "in der Regel" [79] bzw. "grundsätzlich" [80] so sein). [81] Allerdings spezifiziert der BGH keinerlei Ausnahmen vom kategorischen Verbot. [82] Derartiges wäre auch mit dem Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege nicht zu vereinbaren und sachlich kaum zu begründen. Das OLG Karlsruhe ist mithin für seine Distinktion der beiden Varianten des § 7 II Nr. 1 StGB, die eine bloß verkürzende Berücksichtigung des Prinzips der stellvertretenden Strafrechtspflege darstellt, zu kritisieren.
Überdies wäre auch ohne die das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege statuierende Fassung des § 7 II StGB eine Berücksichtigung des milderen ausländischen Tatortrechts innerhalb der eigentlichen inländischen Strafzumessung sachlich berechtigt. [83] Je nach Aufenthaltsdauer des Deutschen im Ausland kann es nicht unbeachtet bleiben, dass sich die Wertvorstellungen des ausgereisten Deutschen in Richtung der (milderen) Vorstellungen seines Gastlandes bewegen. [84] Der Täter wird die Strafwürdigkeit des Unrechts in erster Linie nach der Strafdrohung am Tatort einschätzen. [85] Der Täter konnte nur mit der Anwendung der Strafdrohung am Tatort rechnen, nicht aber damit, dass der andere Staat ihn einmal nach dem Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege aburteilen würde. [86] Alle in den §§ 46 ff. StGB angesprochenen schuldvergeltenden und präventiven Strafzwecke werden hiervon berührt. Dass sich der Deutsche bei Begehung der Tat in einem milderen Umfeld bewegt hat, mindert Unrecht und Schuld. Der Täter handelt (und lebt ggf.) ja im Ausland: Dort mag sein Handeln erlaubt sein (vgl. Internet-Kommunikationsdelikte) oder erheblich milderer Beurteilung unterfallen. [87] Vielleicht wurde er auch unter Druck gesetzt, die Tat zu begehen – Deutschland kann diesem im Ausland Lebenden ja keinen Schutz gewähren. [88] Quasi andersherum kann zu erwarten sein, dass die Tat vom anderen Staat verfolgt wird. [89] All das mindert das deutsche Strafverfolgungsinteresse. Dem trägt auch die StPO in § 153c StPO Rechnung.
Anders ist dies alles dann, wenn der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt, also entweder keinem Hoheitsgebiet irgendeines Staates angehört (Antarktis, hohe See, Weltraum) [90] oder es sich um einen "failed state" handelt, in dem eine effektive Ausübung einer formal existenten Hoheitsgewalt fehlt. [91] In diesen Fällen fehlt es an zu beachtenden Vorgaben seitens der ausländischen Rechtsordnung. [92] Nur wenn sich der Täter wegen seines Aufenthalts an einem solchen Ort außerhalb des Rechts glaubt, kommt einerseits § 17 StGB in Betracht, andererseits ist eine Berücksichtigung seiner Wertvorstellungen möglich, auch wenn es (anders als beim Aufenthalt in souveränen Staaten) wenig nahe liegt, dass der Täter auf eine rechtlich verbindliche Anarchie am Tatort unrechts- und schuldmindernd vertraut.
Fraglich ist die Revisibilität einer im obigen Sinne fehlerhaften (fehlenden) Berücksichtigung des ausländischen Tatortrechts. Gem. § 267 III 1 StPO müssen die Gründe des Strafurteils die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Lückenhafte Feststellungen unterfallen nicht dem § 338 Nr. 7 StPO, können aber mit der Verfahrens- und Sachrüge als relativer Revisionsgrund angegriffen werden.[93] Verfahrensrechtlich ist zwar eine erschöpfende Darstellung aller Strafzumessungserwägungen nicht vorgeschrieben. [94] Verlangt wird nur, dass das Gericht alle Umstände anführt, die für sein Urteil im Bereich der Strafzumessung bestimmend waren. [95] Auf die Sachrüge hin wird allerdings überprüft, ob das Tatgericht einem Umstand zu Unrecht keine bestimmende Bedeutung beigelegt und daher nicht erwähnt hat. [96] Dies betrifft fehlerhafte Wertungen und die unterbliebene Erörterung. Der Tatrichter darf Umstände nicht außer Acht lassen, die für die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat von erheblicher Bedeutung sind. [97] Das Gericht wird so zur Sorgfalt angehalten (Selbstkontrolle der Rationalität) und zu einer Argumentation veranlasst, die die Konsensfähigkeit des Strafurteils erhöht. [98] Indem das Unterlassen von Ausführungen zum Rechtsfehler werden kann, sichern sich die Revisionsgerichte die Grundlage der intersubjektiven Überprüfungsmöglichkeit.
Unter Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich um einen nach einer Sachrüge revisiblen Verstoß gegen die Pflicht zur Urteilsbegründung, wenn das Tatgericht die ausländische Strafbemessung nicht berücksichtigt hat. Einerseits ist die Legitimation der Bestrafung von Auslandstaten problematisch und eng begrenzt. Andererseits dürfte es sich bei Verfahren mit derartigem Auslandsbezug um eine sehr seltene Erscheinung im Massengeschäft der Strafjustiz handeln. Erst recht selten sind Konstellationen, in denen die Tat zusätzlich nach Tatortrecht eine mildere Beurteilung erfahren hätte. Die (sehr naheliegende) sachliche Berechtigung der Strafmilderung führt dazu, dass das Gericht (auch) dem so gelagerten Auslandsbezug der Tat bestimmende Bedeutung beilegen muss. Fehlen Erwägungen hierzu im Urteil, folgt hieraus, dass es das materiellrechtlich fehlerhaft nicht getan hat.
Überschreitungen des Territorialitätsprinzips des § 3 StGB sind rechtspolitisch zweifelhaft und bedürfen der Legitimation. Die Legitimation der Anwendung deutschen Strafrechts auf Auslandstaten nach § 7 II Nr. 1 StGB ergibt sich in beiden Varianten erst aus dem Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege. Die Voraussetzung der Strafbarkeit am Tatort ist vor diesem Hintergrund dahingehend weit auszulegen, dass auch hypothetische mildere ausländische Rechtsfolgen zu berücksichtigen sind. Dies gilt für die Wahl des Mindest- und Höchststrafrahmens sowie für die Strafzumessung i.e.S. nach § 46 StGB. Entgegen dem OLG Karlsruhe muss auch in Fällen des § 7 II Nr. 1 1. Var. StGB und nicht nur in Fällen der 2. Var. eine mildere ausländische Tatortstrafbarkeit im deutschen Strafverfahren strafmildernd berücksichtigt werden. Die Rechtsprechung des KG und des BGH ist entsprechend zu übertragen. Berücksichtigt ein Strafgericht dies nicht, liegt ein mit der Sachrüge anzugreifender revisibler Rechtsfehler vor.
[1] Vgl. nur Kindhäuser, in: LPK, 4. Aufl. (2010), vor § 3 Rn. 1; nur ganz vereinzelt trifft der jeweilige Tatbestand Anordnungen zum räumlichen Geltungsbereich der Norm, vgl. § 84 I StGB.
[2] Zur missverständlichen Begrifflichkeit Satzger, in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB (2009), vor § 3 Rn. 1; Eser, in: Sch/Sch, 27. Aufl. (2006), vor § 3 Rn. 1; Oehler, Internationales Strafrecht, 2. Aufl. (1983), Rn. 1 ff., zur Historie Rn. 48 ff.; Scholten, Das Erfordernis der Tatortstrafbarkeit in § 7 StGB (1995), S. 7 ff.
[3] Hoyer, in: SK-StGB (1997), vor § 3 Rn. 4.
[4] Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. (2007), vor § 3 Rn. 1 halten die §§ 3 ff. StGB nicht zu Unrecht für reformbedürftig.
[5] Hinzu kommen Taten von Ausländern im Ausland, die nach deutschem Recht strafbar sein können, mit denen sich dieser Beitrag aber nicht beschäftigen soll; vgl. Schnorr von Carolsfeld, in: Frisch (Hrsg.), FS Bruns (1978), 271, 276, 288 ff.
[6] Vgl. Kindhäuser, in: LPK (Fn. 1), § 3 Rn. 1; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 3. Aufl. 2009, § 5 Rn. 7; Rath JA 2007, 26, 29; Walter JuS 2006, 870, 871; Werle/Jeßberger, in: LK, 12. Aufl. (2007), vor § 3 Rn. 222.
[7] Zum Begriff des Inlands vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. (2010), vor § 3 Rn. 12 ff.; Kindhäuser, in: LPK (Fn. 1), vor § 3 Rn. 13; Eser, in: Sch/Sch (Fn. 2), vor § 3 Rn. 26 ff.
[8] Fischer, StGB (Fn. 7), vor § 3 Rn. 21.
[9] Vgl. nur BGH StV 1993, 358; Franke, in: MüKo-StGB (2003), § 46 Rn. 33, 46; Theune, in: LK, 12. Aufl. (2006), § 46 Rn. 17, 186.
[10] BGH NJW 1972, 2191; BGH NStZ 1993, 337 f.; Streng, Strafrechtliche Sanktionen, 2. Aufl. (2002), Rn. 570.
[11] Vgl. Theune, in: LK (Fn. 9), § 46 Rn. 17, 192; Streng, Strafrechtliche Sanktionen (Fn. 10), Rn. 567 ff.
[12] Vgl. BGH NJW 1980, 537; BGH StV 1981, 399 f.; BGH NStZ-RR 1997, 1; Streng, Strafrechtliche Sanktionen (Fn. 10), Rn. 569; ferner (in heute zweifelhafter Diktion) Schnorr von Carolsfeld (Fn. 5), 271, 278 f. ("Mentalität"), 287 ("Temperament mancher Südländer, ihre moralischen Ansichten, ihr Familiensinn u.ä.)"
[13] BGH NJW 1995, 602 f.; BGHStV 1997, 183 f.; BGH NStZ-RR 1998, 298; Franke, in: MüKo-StGB (Fn. 9), § 46 Rn. 46; Streng, Strafrechtliche Sanktionen (Fn. 10), Rn. 569; Schnorr von Carolsfeld (Fn. 5), 271, 287.
[14] Vgl. auch Streng, Strafrechtliche Sanktionen (Fn. 10), Rn. 569; Horn, in: SK-StGB (2001), § 46 Rn. 119.
[15] Hierzu Streng, Strafrechtliche Sanktionen (Fn. 10), Rn. 571; Schnorr von Carolsfeld (Fn. 5), 271, 287.
[16] Vgl. Hoyer, in: SK-StGB (Fn. 3), § 5 Rn. 1; Rath JA 2006, 435, 436.
[17] Zum Begriff des Deutschen vgl. Fischer, StGB (Fn. 7), § 7 Rn. 2 ff.; Kindhäuser, in: LPK (Fn. 1), vor § 3 Rn. 15.
[18] Vgl. Hoyer, in: SK-StGB (Fn. 3), vor § 3 Rn. 10, § 7 Rn. 8 f.
[19] Vgl. nur Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht (Fn. 6), § 5 Rn. 62.
[20] Vgl. BGH NStZ 1991, 525; Fischer, StGB (Fn. 7), vor § 3 Rn. 3; Kindhäuser, in: LPK (Fn. 1), vor § 3 Rn. 3; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht (Fn. 6), § 5 Rn. 69 ff.; Walter JuS 2006, 967, 968.
[21] Vgl. Hoyer, in: SK-StGB (Fn. 3), vor § 3 Rn. 12, § 7 Rn. 8 f.; Rath JA 2007, 26, 31 f.; monographisch Pappas, Stellvertretende Strafrechtspflege (1996).
[22] Hoyer, in: SK-StGB (Fn. 3), § 5 Rn. 1; kritisch auch Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht (Fn. 6), § 5 Rn. 60; Oehler, Internationales Strafrecht (Fn. 2), Rn. 148.
[23] Eser, in: Sch/Sch (Fn. 2), § 7 Rn. 1; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht (Fn. 6), § 4 Rn. 13.
[24] Vgl. Hoyer, in: SK-StGB (Fn. 3), § 5 Rn. 24.
[25] Hoyer, in: SK-StGB (Fn. 3), § 5 Rn. 9.
[26] Vgl. Hoyer, in: SK-StGB (Fn. 3), vor § 3 Rn. 19, 24.
[27] Hoyer, in: SK-StGB (Fn. 3), vor § 3 Rn. 19, § 5 Rn. 22, 24.
[28] Vgl. auch Scholten (Fn. 2) S. 108 ff.
[29] Satzger, in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB (Fn. 2), § 7 Rn. 2; Eser, in: Sch/Sch (Fn. 2), § 7 Rn. 1; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht (Fn. 6), § 5 Rn. 75.
[30] Werle/Jeßberger, in: LK (Fn. 6), § 7 Rn. 17.
[31] Hoyer, in: SK-StGB (Fn. 3), § 7 Rn. 8 f.; Rath JA 2007, 26, 31f; vgl. auch Werle/Jeßberger, in: LK (Fn. 6), vor § 3 Rn. 248; BVerfG NJW 2001, 1848, 1852; anders Pappas (Fn. 21), S. 17 ff.
[32] Hoyer, in: SK-StGB (Fn. 3), § 7 Rn. 4; Lemke, in: NK, 2. Aufl. (2005), vor § 3 Rn. 16; Jakobs, AT, 2. Aufl. (1991), 5/12; Pappas (Fn. 21), S. 11 f.; Oehler, Internationales Strafrecht (Fn. 2), Rn. 143 f., weist darauf hin, dass es sich um eine von Auslieferungsersuchen abstrahierte Solidarität handelt; vgl. auch Rn. 811 ff.
[33] Fischer, StGB (Fn. 7), vor § 3 Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB (Fn. 4), vor § 3 Rn. 2.
[34] Vgl. aber auch Art. 16 II 2 GG.
[35] Lackner NStZ 1994, 235, 236; Kindhäuser, in: LPK (Fn. 1), § 7 Rn. 6; Lackner/Kühl, StGB (Fn. 4), § 7 Rn. 4; Walter JuS 2006, 967, 969; vgl. auch KG JR 1988, 345, 346; OLG Celle NJW 2001, 2734.
[36] Vgl. Oehler, Internationales Strafrecht (Fn. 2), Rn. 802.
[37] Vgl. Pappas (Fn. 21), S. 9; Scholten (Fn. 2) S. 43.
[38] Scholten (Fn. 2), S. 43.
[39] Hoyer, in: SK-StGB (Fn. 3), vor § 3 Rn. 16; vgl. auch Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht (Fn. 6), § 5 Rn. 89; Werle/Jeßberger, in: LK (Fn. 6), § 7 Rn. 20; Schnorr von Carolsfeld (Fn. 5), 271, 283.
[40] Jakobs, AT (Fn. 32), 5/12.
[41] Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht (Fn. 6), § 4 Rn. 16, § 5 Rn. 80; Hoyer, in: SK-StGB (Fn. 3), vor § 3 Rn. 12; Werle/Jeßberger, in: LK (Fn. 6), § 7 Rn. 21 f.; Oehler, Internationales Strafrecht (Fn. 2), Rn. 144.
[42] Hoyer, in: SK-StGB (Fn. 3), vor § 3 Rn. 12; vgl. auch Fischer, StGB (Fn. 7), § 7 Rn. 7.
[43] Werle/Jeßberger, in: LK (Fn. 6), § 7 Rn. 19 ("souveränitätsschützende Funktion" des Erfordernisses einer lex loci); vgl. auch Oehler, Internationales Strafrecht (Fn. 2), Rn. 145, der de lege ferenda zu Recht fordert, das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege auf einige wichtige allgemeine Rechtsgüter zu beschränken, zumal die Ausdehnung auf alle Güter praktisch nicht durchführbar ist; zum Gebot der Achtung fremder Souveränität Scholten (Fn. 2), S. 57 ff.
[44] Monographisch Scholten (Fn. 2)
[45] Eser, in: Sch/Sch (Fn. 2), § 7 Rn. 9; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht (Fn. 6), § 5 Rn. 83; Lemke, in: NK (Fn. 32), § 7 Rn. 6.
[46] Rath JA 2007, 26, 32; Walter JuS 2006, 967, 968.
[47] BGHSt 27, 5; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht (Fn. 6), § 5 Rn. 83.
[48] BGH NJW 1997, 951; OLG Celle NJW 2001, 2734; Ambos, in: MüKo-StGB (2003), § 7 Rn. 6.
[49] Hoyer, in: SK-StGB (Fn. 3), vor § 3 Rn. 38; Hoyer JR 2002, 34; Rath JA 2007, 26, 33.
[50] Jakobs, AT (Fn. 32), 5/19; Oehler, Internationales Strafrecht (Fn. 2), Rn. 151a.
[51] Hoyer JR 2002, 34, 35; vgl. auch Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht (Fn. 6), § 5 Rn. 83, der auf ein völlig anderes rechtliches Gepräge abstellt.
[52] Zsf. Rath JA 2007, 26, 33; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht (Fn. 6), § 5 Rn. 84 ff.; Scholten (Fn. 2), S. 144 ff.
[53] Woesner ZRP 1976, 248, 250.
[54] Ambos, in: MüKo-StGB (Fn. 48), § 7 Rn. 10; Grünwald StV 1991, 33.
[55] BGH NJW 1997, 951; OLG Düsseldorf NJW 1983, 1277, 1278; Kindhäuser, in: LPK (Fn. 1), vor § 3 Rn. 7; Rath JA 2007, 26, 34; Satzger, in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB (Fn. 2), § 7 Rn. 2; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht (Fn. 6), § 5 Rn. 87.
[56] Zsf. Rath JA 2007, 26, 34; Walter JuS 2006, 967, 969.
[57] BGHSt 2, 160; BGHSt 20, 22, 27; BGH NJW 1954, 1086; BGHSt 32, 299; BGH NStZ 2000, 361; KG JR 1988, 345, 346; OLG Celle JR 2002, 33; Eser, in: Sch/Sch (Fn. 2), § 7 Rn. 17; Lemke, in: NK (Fn. 32), § 7 Rn. 16.
[58] OLG Düsseldorf MDR 1992, 1161; Hoyer, in: SK-StGB (Fn. 3), vor § 3 Rn. 40, § 7 Rn. 5; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht (Fn. 6), § 5 Rn. 92 ff.
[59] Satzger, in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB (Fn. 2), § 7 Rn. 22.
[60] Hoyer, in: SK-StGB (Fn. 3), vor § 3 Rn. 40, § 7 Rn. 6; Walter JuS 2006, 967, 969; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 268.
[61] Satzger, in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB (Fn. 2), § 7 Rn. 23; Werle/Jeßberger, in: LK (Fn. 6), § 7 Rn. 50; Scholten (Fn. 2), 1995, S. 159 ff.
[62] Vgl. auch Oehler, Internationales Strafrecht (Fn. 2), Rn. 151c.
[63] Vgl. auch Oehler, Internationales Strafrecht (Fn. 2), Rn. 145 ("logische Gründe").
[64] Vgl. Schnorr von Carolsfeld (Fn. 5), 271, 289 (allerdings zu § 7 II Nr. 2 StGB).
[65] Vgl. aber Rath JA 2007, 26, 32, der § 7 II Nr. 1 1. Var. StGB deshalb in seinem Regelungsbereich für unproblematisch hält, da er auf dem aktiven Personalitätsprinzip beruhe.
[66] Vgl. Schnorr von Carolsfeld (Fn. 5), 271, 272ff, 276 ff.
[67] Hoyer, in: SK-StGB (Fn. 3), vor § 3 Rn. 41, § 7 Rn. 6; Hoyer JR 2002, 34, 36; Satzger, in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB (Fn. 2), § 7 Rn. 10; Kindhäuser, in: LPK (Fn. 1) § 7 Rn. 8; vgl. auch schon Oehler, Internationales Strafrecht (Fn. 2), Rn. 151c, 832, der auch darauf verweist, dass der Täter nicht mit einer Bestrafung nach dem Recht des anderen Staates rechnete ("Deshalb verlangen Rechtssicherheit und Gerechtigkeit, dass die Strafe die Drohung des Tatorts nicht überschreitet.").
[68] Oehler, Internationales Strafrecht (Fn. 2), Rn. 832.
[69] Vgl. Werle/Jeßberger, in: LK (Fn. 6), § 7 Rn. 2.
[70] Vgl. auch Schnorr von Carolsfeld (Fn. 5), 271, 289 f.
[71] Vgl. Fischer, StGB (Fn. 7), § 7 Rn. 9a; Satzger, in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB (Fn. 2), § 7 Rn. 10; Werle/Jeßberger, in: LK (Fn. 6), § 7 Rn. 25, 76; vgl. auch Lemke, in: NK (Fn. 32), § 7 Rn. 27; Schnorr von Carolsfeld (Fn. 5), 271, 276 ff.; de lege ferenda Jakobs, AT (Fn. 32), 5/19.
[72] Zu Problemen der Strafrechtsanwendung im Zusammenhang mit der Teilung Deutschlands vgl. Werle/Jeßberger, in: LK (Fn. 6), vor § 3 Rn. 433 ff.; Jakobs, AT (Fn. 32), 5/28 ff.
[73] KG JR 1988, 345, 346.
[74] BGH NJW 1994, 140, 141.
[75] BGH NJW 1994, 140, 141.
[76] Vgl. KG JR 1988, 345, 346; Lackner/Kühl, StGB (Fn. 4), § 7 Rn. 5; Rath JA 2007, 26, 32; Lackner NStZ 1994, 235, 236; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht (Fn. 6), § 5 Rn. 80.
[77] Vgl. auch Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht (Fn. 6), § 5 Rn. 80.
[78] Hoyer, in: SK-StGB (Fn. 3), § 7 Rn. 11; vgl. auch Rath JA 2007, 26, 32.
[79] So BGH NJW 1994, 140, 141.
[80] So BGH NJW 1997, 951, allerdings heißt es kurz danach auch "muss".
[81] Hierauf weist auch Walter JuS 2006, 967, 969 hin.
[82] Lackner NStZ 1994, 235, 236.
[83] Ausführlich Schnorr von Carolsfeld (Fn. 5), 271, 276 ff.
[84] Vgl. auch Lemke, in: NK (Fn. 32), § 7 Rn. 27; Schnorr von Carolsfeld (Fn. 5), 271, 278 Fn. 23 ("Umweltformungen"), 279 ("gesellschaftliche Umgebung"), 295 ("ausländische Umgebung"), 296 (zu § 7 I StGB: "dortige Sitten")..
[85] Oehler, Internationales Strafrecht (Fn. 2), Rn. 151c.
[86] Oehler, Internationales Strafrecht (Fn. 2), Rn. 832 f.
[87] Vgl. auch Weßlau, in: SK-StPO (2003), § 153c Rn. 1 ("Unterschiedlichkeit der berührten Rechtsordnungen").
[88] Vgl. Krauth/Kurfess/Wulf JZ 1968, 731, 732.
[89] Vgl. Beulke, in: Löwe/Rosenberg, 26. Aufl. (2008), § 153c Rn. 12.
[90] Fischer, StGB (Fn. 7), § 7 Rn. 8; Hoyer, in: SK-StGB (Fn. 3), § 7 Rn. 7.
[91] Satzger, in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB (Fn. 2), 2009, § 7 Rn. 24.
[92] Hoyer, in: SK-StGB (Fn. 3), § 7 Rn. 7; Werle/Jeßberger, in: LK (Fn. 6), § 7 Rn. 3, 9, 51 ff.
[93] Vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. (2009), § 338 Rn. 53 und § 267 Rn. 42.
[94] BGHSt 24, 268; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl. (2005), § 267 Rn. 14; Theune, in: LK (Fn. ), § 46 Rn. 336.
[95] BGHSt 20, 264; Engelhard, in: KK-StPO, 6. Aufl. (2008), § 267 Rn. 24.
[96] Theune, in: LK (Fn. 9), § 46 Rn. 336; vgl. auch Martis, in: AnwK-StPO, 2006, § 267 Rn. 19.
[97] BGH 4 StR 218/82; Engelhard, in: KK-StPO (Fn. 95), § 267 Rn. 25.
[98] Theune, in: LK (Fn. 9), § 46 Rn. 337.