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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2010
11. Jahrgang
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Die eine Führungsaufsicht nach § 68 f StGB überwachende Strafvollstreckungskammer ist auch für die Nachtragsentscheidungen zuständig, die sich auf Strafaussetzungen zur Bewährung aus anderen Verfahren gegen den Verurteilten beziehen. (BGHSt)
Einzelfall des Absehens von einer durch ein Anfrageverfahren vorbereiteten Erstreckung des Erfolgs der Revision bei einer Verkennung des § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB nach Zeitablauf.
1. Einzelfall der rechtsfehlerhaften Versagung der Bewährung wegen einer negativen Sozialprognose unter alleinigem Rekurs auf die Drogenabhängigkeit des Angeklagten.
2. Für die Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB kann es ausreichen, wenn Milderungsgründe zusammentreffen oder sich häufen, die für sich allein nur als einfache oder durchschnittliche Umstände angesehen werden können.
Wird der Maßregelausspruch aufgehoben und zu erneuten Beurteilung zurückverwiesen, liegt darin auch nicht deshalb ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 StPO, weil eine andere Strafkammer des Landgerichts von einer Maßnahme nach § 64 StGB absehen könnte und dem Angeklagten damit die Möglichkeit einer Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB genommen wäre.