Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Oktober 2008
9. Jahrgang
PDF-Download
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden, dass bei Metamphetamin die nicht geringe Menge bei fünf Gramm Metamphetamin-Base beginnt.
Ein Notar nimmt im Rahmen seiner Treuhandtätigkeit als objektiver Sachwalter der Beteiligten fremde Vermögensinteressen kraft eigener Rechtsmacht wahr. Daran änderte auch die Einschaltung eines weiteren Treuhänders nichts, nach dessen Weisungen die Auskehrung
des Hinterlegungsbetrages erfolgen sollte. Dadurch wurde der Angeklagte von seiner gesetzlichen Verpflichtung und damit von seiner Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB nicht befreit. Ein Notar, der Gelder zur treuhänderischen Verwahrung angenommen hat, muss – trotz des Vorliegens der formalen Voraussetzungen für die Abwicklung des Treuhandverhältnisses – von der Auszahlung absehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde (§ 54 d Nr. 1 BeurkG).