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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juni 2008
9. Jahrgang
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1. Liegen keine Gründe vor, die gegen eine Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe sprechen, so hat der Tatrichter im Erkenntnisverfahren bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. Dieser Teil ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (vgl. Senat Beschluss vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07).
2. Die Dauer des Vorwegvollzugs kann analog § 354 Abs. 1 StPO durch das Revisionsgericht festgesetzt werden (vgl. BGH Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07).
1. Liegen keine Gründe vor, die gegen eine Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe sprechen, so hat der Tatrichter im Erkenntnisverfahren den vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (vgl. Beschluss vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07).
2. Die Dauer des Vorwegvollzugs kann analog § 354 Abs. 1 StPO durch das Revisionsgericht festgesetzt werden.
Zwar lässt die Umstellung von mehreren Taten auf eine Tat für sich genommen den Schuldumfang unberührt, so dass regelmäßig zu erwägen ist, die bisherige Gesamtstrafe als Strafe aufrechtzuerhalten (vgl. BGHR StGB § 263 Täterschaft 1; BGH NStZ 1996, 296 f.; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 – 5 StR 572/07 Rdn. 5). Bei der Umstellung von einer Vielzahl tatmehrheitlicher Taten auf vier tatmehrheitliche Taten ist eine entsprechende Vorgehensweise im Einzelfall nicht möglich.
Handelt es sich bei den Straftaten, welche die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründen (sog. Symptomtaten), um solche ganz verschiedener Art, die völlig unterschiedliche Rechtsgüter verletzen, ist ihr Indizwert für einen verbrecherischen Hang des Täters besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen (vgl.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10; BGH NStZ-RR 1998, 6, 7; BGH NStZ 2002, 537, 538).
Zwar sind ausländerrechtliche Folgen in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5 und 6; BGH NStZ-RR 2004, 11). Dies gilt insbesondere, wenn für den Angeklagten im Hinblick auf seinen langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt, die Bindung an seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG eingreift. In der Person des Angeklagten können jedoch besondere Umstände vorliegen, angesichts deren die Ausweisung eine außergewöhnliche Härte darstellen könnte.
Der Umstand, dass § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I, S. 1327) von einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden, macht die Prüfung des § 64 StGB durch den Tatrichter in Fällen, in denen seine Anwendung nach den Feststellungen nahe liegt, nicht entbehrlich