HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2008
9. Jahrgang
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V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

414. BGH 4 StR 63/08 – Beschluss vom 20. März 2008 (LG Dortmund)

Gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Feststellungen).

§ 29 Abs. 3 BtMG

Kann der Täter in Anbetracht von Abgabemenge und -preis nur einen geringen Gewinn aus dem Betäubungsmittelgeschäft erwarten, bedarf die Annahme von Gewerbsmäßigkeit einer eingehenden Begründung (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 gewerbsmäßig 5; BGH StV 2001, 461).


Entscheidung

426. BGH 4 StR 651/07 – Urteil vom 15. April 2008 (LG Bielefeld)

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Erlangung der Sachherrschaft trotz staatlicher Überwachung).

§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGHSt 27, 380 f.; BGH NStZ-RR 1998, 148 f.; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 2, 4). Dem stets nicht entgegen, dass die Übergabe der Drogen an den Angeklagten durch Ermittlungsbeamte observiert wurde: Der Täter kann auch bei einem überwachten Geschäft die tatsächliche Sachherrschaft über die von ihm entgegengenommenen Betäubungsmittel erlangen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 148 f.; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 466/05).