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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2007
8. Jahrgang
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1. Bietet die oberste Dienstbehörde nach § 96 StPO die audiovisuelle Vernehmung eines gesperrten Zeugen an und ist das Gericht von Rechts wegen gehalten, eine solche Vernehmung durchzuführen, so ist es Aufgabe des Justizministeriums, gegebenenfalls seiner nachgeordneten Dienststellen, das Gericht so auszustatten, dass das Verfahren auch durchgeführt werden kann. (BGHSt)
2. Die audiovisuelle Vernehmung einer Gewährsperson in Verbindung mit deren optischer und akustischer Verfremdung kann sowohl unter dem Gesichtspunkt der Wahrheitsfindung als auch unter dem der Verteidigungsmöglichkeiten das bessere Beweismittel sein (BGH NJW 2003, 74; NStZ 2005, 43; StV 2006, 682). Die audiovisuelle Vernehmung führt als gangbare Alternative zur völligen Sperrung des Zeugen zu einer sinnvollen Konkordanz zwischen Wahrheitsermittlung, Verteidigungsinteressen und Zeugenschutz. (Bearbeiter)
1. Zur Tenorierung bei Aufhebung von Feststellungen durch das Revisionsgericht. (BGHR)
2. Die Feststellungen müssen durch einen gesonderten Ausspruch aufgehoben werden; fehlt dieser, bleiben sie bestehen. (Bearbeiter)
3. Hebt das Revisionsgericht die Feststellungen zu einer prozessualen Tat (§ 264 StPO) auf und lässt Feststellungen zu einer anderen bestehen, so besteht gleichwohl für den neuen Tatrichter keine Bindung an die Tatsachenfeststellungen, die dem nicht aufgehobenen Urteilsteil zugrunde liegen; auch müssen die neuen Feststellungen nicht widerspruchsfrei mit den aufrechterhaltenen vereinbar sein. Anders ist es hingegen bei einer einheitlichen prozessualen Tat. (Bearbeiter)
4. Insbesondere bei Aufhebung wegen sachlichrechtlicher Mängel gilt der Grundsatz tunlichster Aufrechterhaltung der von der Gesetzesverletzung nicht berührten Feststellungen. (Bearbeiter)
1. Grundsätzlich können nichtrichterliche Vernehmungspersonen eines gemäß § 52 StPO die Aussage verweigernden Zeugen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vernommen werden, wenn der die Aussage verweigernde Zeuge damit einverstanden ist (BGHSt 45, 203; BGH NStZ-RR 2006, 181, 183; BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 353/06). Der Zeuge muss sein Einverständnis eindeutig erklären.
2. Kann ein Zeuge nach seinem Willen eine bestimmte prozessrechtlich bedeutsame Erklärung abgeben und gibt er sie ab, so kann die Wirksamkeit dieser Erklärung schwerlich davon abhängen, ob der Zeuge - zumal wenn er bereits gemäß § 52 Abs. 3 StPO belehrt und auch noch anwaltlich beraten ist - zuvor über die Möglichkeit der Abgabe einer solchen Erklärung belehrt worden ist oder nicht.
3. Im Übrigen wäre es eine Frage des Einzelfalles, ob der Zeuge über die Folgen einer solchen Erklärung zu belehren ist. Geht die Initiative zu der genannten Erklärung von einem solchen Zeugen aus, wird in seiner Erklärung, er sei mit der Verwertung seiner früheren (nichtrichterlichen) Aussage einverstanden, jedenfalls regelmäßig zugleich die Erklärung liegen, er wisse, dass diese Aussage ohne sein Einverständnis nicht verwertbar ist. Ob in Fällen, in denen ein Zeuge nicht von sich aus in dieser Richtung initiativ wird, etwa die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebieten kann, dass das Gericht den Zeugen über die genannte Möglichkeit und ihre rechtlichen Konsequenzen belehrt, bleibt offen.
4. Bei einer Aussageverweigerung gemäß § 52 StPO können als Auskunftspersonen zu früheren Angaben, die der die Aussage verweigernde Zeuge in amtlichem Rahmen zum Verfahrensgegenstand gemacht hatte, grundsätzlich nur Richter gehört werden (vgl. zuletzt zusammenfassend BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 2 StR 334/06 m. zahlr. N.), es sei denn, es hat sich dabei um "spontane" Angaben gehandelt (vgl. zusammenfassend BGH StV 1998, 360, 361 m.w.N.).
1. Zwar kann ein Beweisbegehren, das sich auf ein völlig ungeeignetes Beweismittel stützt, aus diesem Grund nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden. Dabei muss es sich aber um ein Beweismittel handeln, dessen Inanspruchnahme von vorn herein gänzlich aussichtslos wäre, so dass sich die Erhebung des Beweises in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müsste (vgl. BGH StV 1997, 338). Die völlige Ungeeignetheit muss sich aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben. Das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme darf hierzu nicht herangezogen werden (vgl. BGH aaO m.N.).
2. Danach wäre ein Sachverständiger ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn er Untersuchungsmethoden anwendete, die unausgereift und nicht zuverlässig sind, oder wenn es nicht möglich wäre, ihm die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, die er für sein Gutachten benötigt (vgl. BGH aaO m.N.). Ein Sachverständiger ist aber schon dann ein geeignetes Beweismittel, wenn er zwar keine sicheren und eindeutigen Schlüsse ziehen kann, seine Folgerung aber die unter Beweis gestellte Behauptung als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen und das Gutachten Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts haben kann (vgl. BGH StV 1997, 338 m.w.N.).
3. Zwar ist bei der Prüfung der völligen Ungeeignetheit in Grenzen eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und dabei auch Freibeweis zulässig, wobei aber die bloße Annahme, der Sachverständige werde die Beweisbehauptung nicht bestätigen, nicht ausreicht (vgl. BGH NStZ 1999, 362, 363 m.N.). Vielmehr muss feststehen, dass das Gutachten zu keinem verwertbaren Beweisergebnis führen kann.
Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss kann sich der Nebenklageberechtigte dem Verfahren nicht mehr anschließen (BGH NStZ-RR 1997, 136; StraFo 2005, 513). Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren durch den allseits erklärten Rechtsmittelverzicht nach einer Verfahrensabsprache bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.
1. Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Bewährungsaufsicht nach einer Strafrestaussetzung zur Bewährung richtet sich gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nach der örtlichen Zuständigkeit einer Strafvollstreckungs-
kammer für die Vollzugsanstalt, in der sich der Verurteilte zuletzt befand.
2. Die hierdurch begründete Zuständigkeit erstreckt sich gemäß dem in § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO verankerten Konzentrationsgrundsatz auch auf alle Nachtragsentscheidungen aus weiteren Verurteilungen und besteht bei Unterbrechungen der Vollstreckung fort.
3. Ob eine Strafvollstreckungskammer während der Dauer der in ihrem Zuständigkeitsbereich erfolgten Inhaftierung mit Sachentscheidungen befasst war, ist für die Frage ihrer fortdauernden Zuständigkeit ohne Belang.
1. Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Bewährungsaufsicht nach einer Strafrestaussetzung zur Bewährung richtet sich gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nach der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Vollzugsanstalt, in der sich der Verurteilte zuletzt befand.
2. Die hierdurch begründete Zuständigkeit erstreckt sich gemäß dem in § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO verankerten Konzentrationsgrundsatz auch auf alle Nachtragsentscheidungen aus weiteren Verurteilungen und besteht bei Unterbrechungen der Vollstreckung fort.
3. Ob eine Strafvollstreckungskammer während der Dauer der in ihrem Zuständigkeitsbereich erfolgten Inhaftierung mit Sachentscheidungen befasst war, ist für die Frage ihrer fortdauernden Zuständigkeit ohne Belang.
4. Wo der Verurteilte nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft seinen Wohnsitz nimmt, spielt für die fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer keine Rolle.