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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2007
8. Jahrgang
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1. Zwar können im Falle der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung zugleich mit dem Urteil Weisungen erteilt werden (§ 268a Abs. 2 StPO). Außerdem tritt nach § 67b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung Führungsaufsicht ein, was zur Unterstellung unter einen Bewährungshelfer führt (§ 68a StGB). Für sich genommen begründen diese rechtlichen Möglichkeiten noch nicht die Voraussetzungen des § 67b Abs. 1 StGB (vgl. BGH RuP 2002, 192; BGH, Urteil vom 16. März 1993 - 1 StR 888/92 - in NStZ 1993, 395 insoweit nicht abgedruckt). Dies ist nur dann der Fall, wenn die damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und das dem Beschuldigten zu verdeutlichende Risiko, bei Nichterfüllung anzuordnender Weisungen (§ 68b StGB) mit dem Vollzug der Unterbringung rechnen zu müssen, im konkreten Fall tatsächlich eine hinreichende Gewähr dafür bieten, der Beschuldigte werde sich einer ambulanten medikamentösen Behandlung unterziehen, so dass die Erwartung gerechtfertigt ist, der Zweck der Maßregel werde auch ohne Vollzug der Unterbringung erreicht werden (vgl. BGHR StGB § 67b Gesamtwürdigung 1; BGH NStZ 1988, 309, 310).
2. Die Unterbringung nach Landesgesetzen ist grundsätzlich eine Alternative zur strafrechtlichen Unterbringung (BGHSt 34, 313, 316 ff.). Gegenstand einer strafprozessualen Anordnung, einer Bewährungsauflage, kann dies jedoch im Hinblick auf die landesrechtlichen Zuständigkeiten zur Anordnung der Maßnahme nicht sein. Entsprechendes gilt für eine zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch den Betreuer mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gemäß § 1906 Abs. 2 BGB (vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 Besondere Umstände 3 [Unterbringung durch den Vormund]). Die Vollstreckung einer strafprozessualen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67b StGB auszusetzen - oder gar von deren Anordnung abzusehen - kommt in entsprechenden Fällen nur in Betracht, wenn eine alternative Maßnahme von der hierfür zuständigen Stelle bereits angeordnet ist und ein nahtloser Übergang so gewährleistet ist.
3. Zur gebotenen Zusammenarbeit der jeweils zuständigen Stellen und Personen.
Zwar kommt die Anwendung des § 63 StGB nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen worden ist (st.
Rspr.; BGHSt 34, 22, 27). In Fällen, in denen die Verminderung der Schuldfähigkeit letztlich auf Alkoholgenuss zurückzuführen ist, kann § 63 StGB aber ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 9). Nichts anderes gilt bei einer Politoxikomanie, die auf einer krankhaften Sucht beruht.
1. Allein die Tatsache, dass ein Angeklagter bei Tatbegehung erst vor drei Monaten das 21. Lebensjahr vollendet hatte, ist für sich genommen nicht geeignet, einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB zu begründen.
2. Erlittener Untersuchungshaft kommt nur in Ausnahmefällen strafmildernde Bedeutung zu.
1. Hat der Täter die Anlasstat im Zustand erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen, so kommt seine Unterbringung nach § 63 StGB nur in Betracht, wenn ihm aufgrund dieses Zustands die Unrechtseinsicht tatsächlich gefehlt hat.
2. Taten, die der bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Beschuldigte im Vollzug dieser Maßregel begangen hat, rechtfertigen nur in Ausnahmefällen eine erneute Maßregelanordnung nach § 63 StGB.
3. Die erneute Maßregelanordnung liegt insbesondere fern, wenn es sich bei den neuen Taten um Bedrohungen und Beleidigungen handelt, die der Beschuldigte aufgrund seines Zustands aus dem psychiatrischen Krankenhaus heraus brieflich gegen Personen richtet, die an der Anordnung und dem Vollzug der Maßregel beteiligt waren oder sind.