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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2007
8. Jahrgang
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In dieser Ausgabe kein Eintrag.
1. Die wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung ist Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 GewSchG. (BGHSt)
2. Die bloße Kenntnis von dem Inhalt der einstweiligen Verfügung steht der Zustellung nicht gleich. Zustellungsmängel können nur nach der Regelung des § 189 ZPO geheilt werden. (Bearbeiter)
1. Die Gründe einer gerichtlichen Entscheidung nehmen nicht an dem von § 271 StGB geschützten besonderen öffentlichen Glauben teil, denn sie sind nicht mit Beweiskraft für und gegen jedermann ausgestattet.
2. Der Senat lässt offen, ob das Melderegister als öffent-
liches Register im Sinne des § 271 StGB anzusehen ist.
1. Erreicht der zur Veräußerung von Kraftfahrzeugen im normalen Geschäftsbetrieb berechtigte Täter durch Täuschung, dass der Sicherungseigentümer der Kraftfahrzeuge die zu den Fahrzeugen gehörenden Kraftfahrzeugbriefe an den Täter herausgibt, so liegt nicht darin eine schadensgleiche Vermögensgefährdung, dass der Täter seine Eigentumsverschaffungspflicht gegenüber seinen Kunden erfüllen kann.
2. Ein Vermögenswert der Kraftfahrzeugbriefe liegt in dieser Konstellation vielmehr darin, dass der bisherige Eigentümer seine Sicherung von Forderungen gegenüber dem Täter verliert. Um diesen Wert, der nicht dem Veräußerungswert der Kraftfahrzeuge entsprechen muss, kann sich der Täter bereichern.
3. Eine wirksame Eigentumsverschaffung an einem Kraftfahrzeug ist auch ohne Übergabe des Fahrzeugbrie-fes möglich.
Ist die Beendigung der Bemächtigungslage gerade Voraussetzung der abgenötigten Handlung, Duldung oder Unterlassung, so fehlt es sowohl objektiv an dem erforderlichen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung als auch subjektiv an der erforderlichen Absicht des "Ausnutzens" im Sinne von § 239a StGB.