HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2007
8. Jahrgang
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II. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

14. BGH 2 StR 475/06 - Beschluss vom 1. Dezember 2006 (LG Trier)

Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache; Hang; Gewaltphantasien im Vollzug: Ernsthaftigkeit); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

§ 66b StGB; § 63 StGB

1. Neue Tatsachen im Sinne von § 66b Abs. 1 StGB können auch innere Tatsachen, also Umstände und Veränderungen in der Persönlichkeit, der psychischen Stabilität, der Lebensplanung oder Motivation des Verurteilten sein.

2. Die Maßregel des § 66b StGB ist eine auf Ausnahmefälle zu beschränkende Maßnahme. Sie dient nicht dazu, unklare Gefährdungslagen "vorsorglich" abzuwenden.

3. Eine Umgehung der Grenzen des § 63 StGB auf dem Weg über die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung ist nicht zulässig. Eine "nachträgliche" Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kennt das Gesetz nicht; dies darf nicht dadurch umgangen werden, dass die psychische Störung eines Verurteilten ohne Weiteres in einen Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB umgedeutet wird.