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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Januar 2007
8. Jahrgang
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1. Neue Tatsachen im Sinne von § 66b Abs. 1 StGB können auch innere Tatsachen, also Umstände und Veränderungen in der Persönlichkeit, der psychischen Stabilität, der Lebensplanung oder Motivation des Verurteilten sein.
2. Die Maßregel des § 66b StGB ist eine auf Ausnahmefälle zu beschränkende Maßnahme. Sie dient nicht dazu, unklare Gefährdungslagen "vorsorglich" abzuwenden.
3. Eine Umgehung der Grenzen des § 63 StGB auf dem Weg über die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung ist nicht zulässig. Eine "nachträgliche" Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kennt das Gesetz nicht; dies darf nicht dadurch umgangen werden, dass die psychische Störung eines Verurteilten ohne Weiteres in einen Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB umgedeutet wird.