HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

November 2006
7. Jahrgang
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IV. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

885. BGH 5 StR 173/06 - Beschluss vom 13. Juli 2006 (LG München)

Vorrang des Betruges vor dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (Berechnungsdarstellung); Beihilfe (ausreichende Feststellungen).

§ 27 StGB; § 263 StGB; § 266a StGB

Soweit der Arbeitgeber über die Falschmeldung hinaus keine weiteren Beiträge zurückhält, ist der Straftatbestand des § 266a StGB nur dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber nicht nach § 263 StGB bestraft werden kann, also insbesondere dann, wenn die Arbeitnehmer zutreffend gemeldet, die Beiträge aber gleichwohl nicht abgeführt wurden (BGH wistra 2003, 262, 265).