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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Oktober 2006
7. Jahrgang
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Die Vorschrift des § 331 Nr. 1 HGB entspricht den Anforderungen der Tatbestimmtheit im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG.
Für die Frage, ob vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln anzunehmen ist, kommt es auf den Inhalt der Abrede über den Kauf und nicht auf den Gegenstand der späteren Lieferung an. Die Voraussetzungen vollendeten Handeltreibens liegen demnach vor, wenn der Täter in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer über den Erwerb von Betäubungsmitteln eintritt, erst recht, wenn es zum Abschluss einer bindend gewollten Vereinbarung über den Erwerb kommt (BGHSt 50, 252). Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters von Art und Wirkstoffgehalt des Rauschgifts im Zeitpunkt der Abrede; auf nachträgliche Abweichungen bei der Lieferung kommt es nicht an.
1. Bandenmitgliedschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB.
2. Die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt nicht den täterschaftlichen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.