HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 802
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 430/05, Beschluss v. 25.04.2006, HRRS 2006 Nr. 802
Der Antrag des Verurteilten, mit welchem er sich gegen den Beschluss des Senats vom 9. März 2006 wendet, wird zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 9. März 2006 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2005 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 13. April 2006 erhebt der Verurteilte Gegenvorstellung, mit der er geltend macht, der Senat wäre verpflichtet gewesen, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 GG im Wege der konkreten Normenkontrolle die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit des § 331 Nr. 1 HGB wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG einzuholen.
Als Gegenvorstellung bleibt dem Antrag ein Erfolg versagt. Gegen den angegriffenen Beschluss ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 349 Rdn. 24).
Soweit es sich bei dem Antrag im Hinblick auf die Inbezugnahme von Art. 103 Abs. 2 GG um einen Antrag handeln sollte, der nach § 356a StPO zu behandeln ist, wäre er wegen Versäumung der Wochenfrist nach § 356a Satz 2 StPO unzulässig. Der Antrag hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Durch den Beschluss des Senats sind weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Die Vorschrift des § 331 Nr. 1 HGB entspricht den Anforderungen der Tatbestimmtheit im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 802
Bearbeiter: Karsten Gaede