HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 61
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 12/20, Urteil v. 04.11.2021, HRRS 2022 Nr. 61
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 4. Juli 2019 aufgehoben
a) betreffend den Angeklagten W. im Strafausspruch und - mit den zugehörigen Feststellungen -, soweit er vom Vorwurf der Vorteilsannahme in den Jahren 2011 bis 2014 (Fälle F.I und F.III bis F.VI der Urteilsgründe) freigesprochen wurde,
b) betreffend den Angeklagten T.
aa) im Schuldspruch, mit Ausnahme der Vorteilsgewährung 2016 (Teilsachverhalt Fall C.II.4 der Urteilsgründe); die Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zu den Gesamtrechenschaftsberichten - bleiben bestehen, bb) im Gesamtstrafenausspruch und cc) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit dieser Angeklagte vom Vorwurf der Vorteilsgewährung in den Jahren 2011 bis 2014 (Fälle C.II.6 sowie F.V und F.VI der Urteilsgründe) freigesprochen wurde,
c) betreffend den Angeklagten Wi., aa) soweit er verurteilt wurde; die Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zu den Gesamtrechenschaftsberichten - bleiben bestehen, bb) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit dieser Angeklagte vom Vorwurf der Vorteilsgewährung in den Jahren 2011 bis 2014 (Fälle C.II.6 sowie F.III und F.IV der Urteilsgründe) freigesprochen wurde, d) betreffend den Angeklagten H. mit den zugehörigen Feststellungen, soweit er vom Vorwurf der Beihilfe zur Vorteilsannahme im Fall H.III.1.b.aa der Urteilsgründe freigesprochen wurde.
2. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch, ausgenommen die Vorteilsgewährung 2016 (Teilsachverhalt Fall C.II.4 der Urteilsgründe), sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; die Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zu den Gesamtrechenschaftsberichten - bleiben bestehen.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten T. sowie die Revisionen der Angeklagten W. und Wi. werden verworfen. Die Angeklagten W. und Wi. haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.
5. Die gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17. Juni 2020 gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten W. werden verworfen. Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten der staatsanwaltschaftlichen Revision und die dem Angeklagten W. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. - Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat den Angeklagten W. mit Urteil vom 4. Juli 2019 unter Freisprechung im Übrigen wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen schuldig gesprochen und von Strafe abgesehen. Den Angeklagten T. hat es - ebenfalls unter Freisprechung im Übrigen - wegen Verstoßes gegen das Parteiengesetz „in Mittäterschaft“ in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vorteilsgewährung „in Mittäterschaft“ und wegen Vorteilsgewährung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten Wi. hat es wegen Verstoßes gegen das Parteiengesetz „in Mittäterschaft“ in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vorteilsgewährung „in Mittäterschaft“ zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Den Angeklagten H. hat es freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen die Freisprüche und beanstandet die Verurteilungen der Angeklagten W., T. und Wi. lediglich wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung sowie betreffend die Angeklagten T. und Wi. - insoweit zu deren Gunsten - zudem deren Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Parteiengesetz. Die Angeklagten W., T. und Wi. wenden sich ebenfalls mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen ihre Verurteilungen. Die Rechtsmittel erzielen den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
In dem vom Senat hinzuverbundenen Verfahren 6 StR 119/21 hat das Landgericht den Angeklagten W. mit Urteil vom 17. Juni 2020 unter Freisprechung im Übrigen wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Während sich der Angeklagte W. mit Beanstandungen des Verfahrens und der Sachrüge gegen seine Verurteilung wendet, greift die Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrens- und der Sachrüge den Freispruch an. Diesen Rechtsmitteln bleibt der Erfolg versagt.
A. Sachverhalte
I. Spenden der B. GmbH und Gesamtrechenschaftsberichte
1. Das Landgericht hat mit Urteil vom 4. Juli 2019 festgestellt:
Der Angeklagte W. war Mitglied der Partei und seit 2006 dritter Bürgermeister sowie Sozialreferent der Stadt R. Im Jahr 2014 kandidierte er für das Amt des Oberbürgermeisters, das er - nach erfolgreicher Stichwahl - am 1. Mai 2014 antrat. Der Wahlkampf wurde durch den -Ortsverein R. - (fortan: Ortsverein) organisiert, dem der Angeklagte W. vorstand. Der Ortsverein trug die Wahlkampfkosten, die sich auf mindestens 800.000 Euro beliefen. Auch nach der Kommunalwahl führte der Angeklagte W. das Wahlkampfbüro zu monatlichen Kosten von 8.000 Euro fort. Um diese Kosten zu decken, warb er im Vorfeld des Wahlkampfs um Spenden. Während dem Ortsverein in der Zeit vor 2011 durchschnittlich Jahresspenden im unteren fünfstelligen Bereich zugeflossen waren, beliefen sich die Zuwendungen in den Jahren 2011 bis 2016 auf insgesamt 1.095.000 Euro.
Das gesteigerte Spendenaufkommen des Ortsvereins resultierte zu einem nicht unerheblichen Teil daraus, dass die B. GmbH (fortan: B.), deren alleiniger Gesellschafter der Angeklagte T. ist, dieser selbst, der Mitangeklagte Wi. sowie auf deren Veranlassung höherrangige Angestellte der B. sowie die Ehefrau und die Schwiegermutter des Angeklagten T. an den Ortsverein spendeten. Zwischen 2011 und 2016 gingen auf diese Personen 475.470 Euro an Spenden zurück, 2015 waren es 109.170 Euro und 2016 schließlich 39.600 Euro.
Der Angeklagte T. hatte dem Angeklagten W. 2011 zugesagt, ihn mit Spenden in nicht näher bestimmter Höhe zu unterstützen. Hierdurch wollten er und der Mitangeklagte Wi. der bis Ende 2015 Geschäftsführer der B. war, dem Angeklagten W. zum Amt des Oberbürgermeisters verhelfen und sich diesen gewogen machen. Hieran hatten sie ein Interesse, weil die B. aufgrund ihres Unternehmensgegenstandes, zu dem unter anderem der An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen gehören, regelmäßig auf Entscheidungen der Stadtverwaltung angewiesen war, wie etwa auch im verfahrensgegenständlichen Fall des Verkaufs des der Stadt R. gehörenden „N. “. Dem Angeklagten W. war dies bei Einwerbung und Annahme der Spenden ebenso bekannt, wie die Zuordnung der Einzelspender zur Sphäre der B. Er ging aber davon aus, die Spenden - auch nach seiner Wahl zum Oberbürgermeister - annehmen zu dürfen. Dem Angeklagten T. war daran gelegen, seine Unterstützung nicht öffentlich zu machen. Er und sämtliche Personen aus seinem Umfeld spendeten deshalb regelmäßig und auch noch nach der Kommunalwahl knapp unter der Veröffentlichungsgrenze des § 25 Abs. 3 ParteienG (10.000 Euro) liegende Beträge an den Ortsverein. Die Mitarbeiter seines Unternehmens spendeten auf seine Veranlassung und die des Angeklagten Wi., nachdem ihnen Ausgleichszahlungen für die Spenden in Aussicht gestellt und sie von Wi. näher angeleitet worden waren. In den Jahren 2011 bis 2014 und 2016 wurden den Angestellten die Spendenbeträge vorab als Vorschuss zur Verfügung gestellt; 2015 wurden ihnen die Zahlungen durchschnittlich zwei Wochen nach deren Leistung, wie vorab besprochen, durch die B. erstattet.
Sämtliche Spenden wurden, wie von den Angeklagten T. und Wi. für möglich gehalten, beim Ortsverein in den Jahren 2011 bis 2015 unter den Namen der als Spender Auftretenden erfasst und in einen Rechenschaftsbericht überführt. Dieser wurde dem parteiinternen Ablauf entsprechend elektronisch über den zuständigen Unterbezirk dem -Landesverband übermittelt, der seinen Gesamtbericht dem -Parteivorstand in zuleitete. Von dort aus wurde der computergestützt erstellte Gesamtrechenschaftsbericht dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegt.
Nach einem langwierigen und innerhalb der Kommunalpolitik umstrittenen Bieterverfahren erhielt die B. im Jahr 2014 den Zuschlag für das „N. “. Der Angeklagte W. und der Angeklagte H., der Stadtratsmitglied war und dem die Spendenzahlungen bekannt waren, setzten sich im Vorfeld der Stadtratsentscheidung für einen Verkauf der Grundstücke an die B. ein.
2. Das Landgericht hat eine Vorteilsannahme und spiegelbildlich eine Vorteilsgewährung darin erblickt, dass der Angeklagte W. nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister in den Jahren 2015 und 2016 für den Ortsverein Spendenzahlungen angenommen hat, die auf einer zwischen ihm und dem Angeklagten T. geschlossenen Unrechtsvereinbarung beruhten (C.II.1 und C.II.4 der Urteilsgründe). Die Leistung bzw. Annahme von Spenden in den Jahren 2011 bis 2014 hat es hingegen nicht als tatbestandsmäßig erachtet, weil es Überschneidungen zwischen dem damaligen Aufgabenbereich des Angeklagten W. als drittem Bürgermeister der Stadt R. und den Tätigkeiten der B., insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Verkauf des „N. “, nicht festzustellen vermochte und deshalb eine Unrechtsvereinbarung verneinte, die eine zugunsten der B. erstrebte Dienstausübung zum Gegenstand hatte (C.II.6 und F.I der Urteilsgründe).
Seine Überzeugung von den durch die Angeklagten T. und Wi. bewirkten unrichtigen Angaben in den beim Präsidenten des Deutschen Bundestags eingereichten Gesamtrechenschaftsberichten der Bundes- betreffend die Jahre 2011 bis 2015 hat das Landgericht auf die parteiinternen Vorgänge gestützt, die dessen Erstellung vorausgingen (C.II.5 der Urteilsgründe). Eine diesbezügliche Strafbarkeit des Angeklagten W., der in diesen Jahren die Rechenschaftsberichte des Ortsvereins unterzeichnet hatte, hat das Landgericht hingegen abgelehnt, weil dieser keinen Einblick in die innerbetriebliche Spendenorganisation bei der B. gehabt habe (F.I.3.c der Urteilsgründe).
II. Anderweitige Vergünstigungen
Hinsichtlich folgender für das Revisionsverfahren noch relevanter Sachverhalte hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen:
1. Als Oberbürgermeister der Stadt R. war der Angeklagte W. Mitglied im Verwaltungsrat der Sparkasse R. Diese hatte dem Angeklagten T. unter Mitwirkung des Angeklagten W. einen kurzfristigen Kredit gewährt.
Nach Auffassung des Landgerichts hielten sich die Konditionen des Kredits im Rahmen des Üblichen, weshalb es keinen Zusammenhang zwischen den Spenden und der Mitwirkung des Angeklagten W. bei dessen Vergabe festzustellen vermochte. Auch ein Zusammenhang mit der allgemeinen Dienstausübung des Angeklagten W. bestehe nicht, weil die Spenden im Hinblick auf dessen Tätigkeit als künftiger Oberbürgermeister und nicht als Mitglied des Verwaltungsrats erfolgt seien (C.III der Urteilsgründe).
2. Eine solche Verknüpfung konnte das Landgericht auch im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung der S. KGaA (fortan: S.), einer Beteiligungsgesellschaft des Fußballvereins S. e.V., nicht feststellen (F.II und H.III.2 der Urteilsgründe). Die B. hatte die S. 2014 und 2015 insgesamt mit 2,8 Millionen Euro finanziell unterstützt, womit sich der Angeklagte T. nach Auffassung der Anklage das Wohlwollen des ebenfalls beim genannten Fußballverein als Aufsichtsratsvorsitzender des S. e.V. engagierten Angeklagten W. sichern wollte. Der Angeklagte H. war im Aufsichtsrat der S. KGaA tätig. Nach den Feststellungen des Landgerichts bestand zwar ein zeitlicher Zusammenhang mit der Entscheidung des Stadtrats über den Zuschlag für das „N. “. Die Unterstützungszahlungen seien aber auch deshalb erfolgt, weil der Angeklagte T. den Verlust seiner bereits zuvor über die B. getätigten Investitionen verhindern wollte, die Gründungsaktionärin der S. KGaA war.
Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte T. die S. KgaA als Gegenleistung für eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung des Angeklagten W. im Zusammenhang mit dem „N.“ finanziell unterstützt oder auch nur eine gelockerte Unrechtsvereinbarung bestanden habe. Soweit der Angeklagte W. überhaupt in eine E-Mail-Kommunikation eingebunden gewesen sei, in welcher der Angeklagte T. sein Engagement bei der S. KGaA an den Zuschlag geknüpft habe, sei nicht nachweisbar, dass er vom Inhalt der E-Mails Kenntnis genommen habe.
3. Schließlich hat das Landgericht die Angeklagten W., T. und Wi. vom Vorwurf der Vorteilsannahme bzw. -gewährung in weiteren Fällen freigesprochen, in denen dem Angeklagten W. oder dessen Angehörigen Vergünstigungen durch die B. in Form der Übernahme von Handwerkerrechnungen oder Rabatten beim Kauf von Wohnungen gewährt worden waren (F.III bis F.VI der Urteilsgründe). In drei dieser Fälle hat das Landgericht wiederum einen Bezug der Vorteile zur Dienstausübung des Angeklagten W. nicht festzustellen vermocht, weil die Taten vor dessen Ernennung zum Oberbürgermeister stattfanden. Zudem konnte sich die Kammer in keinem der vier Fälle davon überzeugen, dass der Angeklagte W. von den eingeräumten Vergünstigungen wusste.
In diesem Zusammenhang hat das Landgericht den in zwei Fällen die Vergünstigungen gewährenden Angeklagten Wi. auch vom Vorwurf der Untreue zu Lasten der B. freigesprochen (F.III und F.IV der Urteilsgründe). Zu seinen Gunsten sei von einem Einverständnis des Alleingesellschafters T. mit der Abrechnung von Handwerkerleistungen für Immobilien des Angeklagten W. gegenüber der B. auszugehen.
In einem letzten Fall (F.VII der Urteilsgründe) wurden die Angeklagten W. und T. im Zusammenhang mit der Änderung eines Bebauungsplans, der auch die Umwandlung für ein im Eigentum der B. stehendes Areal von einer Gewerbe- zu einer Wohnfläche vorsah, und der Abwendung einer durch die Stadtverwaltung hierbei geplanten erhöhten Quote von Sozialwohnungen freigesprochen, weil sich das Landgericht - neben anderen Tatbestandsmerkmalen - ebenfalls nicht vom Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung überzeugen konnte.
4. Den Angeklagten H., dem unter anderem Beihilfe zur Bestechlichkeit bzw. Vorteilsannahme im Hinblick auf die Veräußerung des „N. “, die Parteispenden und die Kapitalerhöhung der S. KGaA zur Last lag, hat das Landgericht freigesprochen, weil es keine Haupttaten hat feststellen können.
III. Spenden I. und S.
1. Mit Urteil vom 17. Juni 2020 hat eine andere Strafkammer des Landgerichts folgende der Verurteilung des Angeklagten W. zugrundeliegende Feststellungen getroffen:
Der gesondert verurteilte D. hatte dem Angeklagten W. 2012 für dessen Wahlkampf „über verschiedene Firmen und Bekannte“ Spenden in Höhe von 60.000 Euro zugesagt. Nachdem bis kurz vor der Kommunalwahl lediglich 27.500 Euro gespendet worden waren, hatte der Angeklagte W. spätestens Anfang März 2014 noch einmal bei D. angefragt. Daraufhin wurden durch Unternehmen der von D. geführten I. Gruppe (fortan: I.), einem in R. ansässigen Immobilienunternehmen, am 20. März 2014 - kurz vor der Stichwahl - dreimal 9.000 Euro gespendet und am 28. Mai 2014 eine Verbindlichkeit des Ortsvereins gegenüber einer Werbeagentur in Höhe von 35.700 Euro übernommen, weil D. sich an sein Versprechen „gebunden“ fühlte.
Die I. hatte über ein Tochterunternehmen Grundstücke in dem Gebiet „A.“ erworben, die sie „entwickeln“ und bebauen wollte. Aufgrund der Außenbereichslage und einer dort seitens der Stadtverwaltung vorgesehenen Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets wurden ihre Bauanfragen 2008 und 2014 durch das zuständige Bauamt abschlägig beantwortet.
Erstmals am 25. Oktober 2014 stellte D. das nunmehr nur noch die Bebauung mit wenigen Einfamilienhäusern umfassende Projekt dem Angeklagten W. vor, der zusagte, sich darum zu kümmern. Im Folgenden wurde D. durch die Stadtverwaltung mitgeteilt, dass zur Umsetzung des Projekts eine Ortsabrundungssatzung aufgestellt werden könnte, deren Festsetzung allerdings wegen des geringen Umfangs des Vorhabens keine Priorität habe. Im Sommer 2015 besprachen der Umweltreferent der Stadt R. und der Leiter des Umweltamtes das Vorhaben. Von der aus fachlichen Gründen ablehnenden Haltung des Umweltamtes erfuhr D. im September 2015. Nachdem der Angeklagte W. von ihm Ende Juli 2015 die Zusage für Spenden in Höhe von jeweils weiteren 50.000 Euro für 2015 und 2016 erhalten und am 11. Oktober 2015 bei D. nach deren Verbleib nachgefragt hatte, teilte dieser einem Mitarbeiter mit, dass er nunmehr die Hilfe W. einfordern werde.
Unter Schilderung der dem Projekt entgegenstehenden Hindernisse bat D. den Angeklagten W. „in der Woche des 13. Oktober 2015“ in einem Telefonat um Hilfe, die dieser zusagte. Vom 22. bis 27. Oktober 2015 gingen sieben „im Hinblick auf das Projekt ‚A. ‘“ durch D. veranlasste Spenden von Unternehmen der I. im Gesamtwert von 50.000 Euro auf dem Konto des Ortsvereins ein. 2016 wurden vom 27. April bis 13. Juni, ebenfalls im Hinblick auf das Projekt „A. “, zehn weitere Einzelspenden in Höhe von insgesamt 25.000 Euro veranlasst.
Am 26. Oktober 2015 ließ der Angeklagte W. eine Einladung zu einer Referentenbesprechung am 2. November 2015 versenden, in der er dazu aufforderte, bis zum Termin einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten, wie das Projekt realisiert werden könne. Bei der Besprechung entschied er - baurechtlich zulässig, aber entgegen den fachlichen Einwänden des Umweltamtes -, dass ein förmliches Verfahren mit dem Ziel einer Ortsabrundungssatzung einzuleiten sei. Hierzu ließ er sich auch von der mit D. zuletzt getroffenen Spendenvereinbarung bewegen.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten W. im Zusammenhang mit dessen Entscheidung zur Aufstellung der Ortsabrundungssatzung wegen Bestechlichkeit verurteilt. Er habe sich aufgrund der Wahlkampfkosten, die zum Teil durch ein von ihm selbst aufgenommenes und an den Ortsverein weitergereichtes Privatdarlehen finanziert wurden, und der in diese Zeit fallenden Trennung von seiner Ehefrau in einer finanziellen Schieflage befunden. Vor diesem Hintergrund habe er sich durch die Zusage bereit gezeigt, sein Ermessen nach Erbringung der zusätzlichen Spenden zugunsten der Verwirklichung des Projekts der I. auszuüben. Auf die Unrechtsvereinbarung hat das Landgericht aus den äußeren Umständen geschlossen. Die Konkretisierung der Diensthandlung hat es dem Telefonat „in der Woche des 13. Oktober 2015“ entnommen.
Betreffend die auf die erste Nachfrage W. erfolgten Spenden im Jahr 2014 hat das Landgericht den Angeklagten W. freigesprochen, weil es für diese Zeit weder eine Unrechtsvereinbarung noch eine unzulässige Aufteilung der Spenden festzustellen vermochte. Dieser sei bei den Spendenzahlungen als dritter Bürgermeister noch nicht mit Aufgaben befasst gewesen, die Überschneidungen mit den geschäftlichen Interessen D. aufwiesen. Zudem sollten die Spenden der allgemeinen politischen Unterstützung des Angeklagten W. dienen.
3. Dem Angeklagten W. lag weiter zur Last, noch vor seiner Ernennung zum Oberbürgermeister von dem Verurteilten S. herrührende Spenden in Höhe von 5.000 Euro angenommen zu haben. Den Spenden habe eine Unrechtsvereinbarung zugrunde gelegen, der zufolge W. sich für die Änderung eines Bebauungsplans auf dem Gebiet „Nö.“ zugunsten eines Unternehmens S. einsetzen sollte (zum äußeren Sachverhalt BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 6 StR 119/21, NJW 2021, 2522). Das Landgericht hat den Angeklagten W. freigesprochen, weil es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, dass er die durch S. beabsichtigte Verknüpfung der Spendenzahlung mit einer künftigen Amtshandlung erkannt hatte; vielmehr sei er von zulässigen Wahlkampfspenden ausgegangen.
4. Schließlich hat das Landgericht den Angeklagten W. vom Vorwurf der Bestechlichkeit sowie der Verstöße gegen das Parteiengesetz im Zusammenhang mit weiteren Spenden S. freigesprochen. Nach den Feststellungen gingen zwischen 2012 und 2014 Spenden an den Ortsverein in Höhe von 80.000 Euro auf S. zurück. Die Anklage legt dem Angeklagten W. zur Last, dass den in unzulässiger Weise aufgeteilten Spenden eine Unrechtsvereinbarung im Zusammenhang mit der Errichtung dreier Industriehallen vorausging und er sich durch deren Annahme bereit gezeigt habe, die Spenden bei seinen Diensthandlungen zu berücksichtigen. Anfang 2016 hatte er nach langer politischer Diskussion des Vorhabens und gegen Widerstände der Stadtverwaltung selbst die Baugenehmigung für das Vorhaben unterzeichnet, nachdem der Leiter des Bauamtes die Zeichnung verweigert hatte.
Das Landgericht konnte sich von einer solchen Unrechtsvereinbarung nicht überzeugen. Es ist von zulässigen Wahlkampfspenden ausgegangen, weil die Spendenzahlungen bis zur Kommunalwahl abgeschlossen waren und S. sowie der Angeklagte W. zu diesem Zeitpunkt davon ausgingen, für das entsprechende Gebiet werde ein Bebauungsplan aufgestellt.
B. Revisionen der Staatsanwaltschaft
I. Spenden und Vergünstigungen B.
1. Verfahrensrügen
Die Verurteilungen der Angeklagten T. und Wi. wegen Verstößen gegen das Parteiengesetz sind - mitsamt den tateinheitlichen Schuldsprüchen wegen Vorteilsgewährung (dazu Buchstabe b) - auf die zu ihren Gunsten seitens der Staatsanwaltschaft eingelegten Inbegriffsrügen (§ 261 StPO) aufzuheben (dazu Buchstabe a), während die sich gegen die Freisprüche richtenden Verfahrensrügen keinen Erfolg haben (dazu Buchstabe c).
a) Das Landgericht hat seiner Überzeugungsbildung von der Strafbarkeit der Angeklagten T. und Wi. wegen Verstößen gegen das Parteiengesetz rechtsfehlerhaft die Gesamtrechenschaftsberichte aus den Jahren 2011 bis 2015 zugrunde gelegt. Diese wurden indessen nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt. Denn das Landgericht hat lediglich die parteiinternen Abläufe zur Erstellung der Berichte nachvollzogen, die Berichte selbst aber nicht verlesen. Diese Darstellung enthält keine Aussage über deren Inhalt und vermag jene nicht zu ersetzen.
aa) Das Landgericht durfte in Bezug auf die Rechenschaftsberichte nicht von einer allgemeinkundigen Tatsache ausgehen, weil mit den Berichten im Bereich des § 31d ParteienG eine für den Schuldspruch unmittelbar relevante Haupttatsache in Rede steht. Eine solche darf nicht als allgemeinkundig behandelt werden (vgl. zur Gerichtskundigkeit BGH, Urteile vom 9. Dezember 1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354, 358 f.; vom 8. Dezember 2005 - 4 StR 198/05, 35 36 37 38 39 NStZ-RR 2007, 116, 117; Beschluss vom 24. September 2015 - 2 StR 126/15, NStZ 2016, 123; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 210). Denn die damit verbundene Einschränkung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes würde die Möglichkeit des Angeklagten unangemessen erschweren, sich gegen die seiner Verurteilung zugrundeliegenden Tatsachen zu verteidigen.
bb) Zwar wird in der Literatur vereinzelt vertreten, dass § 31d ParteienG ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstelle, bei dem es nicht auf den Eintritt eines bestimmten Erfolgs ankomme und die Tathandlung unabhängig von einem Täuschungserfolg vollendet sei (vgl. Kersten/Rixen/Bosch, ParteienG, § 31d Rn. 6), womit es für die Tatbestandsverwirklichung auf den Inhalt der Rechenschaftsberichte nicht ankäme.
Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Der Gesetzgeber differenziert in anderen Bereichen gerade zwischen bloß unrichtigen Angaben (vgl. § 264 StGB, § 370 AO) und deren Bewirken in einem bestimmten Medium (vgl. § 271 StGB). Während die erstgenannte Variante allein an die Vornahme der Handlung anknüpft, wohnt dem Bewirken ein in der Außenwelt zu Tage tretender Handlungserfolg in Form der unrichtigen Wiedergabe inne. Zudem pönalisiert § 31d Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ParteienG das Bewirken unrichtiger Angaben in einem Rechenschaftsbericht und ist - anders als die sonstigen Tathandlungsvarianten - nicht als Sonderdelikt der mit der Erstellung von Rechenschaftsberichten Befassten ausgestaltet (vgl. Ipsen/Saliger, ParteienG, 2. Aufl., § 31d Rn. 23). Schon deshalb kommt es auf die inhaltliche Unrichtigkeit des durch einen Jedermann veranlassten Berichts als äußere Folge von dessen Handlung an.
b) Die Aufhebungen der Verurteilungen der Angeklagten T. und Wi. wegen Verstoßes gegen das Parteiengesetz im Jahr 2015 erfassen jeweils auch den für sich genommen rechtsfehlerfreien tateinheitlichen Schuldspruch wegen Vorteilsgewährung.
Da die Rechtsfehler nur die Feststellung des Gesamtrechenschaftsberichts betreffen, können die Feststellungen im Übrigen bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
c) Die zulasten der Angeklagten eingelegten Verfahrensrügen dringen nicht durch. Einzugehen ist nur auf Folgendes:
aa) Die Aufklärungsrüge, mit der die Staatsanwaltschaft geltend macht, das Landgericht habe nicht geprüft, ob der Angeklagte W. in seiner Funktion als dritter Bürgermeister im Bau- und Vergabe- sowie im Planungsausschuss der Stadt R. mitgewirkt habe, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revisionsführerin hat lediglich Anwesenheitslisten von Ausschusssitzungen mitgeteilt, die jeweiligen Sitzungsprotokolle - die das Landgericht nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hätte beiziehen und verlesen müssen - indes nicht vorgelegt. Der Senat vermag auf dieser Grundlage schon nicht zu prüfen, ob sich das Landgericht zu der Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen.
bb) Der Rüge der Verletzung der „prozessualen Fürsorgepflicht“ steht § 339 StPO entgegen. Denn die Revisionsführerin rügt der Sache nach, das Landgericht habe sie nicht darauf hingewiesen, dass es von seiner im Eröffnungsbeschluss und in einem Hinweis mitgeteilten Rechtsauffassung abweichen könnte.
2. Sachrüge
a) Auf die Sachrüge unterliegt der den Angeklagten W. betreffende Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung. Der durch das Landgericht angenommene Verbotsirrtum (§ 17 StGB) ist nicht tragfähig begründet (dazu Buchstabe aa); auch das Absehen von Strafe (§ 60 StGB) hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand (dazu Buchstabe bb).
aa) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage des Unrechtsbewusstseins des Angeklagten W. bei der Annahme der Spenden begegnet - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs - durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat bei seiner Beweiswürdigung die Belastungsindizien gesondert erörtert, auf ihren jeweiligen Beweiswert geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte W. sei von der Zulässigkeit der Spendenannahme auch nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister ausgegangen. Das ist rechtsfehlerhaft. Denn das Tatgericht darf sich nicht auf die isolierte Erörterung und Bewertung der einzelnen Beweisanzeichen beschränken. Es hat vielmehr eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände vorzunehmen, weil Indizien, auch wenn sie für sich allein rechtlich tragfähig nicht zum Nachweis einer Tatsache ausreichen, dem Gericht doch in ihrer Gesamtheit die entsprechende Überzeugung vermitteln können (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2012 - 5 StR 322/12 mwN). Die gebotene Gesamtwürdigung hat das Landgericht nicht erkennbar vorgenommen. Insbesondere im Hinblick auf den Gesamtumfang der Vorteile kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer zusammenfassenden Würdigung und unter Berücksichtigung der für die Feststellung eines Verbotsirrtums maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre zur Annahme des Unrechtsbewusstseins gelangt wäre.
bb) Die Entscheidung, hinsichtlich beider Vorteilsannahmen von Strafe abzusehen (§ 60 StGB), kann schon deswegen nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht bei der Prüfung, welche Strafen jeweils verwirkt sind, den anzuwendenden Strafrahmen nach dem eben Ausgeführten zu Unrecht nach § 17 Satz 2 StGB gemildert hat.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von Strafe liegen jedoch auch ungeachtet dessen nicht vor. Die Vorschrift des § 60 StGB hat Ausnahmecharakter. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn die Verhängung einer Strafe unter jedem denkbaren Strafzweck verfehlt wäre; das Verfehltsein von Strafe muss dabei so ins Auge springen, dass dieses Ergebnis der Abwägung ernsthaftem Zweifel entrückt ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 1977 - 3 StR 397/77, BGHSt 27, 298, 301 f.; vom 20. August 2020 - 3 StR 40/20, StraFo 2020, 459).
Daran fehlt es hier. Abgesehen davon, dass die Urteilsgründe einseitig auf dem Angeklagten günstige Umstände abstellen, die gebotene Gesamtwürdigung mithin vermissen lassen, stellen die dienstrechtlichen Konsequenzen, die das nur durch Amtsträger begehbare Sonderdelikt nach sich zieht, typische Tatfolgen dar, die in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung verdienen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05, JR 2006, 256). Entsprechendes gilt für die mediale Aufmerksamkeit, die einem Verfahren gegen einen hochrangigen politischen Amtsträger zuteilwerden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - 1 StR 83/08, BGHSt 52, 220, 222; Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 157).
Die im Ermittlungsverfahren begangenen Fehler vermögen ein Absehen von Strafe ebenfalls nicht zu tragen. Die Möglichkeit, wegen Verfahrensmängeln von Strafe abzusehen, ist auf die vom Gesetz vorgesehenen Fälle beschränkt (st. Rspr.; vgl. zur rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung BGH, Urteile vom 10. November 1971 - 2 StR 492/71, BGHSt 24, 239, 242; vom 12. Oktober 1977 - 3 StR 287/77, BGHSt 27, 274, 275; BVerfG NJW 1984, 967), weil nur dann - wie von § 60 StGB vorausgesetzt - eine Bestrafung aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist (vgl. Reich, Überlange Verfahrensdauer und andere Verfahrensfehler im Strafverfahren […], 2011, S. 66). Solche Fehler sind nicht ersichtlich.
b) Auch die Freisprüche des Angeklagten W. vom Vorwurf der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit den Spendenzahlungen in den Jahren 2011 bis 2014 sowie die Verneinung einer spiegelbildlichen Vorteilsgewährung durch die Angeklagten T. und Wi. halten revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Dies führt aufgrund der Akzessorietät der Teilnahme auch zur Aufhebung des Freispruchs des Angeklagten H. vom Vorwurf der Beihilfe zur Vorteilsannahme im Zusammenhang mit dem Verkauf des „N.“ (Fall H.I.2 der Urteilsgründe).
aa) Das Landgericht hat in den genannten Fällen eine Vorteilsgewährung „für die Dienstausübung“ jeweils nicht festzustellen vermocht, weil der Angeklagte W. zum Zeitpunkt der Annahme der Spenden lediglich dritter Bürgermeister der Stadt R. war. Als solcher habe er keine Tätigkeit entfaltet, für die ihm die Angeklagten T. und Wi. Zuwendungen zukommen ließen. Die Spenden 2011 bis 2014 seien vielmehr gewährt worden, um dem Angeklagten W. den Zugang zum Amt des Oberbürgermeisters zu verschaffen und der B. im Gegenzug dessen Wohlwollen im Fall seiner Wahl zu sichern. Eine Konnexität zwischen dem zum Zeitpunkt der Tathandlung ausgeübten Amt und der intendierten Dienstausübung habe nicht bestanden.
bb) Das Landgericht ist bei seiner Beweiswürdigung von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen, weil § 331 StGB die Annahme von Vorteilen für die künftige Dienstausübung auch dann erfassen kann, wenn dem Amtsträger zum Zeitpunkt der Tathandlung bei demselben Dienstherrn noch ein anderer Aufgabenkreis als bei der künftigen Dienstausübung übertragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 6 StR 119/21, aaO, S. 2523).
cc) Die Berücksichtigung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit, der auch für das passive Wahlrecht gilt und den zur Wahl antretenden Parteien bzw. den einzelnen Kandidaten gleiche Wettbewerbschancen sichern soll (vgl. etwa BVerfGE 44, 125, 146; 78, 350, 357 f.), führt zu keinem anderen Ergebnis.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass der Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB der einschränkenden Auslegung bedarf, wenn sich ein Amtsträger zur Wahl stellt und Wahlkampfunterstützungen erhält (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03, BGHSt 49, 275, 284; vom 28. August 2007 - 3 StR 212/07, NJW 2007, 3446, 3447). Der zur Entscheidung stehende Sachverhalt gibt keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Denn eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme kommt nach den durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen auch im Zusammenhang mit Wahlkampfspenden nur in Betracht, wenn diese nach der Überzeugung des Tatgerichts im Zusammenhang mit der Amtsführung stehen. In Fällen sogenannter Einflussspenden, in denen der Amtsträger seine dienstliche Tätigkeit im Wege eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Gewährung von Spenden verbindet, findet der Bereich der Parteienfinanzierung seine ihm durch das Strafrecht gezogene Grenze. Diese Konstellation unterscheidet sich von derjenigen zulässiger Wahlkampfspenden dadurch, dass der Vorteilsgeber seine (auch wirtschaftlichen) Interessen nicht durch die Unterstützung einer Person oder Partei in deren - mit seinen Interessen übereinstimmenden - Zielen zu erreichen sucht, sondern eine eigene Bevorzugung durch den Amtsträger infolge der Spende erstrebt. Diese Differenzierung findet sich - worauf der Bundesgerichtshof bereits hingewiesen hat - auch im Parteiengesetz, wonach Spenden an Parteien grundsätzlich verfassungsrechtlich erwünscht und deren Annahme erlaubt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 ParteienG), für Einflussspenden aber gerade anderes gilt (§ 25 Abs. 2 Nr. 7 ParteienG). Die Feststellung einer Unrechtsvereinbarung wird demnach nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Spenden im Zusammenhang mit einer Wahl erfolgt sind.
Zwar ist ein Wahlbewerber, der bereits ein Amt ausübt, gegenüber einem Konkurrenten, der kein Amt innehat, durch die § 331 StGB zugrundeliegende Vermeidepflicht im Hinblick auf das Einwerben von Spenden schlechter gestellt, weil Letzterer für den Fall seiner Wahl straflos für seine Dienstausübung einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen kann. Diese Ungleichbehandlung resultiert indes nicht aus der auch bei einer Wahl bestehenden Pflichtenbindung des Amtsträgers, sondern aus dem Umstand, dass sonstige Wahlbewerber einer solchen nicht unterliegen und somit nach der vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidung straflos ausgehen.
dd) Die Aufhebung erfasst die Freisprüche aller Angeklagten betreffend den Verkauf des „N.“ (F.I und H.III.1.b.aa). Dieser Lebenssachverhalt ist Bestandteil der angeklagten Vorteilsannahme bzw. -gewährung durch Spenden der Jahre 2011 bis 2014, weil er sich als möglicher Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung im Hinblick auf die Spendenzahlungen darstellt. Er umschreibt deshalb keine eigenständige Tat; die Vorteilsannahme war mit der Annahme der Spenden als tatbestandsmäßige Vorteile vollendet, so dass sich die auf den Verkauf des „N.“ bezogene Freisprüche als rechtsfehlerhaft erweisen und aufzuheben waren.
Da das Landgericht den Angeklagten H. vom Vorwurf der Beihilfe zur Vorteilsannahme durch Annahme von Spenden in den Jahren 2011 bis 2014 mit der Begründung freigesprochen hat, es fehle an einer rechtswidrigen Haupttat (UA S. 944), erfasst die Aufhebung auch diesen Freispruch. Demgegenüber hat der Freispruch im Übrigen Bestand.
ee) Die Feststellungen zum Tatgeschehen können infolge der Mängel der Beweiswürdigung nicht bestehen bleiben; zudem konnten die Angeklagten sie mangels Beschwer nicht anfechten (vgl. BGH, Urteile vom 9. Januar 2019 - 5 StR 466/18; vom 6. Februar 2019 - 5 StR 495/18, und vom 5. Februar 2020 - 5 StR 390/19).
c) Die Freisprüche des Angeklagten W. in den Tatkomplexen F.III bis F.VI, des Angeklagten T. in den Tatkomplexen F.V und F.VI sowie des Angeklagten Wi. in den Tatkomplexen F.III und F.IV sind aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht tragfähig begründet und unterliegen der Aufhebung.
Den Angeklagten W. betreffend hat das Landgericht auch dessen Vorsatz in Bezug auf die Annahme der einzelnen (Dritt-)Vorteile nicht rechtsfehlerfrei verneint. Denn es hat im Rahmen seiner Würdigung nicht berücksichtigt, dass die Angeklagten T. und Wi. dem Angeklagten W. vielfach Vorteile gewährt haben und zumindest im Rahmen der Parteispenden festgestellt ist, dass dies im wirtschaftlichen Interesse der B. geschah. Das ist Indiz dafür, dass die Angeklagten T. oder Wi. die Vergünstigungen naheliegender Weise gewährt haben, um über den Angeklagten W. Einfluss auf anstehende Vergabeentscheidungen zu nehmen. Dies konnten sie indes sinnvoll nur, wenn der Bedachte auch von der Zuwendung und dem Zuwendenden erfährt, weil er nur dann weiß, wem er sich erkenntlich zu zeigen hat. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte Wi. habe in den Fällen F.III und F.IV aus „Freundschaft“ zum Angeklagten W. gehandelt (UA S. 666, 730), ist nicht tragfähig, weil dieser sich hierdurch - zumal wiederholt - entweder dem Risiko einer Strafbarkeit wegen Untreue ausgesetzt hätte oder - bei Einverständnis des Angeklagten T. - die Annahme der Strafkammer schon als solche widerlegt wäre. Im Übrigen ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte Wi. sich auf die von der Strafkammer für plausibel erachteten Motive berufen hat. Hinzu kommt, dass er selbst den Angeklagten W. lediglich als Bekannten bezeichnete (UA S. 671). Da die Beweiswürdigung hinsichtlich der fehlenden Kenntnis des Angeklagten W. von den gewährten Vorteilen nicht tragfähig ist, erweist sich auch die hierauf gründende Verneinung einer Unrechtsvereinbarung in Fall F.VI (UA S. 849 f.) als rechtsfehlerhaft.
Soweit das Landgericht in den Fällen F.III und F.IV betreffend den Angeklagten T. und in Fall F.V betreffend den Angeklagten Wi. festgestellt hat, dass der jeweils benannte Angeklagte an dem Geschehen nicht beteiligt war, lässt dies keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
d) Im Übrigen begegnen die unterlassene Verurteilung der Angeklagten auch wegen eines Bestechungsdelikts sowie die Freisprüche keinen rechtlichen Bedenken. Einzugehen ist nur auf Folgendes:
aa) Die Ablehnung einer Strafbarkeit der Angeklagten W., T. und Wi. wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung hält revisionsgerichtlicher Prüfung stand. Das Landgericht hat ein konkretes Verhalten des Angeklagten W. im Zuge der Dienstausübung, das zum Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung gemacht wurde, tragfähig verneint.
bb) Auch die Freisprechungen in den Tatkomplexen C.III (Kreditvergabe an die Eheleute T.) und F.II (Kapitalerhöhung S. KGaA) begegnen keinen Bedenken, weil das Landgericht - auch nach Maßgabe des rechtlichen Ausgangspunktes unter Buchstabe b - ohne Rechtsfehler verneint hat, dass das Anbieten der Vorteile auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtet war.
Nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts bestand zwischen den Spenden bzw. sonstigen Vergünstigungen und der Dienstausübung des Angeklagten W. kein Zusammenhang. Der Angeklagte T. hat die Vorteile nicht „für die Dienstausübung“ (§ 331 Abs. 1 StGB) angeboten bzw. gewährt, weil die Kreditvergabe dem wirtschaftlichen Interesse der Sparkasse R. folgte und das dieses zugrundeliegende Verfahren keine Unregelmäßigkeiten aufwies, die auf eine sachfremde Beeinflussung der Entscheidung hätten schließen lassen.
Für die finanzielle Hilfe des Angeklagten T. gegenüber dem Fußballverein bestanden mit dessen bisherigem Engagement, das bei einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Vereins aus betriebswirtschaftlicher Sicht verloren gewesen wäre, ebenfalls plausible Gründe (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6, 16 ff.). Die Deutung dieser Verhaltensweisen durch das Landgericht ist mithin revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das gilt, weil das Landgericht eine Kenntnis des Angeklagten W. von dem Angebot rechtsfehlerfrei verneint hat, auch für die Ablehnung des Anbietens eines Vorteils durch den Angeklagten T. (UA S. 633; vgl. MüKo-StGB/Korte, 3. Aufl., § 333 Rn. 11).
cc) Die Verneinung einer Untreue des Angeklagten Wi. zu Lasten der B. im Zusammenhang mit erbrachten Renovierungsleistungen (Fälle F.III und F.IV) hält rechtlicher Prüfung ebenfalls stand. Auch die Ablehnung einer Strafbarkeit des Angeklagten W. wegen Verstößen gegen das Parteiengesetz ist noch tragfähig begründet. Dasselbe gilt für die Verneinung einer Strafbarkeit der Angeklagten W. und T. im Fall F.VII, weil der Schluss des Landgerichts möglich - und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen - ist, dem Angeklagten T. sei es bei dem angekündigten juristischen Vorgehen gegen Medienberichte um die Wahrnehmung eigener Rechte gegangen; die Leistung einer Summe in Höhe von dessen Darlehensverbindlichkeiten (200.000 Euro) habe er dem Angeklagten W. aus Hilfsbereitschaft und Mitgefühl mit dessen eingetretener finanziellen Schieflage angeboten. Der Angeklagte W. habe dieses Angebot indes zurückgewiesen.
II. Spenden S. und D.
Die auf den Freispruch des Angeklagten W. beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
1. Die Beweisantragsrüge ist unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die im ablehnenden Beschluss in Bezug genommenen Anordnungen der Telekommunikationsüberwachungen nicht vorgelegt oder inhaltlich vorgetragen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2019 - 4 StR 38/19, NStZ 2020, 758).
2. Auch die Sachrüge zeigt keinen Rechtsfehler auf.
a) Das Landgericht hat sich auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung hinsichtlich des Sachverhalts der Errichtung der Industriehallen nicht vom Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten W. und S. überzeugen können. Es hat vielmehr festgestellt, dass S. nach der Kommunalwahl nicht mehr gespendet hat und er sowie der Angeklagte W. im Zeitpunkt der Spenden davon ausgingen, dass für das Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werde, weshalb die Erteilung einer Einzelgenehmigung nicht erforderlich sei. Auch dieser Schluss ist möglich und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen. Dass das Landgericht einen Vorsatz des Angeklagten W. hinsichtlich des Anklagesachverhalts „Nö.“ nicht festzustellen vermochte, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
b) Hinsichtlich der von D. veranlassten Zuwendungen der I. an den Ortsverein 2014 (dreimal 9.000 Euro; Übernahme der Agenturrechnung) hat das Landgericht das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung ohne durchgreifenden Rechtsfehler verneint. Denn es hat den möglichen Schluss gezogen, dass die Spenden zur allgemeinen politischen Unterstützung des Angeklagten W. geleistet wurden (UA S. 135).
c) Mangels festgestellter Verstöße gegen Vorschriften des Parteiengesetzes (vgl. dazu C.II.1.c.bb. [1]) kommt in den Freispruchsachverhalten auch eine Untreuestrafbarkeit des Angeklagten W. nicht in Betracht.
C. Revisionen der Angeklagten I. Spenden und Vergünstigungen B.
1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht kein Verfahrenshindernis wegen Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens angenommen hat. Ein solches besteht nicht.
a) Die Revisionen meinen, im Ermittlungsverfahren seien derart viele Verfahrensverstöße erfolgt, dass bei einer Gesamtschau wegen der Schwere der Verletzung von Art. 6 MRK ein Verfahrenshindernis anzunehmen sei. Die Konstellation sei vergleichbar mit der einer staatlichen Tatprovokation, bei der die Rechtsprechung ein Verfahrenshindernis angenommen habe (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276, 290 ff.; vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, NStZ 2018, 355).
b) Die Annahme eines Verfahrenshindernisses kommt jedoch nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BVerfG NJW 2015, 1083, 1084; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, aaO S. 358). Denn sie berührt das Rechtsstaatsprinzip, das nicht nur Belange des Beschuldigten schützt, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit an einer der materiellen Gerechtigkeit dienenden Strafverfolgung. Ein Extremfall liegt hier - auch in der Gesamtschau - nicht vor. Dies ergibt sich aus Folgendem:
aa) Der Umstand, dass das Tatgericht sich von einem Tatvorwurf aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung nicht oder nur in abgeschwächter Form überzeugen kann, führt nicht dazu, dass die auf den Vorwurf gestützten Ermittlungsmaßnahmen - vorliegend in Gestalt der Telekommunikationsüberwachung - rechtswidrig und die hieraus resultierenden Erkenntnisse unverwertbar werden. Die Anordnungsvoraussetzungen einer Maßnahme im Ermittlungsverfahren und die an eine Verurteilung zu stellenden Anforderungen sind schon mit Blick auf den unterschiedlichen Verfahrensstand nicht identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 6 StR 103/20).
bb) Das Landgericht hat festgestellt, dass eine unzulässige Speicherung überwachter Kernbereichsgespräche stattgefunden hat. Infolgedessen hat es die Löschung der Daten angeordnet und seine Überzeugung nicht auf diese gegründet. Damit hat es der für eine Kernbereichsverletzung in § 100d Abs. 2 Satz 1 StPO angeordneten Unverwertbarkeit der Erkenntnisse und der durch den Gesetzgeber vorgesehenen Rechtsfolgenanordnung entsprochen. Eine Verletzung des fairen Verfahrens kann auf diesen Umstand nicht mehr gestützt werden.
cc) Es trifft nach den Feststellungen zu, dass die Verschriftung von Gesprächen fehlerhaft erfolgt ist. Jedoch kann insoweit ausgeschlossen werden, dass sich dieser im Ermittlungsverfahren begangene Fehler auf das Urteil ausgewirkt hat.
Bereits im Blick auf die Grundsätze der Aktenwahrheit und -vollständigkeit versteht sich von selbst, dass die Verschriftung von Gesprächsinhalten korrekt vorgenommen werden muss. Sie liegt in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht im Belieben der Ermittlungsbehörden, weil schon der bloße Anschein, diese wollten etwas verbergen, strikt zu vermeiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 5 StR 240/13, NStZ 2014, 277, 281). Die Ermittlungsbehörden haben daher bei der Verschriftung größtmögliche Sorgfalt anzuwenden. Das Tatgericht hat das insofern bestehende Defizit jedoch erkannt und bestmöglich ausgeglichen, indem es die erneute Verschriftung betroffener Gespräche angeordnet und eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Verfahrensbeteiligten ermöglicht hat.
dd) Nach den Feststellungen trifft es ebenfalls zu, dass im Zuge der Datensicherung während des Ermittlungsverfahrens unter Verstoß gegen § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO eine E-Mail des Angeklagten T. an seinen Verteidiger gespeichert und allen Verfahrensbeteiligten im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht wurde. Dies begründet für sich genommen jedoch keinen auf die Sachrüge hin zu prüfenden Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK.
ee) Das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung bei Vollzug der Haftbefehle war nicht beeinträchtigt. Die Revisionen tragen insoweit selbst vor, dass in alle Aktenbestandteile, die Grundlage der Haftentscheidung waren, Einsicht gewährt wurde. Zwar sei dem Ermittlungsrichter ein Teilermittlungsband nicht vorgelegt worden, der in einem Aktenplan der Staatsanwaltschaft aufgeführt war. Dieser Aktenband wurde indes bei Beantragung des Haftbefehls noch durch die Polizei angelegt und war der Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ selbst noch nicht bekannt. Allenfalls wenn - was hier nicht zutraf - in diesem Band den Beschuldigten entlastende Ermittlungsergebnisse enthalten gewesen wären, die die Entscheidung über die Haftfrage hätten beeinflussen können, und die Ermittlungsführerin hiervon Kenntnis gehabt hätte, käme ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens in Betracht.
ff) Die von der Revision aufgeführten Fehler im Rahmen vermögenssichernder Maßnahmen, namentlich die Pfändung eines Oder-Kontos der Eheleute T. und eine Überpfändung sind gegeben. Sie sind indessen gleichermaßen nicht geeignet, ein Verfahrenshindernis auszulösen.
2. Die Revision des Angeklagten T. hat mit der Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) im bezeichneten Umfang Erfolg (vgl. B.I.1.a). Die weiteren Verfahrensrügen greifen nicht durch.
3. Auch die sonstigen Beanstandungen decken keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten W., T. und Wi. auf. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
a) Entgegen der Revision des Angeklagten T. begegnet das vom Landgericht für maßgeblich erachtete Erfordernis einer Tilgungsbestimmung und die auf deren Fehlen gründende Annahme von „Strohmannspenden“ keinen Bedenken.
aa) Das Landgericht hat festgestellt, dass die Zahlungen der B. an ihre Mitarbeiter überwiegend im Vorfeld der durch diese geleisteten Spenden erfolgten und nur dem Zweck dienten, eine Weiterleitung der faktisch der B. zuzuordnenden Gelder durch deren Mitarbeiter zu ermöglichen. Erfüllungswirkung in Bezug auf etwa bestehende Provisionsansprüche der Mitarbeiter gegen die B. kam ihnen nicht zu. Denn eine nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung erforderliche Zuordenbarkeit der Leistungen zu einem bestimmten Schuldverhältnis liegt darin nicht (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, NJW 1991, 1294, 1295; vom 17. Juli 2007 - X ZR 31/06, NJW 2007, 3488, 3489). Vielmehr haben die Angeklagten T. und Wi. nach den Feststellungen gerade eine abweichende, das Angestelltenverhältnis nicht betreffende Bestimmung zur Verwendung der Gelder getroffen. Da es sich deshalb nicht von selbst versteht, dass die Zahlungen auf Provisionsansprüche angerechnet werden sollten, wäre entgegen der Revision eine entsprechende Tilgungsbestimmung erforderlich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 - X ZR 31/06, aaO; MünchKomm-BGB/Fetzer, 8. Aufl., § 362 Rn. 13), an der es hier fehlt.
bb) Die durch den Angeklagten T. erhobene Beweisantragsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Hilfsbeweisantrag zielte nicht darauf ab, eine erforderliche Tilgungsbestimmung im Tatzeitraum festzustellen, sondern hatte allgemein die Verrechnung von Sonderzahlungen mit Ansprüchen der Mitarbeiter gegen die B. zum Gegenstand. Diese Beweistatsachen hat das Landgericht zutreffend als bedeutungslos gewertet. Das Landgericht durfte es auch als erwiesen ansehen, dass die Mitarbeiter Spenden, mit denen sie in Vorleistung traten, aus ihrem Vermögen entrichteten. Dies versteht sich von selbst.
b) Das Landgericht durfte für die Annahme einer Unrechtsvereinbarung indiziell auch auf die außergewöhnliche Höhe der Zuwendungen abstellen (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2007 - 3 StR 212/07, aaO, S. 3448). Dies gilt umso mehr, als es mit den Spenden verfolgte legale Zielsetzungen ausgeschlossen und festgestellt hat, dass der Angeklagte W. sich aufgrund der Aufnahme eines an den Ortsverein weitergeleiteten Privatdarlehens mittelbar in eine finanzielle Abhängigkeit von Spenden des Angeklagten T. an den Ortsverein begeben hat.
Das von der Revision geltend gemachte Verbot der Zusammenrechnung geleisteter Zuwendungen besteht nicht. Denn die Zuwendungen der Spender an den Ortsverein erfolgten tatsächlich auf Rechnung des Angeklagten T. und beschreiben nach den Feststellungen damit einen Umgehungssachverhalt, so dass ihm sämtliche Spenden aus seinem Umfeld nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. § 117 Abs. 2 BGB, § 41 Abs. 2 AO) zuzurechnen und vom Annahmeverbot des § 25 Abs. 2 Nr. 6 ParteienG umfasst sind (vgl. BVerfGE 85, 264, 324; Ipsen/Jochum, ParteienG, 2. Aufl., § 25 Rn. 47). Eine rechtlich zulässige Gestaltung bestand damit nicht.
Der Senat vermag auch nicht der Rechtsansicht der Revision zu folgen, die Publikationsgrenze des § 25 Abs. 3 ParteienG stelle zugleich die Grenze dar, unterhalb derer es den Anschein der Käuflichkeit nicht gebe. Die Veröffentlichungsgrenze zielt auf die Nachprüfbarkeit der Parteienfinanzierung ab, sagt aber nichts über die Käuflichkeit eines Amtsträgers oder deren Anschein. Dafür spricht nicht zuletzt die Systematik des Parteiengesetzes, das in § 25 Abs. 2 Nr. 7 ParteienG die Annahme von Einflussspenden unabhängig von deren Höhe untersagt.
Nachdem das Landgericht damit eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W. und T. rechtsfehlerfrei festgestellt hat, kann die für Wahlkampfspenden geltende Einschränkung des Tatbestandes der Vorteilsannahme und spiegelbildlich der Vorteilsgewährung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03, aaO, S. 293 ff.) hier nicht greifen. Denn eine Unterstützung der allgemeinen politischen Einstellung und Arbeit einer Person oder Partei ist bei bestehender Unrechtsvereinbarung nicht gegeben, weil eine solche den gewährten Vorteil gerade in einen Zusammenhang mit der Amtsführung bringt, die über die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Vorstellungen des Vorteilsgebers hinausgeht. Das Landgericht hat dementsprechend festgestellt, dass die Spenden erfolgten, weil die Angeklagten T. und Wi. sich den Angeklagten W. für die Interessen der B. gewogen machen wollten, was dieser auch erkannte.
c) Die Festsetzung der Tagessatzhöhe ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die an eine durch § 40 Abs. 3 StGB gestattete Schätzung zu stellenden Anforderungen beachtet.
II. Spenden I.
1. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Obwohl die Staatsanwaltschaft bereits eine andere Spenden (vgl. A.I und II) betreffende Anklage zur 6. Strafkammer des Landgerichts Regensburg erhoben hatte, durfte sich dessen 5. Strafkammer mit dem vorliegenden Sachverhalt befassen. Denn die beiden Anklagen betreffen unterschiedliche Lebenssachverhalte.
a) Den Gegenstand der Anklage zur 6. Strafkammer bildeten (neben den von den Angeklagten T. und Wi.) von „Strohleuten“ geleistete Spenden an den Ortsverein, die mit konkreten Diensthandlungen des Angeklagten W. verbunden gewesen seien. Darin sei ein Verstoß gegen § 25 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 ParteienG zu sehen. Die Nichtoffenlegung der Intention und des Umfangs der Spenden begründe neben der in der Annahme der Spenden liegenden Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit den Vorwurf der Strafbarkeit nach § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ParteienG. Die 6. Strafkammer hat die Anklage mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass der Angeklagte W. der Vorteilsannahme in 24 Fällen in Tatmehrheit mit fünf Fällen des Verstoßes gegen das Parteiengesetz hinreichend verdächtig ist.
Gegenstand der Anklagen zur 5. Strafkammer sind hingegen Einflussspenden der Verurteilten S. und D. an den Ortsverein. Insoweit liegt dem Angeklagten W. zur Last, sich durch die Annahme der Spenden, für die die Anklage jeweils eine nach dem Parteiengesetz unzulässige Stückelung (§ 25 Abs. 3 ParteienG) annimmt, der Vorteilsannahme sowie in einem Fall der Bestechlichkeit schuldig gemacht zu haben. Bezüglich der Spende S. in Höhe von 5.000 Euro an den Ortsverein geht die Anklage davon aus, der Angeklagte W. habe sich bereit gezeigt, dass ihm als Oberbürgermeister zukommende Ermessen bei der Änderung des Bebauungsplans „Nö.“ zugunsten des Unternehmens S. auszuüben.
b) Für die Identität eines Lebenssachverhalts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das materiell-rechtliche Konkurrenzverhältnis der Einzeltaten zueinander bedeutsam. Tateinheit gemäß § 52 StGB wird in aller Regel zur Annahme einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinne führen, während im Falle sachlich-rechtlicher Tatmehrheit mehrere Taten im prozessualen Sinne naheliegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2020 - 6 StR 115/20, NStZ 2020, 691, 692 mwN). Dabei sind aber die Besonderheiten der Delikte ebenso in den Blick zu nehmen wie der Umstand, dass bei einem weiten Verständnis des prozessualen Tatbegriffs die Kognitionspflicht des zuerst entscheidenden Tatgerichts ausgedehnt und damit dessen Leistungsfähigkeit möglicherweise überschritten wird.
c) Danach bilden die angeklagten Bestechungsdelikte mit einem etwaigen Verstoß gegen das Parteiengesetz keine einheitliche Tat.
aa) Das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 31d Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ParteienG pönalisiert das Bewirken, das heißt das Verursachen der Eintragung (vgl. für § 271 StGB BGH, Urteil vom 3. November 1955 - 3 StR 172/55, BGHSt 8, 289, 294), unrichtiger Angaben über die Einnahmen einer Partei in einem beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht. Die gegen ein Annahmeverbot aus § 25 Abs. 2 ParteienG verstoßende Entgegennahme von Spenden als solche ist nach § 31d Abs. 1 ParteienG demgegenüber nicht strafbewehrt, kann aber einen monetären Sanktionsanspruch auslösen (§ 31c ParteienG).
Abstrakte Gefährdungsdelikte verlagern den Eintritt der Vollendung in ein früheres Stadium, nämlich im Fall des § 31d Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ParteienG auf den Zeitpunkt, in dem der die unrichtigen Angaben enthaltende Rechenschaftsbericht beim Bundestagspräsidenten eingereicht wird (vgl. Ipsen/Saliger, aaO, § 31d Rn. 12; Kersten/Rixen/Bosch, aaO, § 31d Rn. 25); Ausführungshandlung und Vollendung fallen demnach zusammen. Ein vorgelagertes Verhalten unterfällt dem insoweit straflosen Versuchs- bzw. Vorbereitungsstadium (vgl. Ipsen/Saliger, aaO, § 31d Rn. 25).
Die für § 31d Abs. 1 Nr. 1 ParteienG maßgebliche Ausführungshandlung ist demnach nicht (teil-)identisch (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. März 1985 - 1 StR 583/84, BGHSt 33, 163, 165) mit derjenigen der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit. Denn die Annahme des Vorteils, als späteste denkbare Ausführungshandlung der Korruptionsdelikte, ist nicht tatbestandserheblich (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 208/97, BGHSt 43, 149, 152; Beschluss vom 21. März 1985 - 1 StR 583/84, aaO, S. 166) für das Bewirken unrichtiger Angaben im eingereichten Rechenschaftsbericht.
bb) Die beiden Delikte würden auch nicht durch eine etwa hinzutretende Untreue des Angeklagten W. zu Lasten des Parteivermögens der Bundes- verklammert. Denn die Ausführungshandlung der Untreue in Gestalt der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht richtet sich nach der Art des Verstoßes gegen das Parteiengesetz und ist nicht mit derjenigen der Bestechlichkeit und dem Bewirken eines falschen Rechenschaftsberichts teilidentisch.
(1) Eine Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB liegt im Bereich der Parteiuntreue vor, wenn gegen Vorschriften des Parteiengesetzes verstoßen wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, BGHSt 60, 94, 113; Kersten/Rixen/Bosch, aaO, § 31d Rn. 99), die finanzielle Sanktionen gegen die Partei auslösen (§ 31c ParteienG; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, aaO, S. 115 ff.; Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 220) und die - weil sie nicht das Vermögen der Partei schützen - über eine Satzung der Partei zur vermögensrechtlichen Hauptpflicht erhoben worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, aaO, S. 211 f.). Derartige Pflichten können sich im Spendenbereich aus den Annahmeverboten des § 25 Abs. 2 ParteienG, der Rechenschaftspflicht des § 25 Abs. 3 ParteienG und der Pflicht zur Weiterleitung nach § 25 Abs. 4 ParteienG ergeben.
(2) Die Annahme von „Strohmann -“ (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 2 ParteienG) und Einflussspenden (§ 25 Abs. 2 Nr. 7 ParteienG) kann damit unter der oben genannten weiteren Voraussetzung zugleich die Pflichtwidrigkeit im Rahmen der Untreue begründen. Die Ausführungshandlungen des Korruptionsdelikts und der Parteiuntreue fallen bei Verstößen gegen § 25 Abs. 2 ParteienG demgemäß zusammen.
Eine etwaige Untreue ist demgegenüber von vornherein nicht geeignet, das Korruptionsdelikt mit dem Tatbestand des § 31d ParteienG zu verklammern. Denn die Ausführungshandlung der Untreue ist mit der Annahme der Spenden abgeschlossen und bildet keine Einheit mit der nach § 31d Abs. 1 Nr. 1 ParteienG maßgeblichen Ausführungshandlung. Zwar ist es naheliegend, dass einer derartigen Spendenannahme Falschangaben im Rechenschaftsbericht nachfolgen, um die Entdeckung der Vortaten zu verhindern, etwa, wenn unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 ParteienG angenommene Spenden im Rechenschaftsbericht als Einnahmen aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03, aaO, S. 300). An ihre fehlerhafte Aufnahme in den Rechenschaftsbericht schließen sich nach § 31c ParteienG indes noch keine Folgen für das Parteivermögen an (vgl. zum Vorrang vor § 31b ParteienG Ipsen/Koch, aaO, § 31c Rn. 1; Kersten/Rixen/Rixen, aaO, § 31b Rn. 7). Vielmehr knüpft § 31c ParteienG den Sanktionsanspruch neben der Spendenannahme kumulativ an die Verletzung der aus § 25 Abs. 4 ParteienG folgenden Weiterleitungsverpflichtung. Auch das Nichtweiterleiten der Spenden ist nicht identisch mit dem Bewirken unrichtiger Angaben im Rechenschaftsbericht. Eine etwaige Untreue und der Verstoß gegen § 31d ParteienG stünden danach zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, aaO, S. 120).
(3) Sanktionsansprüche gegen das Parteivermögen auszulösen vermag zwar auch eine Verletzung der Rechenschaftspflicht nach § 25 Abs. 3 ParteienG, etwa im Falle der Spendenstückelung (§ 31c Satz 2 ParteienG). Die untreuerelevante Ausführungshandlung besteht in diesem Fall aber in der Veranlassung der nicht ordnungsgemäßen Veröffentlichung derartiger Spenden im Rechenschaftsbericht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, aaO, S. 212 f.; Ipsen/Saliger, aaO, § 31d Rn. 143). Sie ist damit zwar mit der Ausführungshandlung des Bewirkens im Sinne von § 31d ParteienG identisch, nicht aber mit der Annahme der Spenden als der für das Korruptionsdelikt relevanten Tathandlung.
2. Die vom Angeklagten W. erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat, anders als die Revision meint, nicht gegen § 261 StPO verstoßen, indem es die finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten W. auslösende Trennung von seiner Ehefrau bereits „in der Woche des 13. Oktober 2015“ angenommen hat. Denn aus den im Selbstleseverfahren einbezogenen Gründen des Urteils der 6. Strafkammer des Landgerichts Regensburg ergibt sich lediglich, dass der Angeklagte W. seit dem 25. Oktober 2015 von seiner Ehefrau getrennt „lebt“. Die Feststellung einer früheren Trennung steht damit nicht in Widerspruch.
3. Auch die Sachrüge zeigt keinen den Angeklagten W. benachteiligenden Rechtsfehler auf. Die Strafkammer hat aus den äußeren Umständen des Zuwendungsgeschehens, insbesondere im Oktober und November 2015, sowie den weiteren Spenden im Jahr 2016 auf das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung zwischen ihm und dem Verurteilten D. geschlossen, die vorsah, dass er das ihm aufgrund seiner Amtsstellung zukommende Ermessen im Interesse der I. ausüben werde. Diese Beweiswürdigung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
D. Zurückverweisung und Hinweise für die neue Hauptverhandlung
I. Der Senat macht von der durch § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
II. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die erfolgreiche Inbegriffsrüge der Staatsanwaltschaft insgesamt mit der Wirkung des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zugunsten der Angeklagten erhoben ist. Zwar hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel ausdrücklich nur hinsichtlich der Verurteilungen für den Rechenschaftsbericht 2015 zugunsten der Angeklagten eingelegt, weil sie ergänzend mit der Sachrüge für die Jahre 2011 bis 2014 auch eine Verurteilung wegen eines Korruptionsdelikts erstrebt. Mit ihrem vorliegenden Angriff auf die fehlerhaft einbezogenen Rechenschaftsberichte der Jahre 2011 bis 2014 konnte sie aber nur eine die Angeklagten begünstigende Aufhebung des Schuldspruchs wegen Verstoßes gegen das Parteiengesetz erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1959 - 5 StR 4/59, BGHSt 13, 41, 42).
Sollte das neue Tatgericht erneut die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung zu prüfen haben, so wird es für die Krimimalprognose (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB) allein darauf ankommen, ob ohne Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zu erwarten ist, dass der Täter sich in Zukunft und nicht nur während der Bewährungszeit nicht mehr strafbar machen wird. Allgemeines Wohlverhalten wird hierfür nicht verlangt. Das Erfordernis einer „ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben“ umfassenden günstigen Sozialprognose hat das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645, 647) bereits mit Wirkung zum 1. Januar 1970 aufgegeben.
In die Urteilsformel wäre nicht aufzunehmen, ob ein Angeklagter als Allein- oder als Mittäter gehandelt hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 61
Externe Fundstellen: NStZ 2022, 282; NStZ-RR 2022, 70; StV 2022, 524
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi