Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 208/97, Urteil v. 17.07.1997, HRRS-Datenbank, Rn. X
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. November 1996
1. im Schuldspruch
a) hinsichtlich der Geldwäschehandlungen vom 8. und 14. Oktober 1994 dahin geändert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Geldwäsche in zwei Fällen schuldig ist,
b) hinsichtlich der Geldwäschehandlungen vom 24. und 30. September 1994 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf aufrechterhalten,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel führt teilweise zur Änderung, im übrigen zur Aufhebung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I. Die vom Angeklagten betriebene Firma "M. Kommunikationstechnik GmbH" befaßte sich mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb elektronischer Geräte. Der Angeklagte plante ein elektronisches Telefonbuch unter dem Produktnamen "Call- Master"; hierzu fehlte aber das erforderliche Kapital. Er nahm Kontakt mit Mitgliedern des als Verein nach schweizerischem Recht organisierten "E. K. C. " auf, die nach Beteiligungsmöglichkeiten suchten.
Der "E. K. C. " (EKC) war ein straff organisierter, auf Betrug ausgerichteter Verein. Er versprach Kapitalanlegern eine jährliche Rendite von 71 %, die angeblich durch Investition des Kapitals in Industrieobjekte erwirtschaftet werden sollte. Tatsächlich war dies jedoch nicht vorgesehen. In der Zeit von 1992 bis zu Beginn des Jahres 1995 vereinnahmte der Verein von etwa 100.000 Anlegern rund 1,7 Milliarden DM. Aus dem Erlös wurden die vertraglichen Verpflichtungen anfangs in der Absicht erfüllt, das "Schneeballsystem" vorerst aufrechtzuerhalten; der Zusammenbruch dieses Systems war aber absehbar. 500 Millionen DM aus den Anlagebeträgen gingen den Anlegern schließlich verloren.
Über die betrügerischen Aktivitäten des "E. K. C. " und Strafverfolgungsmaßnahmen hiergegen berichteten die Zeitungen. Dadurch erfuhr der Angeklagte von Organisation und Ziel des "E. K. C. ". Dennoch nahm er von dessen Präsidentin D. B. am 24. September 1994 200.000 DM in bar entgegen. Dabei handelte es sich um eine für den "E. K. C. " nur zu Werbezwecken benötigte Investition in sein Projekt "Call-Master". Sicherheiten wurden vom Angeklagten nicht geleistet und eine Vereinbarung über die Rückzahlung des Geldes mit dem "E. K. C. " nicht getroffen. Am 30. September 1994 kam es in einem Münchener Hotel zu einer weiteren Barzahlung des "E. K. C. " an den Angeklagten in Höhe von 600.000 DM. Erst am 8. Oktober 1994 wurde zugleich mit der Übergabe von weiteren 1.200.000 DM eine schriftliche Vereinbarung getroffen, wonach die "E. K. C. Re Insurance (Europe) Ltd." insgesamt zehn Millionen DM in die Firma M. GmbH des Angeklagten und deren Projekt "Call- Master" investieren sollte, wobei 50.000 DM in eine Kapitalerhöhung dieser GmbH einfließen und das übrige Geld einschließlich der bereits erhaltenen Beträge in sieben weiteren Teilbeträgen in datierten - meist monatlichen - Abständen gezahlt werden sollte. Im Vertrag wurde darauf hingewiesen, daß dem Angeklagten "das Betätigungsfeld von EKC und auch die gegenüber von EKC erhobenen Vorwürfe und Angriffe bekannt" seien. Am 14. Oktober 1994 erhielt er daraufhin in Frankfurt eine weitere Million DM. Weitere Zahlungen blieben wegen Strafverfolgungsmaßnahmen aus.
II. Im Schuldspruch geht das Landgericht von vorsätzlicher Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB aus; die verschiedenen Zahlungen an den Angeklagten seien Teile einer natürlichen Handlungseinheit. Bei der Strafzumessung hat es dem Angeklagten jedoch zugute zu halten, daß er bei den Geldübergaben am 24. und 30. September 1994 nur leichtfertig im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB gehandelt habe; diese Teilakte gingen jedoch in der insgesamt vorsätzlich begangenen einheitlichen Gesamttat auf. Weil der Angeklagte von vornherein nur diese eine Tat habe begehen wollen, liege auch keine gewerbsmäßige Geldwäsche im Sinne des § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB vor.
Der Revisionsantrag der Beschwerdeführerin ist zwar seinem Wortlaut nach auf den Strafausspruch beschränkt. In der Sache erstrebt sie jedoch eine höhere Strafe mit der Begründung, das Landgericht habe hinsichtlich der beiden ersten Zahlungen zu Unrecht lediglich Leichtfertigkeit angenommen. Die Beschwerdeführerin meint, es liege auch insoweit vorsätzliche Geldwäsche vor. Ihre im Revisionsantrag genannte Revisionsbeschränkung auf den Strafausspruch widerspricht diesem Anfechtungsziel. In einem solchen Fall bedarf es der Auslegung des Antrags nach dem wirklichen Willen der Beschwerdeführerin (vgl. BGHSt 29, 359, 365 m.w. Nachw.), wie er aus der Revisionsrechtfertigungsschrift im ganzen zu entnehmen ist. Dies folgt aus § 300 StPO, der einen allgemeinen Regelungsgedanken ausdrückt (Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 300 Rdn. 1).
Eine sachgerechte Überprüfung des Urteils hinsichtlich des nach der Revisionsbegründung angestrebten Anfechtungsziels ist hier nicht ohne gleichzeitige Überprüfung des Schuldspruchs möglich. Eine Rechtsmittelbeschränkung auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte eines einheitlichen Schuldspruchs ist ausgeschlossen (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 344 Rdn. 4 und § 318 Rdn. 13 m.w.Nachw.; vgl. zum korrespondierenden Problem des Umfangs der Urteilsaufhebung BGH, Beschl. vom 9. Juli 1997 - 3 StR 297/97).
Die demgemäß gebotene Überprüfung des Schuldspruchs ergibt, daß das Urteil Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten aufweist.
I. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft auf Widersprüche in den Feststellungen hin, die der Annahme zugrundeliegen, die ersten beiden Handlungen seien nicht als (bedingt) vorsätzliche, sondern nur als leichtfertige Geldwäsche zu bewerten.
Einerseits hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe sich "trotz deutlicher Auffälligkeiten keine Gedanken darüber" gemacht, "sich mit einer betrügerischen Organisation einzulassen". Andererseits war es davon überzeugt, daß der Angeklagte von Anfang an "über das Betätigungsfeld der EKC und die gegen diesen erhobenen Vorwürfe und Angriffe bereits informiert war". "Im übrigen rechnete er schon im Hinblick auf Art und Umstände der Geldübergabe damit, daß das Geld aus organisiert angelegten Betrugstaten kam".
Dieser Widerspruch führt zur Aufhebung des Schuldspruchs soweit das Landgericht lediglich leichtfertige Geldwäsche bejaht hat.
II. Darüber hinaus trifft die Annahme des Vorliegens einer Handlungseinheit rechtlich nicht zu.
1. Die Handlungen des Angeklagten können nicht als eine Tat bewertet werden. Verschafft sich der Täter bei verschiedenen Gelegenheiten Geldbeträge (§ 261 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB), so liegt grundsätzlich Tatmehrheit vor. Ob diese Geldbeträge ihrerseits aus einer Vortat oder aus mehreren Vortaten herrühren, ist für die Beurteilung der Konkurrenzen unerheblich. Ebenso ist unerheblich, ob die Geldwäschehandlungen einem einheitlichen Ziel dienen.
a) Tateinheit setzt ein Zusammentreffen mehrerer objektiver Tatbestandsverwirklichungen in einem einheitlichen Handlungsablauf voraus. Ein Zusammentreffen nur im subjektiven Tatbestand reicht hierfür nicht aus (Tröndle, StGB 48. Aufl. vor § 52 Rdn. 3 m.w.Nachw.). An einem derartigen Zusammentreffen objektiver Tatbestandsverwirklichungen fehlt es hier. Insbesondere kann der Abschluß des Vertrages vom 8. Oktober 1994 nicht hierfür herangezogen werden. Denn der Tatbestand des "Sich- Verschaffens" im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfordert - ebenso wie bei § 259 StGB -, daß sich der Täter die Verfügungsgewalt über das Tatobjekt verschafft (Tröndle aaO § 261 Rdn. 14). Eine solche Verfügungsgewalt tritt aber durch eine vertragliche Verpflichtung des Vortäters zu späterer Leistung noch nicht ein. Damit stellt der Abschluß des Vertrages keine Tatbestandsverwirklichung dar und verknüpft nicht verschiedene Tathandlungen nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB zur Handlungseinheit.
b) Die Geldzahlungen sind auch nicht bereits deshalb zur Handlungseinheit verbunden, weil sie "in einem relativ engen zeitlichen Zusammenhang" erfolgt sind. Der Angeklagte hat sich am 24. und 30. September 1994, am 8. und 14. Oktober jeweils Geldbeträge verschafft. Zwischen den einzelnen Handlungen liegen erhebliche Zeiträume. Eine natürliche Handlungseinheit wird auch nicht dadurch begründet, daß der Angeklagte mit der Finanzierung des Projekts "Call-Master" ein einheitliches Ziel verfolgte, ebensowenig dadurch, daß er von Anfang an den Entschluß zur Begehung mehrerer Taten gefaßt hatte (vgl. auch BGHSt 14, 104, 109; Tröndle aaO vor § 52 Rdn. 3).
c) Auch der Umstand, daß das Geld aus einer unbekannten Zahl von Vortaten der kriminellen Vereinigung nach § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB stammt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Einzelne Geldwäschehandlungen sind nicht deshalb rechtlich zu einer Tat verbunden, weil die Tatobjekte (möglicherweise) aus einer Vortat herrühren. § 261 StGB ist ein eigenständiger Tatbestand, nicht etwa eine besondere Form der Beteiligung an der Vortat. Daher sind die Geldwäschehandlungen hinsichtlich der Frage der Einheit oder Mehrzahl von Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB eigenständig zu beurteilen.
2. Eine fortgesetzte Handlung kommt nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen (BGHSt 40, 139 ff.) nicht in Betracht. Die Handlungen des "Sich-Verschaffens" von Gegenständen aus einer Katalogtat können auch nach der Tatbestandsstruktur voneinander abgegrenzt werden.
III. Der Senat kann bereits aufgrund der getroffenen Feststellungen den Schuldspruch hinsichtlich der beiden letzten Geldwäschehandlungen selbst ändern. § 265 Abs. 1 StGB steht dem nicht entgegen. Die Anklage ging bereits von selbständigen Taten aus.
Hinsichtlich der beiden ersten Zahlungen können die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf bestehen bleiben. Sie sind von dem genannten Widerspruch der Urteilsgründe nicht betroffen und auch im übrigen rechtsfehlerfrei.
IV. Die teilweise Änderung und teilweise Aufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, ohne daß es auf das gegen die Verneinung von Gewerbsmäßigkeit gerichtete Revisionsvorbringen ankommt. Gewerbsmäßige Tatbegehung im Sinne des § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB kann bereits aufgrund der Änderung des Schuldspruchs nicht mehr auf die Annahme des Vorliegens einer einzigen Tat im Sinne des § 52 StGB gestützt werden.
V. Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 301 StPO gebotene Überprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Externe Fundstellen: BGHSt 43, 149; NJW 1997, 3322; StV 1997, 588
Bearbeiter: Rocco Beck