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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 761

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 168/05, Urteil v. 20.07.2005, HRRS 2005 Nr. 761


BGH 2 StR 168/05 - Urteil vom 20. Juli 2005 (LG Darmstadt)

Strafzumessung (Untreue; Folgen der Tat; angemessene Rechtsfolge im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO: persönlicher Eindruck vom Täter).

§ 46 Abs. 2 StGB; § 266 StGB; § 354a Abs. 1a StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Kommt es für die Beurteilung der Angemessenheit einer Strafe in besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck von der Angeklagten an, scheidet § 354 Abs. 1 a StPO aus.

2. Nachteilige Folgen seiner Tat auf den Täter wirken sich für diesen nicht schlechthin strafmildernd aus. Wer bestimmte Nachteile für sich selbst zwar nicht gewollt, sie aber bewusst auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung. Dies ist etwa bei typischen Tatfolgen wie dem Schadensersatz bei Vermögensdelikten der Fall.

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Januar 2005 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen ("schwerer") Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Strafausspruch richtet sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte, die schon ab 1987 Gelder veruntreut hatte, Angestellte bei der D.-Bank, zuletzt Leiterin einer Filiale. Bis zum 5. August 2002 nahm die Angeklagte zahlreiche Manipulationen zu Lasten von Kundenkonten vor. Sie verursachte hierdurch einen Schaden der D.-Bank in Höhe von 2.229.278,60 € (Wertberichtigung von 1.829.278,60 € und Rückstellung von 400.000 € für die zu erwartenden Forderungen der geschädigten Kunden). Die Angeklagte hat etwa 400.000 € für ihre Immobilien verwendet und weitere ca. 500.000 € für Kleider, Schuhe und Reisen ausgegeben.

Die Angeklagte hat gegenüber der Bank ein notarielles Schuldanerkenntnis über 1.869.910 € nebst Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen abgegeben und versucht, den Schaden teilweise wiedergutzumachen.

2. Das Landgericht ist insgesamt von einer Tat ausgegangen und hat eine "schwere - weil gewerbsmäßig begangene und mit besonders hohem Schaden einhergehende - Untreue nach §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Ziffer 1 und 2 StGB" angenommen (UA S. 37). Der Tatrichter hat mit besonderem Gewicht zugunsten der Angeklagten folgendes gewertet: "Die Angeklagte muß nunmehr mit dem Bewußtsein leben, daß sie ihr eigenes und das Leben ihres Ehemannes zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht zerstört hat, und sie wird ihr Leben lang an den finanziellen Folgen ihrer Tat tragen müssen. Schon jetzt hat sie alles verloren, was sie sich aufgrund ihres beruflichen Werdeganges aufbauen konnte oder aufzubauen erhoffen konnte. All dies wird eine schwere Hypothek für ihr weiteres Leben und den Fortbestand ihrer Ehe sein... . Die Angeklagte ist bereits schwer durch die Folgen ihrer eigenen Tat bestraft" (UA S. 39/40).

Die Strafkammer hat weiter zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, daß sie aus Angst vor Entdeckung das veruntreute Geld "nicht tatsächlich hat genießen können" (UA S. 39).

II.

Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist wirksam. Der abgeurteilte Schuldumfang wird aus den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit hinreichend deutlich.

Das Landgericht spricht zwar auf UA S. 11 mißverständlich von Veruntreuungen, die nach dem 12. November 2002 vorgenommen wurden, und sieht auf UA S. 37 diejenigen von der Betrachtung als ausgenommen an, die zeitlich vor dem die Verjährung erstmals unterbrechenden Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Dieburg vom 12. November 2002 lagen. Gleichwohl wird durch das mehrmalige Anführen des (die fünfjährige Verjährungsfrist unterbrechenden) Durchsuchungsbeschlusses vom 12. November 2002 und die jeweilige Bezugnahme (vgl. UA S. 11 und 37) auf die von Amts wegen zu prüfende Anklageschrift (Sachakten Bd. I Bl. 181 ff.), die den Zeitraum vom 17. November 1997 bis 5. August 2002 umfaßt, klargestellt, daß die Untreuehandlungen in diesem Zeitraum abgeurteilt sind. Die (Mindest-)Schadenshöhe wird insbesondere durch die Aufstellungen der fingierten Konten und ihrer Endsalden (UA S. 26 bis 28) noch nachvollziehbar dargelegt. Daß die Angeklagte "etwa" 700.000 € für Zinsen auf fingierte Kredite und Zinsen für Anlagen, die sie tatsächlich nicht getätigt hatte, hat verwenden müssen (UA S. 32), ist hierbei bereits berücksichtigt.

III.

Der Strafausspruch hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand; die Wertungen des Tatrichters sind rechtsfehlerhaft.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß nachteilige Folgen für den Täter nicht schlechthin strafmildernd sind. Wer bei seiner Tat bestimmte Nachteile für sich selbst (zwar nicht gewollt, aber) bewußt auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung solcher Folgen (vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 46 Rdn. 55). Die uneingeschränkt schuldfähige Angeklagte hat hier vorwerfbar die Auswirkungen ihrer Tat herbeigeführt. Sie mußte damit rechnen, daß die Tat eines Tages entdeckt und sie zur Rückzahlung des sehr hohen Schadensbetrages nicht in der Lage sein würde. Diese typische und vorhersehbare Folge der Tat durfte nicht - noch dazu mit besonderem Gewicht - strafmildernd berücksichtigt werden.

Auch die strafmildernde Erwägung, daß die Angeklagte aus Angst vor Entdeckung das veruntreute Geld "nicht tatsächlich hat genießen können", stellt einen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten dar; denn dies ist kein Umstand, der eine geringere Strafe rechtfertigt.

Eine Gesamtschau aller Strafzumessungserwägungen läßt weiter besorgen, daß der Tatrichter einseitig zu Gunsten der Angeklagten gewertet hat, ohne die Interessen der Geschädigten hinreichend zu würdigen.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese Rechtsfehler bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten ausgewirkt haben. Das Urteil war daher im angefochtenen Umfang aufzuheben, wobei die Feststellungen bestehen bleiben können, da es sich nur um Wertungsfehler handelt. Der Senat hat auch nicht gemäß § 354 Abs. 1 a StPO von einer Aufhebung abgesehen, da im vorliegenden konkreten Einzelfall das Revisionsgericht die Frage der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge nicht abschließend selbst entscheiden kann. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Strafe kommt es hier in besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck von der Angeklagten an (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2005 - 2 StR 160/05; BGH NJW 2005, 1813 ff.).

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 761

Bearbeiter: Ulf Buermeyer