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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 905

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 403/20, Beschluss v. 28.06.2022, HRRS 2022 Nr. 905


BGH 3 StR 403/20 - Beschluss vom 28. Juni 2022 (LG Lübeck)

Kriminelle Vereinigung bei Betrieb eines sog. „Hawala-Banking-Systems“ (Organisationsstrukturen; übergeordnetes gemeinsames Interesse; Gesamtwürdigung); Erbringung von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis (Mittäterschaft; eine Tat im Rechtssinne bei wiederholter Erbringung innerhalb eines einheitlichen Betriebes); Einziehung (Tatmittel; Taterträge; Wertersatz).

§ 129 Abs. 2 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 52 StGB; § 73 StGB; § 74 StGB; § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG; § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG: § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Bei einer ein Hawala-System betreibenden Organisation kann es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB handeln (vgl. bereits BGH HRRS 2021 Nr. 927).

2. Der strafbewehrte Verstoß gegen die Anforderungen der Zahlungsdiensteaufsicht bedeutete wegen der Umgehung jeglicher Kontrollmöglichkeiten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ist insofern von einigem Gewicht. Hawala-Banking steht insofern nicht nur allgemeinen staatlichen Interessen, wie etwa der Verhinderung von unerlaubten Finanztransfers, sondern auch einem durchsetzbaren Schutz der Kunden entgegen; Hawala-Banking widerstreitet grundlegenden Prinzipien des Verbraucherschutzes. Zudem haben die Beteiligten keine Kontrolle über die Zweckbestimmung und Verwendung der transferierten Gelder, weshalb ein solches informelles Geldtransfergeschäft auch der Finanzierung terroristischer Aktivitäten und der Verschiebung illegal erlangter Vermögenswerte dienen kann.

3. Eine mittäterschaftliche (§ 25 Abs. 2 StGB) Strafbarkeit wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten kann im Rahmen eines Hawala-Banking-Systems grundsätzlich auch durch das Einsammeln von Geldern sowie deren Zusammentragen und Übergabe an Kuriere für den Weitertransport in das Ausland begründet werden. Die Tatbestandsfassung des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG, die auf das Erbringen von Zahlungsdiensten abstellt, steht dem nicht entgegen. Vielmehr können mit Blick auf die informelle Struktur des Hawala-Banking, dessen Funktionieren vom Zusammenwirken aller Beteiligten abhängig ist, sämtliche Mitwirkenden nach Maßgabe der allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme Zahlungsdienste im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG täterschaftlich erbringen. Der Kreis tauglicher Täter ist nicht begrenzt auf Führungsverantwortliche der Hawala-Banking-Organisation mit der Folge, dass andere Beteiligte lediglich einer Beihilfestrafbarkeit unterlägen.

4. Die geografische Einordnung einer Vereinigung i.S.d. § 129b StGB richtet sich nach einer an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierten Gesamtbetrachtung, wobei nach bisheriger Rechtsprechung der Schwerpunkt der Organisationsstruktur ein wesentliches Zuordnungskriterium darstellt. Ein solcher Schwerpunkt kann sich insbesondere aus dem Ort ergeben, an dem gleichsam „die Verwaltung geführt wird“. Für sich genommen nicht von wesentlicher Bedeutung ist dagegen der Ort der Planung, Vorbereitung und Begehung konkreter organisationsbezogener Straftaten, so dass es für die Einordnung einer Gruppierung als inländische oder EU-Vereinigung nicht genügt, dass sie auf dem jeweiligen Gebiet Straftaten begeht oder begehen will. Allerdings ist das eigentliche Aktionsfeld in die Gesamtbetrachtung mit einzustellen.

5. Die Kundengelder eines Hawala-Banking-Systems stellen - jenseits eines etwaigen Provisionsanteils - nicht Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, sondern der Einziehung nach § 74 StGB unterfallende Gegenstände dar. Eine gleichzeitige Qualifikation als Taterträge nach § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB ist nicht möglich. Angesichts dieser (exklusiven) Einordnung der Kundengelder scheidet eine Wertersatzeinziehung aus, sofern der Täter die Kundengelder bestimmungsgemäß im Rahmen des Hawala-Banking transferierte, und zwar auch dann, wenn er zeitweilig Eigentum an dem Bargeld erlangt haben sollte.

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Juni 2020

im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten schuldig sind;

im Strafausspruch dahin geändert, dass die Angeklagten wie folgt verurteilt werden:

der Angeklagte M. A. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten;

der Angeklagte Al. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird;

der Angeklagte A. A. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten M. A. wegen „Bildung einer kriminellen Vereinigung in 202 Fällen, davon in 198 Fällen in Tateinheit mit dem Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten; den Angeklagten Al. wegen „Bildung einer kriminellen Vereinigung in 50 Fällen, davon in 48 Fällen in Tateinheit mit dem Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, sowie den Angeklagten A. A. wegen „Bildung einer kriminellen Vereinigung in 21 Fällen in Tateinheit mit dem Erbringen von Zahlungsdienstleistungen ohne Erlaubnis und wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung in einem weiteren Fall“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung gleichfalls zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zudem hat das Landgericht gegen alle Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet und sichergestelltes Bargeld eingezogen. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Die aus Syrien stammenden Angeklagten beteiligten sich im Zeitraum vom 29. März 2018 bis zum 11. September 2019 in Deutschland an einer Hawala-Banking-Organisation, deren Aktivitäten aus der Türkei heraus gesteuert und über diese abgewickelt wurden. Die Tätigkeiten der an dem gut organisierten Netzwerk Beteiligten gingen dahin, gegen Provision außerhalb des regulären und staatlich kontrollierten Finanzsystems den Transfer von Geld aus Deutschland nach Syrien sowie in andere Länder zu organisieren und durchzuführen. Im Rahmen hierzu gebildeter Strukturen des vertrauensbasierten, auf Loyalität fußenden Transaktionssystems übergaben „Einzahler“, die Geld an Empfänger transferieren wollten, Bargeld an Mitwirkende - sogenannte „Hawaladare“ - in Deutschland. Die „eingezahlten“ Gelder wurden hier gesammelt und „verbucht“. Sodann wurden regelmäßig größere Bargeldmengen durch Kuriere in das Ausland, zumeist in die Türkei, verbracht. Von dort aus wurde die Auszahlung der Gelder an die jeweiligen Empfänger organisiert und veranlasst. Die Auszahlungssumme lag jeweils um einen vereinbarten Provisionsanteil niedriger als der Einzahlungsbetrag. Das Netzwerk verfolgte mithin das Geschäftsmodell, Kunden gegen eine Gebühr Geldtransfers anzubieten und sich dabei unter anderem in Deutschland jeglicher Form staatlicher Aufsicht zu entziehen. Genehmigungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wurden nicht erwirkt. Den Beteiligten - auch den Angeklagten - ging es vornehmlich darum, mit diesen auf Dauer angelegten Tätigkeiten einen eigenen Gewinn zu erwirtschaften. Zugleich sollten in Deutschland lebende Syrer in die Lage versetzt werden, Landsleuten in Syrien Geld zukommen zu lassen, was zur Tatzeit wegen der dortigen Situation mittels regulärer Finanztransferdienstleister nicht oder nur zu sehr hohen Kosten möglich war.

Die Leitung und Steuerung sämtlicher Aktivitäten oblag dem in der Türkei ansässigen Als., der dort gemeinsam mit mindestens zwei weiteren Personen die Hawala-Banking-Organisation anführte. Dieser gewann die Angeklagten, mit denen er verwandt beziehungsweise befreundet war, für die Organisation in Deutschland tätig zu werden. Der Angeklagte M. A. übernahm im Auftrag des Als. die „Buchhaltung“ der in Deutschland erbrachten Einzahlungen. Er erfasste diese und übermittelte die gesammelten Daten in die Türkei, damit von dort aus nach erfolgter Bargeldverbringung der weitere Geldtransfer im richtigen Umfang an die zutreffenden Empfänger veranlasst werden konnte. Zudem betätigte er sich als „Einsammler“, indem er Bargeld, das von den „Hawala-Kunden“ an mit der Entgegennahme im Auftrag der Organisation betraute Personen übergeben worden war, bei diesen Einzahlstellen abholte, ansammelte und letztlich Kurieren übergab, die von den in der Türkei ansässigen Hintermännern beauftragt worden waren. Deren Aufgabe war es, das gesammelte Bargeld - jeweils fünf- bis sechsstellige Beträge - per Flugzeug im Reisegepäck von Deutschland in die Türkei zu bringen. Zudem organisierte der Angeklagte M. A. das Zusammentragen von Geldern durch andere „Einsammler“. Die Angeklagten Al. und A. A. waren als „Einsammler“ im vorbeschriebenen Sinne tätig. Alle Angeklagten wurden von der Organisation für ihre Tätigkeiten entlohnt; sie wussten jeweils, dass die Geldtransfertätigkeit einer behördlichen Erlaubnis bedurfte, die nicht vorlag.

2. Die Strafkammer hat das Hawala-Banking-Netzwerk als kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB und die Geldtransfergeschäfte als unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdiensten gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG gewertet; die Angeklagten hat sie als Mitglieder der Vereinigung eingestuft. Das Landgericht hat alle ihre Aktivitäten bis zur Übergabe des eingesammelten und verbuchten Bargelds an einen Kurier jeweils als eine Tat im materiellrechtlichen Sinne gewertet, also der Ablieferung von angesammeltem Bargeld bei einem Kurier zum Weitertransport in die Türkei Zäsurwirkung beigemessen und zeitlich nachfolgende Tätigkeiten bis zur nächsten Bargeldübergabe an einen Kurier jeweils als eine neue Tat gewertet. Hiervon ausgehend hat die Strafkammer insgesamt 202 Fälle festgestellt. Der Angeklagte M. A. war an allen Fällen beteiligt, zumindest in seiner Funktion als „Buchhalter“. Die Angeklagten Al. und A. A. betätigten sich in 50 beziehungsweise 21 der festgestellten Fälle als „Einsammler“.

In drei Fällen wurde bei zollamtlichen Ausreisekontrollen der Kuriere am Flughafen beziehungsweise einer polizeilichen Überprüfung eines Zwischenkuriers in Deutschland das von diesen transportierte Bargeld sichergestellt; hinsichtlich dieser „Sicherstellungsfälle“ hat das Landgericht mangels erfolgreichen Geldtransfers eine Strafbarkeit der Angeklagten, soweit sie jeweils in den vorgenannten Funktionen beteiligt waren, nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG verneint und insoweit allein eine Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB angenommen. Gleiches gilt für den letzten festgestellten Fall. In diesem wurde das gesammelte Bargeld im Zuge der Festnahmen der Angeklagten am 11. September 2019 und damit einhergehenden Wohnungsdurchsuchungen sichergestellt. Hinsichtlich dieses Falles 202 hat das Landgericht den Angeklagten A. A. der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB schuldig gesprochen, weil dieser den maßgeblichen „Einsammler“ bei sich übernachten ließ.

II.

1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur. Zwar tragen die insgesamt rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Beurteilung, dass sich die Angeklagten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung schuldig gemacht haben (hierzu unter a)). Auch stellen sich die Aktivitäten der Angeklagten, wie von der Strafkammer angenommen, als mittäterschaftliches unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdiensten gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG dar (hierzu unter b)). Die konkurrenzrechtliche Beurteilung des Landgerichts ist dagegen rechtsfehlerhaft (hierzu unter c)). Gleiches gilt für die rechtliche Einordnung der Handlung des Angeklagten A. A. im Fall 202 der Urteilsgründe (hierzu unter d)).

a) Bei der das konkrete Hawala-System betreibenden Organisation handelt es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB, an der sich die Angeklagten gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB als Mitglieder beteiligten.

aa) Eine Vereinigung ist nach § 129 Abs. 2 StGB in der Fassung des seit dem 22. Juli 2017 geltenden Vierundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) - ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, NJW 2021, 2813 Rn. 19; s. zudem BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 8; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 5; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 14a ff.).

Zwar hat die Legaldefinition den Vereinigungsbegriff im Vergleich zum bisherigen Begriffsverständnis (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 23 mwN) bewusst ausgeweitet, indem die Anforderungen an die Organisationsstruktur und die Willensbildung abgesenkt wurden. Indes muss ein organisierter Zusammenschluss von Personen bestehen, was zumindest eine gewisse Organisationsstruktur sowie in gewissem Umfang instrumentelle Vorausplanung und Koordinierung erfordert. Notwendig ist darüber hinaus das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse (BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, NJW 2021, 2813 Rn. 20; Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 6).

Tätergruppierungen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität können ebenso wie sonstige Zusammenschlüsse aus dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität unter den Begriff der kriminellen Vereinigung fallen. Dies gilt auch für Hawala-Banking-Netzwerke (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 7 ff.). Erforderlich hierfür ist neben den sonstigen Voraussetzungen, dass der Zusammenschluss ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt. Lediglich individuelle Einzelinteressen der Mitglieder der Gruppierung genügen nicht. Das gemeinsame Interesse muss insbesondere über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, NJW 2021, 2813 Rn. 21; Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 7; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.; MüKoStGB/ Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 22; SKStGB/Stein/Greco, 9. Aufl., § 129 Rn. 15; SSWStGB/Lohse, 5. Aufl., § 129 Rn. 18). Ein bei den Beteiligten jeweils vorliegendes individuelles Gewinnstreben begründet für sich kein übergeordnetes gemeinsames Interesse, sondern stellt nur eine für dieses zentrale konstitutive Vereinigungselement nicht hinreichende Parallelität von Individualinteressen dar (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 8, 10). Zur Ermittlung des für eine Vereinigung erforderlichen übergeordneten gemeinsamen Interesses können im Rahmen einer Gesamtwürdigung die äußeren Tatumstände herangezogen werden (BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, 11 NJW 2021, 2813 Rn. 21 ff. mwN; Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 9).

bb) Hieran gemessen liegt eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB vor. Das Hawala-Banking-Netzwerk war mit der Führungsebene in der Türkei, der geschäftsmäßigen Struktur, dem etablierten Buchungswesen sowie der Vielzahl der arbeitsteilig, konzertiert und international tätigen Beteiligten in hohem Maße organisiert und strukturiert (organisatorisches Element). Es handelte sich um einen Zusammenschluss von mehr als zwei Personen; die Strafkammer hat mindestens drei in der Türkei tätige Führungsverantwortliche benannt, ferner wirkte eine Vielzahl weiterer Personen mit, darunter die Angeklagten (personelles Element). Die Organisation war auf einen zeitlich unbefristeten, längeren Bestand ausgerichtet (zeitliches Element).

Zudem verfolgten die Beteiligten ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (interessenbezogenes Element). Zwar genügt hierfür - entgegen der Annahme der Strafkammer - nicht bereits das festgestellte Ziel der Angeklagten und der weiteren Akteure, im persönlichen Gewinnerzielungsinteresse jeweils an den Hawala-Gebühren teilzuhaben. Jedoch ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass sich die Beteiligten zu einem weitergehenden Zweck zusammentaten. Danach stellte der Fortbestand des Hawala-Systems ein eigenständiges Ziel über die individuelle Gewinnschöpfung hinaus dar.

Bereits die äußeren Tatumstände, namentlich der Umfang und das Ausmaß der grenzüberschreitend bestehenden Organisationsstrukturen, sprechen dafür, dass der Zusammenschluss der Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses diente. Hinzu kommt eine insofern zentral gesteuerte interne Willensbildung, als in der Türkei ansässige Führungspersonen die maßgeblichen Entscheidungen trafen. Des Weiteren ist die hohe Zahl der nicht nur in Deutschland, sondern auch in der Türkei und anderen Staaten, namentlich Syrien, eng aufeinander abgestimmt tätigen Beteiligten zu berücksichtigen. Zudem hing der Fortbestand der Organisation ersichtlich nicht von einzelnen Personen ab. Die jeweils eingehenden Geldbeträge wurden zu größeren Summen zusammengeführt und als solche in das Ausland transferiert. Dem lag nicht nur eine ausgefeilte Logistik, sondern auch eine spezielle „Buchhaltung“ zu Grunde, die nicht zuletzt der Überwachung der in den Geldtransfer eingebundenen Personen diente. Fester Bestandteil des Konzepts war es zudem, sich gezielt jeglicher Form staatlicher Kontrolle und insbesondere der Finanzaufsicht zu entziehen. Mithin lief das Geschäftsmodell auf die Schaffung und den Betrieb eines „Schattenfinanzwesens“ und verdeckt tätigen „Geldtransferunternehmens“ hinaus, an dessen Fortbestand die Beteiligten unabhängig von ihrer eigenen Person ein gemeinsames Interesse hatten.

Hinzu kommt vorliegend, dass es den - vornehmlich syrischen - Beteiligten, darunter den Angeklagten, auch darum ging, anderen syrischen Landsleuten eine Möglichkeit zu eröffnen, von Deutschland Geld an Empfänger - etwa Familienangehörige - in Syrien zu übermitteln, was wegen der dortigen Kriegssituation im Tatzeitraum ansonsten nicht oder nur zu besonders hohen Kosten möglich gewesen wäre. Diese - von der Strafkammer allerdings als nachrangig bewertete - altruistische Intention macht das übergeordnete gemeinsame Interesse der Beteiligten im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB ebenfalls deutlich.

cc) Der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung waren auf die Begehung von Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB), nämlich auf das unerlaubte Erbringen von Zahlungsdiensten (s. unter b)). Der strafbewehrte Verstoß gegen die Anforderungen der Zahlungsdiensteaufsicht bedeutete wegen der Umgehung jeglicher Kontrollmöglichkeiten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ist insofern von einigem Gewicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 12 sowie allgemein BT-Drucks. 18/11275 S. 10). Das verfahrensgegenständliche Hawala-Banking kann - entgegen dem Vorbringen der Revisionen - nicht als gleichsam humanitäres Engagement zur finanziellen Unterstützung von durch den bewaffneten Konflikt betroffenen notleidenden Menschen in Syrien marginalisiert werden. Die Tätigkeit der Organisation stand nicht nur allgemeinen staatlichen Interessen, wie etwa der Verhinderung von unerlaubten Finanztransfers, sondern auch einem durchsetzbaren Schutz der Kunden entgegen; Hawala-Banking widerstreitet grundlegenden Prinzipien des Verbraucherschutzes. Zudem hatten die Beteiligten keine Kontrolle über die Zweckbestimmung und Verwendung der transferierten Gelder. Somit konnte das betriebene informelle Geldtransfergeschäft auch der Finanzierung terroristischer Aktivitäten und der Verschiebung illegal erlangter Vermögenswerte dienen.

dd) Die Angeklagten beteiligten sich an der Vereinigung jeweils als Mitglied, da sie sich einvernehmlich in diese eingliederten und sie durch organisationsbezogene Tätigkeiten von innen her förderten (vgl. zu den Anforderungen etwa BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207). Dies gilt auch für die Angeklagten Al. und A. A. Zwar waren diese als „Einsammler“ weisungsgebunden und in niederrangiger Funktion tätig. Gleichwohl wurden sie als in die Organisation integrierte Beteiligte und nicht als außerhalb dieser stehende Unterstützer tätig.

ee) Entgegen der Annahme des Landgerichts handelte es sich bei der kriminellen Vereinigung nicht um eine inländische, sondern um eine ausländische.

(1) Die geografische Einordnung einer Vereinigung richtet sich nach einer an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierten Gesamtbetrachtung, wobei nach bisheriger Rechtsprechung der Schwerpunkt der Organisationsstruktur ein wesentliches Zuordnungskriterium darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11, BGHSt 57, 14 Rn. 16 f.; vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, StV 2012, 339 Rn. 17; Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, BGHSt 56, 28 Rn. 33; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129b Rn. 11; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129b Rn. 8). Ein solcher Schwerpunkt kann sich insbesondere aus dem Ort ergeben, an dem gleichsam „die Verwaltung geführt wird“ (BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11, BGHSt 57, 14 Rn. 17; vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, StV 2012, 339 Rn. 17; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129b Rn. 11). Hieran ist für Vereinigungen mit ausgeprägter Organisationsstruktur auch nach der Neubestimmung des Vereinigungsbegriffs durch das Vierundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) - festzuhalten. Da allerdings an den Organisationsgrad einer Vereinigung nach der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB keine hohen Anforderungen zu stellen sind, ist insbesondere bei Vereinigungen mit nur „rudimentärer Organisationsstruktur“ (vgl. BT-Drucks. 18/11275 S. 11; BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, NJW 2021, 2813 Rn. 30) vornehmlich - handlungsbezogen - entscheidend, von welchem Ort aus die Vereinigung maßgeblich in ihrem Bestand, ihrer Struktur, Ausrichtung und Zielsetzung geprägt und gesteuert wird. Nach wie vor für sich genommen nicht von wesentlicher Bedeutung ist dagegen der Ort der Planung, Vorbereitung und Begehung konkreter organisationsbezogener Straftaten, so dass es weiterhin für die Einordnung einer Gruppierung als inländische oder EU-Vereinigung nicht genügt, dass sie auf dem jeweiligen Gebiet Straftaten begeht oder begehen will. Allerdings ist das eigentliche Aktionsfeld in die Gesamtbetrachtung mit einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11, BGHSt 57, 14 Rn. 19; vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, StV 2012, 339 Rn. 19; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129b Rn. 11; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129b Rn. 8).

Insofern kann die Hawala-Banking-Organisation nicht deshalb als inländische eingestuft werden, weil wesentliche Aktivitäten - von der Entgegennahme der Kundengelder über deren Ein- und Ansammeln sowie Verbuchen bis hin zum Geldtransfer aus Deutschland heraus - in der Bundesrepublik entfaltet wurden und damit - sowohl hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB als auch bezüglich des unerlaubtem Erbringens von Zahlungsdiensten gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG - ein deutscher Tatort gegeben ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die gesamten Aktivitäten der Vereinigung von der Türkei aus gesteuert wurden, die Führungspersonen dort ansässig waren, die in Deutschland tätigen Akteure - auch die Angeklagten - Weisungen der Hintermänner aus der Türkei unterworfen waren, die eingenommenen Gelder - jedenfalls überwiegend - zunächst dorthin verbracht wurden sowie von der Türkei aus die Weiterleitung in das Zielland und die dortige Auszahlung an die Empfänger veranlasst und organisiert wurde. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Strukturen und Tätigkeiten der Vereinigung lag deren Schwerpunkt mithin in der Türkei; diese ist somit als eine dortige einzustufen. Der hier zur Beurteilung anstehende Sachverhalt ist damit anders gelagert als derjenige der „Hawala-Entscheidung“ des Senats vom 2. Juni 2021; dort befanden sich die wesentlichen Strukturen in Deutschland und wurde schwerpunktmäßig hier agiert (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 14).

(2) Die gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB für eine Strafverfolgung in Bezug auf Vereinigungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz liegt vor.

Sie ist auf Veranlassung des Generalbundesanwalts im Revisionsverfahren eingeholt worden. Es genügt, dass die Verfahrensvoraussetzung auf diese Weise in der Revisionsinstanz geschaffen worden ist, zumal die Erteilung einer Ermächtigung nicht fristgebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - StB 6/17, juris Rn. 35; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 77e Rn. 1, 5; LK/Greger/Weingarten, StGB, 13. Aufl., § 77e Rn. 3, 5; MüKoStGB/Mitsch, 4. Aufl., § 77e Rn. 1).

b) Die Angeklagten erbrachten zudem vorsätzlich im Inland Zahlungsdienste ohne Erlaubnis gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG. Sie waren als natürliche Personen taugliche Normadressaten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 15 mwN; Casper/Terlau, ZAG, 2. Aufl., § 63 Rn. 4; Schäfer/Omlor/Mimberg/Weiß, ZAG, § 63 Rn. 49; BT-Drucks. 18/11495 S. 121, 144; anders für die frühere Rechtslage BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 5 StR 189/15, BGHR ZAG § 31 Abs. 1 Nr. 2 Zahlungsdienste 1 Rn. 5 ff.).

aa) Die Übermittlung von Geldbeträgen im Rahmen des betriebenen Hawala-Systems stellt ein Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG dar (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 16 mwN; Casper/Terlau/Danwerth, ZAG, 2. Aufl., § 1 Rn. 131; Schäfer/ Omlor/Mimberg, ZAG, § 1 Rn. 139, 146; Eggers/van Cleve, NZWiSt 2020, 426, 427). An dem Hawala-System beteiligte Personen leisteten solche Dienste in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig und in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG). Unerheblich ist insofern, dass - wie die Strafkammer festgestellt hat - die Angeklagten selbst in der Absicht handelten, sich durch ihre Mitwirkung am Hawala-Banking eine fortdauernde Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu verschaffen. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG bezieht sich, weil er der Regelung dient, welche Zahlungsdienste einem Genehmigungserfordernis unterliegen, nicht auf das Agieren und die Gewinnerzielungsabsicht der einzelnen Beteiligten, sondern auf den Zahlungsdienst in seiner Gesamtheit (vgl. Casper/Terlau/Walter, ZAG, 2. Aufl., § 10 Rn. 15; Schäfer/Omlor/Mimberg/Eckhold, ZAG, §§ 10, 11 Rn. 53 ff.; Schäfer/Omlor/Mimberg/Weiß, ZAG, § 63 Rn. 46). Die Feststellungen belegen allerdings auch, dass die gesamte Organisation auf die dauerhafte Erzielung von Gewinnen angelegt und ausgerichtet war.

bb) Alle Angeklagten agierten hinsichtlich der Strafbarkeit wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten gemeinschaftlich mit anderen Tätern (§ 25 Abs. 2 StGB).

(1) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB zur Last (st. Rspr.; s. nur BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 18; Urteile vom 25. Februar 2021 - 3 StR 365/20, NJW 2021, 3266 Rn. 22; vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 157).

(2) Danach waren die Angeklagten Mittäter. Dies gilt entgegen dem Revisionsvorbringen auch für die Angeklagten Al. und A. A. Denn sie hatten gleichfalls - vornehmlich wegen ihrer Vergütung - ein erhebliches eigenes Interesse an den Zahlungsdiensten und erbrachten durch das Einsammeln von Geldern bei den Einzahlungsstellen an verschiedenen Orten in der Bundesrepublik sowie deren Zusammentragen und Übergabe an Kuriere für den Weitertransport in das Ausland für das Geschäftsmodell ganz zentrale Aufgaben (vgl. insofern auch BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 19). Die Tatbestandsfassung des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG, die auf das Erbringen von Zahlungsdiensten abstellt, steht der Einordnung der Angeklagten als Mittäter nicht entgegen. Denn im Hinblick auf die informelle Struktur des Hawala-Banking, dessen Funktionieren abhängig ist vom konzertierten Zusammenwirken aller Beteiligten und das nicht durch eine juristische Person betrieben wird (vgl. ansonsten BGH, Teilurteil vom 12. Dezember 2019 - IX ZR 77/19, ZIP 2020, 310 Rn. 35 mwN), können sämtliche Mitwirkenden nach Maßgabe der allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme Zahlungsdienste im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG täterschaftlich erbringen. Der Kreis tauglicher Täter ist nicht begrenzt auf Führungsverantwortliche der Hawala-Banking-Organisation mit der Folge, dass andere Beteiligte lediglich einer Beihilfestrafbarkeit unterlägen (zu Unrecht kritisch in Bezug auf die Tatbestandsverwirklichung durch „einfache Hawaladare“ daher Weiß, wistra 2021, 450 f.).

c) Die Annahme der Strafkammer, die Übergabe eingesammelter Gelder an einen Kurier zum Transfer in das Ausland stelle eine rechtlich relevante Zäsur dar, so dass nachfolgende erneute Aktivitäten im Rahmen des Hawala-Banking eine neue Tat des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten im materiellrechtlichen Sinne seien, geht fehl.

Denn das mehrfache Tätigwerden der Angeklagten im Rahmen des Hawala-Systems ist nicht als mehrere, jeweils durch einen einheitlichen Geldabfluss aufzuteilende Einzeltaten, sondern als eine tatbestandliche Handlungseinheit (vgl. zum Begriff im Einzelnen BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 17) zu bewerten. Das wiederholte Erbringen von Zahlungsdienstleistungen innerhalb eines einheitlichen Betriebes stellt sich als eine Tat im Rechtssinne dar. Der Tatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG wird durch die verschiedenen einzelnen Handlungen, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, nur einmal verwirklicht, sofern sich die Aktivitäten auf eine Hawala-Banking-Struktur und deren Geldtransfergeschäfte beziehen (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 20 ff. mwN; Schäfer/Omlor/Mimberg/Weiß, ZAG, § 63 Rn. 92).

Da sich die Beteiligungsakte der Angeklagten an der kriminellen Vereinigung in der als eine Tat im materiellrechtlichen Sinne einzuordnenden unerlaubten Erbringung von Zahlungsdiensten erschöpften, liegt auch nur eine - hierzu in Tateinheit stehende - mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 StGB vor (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 24). Weitere Beteiligungsakte der Angeklagten, die nicht zugleich nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG strafbar sind und damit geeignet wären, eine zusätzliche, isolierte Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 38 f.), hat das Landgericht nicht festgestellt.

d) Dies gilt auch insoweit, als das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten A. A. wegen „Unterstützung einer kriminellen Vereinigung in einem weiteren Fall“ angenommen hat, weil dieser im Fall 202 der Urteilsgründe einen anderen „Einsammler“ der Organisation bei sich übernachten ließ. Diese Handlung wird, weil sie einen Beitrag zum Einsammeln von Geldern leisten sollte und damit Teil der Aktivitäten des HawalaBanking war, von der einheitlichen Strafbarkeit wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten umfasst.

e) In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändert der Senat daher die Schuldsprüche. Alle Angeklagten sind jeweils der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten schuldig. Bei § 129 Abs. 1 StGB ist die konkrete Begehungsform im Schuldspruch zu bezeichnen, so dass entgegen dem Landgericht nicht entsprechend der gesetzlichen Überschrift der Norm („Bildung krimineller Vereinigungen“) zu tenorieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, NJW 2015, 1540 Rn. 59; Beschluss vom 7. Februar 2012 - 3 StR 335/11, NStZ-RR 2012, 256, 257; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 215; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 179). § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung im Hinblick auf die das Tatgeschehen einräumenden Geständnisse der Angeklagten nicht entgegen.

2. Die Änderung der Schuldsprüche hat den Wegfall der festgesetzten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafen zur Folge. Die von der Strafkammer verhängten Gesamtfreiheitsstrafen können allerdings in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO jeweils als Einzelstrafen bestehen bleiben. Die Strafzumessungserwägungen als solche lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Durch die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung der Aktivitäten der Angeklagten und die daraus resultierenden Schuldspruchänderungen wird der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 24; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, juris Rn. 20; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 82/18, juris Rn. 10 mwN). Insbesondere werden die Gesamtsumme der bewegten Geldbeträge ebenso wie die weiteren Gesichtspunkte, die für die Strafkammer von Bedeutung für die Strafzumessung waren, von der unterschiedlichen Bewertung nicht tangiert. Es ist daher auszuschließen, dass die Strafkammer die Angeklagten bei zutreffender rechtlicher Beurteilung des Tatgeschehens milder bestraft hätte. Damit hat die den Angeklagten Al. und A. A. gewährte Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung schon von Rechts wegen Bestand (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).

III.

Die Einziehungsentscheidungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Die Strafkammer hat hinsichtlich aller drei Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB angeordnet, gegen den Angeklagten M. A. in Höhe eines Betrages von 80.000 €, den Angeklagten Al. in Höhe von 8.000 € und den Angeklagten A. A. in Höhe von 800 €. Dies ist frei von Rechtsfehlern. Denn nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte M. A. für seine Mitwirkung eine von der Höhe der transferierten Gelder abhängige Provision, deren Umfang sich insgesamt zumindest auf den Einziehungsbetrag belief. Die beiden anderen Angeklagten erlangten als Entgelt für ihre Aktivitäten des Einsammelns mindestens die vorgenannten Summen. Provisionen und Entlohnungen, die von Beteiligten an einer Hawala-Banking-Organisation als eigenes Entgelt für ihre Tätigkeiten vereinnahmt werden, sind Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB (Bittmann, NZWiSt 2021, 133, 140; Eggers/van Cleve, NZWiSt 2020, 426, 432). In ihrer Höhe ist daher, sofern - wie hier - die Taterträge nicht gegenständlich sichergestellt worden sind, zwingend Wertersatzeinziehung gemäß § 73c Satz 1 StGB anzuordnen.

2. Im Rahmen zollamtlicher Kontrollen eingesetzter Kuriere und polizeilicher Durchsuchungsmaßnahmen wurde Bargeld im Umfang von 930.105 € und 26.544 US-$ sichergestellt. Bei diesem handelte es sich um im Rahmen des Hawala-Banking eingezahlte und zur Auszahlung an die Empfänger bestimmte Beträge, also um Einnahmen, die Gegenstand der Finanzgeschäfte der Angeklagten waren und in die Türkei transferiert werden sollten („Kundengelder“). Die Strafkammer hat die Einziehung dieses sichergestellten Bargelds angeordnet. Auch das erweist sich als rechtsfehlerfrei; denn die betreffenden Gelder sind als Tatmittel bzw. Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 1, 2 StGB anzusehen.

a) Die Kundengelder des Hawala-Banking stellten - jenseits des Provisionsanteils - nicht Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, sondern der Einziehung nach § 74 StGB unterfallende Gegenstände dar. Die am Hawala-Banking Mitwirkenden - auch die in der Einzahlungsstelle mit der Entgegennahme des Bargelds von Hawala-Kunden betrauten Personen - verwendeten das Geld, um den Zahlungsdienst zu erbringen; ihre tatbestandlichen Tätigkeiten bezogen sich auf dieses (so auch Bittmann, NZWiSt 2022, 188, 190 f.; Bittmann, NZWiSt 2021, 133, 140; Eggers/van Cleve, NZWiSt 2020, 426 ff.; aA Schäfer/Omlor/Mimberg/Weiß, ZAG, § 63 Rn. 111). Zwar wäre es rein begrifflich möglich, die Gelder als durch die Straftaten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB und des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG erlangte Vermögenswerte einzuordnen. Doch scheidet eine solche ausschließlich auf den Erlangungsakt der Gelder bezogene und nicht das strafrechtlich relevante Gesamtgeschehen in den Blick nehmende Beurteilung hier angesichts der Struktur der verwirklichten Straftatbestände, durch welche sämtliche Aktivitäten des Hawala-Banking als tatbestandliche Handlungseinheit erfasst werden, aus. Der Einordnung der Gelder als Tatmittel beziehungsweise Tatobjekte nach § 74 StGB kommt der Vorrang zu; deren Qualifikation zugleich als Taterträge nach § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB ist nicht möglich (vgl. näher hierzu in Bezug auf eine Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a StGB durch Geldsammlungen für diese und die dort gleichgelagerte Fragestellung BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, juris; s. auch Bittmann, NZWiSt 2022, 188, 190 f.; Bittmann, NZWiSt 2021, 133, 135; Eggers/van Cleve, NZWiSt 2020, 426, 428 sowie zum Verfall von unter Verstoß gegen das ZAG erlangten Geldbeträgen nach der früheren Rechtslage BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, BGHR StGB § 73 Erlangtes 18 Rn. 26 ff.).

Praktische Auswirkungen für die Vermögensabschöpfung hat diese exklusive Zuordnung in dem - hier allerdings nicht relevanten - Fall, dass von einem Angeklagten als „Hawaladar“ erlangte und zeitweilig besessene Kundengelder nicht sichergestellt werden konnten. Wären die Kundengelder Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, müsste gegenüber jedem Täter, der diese temporär in Besitz hatte, gemäß § 73c Satz 1 StGB zwingend Wertersatzeinziehung in Höhe der gesamten Einnahmen angeordnet werden. Da die Gelder indes ausschließlich den §§ 74 ff. StGB unterfallen, scheidet eine Wertersatzeinziehung aus, sofern der Täter die Kundengelder bestimmungsgemäß im Rahmen des Hawala-Banking transferierte, und zwar auch dann, wenn er zeitweilig Eigentum an dem Bargeld erlangt haben sollte (vgl. § 74 Abs. 3 StGB). Denn eine solche Weitergabe als Teil des von § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG erfassten strafbaren Handelns ist keine Vereitelung der Einziehung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, juris; Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 29 ff.; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 30 f.).

b) Die sichergestellten Hawala-Kundengelder sind, soweit es die Strafbarkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG anbelangt, Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB (so auch Bittmann, NZWiSt 2021, 133, 142; Eggers/van Cleve, NZWiSt 2020, 426 ff.). Denn diese Strafbarkeit erstreckt sich speziell auf Finanztransfergeschäfte. Mit Blick auf § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG erschöpfte sich die Verwendung des Bargelds in dem Gebrauch, auf dessen Verhinderung dieser Tatbestand abzielt (vgl. insofern Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74 Rn. 12a; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 74 Rn. 16; SSWStGB/Heine, 5. Aufl., § 74 Rn. 7 f.; Eggers/van Cleve, NZWiSt 2020, 426, 428).

Soweit es die tateinheitliche Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB betrifft, sind die Hawala-Kundengelder dagegen Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB. Denn dieser Straftatbestand bezieht sich nicht speziell auf den Umgang mit Finanzmitteln, so dass sich insofern die Verwendung des Bargelds gerade nicht darauf beschränkte, eine Handlung vorzunehmen, deren Unterlassung die Strafnorm gebietet. In Bezug auf die Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB sind die Gelder mithin Gegenstände, mit denen die Tat begangen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, juris; Beschluss vom 9. März 2021 - 3 StR 197/20, juris; jeweils betreffend Geldsammlungen bzw. Weiterleitungen gesammelter Gelder durch PKK-Funktionäre; s. auch BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - StB 17/20, Rn. 9, 15). Diese Beurteilung entspricht dem Normverständnis des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 14/8893 S. 9), wonach eine sondergesetzliche Ermächtigung im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB für Taten nach §§ 129, 129a StGB nicht erforderlich sei, weil insofern eine Einordnung von Sachen als Tatobjekte im Sinne von für die Tatbestandsverwirklichung notwendigen Gegenständen nicht ersichtlich sei (s. insofern auch LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 216, § 129a Rn. 142).

Damit scheidet eine Einziehung des sichergestellten Bargelds als Tatobjekt im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB in Bezug auf die Strafbarkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG aus. Denn insofern fehlt es an der nach § 74 Abs. 2 StGB erforderlichen sondergesetzlichen Ermächtigung (Bittmann, NZWiSt 2021, 133, 142; Eggers/van Cleve, NZWiSt 2020, 426 ff.). Jedoch unterliegen die sichergestellten Kundengelder der Einziehung als Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB in Bezug auf die Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB. Tatmittel dürfen ohne zusätzlich erforderliche spezialgesetzliche Ermächtigung nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden, wobei es sich um eine Ermessensentscheidung des Tatgerichts handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Gegenstand zugleich Tatobjekt einer tateinheitlich verwirklichten Strafbarkeit nach einem anderen Straftatbestand ist, für den es keine sondergesetzliche Ermächtigung zur Einziehung von Tatobjekten gibt; eine Einziehung als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB wird hierdurch nicht gesperrt.

c) Offenbleiben kann, ob beziehungsweise inwieweit die Angeklagten Eigentum an dem Bargeld erlangten und damit die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 StGB erfüllt sind (offengelassen auch von BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - 3 StR 197/20, juris, betreffend Geldtransfers durch einen PKK-Funktionär). Denn jedenfalls trugen die Hawala-Kunden als Einzahler im Sinne des § 74a Nr. 1 StGB mindestens leichtfertig dazu bei, dass die Gelder als Tatmittel für das Agieren der Mitglieder der kriminellen Vereinigung - das Hawala-Banking - Verwendung fanden. Ihnen waren die tatsächlichen Umstände des Finanztransfergeschehens bekannt; sie sahen mithin in jedenfalls groben Umrissen die von den Angeklagten begangenen Taten voraus (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 40 41 2018 - 1 StR 420/18, NZWiSt 2019, 192, 193). § 74a Nr. 1 StGB ist bei der hier in Rede stehenden Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129b Abs. 2 StGB anwendbar (vgl. MüKoStGB/ Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129b Rn. 27).

Deshalb kann gleichfalls dahingestellt bleiben, ob - wie der Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften ausgeführt hat - zudem die Voraussetzungen einer Sicherungseinziehung gemäß § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegen, weil die Gefahr bestehe, dass die - als Tatmittel verwendeten (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 2. November 2021 - 3 StR 324/21, juris Rn. 6; vom 7. September 2021 - 3 StR 128/21, juris Rn. 8) - Gelder, gelangten sie an die Angeklagten zurück, von diesen in Umsetzung ihrer den Einzahlern gemachten Zusagen den als Zahlungsempfängern angegebenen Personen im Rahmen einer erneuten Straftat des Hawala-Bankings doch noch übermittelt werden (vgl. insofern auch BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - 3 StR 197/20, juris, die Voraussetzungen einer Sicherungseinziehung gemäß § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB bejahend für den Fall von Geldtransfers durch einen PKK-Funktionär).

d) Es stellt im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass die Strafkammer, die ihre Einziehungsentscheidung ausdrücklich auf §§ 74, 74a StGB gestützt hat, nicht erkennbar ihr Ermessen ausgeübt hat. Denn selbst unter der Prämisse, dass die Angeklagten Eigentum an den Kundengeldern erlangt haben sollten, standen diese ihnen zu keinem Zeitpunkt zur eigenen Verwendung zur Verfügung. Somit sind die Angeklagten durch die Einziehung allenfalls in einer formalen Rechtsposition, nicht aber tatsächlich negativ betroffen, so dass für ein Absehen von einer Einziehung unter Ermessensgesichtspunkten kein Raum gewesen ist und es einer Berücksichtigung der Einziehung bei der Strafzumessung nicht bedurft hat (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 - 6 StR 95/20, juris; vom 25. November 2014 - 5 StR 490/14, juris).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Die geringfügigen Erfolge der Rechtsmittel lassen es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 905

Bearbeiter: Christian Becker