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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 162

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 490/14, Beschluss v. 25.11.2014, HRRS 2015 Nr. 162


BGH 5 StR 490/14 - Beschluss vom 25. November 2014 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Blick auf die erfolgte Negativmitteilung (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) und die kategorische Ablehnung jeglicher Verständigungsbereitschaft durch die Strafkammer im letzten Hauptverhandlungstermin bedurfte es eines ausdrücklichen Negativattests (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO) nicht mehr.

Die Einziehung gemäß § 261 Abs. 7 StGB betrifft Beziehungsgegenstände und durfte daher bei der Strafzumessung nicht strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13 Rn. 2).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 162

Bearbeiter: Christian Becker