HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 162
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 490/14, Beschluss v. 25.11.2014, HRRS 2015 Nr. 162
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Blick auf die erfolgte Negativmitteilung (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) und die kategorische Ablehnung jeglicher Verständigungsbereitschaft durch die Strafkammer im letzten Hauptverhandlungstermin bedurfte es eines ausdrücklichen Negativattests (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO) nicht mehr.
Die Einziehung gemäß § 261 Abs. 7 StGB betrifft Beziehungsgegenstände und durfte daher bei der Strafzumessung nicht strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13 Rn. 2).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 162
Bearbeiter: Christian Becker