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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1148

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 95/20, Beschluss v. 08.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1148


BGH 6 StR 95/20 - Beschluss vom 8. September 2020

Streitwertfestsetzungsbeschluss im Adhäsionsverfahren.

§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG

Entscheidungstenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Adhäsionsverfahren des Adhäsionsklägers G. wird für die Revisionsinstanz auf 7.835,78 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Streitwert für den Zahlungsanspruch des Adhäsionsklägers im Revisionsverfahren bemisst sich nach der erstinstanzlichen gesamtschuldnerischen Verurteilung der Angeklagten zur Zahlung von 12.000 Euro an den Adhäsionskläger abzüglich der dort für erledigt erklärten Teilforderung von 4.164,22 Euro. Der sich hieraus ergebende Betrag von 7.835,78 Euro entspricht dem Gegenstandswert des im Revisionsverfahren noch anhängigen Adhäsionsausspruchs.

Die zugesprochenen Zinsen bleiben als Nebenforderung außer Ansatz. Gleiches gilt für den Ausspruch über die Feststellung, dass die Hauptforderung auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - II ZR 46/13, NJW-RR 2013, 1022).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1148

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede