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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 140

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, AK 91/23, Beschluss v. 13.12.2023, HRRS 2024 Nr. 140


BGH AK 91-95/23 - Beschluss vom 13. Dezember 2023 (OLG Düsseldorf)

Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; besondere Schwierigkeit und besonderer Umfang der Ermittlungen); Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Geldtransfer); Verstoß gegen das AWG.

§ 112 StPO; § 121 StPO; § 129a StGB; § 18 AWG

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Gründe

I.

Die Angeschuldigten sind aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2023 (2 BGs 608/23 [O. ]), vom 22. Mai 2023 (2 BGs 630/23 [A. Y. ]; 2 BGs 633/23 [H. Y. ]), vom 24. Mai 2023 (2 BGs 666/23 [A. ]) und vom 25. Mai 2023 (2 BGs 667/23 [B. ]) am 31. Mai 2023 festgenommen worden und befinden sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl gegen die Angeschuldigte A. Y. ist durch einen erweiterten Haftbefehl vom 27. Juni 2023 (2 BGs 791/23) ersetzt worden.

Gegenstand der Haftbefehle sind die Vorwürfe, die Angeschuldigten hätten im Zeitraum vom 19. Mai 2020 bis zum 5. November 2022 durch 17 (A. Y.), zwei (H. Y.), 31 (O.), 13 (A.) beziehungsweise 25 (B.) selbständige Handlungen - die Angeschuldigte A. als Heranwachsende - die terroristische Vereinigung im Ausland „Islamischer Staat“ (IS) unterstützt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§ 8 ff. VStGB) zu begehen. Den Angeschuldigten A. Y., O., A. und B. wird mit den gegen sie ergangenen Haftbefehlen überdies vorgeworfen, durch ihre Taten jeweils zugleich gegen das Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, verstoßen zu haben.

Die Haftbefehle nehmen eine mutmaßliche Strafbarkeit der Angeschuldigten jeweils gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 StGB an; diejenigen gegen die Angeschuldigten A. Y., O., A. und B. zudem eine tateinheitliche (§ 52 StGB) Strafbarkeit in allen ihnen zur Last gelegten Fällen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85).

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat daraufhin die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Haftfortdauer nach § 121 Abs. 2 und 4 StPO vorgelegt.

Der Generalbundesanwalt hat zwischenzeitlich wegen der den Haftbefehlen zugrundeliegenden sowie zum Teil weiterer Tatvorwürfe unter dem 27. November 2023 Anklage gegen die fünf Angeschuldigten zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Über die vom Generalbundesanwalt mit Anklageerhebung beantragte Erweiterung beziehungsweise Neufassung der Haftbefehle hat das nunmehr zuständige Oberlandesgericht noch nicht entschieden.

II.

Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens nach §§ 121, 122 StPO sind allein die vollzogenen Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, zu deren Anpassung oder Erweiterung hier nur das gemäß § 126 Abs. 2 StPO zuständige Gericht befugt ist.

Denn die Haftprüfung ist grundsätzlich auf die Vorwürfe beschränkt, die in dem aktuellen Haftbefehl gegen den Beschuldigten erhoben werden. Dem Haftprüfungsgericht ist es jedenfalls verwehrt, anhand der Ermittlungsergebnisse eine im Haftbefehl umschriebene prozessuale Tat auszutauschen oder den Haftbefehl über die von diesem erfassten prozessualen Taten hinaus in tatsächlicher Hinsicht zu erweitern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u. StB 34/23, juris Rn. 17; vom 18. November 2021 - AK 47/21, juris Rn. 8; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 3; vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 121 Rn. 24 mwN).

III.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Die Angeschuldigten sind der ihnen mit den vorgenannten Haftbefehlen zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.

Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist insofern im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

a) Die Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.

Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 von „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG) in „Islamischer Staat“ (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hatte seit 2010 bis zu seiner Tötung im Oktober 2019 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Die Vereinigung setzte ihre Ziele durch offenen militärischen Bodenkampf im Irak und in Syrien sowie durch Sprengstoff- und Selbstmordanschläge, aber auch durch Entführungen, Erschießungen und spektakulär inszenierte, grausame Hinrichtungen durch. Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und errichtete einen Geheimdienstapparat; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch in Gegnerschaft zum IS stehender Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt.

Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus beging der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin, die Verantwortung.

Im Irak gelang es dem IS im Jahr 2014, etwa ein Drittel des Staatsterritoriums zu besetzen. Am 10. Juni 2014 erlangte er die Kontrolle über die Millionenstadt Mossul, die bis zu der Offensive der von den USA unterstützten irakischen Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak war. In den Jahren 2013 und 2014 gelang es dem IS zudem, weite Teile im Norden und Osten Syriens unter seine Gewalt zu bringen.

Seit Januar 2015 wurde die Vereinigung schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 die Rückeroberung von Mossul, die Anfang Juni 2017 abgeschlossen war. Am 27. August 2017 wurde der IS aus seiner letzten nordirakischen Hochburg in Tal Afar verdrängt. Die irakischen Sicherheitskräfte erklärten im Dezember 2017 den Krieg gegen den IS für beendet, nachdem sie in einem letzten Schritt die Kontrolle von Gebieten an der syrischirakischen Grenze vollständig zurückerlangt hatten.

Auch in Syrien büßte der IS im Laufe des Jahres 2018 große Gebiete ein. Ende 2018 verblieb dem IS nur noch ein kleines Territorium im Raum Baghuz in der Provinz Deir Ezzor, in das sich die IS-Kämpfer zurückziehen konnten. Am 9. Februar 2019 begann die finale Offensive der Syrian Democratic Forces (SDF) um den Ort Baghuz, wobei sie Luftunterstützung durch die Anti-IS-Koalition erhielten. Am 23. März 2019 kapitulierten dort die letzten IS-Kämpfer; tausende von ihnen sowie zehntausende Frauen und Kinder wurden in Gefängnissen und Lagern - etwa in Al-Hol oder Roj im Nordosten Syriens - interniert. Damit brach das territoriale Kalifat des IS mit quasi staatlichen Strukturen zusammen. Weitere Rückschläge erlitt die Vereinigung durch die Tötung ihres Anführers Abu Bakr al-Baghdadi und ihres offiziellen Sprechers in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2019 im Rahmen einer US-amerikanischen Militäraktion in der syrischen Provinz Idlib.

Trotz des Zusammenbruchs des Kalifats war der IS als militant-dschihadistische und international agierende Organisation nicht vollständig zerstört. Vielmehr verblieb die Vereinigung unter Aufrechterhaltung ihrer ideologischen Ausrichtung in der Folgezeit in ihrem Kerngebiet Syrien/Irak, insbesondere in der syrisch-irakischen Grenzregion sowie der syrischen Wüste. Auch passte sich der IS an die veränderten Rahmenbedingungen an: So benannte er kurz nach der Tötung der beiden Führungspersonen einen neuen Sprecher und einen neuen Emir, setzte seine Propagandatätigkeiten fort und operierte zunehmend aus dem Untergrund heraus. Schätzungen zufolge verfügt er im Kerngebiet weiterhin über 4.000 bis 6.000 aktive Kämpfer. In den Jahren 2019 bis 2021 verübte er mehrere tausend terroristische Anschläge in Syrien und im Irak in Form von Sturm- und Raketenangriffen sowie Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen. Derartige militärische Operationen führte er auch in Somalia, Ägypten/Sinai, Jemen, Nigeria, Tschad und Burkina Faso aus. Daneben nahm er gezielt Tötungen und Hinrichtungen von Einzelpersonen wie beispielsweise sunnitischen Stammesältesten, Kämpfern des SDF und solchen des syrischen Regimes vor.

Der IS ist auch weiterhin in der Provinz Idlib aktiv. So gelang es der Vereinigung Ende Dezember 2017 nach tagelangen Kämpfen mit der Hai´At Tahrir Al-Sham (HTS), die in dieser Provinz militärisch, wirtschaftlich und politisch stark vertreten war, dort mehrere Dörfer einzunehmen. In den Jahren 2018 bis 2021 folgten zahlreiche Kämpfe zwischen beiden Gruppierungen, ohne dass der IS aus der von der HTS kontrollierten Region vollständig verdrängt werden konnte.

Mit der Ausrufung weltweiter Provinzen außerhalb seines ursprünglichen Kerngebiets und fortwährender terroristischer Aktivitäten in zahlreichen Staaten in Afrika und Asien, vor allem in Ägypten/Sinai, West-und Zentralafrika sowie in der Provinz Khorasan bestehend aus den Ländern Afghanistan, Pakistan und Tadschikistan - dort agierend unter der Bezeichnung „Islamischer Staat Provinz Khorasan“ (ISPK) - unterstreicht der IS seinen Anspruch, ein global agierender Akteur zu sein.

b) Die in der Bundesrepublik lebenden Angeschuldigten waren jedenfalls im sie betreffenden Tatzeitraum Anhänger eines radikal-salafistischen Islam, sympathisierten mit der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) und unternahmen es, diese von Deutschland aus finanziell zu unterstützen. Im Einzelnen:

aa) Die miteinander verheirateten Angeschuldigten A. Y. und H. Y. sammelten im Jahr 2020 in Deutschland Geldspenden für Frauen, die - wie sie wussten - dem IS angehörten und in den von kurdischen Kräften betriebenen Flüchtlingslagern Al-Hol und Roj im Nordosten Syriens interniert waren. Sie sorgten für den Transfer der erhaltenen Spenden an IS-Angehörige, zumeist IS-Frauen in den Lagern. Mit den Geldern wollten sie eine Ausschleusung von IS-Frauen aus der Haft oder deren Freikauf finanzieren beziehungsweise den Internierten ein Leben in den - von einer weitgehenden Selbstorganisation der IS-Insassinnen geprägten - Lagern entsprechend den Vorgaben des IS und unter fortwährender Zugehörigkeit zu der Vereinigung ermöglichen.

Die Angeschuldigten A. Y. und H. Y. betrieben hierfür ab dem 16. April 2020 einen Telegram-Kanal, über den sie die Geldspenden einwarben und organisierten. Dieser trug anfänglich den Namen“ “; am 10. Mai 2020 nannten sie ihn in“ “ um. Die Angeschuldigte A. Y. hatte die Funktion einer Ansprechpartnerin für spendenwillige Frauen; ihr Ehemann H. Y. diejenige einer Kontaktperson für männliche Geldgeber.

Aufgrund ihrer Spendenaufrufe über den Telegram-Kanal“ “ erhielten die Angeschuldigten A. Y. und H. Y. in größerer Zahl Geldspenden in teils beträchtlicher Höhe, die von den Geldgebern für in den Gefangenenlagern im Nordosten Syriens untergebrachte und dem IS zugehörige Frauen bestimmt waren. Im Zeitraum von Mai 2020 bis November 2020 transferierten diese beiden Angeschuldigten - zum Teil einzeln, zum Teil gemeinschaftlich - eingenommene Spendengelder in erheblichem Umfang ganz überwiegend mittels des Finanztransferdienstleisters „Transfer-Wise“ (nunmehr: „Wise“) an Personen in der Türkei, die als Finanzmittler agierten und die Gelder jeweils nach Weisung der Angeschuldigten - erfolgreich - an die vorgesehenen Empfänger weiterleiteten.

Es besteht der dringende Tatverdacht jedenfalls folgender 17 solcher Geldtransfers im Zeitraum von Mai 2020 bis November 2020, an denen die Angeschuldigte A. Y. beteiligt war:

(1) Am 19. Mai 2020 transferierte die Angeschuldigte A. Y. einen Geldbetrag in Höhe von 7.371,87 € an den Finanzmittler .

(2) Am 23. Mai 2020 übersandte sie 320 € an den Mittelsmann .

(3) Am 28. Mai 2020 transferierte sie an einen Betrag in Höhe von 5.988,59 €.

(4) Die Angeschuldigten A. Y. und H. Y. leiteten im Zeitraum vom 30. Mai 2020 bis 2. Juni 2020 gemeinschaftlich handelnd einen Geldbetrag in Höhe von 1.900 €, der zuvor von der Angeschuldigten O. als Geldspende für den IS an die Angeschuldigte A. Y. gezahlt worden war, über eine Finanzmittlerin an die seinerzeit im Lager Al-Hol befindliche IS-Angehörige Ö. weiter. Das IS-Mitglied Ö. agierte als solches auch aus dem Gefangenlager heraus. Sie betrieb eigene Telegram-Kanäle, unter anderem den Kanal“ “, mit denen sie zu Spenden für den Freikauf von dem IS zugehörigen Insassinnen des Lagers Al-Hol aufrief. Die hierdurch veranlassten Spenden wurden - in Absprache zwischen ihr und den Angeschuldigten A. Y. und H. Y. - teilweise über diese Angeschuldigten wie beschrieben eingenommen und abgewickelt. Auch die von der Angeschuldigten O. gezahlten 1.900 € waren durch einen Spendenaufruf der Ö. eingeworben worden; dieses Geld wurde von Ö. zum - erfolgreichen - Freikauf einer IS-Angehörigen aus dem Lager verwendet. Ferner organisierte Ö., die im Lager Al-Hol eine Vormachtstellung gegenüber anderen zum IS gehörenden oder diesem jedenfalls nahestehenden Frauen hatte, solche Ausschleusungen. Während dieser Geldtransfer von der Angeschuldigten A. Y. unter anderem durch Chatkommunikationen mit O. und der Empfängerin organisiert wurde, veranlasste der Angeschuldigte H. Y. den Geldtransfer unter Verwendung seines Bankkontos und Einschaltung des Geldtransferdienstleisters „Western Union“.

(5) Am 6. Juli 2020 transferierte die Angeschuldigte A. Y. einen Geldbetrag in Höhe von 5.249,91 € an den Finanzmittler .

(6) Am 28. Juli 2020 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 2.777,21 € an den Finanzmittler .

(7) Am 7. August 2020 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 300 € an den Finanzmittler .

(8) Am 8. August 2020 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 3.000 € an den Finanzmittler .

(9) Am 12. August 2020 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 2.070 € an den Finanzmittler .

(10) Am 15. August 2020 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 232,79 € an den Finanzmittler .

(11) Am 23. August 2020 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 1.798,09 € an den Finanzmittler .

(12) Am 29. August 2020 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 3.622,01 € an den Finanzmittler .

(13) Am 17. September 2020 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 407,98 € an den Finanzmittler .

(14) Am 21. September 2020 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 4.523,42 € an den Finanzmittler .

(15) Am 14. Oktober 2020 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 1.028,79 € an den Finanzmittler .

(16) Am 6. November 2020 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 930,50 € an den Finanzmittler .

(17) Am 18. November 2020 transferierte die Angeschuldigte A. Y. schließlich einen Geldbetrag in Höhe von 998,92 € an den Finanzmittler .

bb) Der Angeschuldigte H. Y. wirkte nicht nur, wie oben unter III. 1. b) aa) (4) beschrieben, an einem Geldtransfer zu Gunsten der gesondert Verfolgten Ö. mit (Tat 1 des Angeschuldigten H. Y.), sondern transferierte zudem am 3. Juni 2020 einen Geldbetrag in Höhe von 3.030,10 €, der zuvor von einer Österreicherin gespendet und auf sein Bankkonto überwiesen worden war, mittels des Geldtransferdienstleisters „Western Union“ an den im Libanon befindlichen IS-Kämpfer E. Dieser kaufte mit dem Geld seine im Flüchtlingslager Al-Hol inhaftierte Ehefrau nach islamischem Ritus G., die gleichfalls IS-Mitglied war, aus der Lagerhaft frei. E. erlangte das Geld, das zunächst von seiner Mutter in Empfang genommen worden war, spätestens am 17. September 2020 nach seiner Entlassung aus libanesischer Haft (Tat 2 des Angeschuldigten H. Y.).

cc) Die Angeschuldigte O. war gleichfalls als Übermittlerin von Geldern an den IS tätig, indem sie im Zeitraum von Mai 2020 bis September 2021 in jedenfalls 31 Fällen für Sammlungskampagnen der gesondert Verfolgten Ö. zugunsten internierter IS-Frauen (s. hierzu oben III. 1. b) aa) (4)) und für die finanzielle Unterstützung weiterer in Syrien befindlicher IS-Angehöriger Spendengelder entgegennahm und an IS-Mitglieder im (früheren) Herrschaftsgebiet der Vereinigung transferierte beziehungsweise an der Weiterleitung an diese mitwirkte. Damit wollte sie von Deutschland aus den IS stärken und den Geldempfängern letztlich eine weitere Tätigkeit für die Vereinigung ermöglichen. Im Einzelnen:

(1) Am 30. Mai 2020 überwies die Angeschuldigte O. einen Geldbetrag in Höhe von 1.900 € von ihrem Girokonto auf ein Bankkonto der Angeschuldigten A. Y. Die Angeschuldigten A. Y. und H. Y. leiteten diesen in Absprache mit der Angeschuldigten O. an die seinerzeit im Lager Al-Hol befindliche IS-Angehörige Ö. weiter, die das Geld zum Freikauf einer anderen dort internierten IS-Frau verwendete (s. zu diesem Transferfall bereits oben III. 1. b) aa) (4)).

(2) Am 8. Juni 2020 überwies die Angeschuldigte O. in Absprache mit Ö. erneut einen Geldbetrag (150 €) an die Angeschuldigte A. Y., die diesen wiederum vereinbarungsgemäß an Ö. zur Unterstützung von IS-Lagerinsassinnen in Al-Hol übermittelte.

(3) Am 23. Juli 2020 transferierte die Angeschuldigte O. einen Geldbetrag in Höhe von 200 € an die in der Türkei befindliche Finanzmittlerin , die das Geld vereinbarungsgemäß an das im Lager Al-Hol internierte IS-Mitglied weiterleitete.

(4) Die gesondert Verfolgte Ö. betrieb ihren Telegram-Kanal, mit dem sie als IS-Mitglied zu Spenden für dem IS zugehörige Insassinnen von Internierungslagern aufrief, nach ihrem Freikauf aus dem Lager Al-Hol im Juli oder September 2020 und auch nach ihrer erneuten Internierung im Oktober 2021 weiter. Sie nannte in Absprache mit der Angeschuldigten O. Spendenwilligen zum Zwecke der Abwicklung von Spenden (auch) einen von dieser Angeschuldigten eingerichteten PaypalMoneypool. Daraufhin überwiesen zahlreiche Einzelpersonen in den Moneypool sowie auf ein Girokonto der Angeschuldigten O. Geldbeträge, die für die Sammlungskampagnen der Ö. bestimmt waren. In Abstimmung mit Ö. leitete die Angeschuldigte O. in mindestens 16 Fällen (hier III. 1. b) cc) (4) bis (19)) auf diese Weise erhaltenes Geld dergestalt an Ö. weiter, dass sie Beträge über Finanztransferdienstleister direkt - ohne Einschaltung der Angeschuldigten A. Y. und H. Y. - an in der Türkei befindliche Finanzmittler transferierte, die von dort aus - erfolgreich - eine Weiterleitung der Spendengelder an das ISMitglied Ö. bewirkten.

In diesem Rahmen transferierte die Angeschuldigte O. am 23. September 2020 einen Geldbetrag in Höhe von 2.623 € an die Mittelsperson .

(5) Am 1. Oktober 2020 transferierte die Angeschuldigte O. einen Geldbetrag in Höhe von 166 € an die Mittelsperson .

(6) Am 31. Oktober 2020 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 49 € an die Mittelsperson .

(7) Am 1. Dezember 2020 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 2.526,10 € an die Mittelsperson .

(8) Am 12. Dezember 2020 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 796 € an die Mittelsperson und einen weiteren Betrag in Höhe von 845,42 € an die Mittelsperson .

(9) Am 23. Dezember 2020 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 500 € an die Mittelsperson .

(10) Am 4. Januar 2021 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 400 € an die Mittelsperson .

(11) Am 5. Januar 2021 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 800 € an die Mittelsperson .

(12) Am 6. Januar 2021 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 661 € an die Mittelsperson .

(13) Am 13. Januar 2021 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 860,79 € an die Mittelsperson .

(14) Am 15. Februar 2021 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 735,50 € an die Mittelsperson .

(15) Am 18. Februar 2021 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 1.479,78 € an die Mittelsperson .

(16) Am 17. April 2021 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 891,10 € an die Mittelsperson sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 792,10 € an die Mittelsperson .

(17) Am 19. April 2021 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 200 € an die Mittelsperson .

(18) Am 23. April 2021 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 1.196,10 € an die Mittelsperson .

(19) Am 26. April 2021 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 643,60 € an die Mittelsperson und einen weiteren Betrag in Höhe von 362,10 € an die Mittelsperson .

(20) Weitere Geldbeträge, die sie aufgrund von Spendenkampagnen der Ö. erlangt hatte, übermittelte die Angeschuldigte O. in mindestens elf Fällen (hier III. 1. b) cc) (20) bis (30)) dergestalt an Ö., dass sie auf deren Geheiß Überweisungen an die gesondert Verfolgte beziehungsweise den Angeschuldigten B. tätigte, welche die ihren Konten gutgeschriebenen Beträge sodann verabredungsgemäß und erfolgreich an Ö. weiterleiteten.

Dementsprechend überwies sie am 28. August 2020 einen Geldbetrag in Höhe von 2.000 € an die gesondert Verfolgte .

(21) Am 29. Januar 2021 überwies die Angeschuldigte O. einen Geldbetrag in Höhe von 6.161,80 € an den Angeschuldigten B. .

(22) Am 12. März 2021 überwies sie einen Geldbetrag in Höhe von 1.662,04 € an die gesondert Verfolgte .

(23) Am 22. März 2021 überwies sie einen Geldbetrag in Höhe von 1.310 € an den Angeschuldigten B. .

(24) Am 31. März 2021 überwies sie einen Geldbetrag in Höhe von 1.996,04 € an die gesondert Verfolgte .

(25) Am 9. April 2021 überwies sie einen Geldbetrag in Höhe von 790,67 € sowie einen weiteren in Höhe von 30,90 € an die gesondert Verfolgte .

(26) Am 12. April 2021 überwies sie einen Geldbetrag in Höhe von 1.370 € an den Angeschuldigten B. .

(27) Am 15. Juni 2021 überwies sie einen Geldbetrag in Höhe von 96,04 € an die gesondert Verfolgte .

(28) Am 4. August 2021 überwies sie insgesamt 4.212 € an den Angeschuldigten B. .

(29) Am 6. September 2021 überwies sie einen Geldbetrag in Höhe von 100 € an den Angeschuldigten B. .

(30) Am 13. September 2021 überwies sie einen Geldbetrag in Höhe von 60 € an den Angeschuldigten B. .

(31) Überdies nahm die Angeschuldigte O. am 16. Februar 2021 die Überweisung eines Geldbetrages in Höhe von 100 € durch die gesondert Verfolgte S. auf eines ihrer Girokonten entgegen und leitete den Betrag an das in Syrien befindliche IS-Mitglied D. weiter, für die das Geld bestimmt war und mit dem sie bei ihrer Tätigkeit für die Vereinigung unterstützt werden sollte. Auch dieses Geld erreichte die Empfängerin.

dd) Die Angeschuldigte A. transferierte in der Zeit zwischen Februar und November 2022 in insgesamt 13 Fällen unter Einschaltung von Finanzagenten erfolgreich Geldbeträge an das IS-Mitglied Sl. Die gesondert Verfolgte Sl. hielt sich zu dieser Zeit in der syrischen Stadt Atmeh (Provinz Idlib) auf und war in dort verdeckt aktive IS-Strukturen eingebunden. Sl. eröffnete im Juni 2021 im Einvernehmen mit dem IS den Telegram-Kanal“ “, über den sie Spenden einwarb für einen Freikauf in den Lagern Al-Hol und Roj internierter IS-Angehöriger beziehungsweise zur Verbesserung der Lebenssituation dieser Gefangenen in den kurdischen Lagern. Seit April 2022 betreibt sie einen weiteren Telegram-Kanal mit der Bezeichnung“ “, über den sie ebensolche Spendenaufrufe tätigt sowie IS-Propaganda veröffentlicht. Mit ihren Geldtransfers beteiligte sich die Angeschuldigte A. an der Spendenkampagne des IS-Mitglieds Sl. und wollte sie Beiträge zu Freikäufen und finanziellen Unterstützungen internierter IS-Angehöriger leisten. Ihre an Finanzmittler in der Türkei gezahlten Gelder wurden von diesen jeweils - erfolgreich - an die gesondert Verfolgte Sl. weitergeleitet. Im Einzelnen tätigte die Angeschuldigte A. über den Zahlungsdienstleister „Money-Gram“ folgende Zahlungen:

Am 26. Februar 2022 und am 25. März 2022 transferierte sie jeweils 1.000 € an den Finanzmittler (Fälle 1 und 2).

Am 14. April 2022, 19. April 2022, 22. April 2022, 27. April 2022, 29. April 2022 und 3. Mai 2022 transferierte sie jeweils 1.000 € an den Finanzmittler (Fälle 3 bis 8).

Am 9. Juni 2022 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 € und am 13. Juni 2022 einen weiteren in Höhe von 515 € an den Finanzmittler (Fälle 9 und 10).

Am 4. August 2022 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 € an den Finanzmittler (Fall 11).

Am 19. Oktober 2022 transferierte sie einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 € an den Finanzmittler (Fall 12).

Am 5. November 2022 transferierte die Angeschuldigte A. schließlich einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 € an den Finanzmittler (Fall 13).

ee) Der Angeschuldigte B. nahm im Zeitraum von November 2020 bis Juli 2022 für die vorgenannten Spendenkampagnen der gesondert Verfolgten IS-Mitglieder Ö. und Sl. Gelder entgegen und veranlasste die Weiterleitung der eingenommenen Beträge an Ö. beziehungsweise Sl., um damit deren Aktivitäten in Syrien für den IS zu fördern.

(1) An neun Tagen überwies der Angeschuldigte B. Geldbeträge, die für Ö. bestimmt waren, an die Angeschuldigte O., die - wie dargetan (s. oben III. 1. b) cc) (4)) - für die Spendenkampagne der Ö. in Deutschland Gelder annahm und ihrerseits über Mittelsmänner an Ö. transferierte. Im Einzelnen überwies er der Angeschuldigten O. am 25. November 2020 einen Betrag in Höhe von 201,60 €; am 11. Januar 2021 550 €, am 18. Januar 2021 480 €, am 9. Februar 2021 54,78 €, am 17. Februar 2021 20 €, am 18. Februar 2021 75 €, am 8. März 2021 60 €, am 22. März 2021 35 € und am 19. April 2021 40 € (Fälle 1.1 bis 1.9 des Haftbefehls). Diese Geldbeträge wurden dann von der Angeschuldigten O. über Finanzmittler in der Türkei erfolgreich an Ö. weitergeleitet.

(2) Zudem übermittelte der Angeschuldigte B. der gesondert Verfolgten Ö. Gelder auch dergestalt, dass er sie selbst über Finanzdienstleister direkt an in der Türkei befindliche Finanzmittler transferierte, die von dort aus eine Weiterleitung der Spendengelder an das IS-Mitglied Ö. veranlassten. Dabei handelte es sich teilweise um Gelder, die er - wie oben unter III. 1. b) cc) (20) dargestellt - seinerseits von der Angeschuldigten O. erhalten hatte:

In der Zeit zwischen dem 1. und dem 23. Februar 2021 transferierte er einen Geldbetrag in Höhe von 6.161,80 €, den ihm zuvor die Angeschuldigte O. überwiesen hatte, an einen Finanzmittler im türkischsyrischen Grenzgebiet (Fall 1.10 des Haftbefehls).

Am 13. März 2021 transferierte er einen Geldbetrag in Höhe von 920 € an den Finanzmittler (Fall 1.11 des Haftbefehls).

Am 24. März 2021 transferierte er einen Geldbetrag in Höhe von 700 € an den Finanzmittler (Fall 1.12 des Haftbefehls).

Am 25. März 2021 transferierte er einen Geldbetrag in Höhe von 600 € an den Finanzmittler (Fall 1.13 des Haftbefehls).

Am 13. April 2021 transferierte er einen Geldbetrag in Höhe von 1.125 € an den Finanzmittler (Fall 1.14 des Haftbefehls).

Am 14. April 2021 transferierte er einen Geldbetrag in Höhe von 210 € an den Finanzmittler (Fall 1.15 des Haftbefehls).

Am 9. August 2021 transferierte er einen Geldbetrag in Höhe von 1.500 € an die Mittelsperson (Fall 1.16 des Haftbefehls).

Am 17. August 2021 transferierte er einen Geldbetrag in Höhe von 2.060 € an die Mittelsperson (Fall 1.17 des Haftbefehls).

Ebenfalls am 17. August 2021 transferierte er einen Geldbetrag in Höhe von 685 € an den Finanzmittler (Fall 1.18 des Haftbefehls).

(3) Zudem transferierte der Angeschuldigte B. im Juli und August 2021 unter Einschaltung in der Türkei befindlicher Finanzagenten Geldbeträge an das IS-Mitglied Sl. Mit seinen Geldtransfers an Sl. beteiligte er sich an ihren Spendensammlungen und wollte er ihre diesbezügliche Tätigkeit für den IS fördern. Seine an die Finanzmittler gezahlten Gelder wurden von diesen jeweils an Sl. weitergeleitet. Im Einzelnen tätigte der Angeschuldigte B. folgende Zahlungen:

Am 5. Juli 2021 transferierte er einen Geldbetrag in Höhe von 410 € an die Mittelsperson (Fall 2.1 des Haftbefehls).

Am 19. Juli 2021 transferierte er einen Geldbetrag in Höhe von 1.500 € an die Mittelsperson (Fall 2.2 des Haftbefehls).

Am 27. Juli 2021 transferierte er einen Geldbetrag in Höhe 2.655 € an die Mittelsperson (Fall 2.3 des Haftbefehls).

Am 20. August 2021 transferierte er einen Geldbetrag in Höhe 825 € an die Mittelsperson (Fall 2.4 des Haftbefehls).

Am 3. September 2021 transferierte er einen Geldbetrag in Höhe 1.200 € an die Mittelsperson (Fall 2.5 des Haftbefehls).

(4) Schließlich leitete der Angeschuldigte B. einen Geldbetrag in Höhe von 1.625 €, der ihm als Bargeld per Post übersandt worden war, im Rahmen von zwei Transaktionen am 19. Juli 2022 beziehungsweise 21. Juli 2022 über die Mittelsperson an das IS-Mitglied - dem Ehemann nach islamischem Ritus der gesondert Verfolgten Ö. - weiter, um diesen bei der Fortsetzung seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung als Kämpfer in Syrien zu unterstützen (Fälle 3.1 und 3.2 des Haftbefehls).

(5) Soweit die Anklageschrift dem Angeschuldigten B. eine geringere Zahl an Straftaten zu Last legt als der gegen ihn ergangene Haftbefehl, liegt dem lediglich eine abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung der ihm vorgeworfenen Tathandlungen zu Grunde; insofern wird Bezug genommen auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts an den Senat vom 24. November 2023.

2. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruht auf Folgendem:

a) Dem Senat sind aus einer Vielzahl von IS-Verfahren Auswertungen des Bundeskriminalamts und gutachterliche Ausführungen insbesondere des Islamwissenschaftlers Dr. St. bekannt, aus denen sich die hier dargestellten Erkenntnisse zur Entstehung, zu den Zielen, zur Vorgehensweise und zur (gegenwärtigen) Struktur der Vereinigung „Islamischer Staat“ ergeben.

b) Zum dringenden Tatverdacht betreffend die Angeschuldigten A. Y., H. Y. und O. gilt:

aa) Die Angeschuldigte A. Y. hat eingeräumt, Mitbetreiberin des Kanals“ “ gewesen zu sein. Die Richtigkeit dieser Einlassung wird bestätigt durch Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Die Inhalte und die Zweckbestimmung dieses Kanals ergeben sich aus polizeilichen Auswertungen der zu diesem erlangten Daten.

bb) Die Erkenntnisse zu den einzelnen Geldtransfers der Angeschuldigten A. Y., H. Y. und O. basieren auf Übersichten, welche die Finanztransferdienstleister „Wise“ (ehemals „Transfer-Wise“) und „Western Union“ sowie die Bankinstitute, bei denen verwendete Girokonten geführt wurden, den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt haben.

cc) Es ist hochwahrscheinlich, dass alle Geldbeträge jeweils ihre beabsichtigten Empfängerinnen in den Lagern beziehungsweise die sonstigen IS-Angehörigen, denen sie zukommen sollten, erreichten. Denn die Angeschuldigten A. Y. und H. Y. veröffentlichten auf ihrem Telegram-Kanal im Tatzeitraum wiederholt entsprechende „Erfolgsmeldungen“; mutmaßlich, um weitere Spenden zu akquirieren. In den Kanal in diesem Kontext eingestellte Bilder, die dem Anschein nach in den Lagern aufgenommen wurden, zeigen Geldscheine und Schilder mit dem Namen des von diesen beiden Angeschuldigten betriebenen Telegram-Kanals. Die gesondert Verfolgte Ö. veröffentlichte überdies auf einem ihrer Telegram-Kanäle Meldungen dahin, dass sie Zahlungen erhalten habe. Anzeichen dafür, dass einzelne transferierte Gelder die IS-Angehörigen, für die sie bestimmt waren, nicht erreichten, obgleich jedenfalls die Angeschuldigten A. Y. und H. Y. ersichtlich über Mittel und Wege verfügten, sich in den Lagern aufhaltenden Personen auch größere Geldbeträge zukommen zu lassen, und die Angeschuldigte Ö. wiederholt Zahlungseingänge bestätigte, gibt es dagegen nicht.

dd) Es ist zudem in hohem Maße wahrscheinlich, dass es sich bei den Empfängerinnen der Gelder um IS-Angehörige handelte, und zwar ganz überwiegend um weibliche IS-Mitglieder, die in Lagern im Nordosten Syriens interniert waren. Das gilt namentlich für die gesondert Verfolgte Ö. Insbesondere aufgrund von Bekundungen der Zeugin M. und gesicherten Chatnachrichten der Geldempfängerin Ö. ist davon auszugehen, dass diese im gesamten Tatzeitraum und auch während ihrer Internierungen IS-Mitglied war sowie für den IS agierte.

Den Ermittlungserkenntnissen zufolge betrieb Ö. Telegram-Kanäle, mit dem sie zu Spenden für dem IS zugehörige inhaftierte Frauen aufrief. Zudem hatte sie, wie sichergestellte und ausgewertete Chatkommunikation zeigt, im Zuge der Abwicklung von Spendentransfers direkten Chatkontakt mit der Angeschuldigten O., die ihrerseits in engem Austausch mit der Angeschuldigten A. Y. stand. Den Chats sind insbesondere der Ablauf von Geldtransfers, die Tätigkeit der Angeschuldigten A. Y. bei der Annahme von Geld durch die Angeschuldigte O. und dessen Weiterleitung, die Aktivitäten der Angeschuldigten O. sowie das erfolgreiche Erlangen von Spendengeldern durch Ö. und deren Verwendung für den Freikauf von IS-Angehörigen aus der Lagerhaft zu entnehmen. Die Chatverkehre lassen überdies erkennen, dass den beteiligten Angeschuldigten die IS-Mitgliedschaft Ö. s und die Verwendung der Spendengelder im Sinne der Vereinigung bekannt waren. Die Detailerkenntnisse betreffend Ö. lassen in Verbindung mit den Inhalten ihrer Spendenkanäle sowie des Telegram-Kanals“ “ jedenfalls im Sinne eines dringenden Tatverdachts den Schluss zu, dass in allen Transferfällen die Empfänger IS-Mitglieder waren und den jeweils beteiligten Angeschuldigten dies bekannt war.

Zwar wurde in dem Telegram-Kanal der Angeschuldigten A. Y. und H. Y. nicht ausdrücklich zu Spenden für IS-Frauen aufgerufen, sondern für in Flüchtlingslagern in Syrien untergebrachte Frauen. Aus anderen Inhalten in dem Kanal wird indes ersichtlich, dass eingeworbene Gelder mit hoher Wahrscheinlichkeit speziell zur Unterstützung von IS-Angehörigen bestimmt waren. So konnte ein in den Kanal eingestelltes Video festgestellt werden, das den Titel“ “ trägt, mit einem einer offiziellen IS-Medienstelle zuzurechnenden Nashid hinterlegt ist und Kinder zeigt, die mit Händen Schießbewegungen und eine Enthauptung andeuten. Weitere in den Kanal eingestellte Aufnahmen zeigen Frauen und Kinder mit dem ausgestreckten „Tauhid“-Finger, einer typischen IS-Symbolik. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass der Angeschuldigte H. Y. auf seinem Facebook-Profil im Juli 2020 ein Video einstellte, in dem eine weibliche Person mehrfach affirmativ das Fortbestehen des IS verkündet („The Islamic State is remaining!“). Das lässt auf eine IS-Affinität dieses Angeschuldigten und damit auf eine Zielsetzung der Spendensammlungen und Geldtransfers schließen, Angehörige des IS und damit letztlich die Vereinigung selbst zu unterstützen. Schließlich hat die Angeschuldigte A. Y. bei der Eröffnung des ersten Haftbefehls am 1. Juni 2023 gegenüber dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs eingeräumt, gemeinsam mit ihrem Ehemann über ihren Kanal“ “ Spenden für IS-Angehörige gesammelt zu haben; die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe seien richtig.

ee) Hinsichtlich des Geldtransfers des Angeschuldigten H. Y. an das IS-Mitglied E. zum Zwecke des Freikaufs von dessen Ehefrau aus dem Lager Al-Hol ergibt sich der dringende Tatverdacht aus ausgewerteten Chatnachrichten des E. .

ff) Der dringende Tatverdacht des Geldtransfers der Angeschuldigten O. am 16. Februar 2021 an die IS-Angehörige D. folgt namentlich aus Angaben der gesondert Verfolgten S. in dem gegen sie geführten Strafverfahren.

c) Hinsichtlich der Angeschuldigten A. ergibt sich der dringende Tatverdacht der Geldtransfers aus Auskünften des Finanztransferdienstleisters „Money-Gram“ an die Ermittlungsbehörden. Die Erkenntnisse zur Mitgliedschaft der gesondert Verfolgten Sl. im IS sowie ihrem Aufenthalt und ihrer Tätigkeit in Syrien sind in dem gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gewonnen worden, unter anderem durch eine Auswertung von ihr stammender Telegram-Chatnachrichten. Ihre Spendenaufrufe über ihre Telegram-Kanäle ergeben sich aus einer Auswertung der dort veröffentlichten Beiträge. Die hochwahrscheinliche Annahme, dass die von der Angeschuldigten A. transferierten Geldbeträge die gesondert Verfolgte Sl. erreichten, folgt aus dem Umstand, dass der Transferweg von der Angeschuldigten A. über einen längeren Zeitraum vielfach genutzt wurde. Hätte es insofern Probleme gegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass die Geldübermittlungen auf diesem Wege nicht weitergeführt worden wären.

d) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Geldtransfers des Angeschuldigten B. ergibt sich aus eingeholten Bankauskünften betreffend seine Bankkonten und Mitteilungen des Finanztransferdienstleisters „Western Union“. Er wird zudem durch Chatkommunikation der gesondert Verfolgten Ö. sowie Chatverkehr zwischen dem Angeschuldigten B. und der Geldempfängerin Sl. gestützt. Die hochwahrscheinliche Annahme, dass die vom Angeschuldigten B. transferierten Geldbeträge die gesondert Verfolgten Ö. und Sl. erreichten, folgt aus dem Umstand, dass der Angeschuldigte wiederholt auf gleiche Weise Transaktionen an diese vornahm, was bei einem Scheitern einer Geldübersendung nicht zu erwarten gewesen wäre. Auch aus dem intensiven Chatverkehr zwischen dem Angeschuldigten B. und Sl., der die Geldtransfers betraf, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es bei diesen zu Problemen kam.

e) Wegen weiterer Einzelheiten zu den bisherigen Beweisergebnissen, die den dringenden Tatverdacht begründen, wird auf die Haftbefehle sowie die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

3. In rechtlicher Hinsicht ist auszugehen von einer hochwahrscheinlichen Strafbarkeit der Angeschuldigten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in (jedenfalls) 17 (A. Y.), zwei (H. Y.), 31 (O.), 13 (A.) beziehungsweise 20 (B.) Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85).

a) Bei dem IS handelt es sich um eine terroristische Vereinigung im Ausland (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 31; vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 35; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 7 ff., 38).

b) Hinsichtlich der mutmaßlichen Strafbarkeit der Angeschuldigten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gilt Folgendes:

aa) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Beteiligungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa BGH, Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 16 ff.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u.a., BGHSt 58, 318 Rn. 19; Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244).

bb) Hieran gemessen handelten die Angeschuldigten hochwahrscheinlich in mehrfacher Hinsicht in für den IS objektiv nützlicher Weise und unterstützten damit die Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 11; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29 f.). Der für eine Strafbarkeit nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 StGB erforderliche Unterstützungserfolg ist mit hoher Wahrscheinlichkeit jeweils gegeben.

Zum einen ermöglichten die Angeschuldigten mit den - von den Empfängern tatsächlich erlangten - Geldzahlungen IS-Mitgliedern in Flüchtlingscamps im Nordosten Syriens, in den Lagern im Sinne des IS und für diesen zu agieren, etwa, indem Ausschleusungen und Freikäufe von IS-Frauen organisiert wurden, oder aber dort ein Leben im Sinne der Vereinigung zu führen und sich für ein anderweitiges Engagement im IS nach einer Freilassung zur Verfügung zu halten (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 35; vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 38; vom 23. August 2023 - StB 47/23, juris Rn. 7 ff.; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 11; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29 f.). Soweit Geldzahlungen an nicht internierte IS-Mitglieder gingen, wurde damit deren weitere Tätigkeit für die Vereinigung ermöglicht.

Zum anderen förderten die Angeschuldigten in allen haftbefehlsgegenständlichen Fällen den IS als Gesamtorganisation unmittelbar. Denn mit der finanziellen Unterstützung insbesondere inhaftierter IS-Frauen, aber auch anderer in Syrien tätiger IS-Angehöriger wurde das Signal an Mitglieder und Sympathisanten des IS ausgesandt, dass sich die Vereinigung intensiv um gefangen genommene oder aus anderen Gründen unterstützungsbedürftige Angehörige kümmert. Dies war geeignet, die Ãœberzeugung von der fortbestehenden Wirkmacht der Vereinigung und die Loyalität zu dieser zu stärken (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 35; vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 38; vom 23. August 2023 - StB 47/23, juris Rn. 7 ff.; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.).

c) Jeweils tateinheitlich hierzu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 38; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 46; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 25; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 46 mwN) haben sich die Angeschuldigten hochwahrscheinlich gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG strafbar gemacht. Die Ãœbermittlung der Gelder an IS-Mitglieder in Syrien oder dortigen Nachbarstaaten verstieß gegen das in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 normierte Bereitstellungsverbot (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 38 mwN; vom 23. August 2023 - StB 47/23, juris Rn. 10; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.; vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 22; vom 18. November 2021 - AK 47/21, juris Rn. 10 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 32). Denn der IS ist seit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) eine in der Verordnung gelistete Vereinigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 22; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 16; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 3 Rn. 9; Beschluss vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40 mwN). Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung dürfen gelisteten Gruppierungen weder direkt noch indirekt Gelder zur Verfügung gestellt werden.

Indem die Angeschuldigten hochwahrscheinlich dafür sorgten, dass Gelder an IS-Mitglieder im (früheren) Hauptagitationsgebiet der Vereinigung gelangten und von diesen im Sinne der Vereinigung verwendet werden konnten, stellten sie finanzielle Ressourcen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 zur Verfügung. Denn angesichts der Struktur des IS und des Umstandes, dass es sich bei der Vereinigung um einen Personenverband handelt, werden Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen jedenfalls dann bereits dem IS selbst unmittelbar zur Verfügung gestellt, wenn sie einem im Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation befindlichen und agierenden Mitglied, das in die dortigen Vereinigungsstrukturen eingebunden ist, zur Verwendung für die Ziele und Zwecke der Vereinigung zufließen. Insofern ist nicht erforderlich, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in die direkte Verfügungsgewalt eines Führungsverantwortlichen oder eines für Finanzangelegenheiten zuständigen Vereinigungsmitglieds gelangen oder solche höherrangigen Mitglieder eine eigene Zugriffsmöglichkeit erhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 40; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 47; vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 22; vom 18. November 2021 - AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 17 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 3 Rn. 18 ff.; Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33, 37 f.).

Unerheblich ist insofern, dass die Empfängerinnen ganz überwiegend zu dieser Zeit in von kurdischen Milizen kontrollierten Lagern interniert waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 40; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 48). Denn sie konnten auch dort weitgehend selbstorganisiert ein Leben entsprechend den Vorstellungen des IS führen und für die Vereinigung tätig werden, wie nicht zuletzt von dort aus initiierte und organisierte erfolgreiche Ausschleusungen und Freikäufe von IS-Frauen aus den Lagern aufzeigen.

d) Die Taten, derer die Angeschuldigten dringend verdächtig sind, unterfallen der deutschen Strafgewalt nach dem Territorialitätsprinzip, weil sie jeweils in Deutschland tätig wurden (§ 3 StGB). Deshalb sind auch die strafbarkeitsbegründenden Voraussetzungen des § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllt.

4. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) hat das Bundesministerium der Justiz - als Neufassung einer früheren Verfolgungsermächtigung - am 13. Oktober 2015 erteilt.

5. Es ist hinsichtlich aller fünf Angeschuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben. Es ist wahrscheinlicher, dass sie sich - sollten sie auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm stellen werden.

a) Die Angeschuldigten haben im Falle ihrer Verurteilung angesichts des Umfangs und des Gewichts ihrer mutmaßlichen Taten jeweils mit erheblicher Freiheitsstrafe zu rechnen. Denn bei dem IS handelt es sich - auch zur Tatzeit und, wie nicht zuletzt seine derzeit im Raum Afghanistan unter der Bezeichnung „Islamischer Staat Provinz Khorasan - ISPK“ entfalteten Aktivitäten zeigen, gegenwärtig - um eine besonders gefährliche und grausam agierende Vereinigung, was Unterstützungsaktivitäten ein besonderes Gewicht verleiht.

Dem von der hohen Straferwartung ausgehenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37; vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 11).

Ausweislich der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse lehnen die Angeschuldigten die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik ab und hängen stattdessen einem islamistisch-salafistischen Staats- und Gesellschaftsbild an. Dies spricht gegen eine fluchthemmende Bindung der Angeschuldigten an Deutschland und begründet einen weiteren Fluchtanreiz.

b) Konkret hinsichtlich der einzelnen Angeschuldigten gilt überdies Folgendes:

aa) Die Angeschuldigte A. Y. ist zwar Mutter von drei Kindern, indes sind diese in der Obhut des Jugendamtes. Ihr Ehemann, der Angeschuldigte H. Y., ist gleichfalls in Untersuchungshaft. Mithin besteht keine tatsächliche familiäre Einbindung dieser Angeschuldigten mehr, die einer Flucht entgegenstünde. Hinzu kommt, dass sie ausweislich der Ermittlungsergebnisse bereits vor ihrer Festnahme am 31. Mai 2023 plante, aus Deutschland auszureisen und in Ägypten Wohnsitz zu nehmen, wobei sie ausweislich einer Chatkommunikation zumindest in Erwägung zog, dies ohne ihren Ehemann zu tun. Es erscheint lebensnah, dass die erfolgte Inhaftierung und das anhängige Strafverfahren diesen Ausreisewunsch verstärkt haben.

bb) Der Angeschuldigte H. Y. hat aus den vorgenannten Gründen gleichfalls keine familiäre Einbindung mehr, die fluchthemmend wirken könnte. Überdies haben die Ermittlungen ergeben, dass auch er - teilweise gemeinsam mit seiner Ehefrau - vor seiner Verhaftung konkrete Überlegungen anstellte, Deutschland zu verlassen und in der Türkei, Marokko oder Ägypten Wohnsitz zu nehmen.

cc) Die Angeschuldigte O. verfügt neben der deutschen über die marokkanische Staatsangehörigkeit und ist der arabischen Sprache mächtig, was ihr eine Aufenthaltsnahme im Ausland, namentlich Marokko, deutlich erleichtern würde und damit einen weiteren Fluchtanreiz darstellt. Ihre familiären Bindungen in Deutschland haben keine signifikante fluchthemmende Wirkung, wie ein missglückter Ausreiseversuch im Mai 2021 zeigt. Für eine Fluchtgefahr spricht bei ihr weiter, dass sie sich nach den im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen gefälschte Ausweisdokumente beschaffte.

dd) Die Angeschuldigte A. hat kurz vor ihrer Festnahme in einem Telefonat Ausreisen zum IS befürwortet und ihre grundsätzliche Absicht kundgetan, selbst aus Deutschland auszureisen. Dies stützt die Annahme von Fluchtgefahr.

ee) Der Angeschuldigte B., der die kosovarische, nicht aber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat sich in der Vergangenheit dahin geäußert, die von ihm als „Kuffar-Land“ bezeichnete Bundesrepublik Deutschland verlassen zu wollen. Er verfügt über familiäre Bindungen im Kosovo und reiste in der Vergangenheit wiederholt dorthin. Diese Umstände sprechen gleichfalls für eine Fluchtgefahr dieses Angeschuldigten.

c) Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen bei keinem Angeschuldigten durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden.

6. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden.

Die Ermittlungen sind besonders umfangreich gewesen. Nach den Festnahmen der Angeschuldigten am 31. Mai 2023 hat eine große Zahl an diesem Tag sichergestellter elektronischer Datenträger, namentlich Mobiltelefone der Angeschuldigten, aufwändig ausgewertet werden müssen, um Kommunikationen der Angeschuldigten untereinander und mit Dritten zu erfassen, welche ihre anklagegegenständlichen Aktivitäten betrafen. Bei den Angeschuldigten A. und H. Y. wurden mehrere Mobiltelefone und Computer mit einem Datenvolumen von 1,4 Terabyte sichergestellt. Auf diesen Geräten befanden sich mehr als 4.300 auszuwertende Chats mit über 350.000 Einzelnachrichten, mehr als 4.100 Videodateien, 13.000 Audiodateien und 478.000 Bilddateien. Bei der Angeschuldigten O. wurden über 30 elektronische Gerätschaften und Speichermedien mit einem auszuwertenden Datenvolumen von ungefähr 5 Terabyte, beim Angeschuldigten B. sieben Mobiltelefone, zwei Laptops und zehn weitere elektronische Speichermedien mit einer zu analysierenden Datenmenge von 1,5 Terabyte sichergestellt. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die Vermerke der Kriminalinspektion Staatsschutz der Polizei Köln und des Bundeskriminalamts vom 23. November 2023 zu Art und Umfang der sichergestellten und ausgewerteten Daten. Die bei der Datenauswertung erlangten Erkenntnisse zu Geldtransfers haben nicht nur miteinander verglichen, sondern auch aufwändig in Beziehung gesetzt werden müssen zu festgestellten Kontobewegungen, um einzelne konkrete Straftaten der Angeschuldigten zu erhellen. Gleichwohl haben die Ermittlungen Ende November 2023 abgeschlossen werden können. Am 29. November 2023 und damit knapp sechs Monate nach Verhaftung der Angeschuldigten hat der Generalbundesanwalt Anklage gegen sie zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Es steht zu erwarten, dass das Verfahren auch dort in einer dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Weise gefördert werden wird.

7. Schließlich steht die Untersuchungshaft hinsichtlich aller Angeschuldigten nach Abwägung zwischen ihrem Freiheitsgrundrecht einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Verurteilungsfall jeweils zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 140

Bearbeiter: Fabian Afshar