HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1328
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, StB 56/23, Beschluss v. 21.09.2023, HRRS 2023 Nr. 1328
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2023 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Beschuldigte ist am 6. Juli 2023 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2023 (2 BGs 944/23) festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe im Zeitraum von spätestens Juni 2022 bis zu seiner Verhaftung durch dieselbe Handlung in N. und anderenorts in Deutschland eine inländische terroristische Vereinigung, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, gegründet und sich an dieser mitgliedschaftlich beteiligt sowie die terroristische Vereinigung im Ausland „Islamischer Staat“ (IS) - unter anderem durch Geldsammlungen für inhaftierte IS-Kämpfer und internierte IS-Frauen sowie den Transfer der Gelder in das Ausland und zum IS - unterstützt. Der Beschuldigte sei mithin dringend verdächtig, sich gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 52 StGB strafbar gemacht zu haben.
Gegen den Haftbefehl wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde vom 14. August 2023. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.
Die gemäß § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl und dessen Vollzug sind gegeben.
1. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
a) Der Beschuldigte und sieben Mitbeschuldigte, die aus Tadschikistan beziehungsweise anderen zentralasiatischen Staaten stammen und seit mehreren Jahren miteinander bekannt und untereinander vernetzt sind, reisten in einem engen zeitlichen Zusammenhang Ende Februar und Anfang März 2022 von der Ukraine über Polen nach Deutschland ein, wo sieben Personen aus der Gruppe - darunter der Beschuldigte - verblieben, während ein Mitbeschuldigter sich kurze Zeit später in den Niederlanden niederließ. Alle Beschuldigten sind muslimischen Glaubens, Anhänger eines salafistisch-jihadistischen Religionsverständnisses und befürworten die Ideologie und das Vorgehen der terroristischen Vereinigung im Ausland „Islamischer Staat“ (IS).
Zu einem jedenfalls derzeit noch nicht näher konkretisierten Zeitpunkt zwischen ihrer Einreise in die Bundesrepublik und Ende Juni 2022 schlossen sich die acht Beschuldigten in Deutschland zu einer abgeschottet und konspirativ agierenden Vereinigung zusammen, um aus diesem organisierten Zusammenschluss heraus konzertiert zum einen hier oder anderenorts in Westeuropa öffentlichkeitswirksame terroristische Anschläge zu verüben und so der salafistisch-islamistischen Ideologie Vorschub zu leisten sowie Ziele und Zwecke des IS zu fördern, zum anderen ihn durch Geldsammlungen in Deutschland und den Transfer der gesammelten Beträge in das Ausland zu ihm zu unterstützen. Die Führung der Vereinigung übernahm der sich in den Niederlanden aufhaltende Mitbeschuldigte A. .
b) In der Folgezeit unternahmen es die Beschuldigten, die von ihnen beabsichtigten Anschläge zu planen und vorzubereiten. Sie erörterten geeignete Anschlagsobjekte, nahmen potentielle Tatorte in den Blick und berieten über die mögliche technische Umsetzung ihrer Pläne. Hierzu kamen sie - in unterschiedlicher Besetzung - zu zahlreichen Treffen zusammen.
Im Juli 2022 gab es Überlegungen, die I. Moschee in B., die für einen liberalen Islam steht, als Ziel eines Terroranschlags auszuwählen. Anfang Januar 2023 erkundigte sich der Beschuldigte A. nach Möglichkeiten einer Beschaffung von Schusswaffen für die Gruppierung. Im März 2023 befassten sich der Beschuldigte und zwei Mitstreiter mit Angehörigen jüdischen Glaubens als potentielle Anschlagsopfer, indem sie im Internet nach dem Tagesablauf religiöser Juden sowie jüdischen Gebetsund Bekleidungsvorschriften recherchierten. Am 24. März 2023 platzierte der Mitbeschuldigte Ag. zahlreiche mit einer klaren Flüssigkeit gefüllte Plastikflaschen in einem Koffer, um dessen Fassungsvermögen und damit Eignung für eine Kofferbombe zu ermitteln. Hiervon fertigte er Digitalfotos, die er dem Beschuldigten übersandte, der in diese Bemühungen um die technische Vorbereitung eines Anschlags eingebunden war.
Der Zusammenschluss stand währenddessen in Kontakt mit bislang unbekannten und im Ausland agierenden Mitgliedern der Regionalgruppe des IS in Afghanistan und Pakistan, dem „Islamischen Staat Provinz Khorasan“ (ISPK).
Konkrete Tatpläne hatten die Vereinigungsmitglieder bis zum Zeitpunkt der Zerschlagung der Gruppierung am 6. Juli 2023 noch nicht entwickelt; auch in unmittelbare Anschlagsvorbereitungen waren sie noch nicht eingetreten. Grund hierfür war im Wesentlichen, dass sie Schwierigkeiten hatten, die erforderlichen finanziellen Mittel für einen Terroranschlag zu beschaffen.
c) Daneben waren der Beschuldigte und fünf weitere Mitglieder der Vereinigung seit April 2022 in Geldsammlungen für den IS in Deutschland sowie die Geldtransfers in das Ausland zum IS involviert. Es wurden Gelder gesammelt für inhaftierte IS-Kämpfer und der Organisation angehörende Frauen, die in kurdischen Lagern im Nordosten Syriens interniert waren. So sammelte der Beschuldigte gemeinsam mit zwei Mitbeschuldigten vom 18. bis zum 22. April 2022 in N. Spendengelder für in Russland in Haft befindliche IS-Mitglieder. Ende April 2022 beteiligten sich die Mitbeschuldigten Ag., Ab. und K. an einer weiteren Geldsammlung. Der Mitbeschuldigte Z. transferierte im Mai 2022 einen Geldbetrag in Höhe von 2.400 € in die Türkei. Anfang 2023 versandte der Beschuldigte ein Paket mit einer erheblichen Summe an Spendengeldern, das allerdings auf dem Postweg in das Ausland verloren ging. Der Mitbeschuldigte Ne. übermittelte im März 2023 einen Geldbetrag nach Russland, der zur Unterstützung weiblicher IS-Mitglieder bestimmt war. Im April 2023 erhielt der Mitbeschuldigte Ag. in B. 3.215 US-$ zur Weiterleitung an den IS.
2. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) begründet sich wie folgt:
a) Die islamistisch-salafistische Ideologie des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten, ihre jihadistische Grundhaltung sowie ihre Nähe zum IS ergeben sich namentlich aus Text-, Foto-, Video- und Audiodateien, die bei Auswertungen sichergestellter Datenträger und Konten der mutmaßlichen Vereinigungsmitglieder in sozialen Netzwerken festgestellt worden sind, zudem aus Bekundungen einer Vertrauensperson und Angaben des Mitbeschuldigten A. gegenüber der niederländischen Polizei. So stellte der Beschuldigte in einen Whats-App-Gruppenchat Nachrichten mit jihadistischen Bezügen ein und titulierte nichtmuslimische Personen als „Nadschasas“, übersetzt als „Ungläubige“ und „Dreck“. Zudem wurde bei einer Durchsuchung seiner Wohnräume ein Ringbuch aufgefunden, das einen mutmaßlich von ihm handschriftlich verfassten Text enthält, in dem die Kämpfer des IS belobigt werden und dazu aufgerufen wird, sich ihnen anzuschließen.
b) Der Tatverdacht eines Zusammenschlusses des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten zu einer islamistisch-jihadistischen Vereinigung in Deutschland mit dem Ziel einer Unterstützung des IS(PK) namentlich durch Begehung von Anschlägen in der Bundesrepublik beziehungsweise Westeuropa ergibt sich aus einer Gesamtschau der bisherigen Ermittlungsergebnisse, wobei folgende besonders zu erwähnen sind: Die Beschuldigten reisten nahezu zeitgleich nach Deutschland ein und verkehrten (auch) fortan intensiv miteinander, was sich nicht zuletzt aus Angaben des Mitbeschuldigten Ag. gegenüber einer polizeilichen Vertrauensperson ergibt. Der Mitbeschuldigte A. wurde als „Scheich“ und „Lehrer“ bezeichnet; dies spricht für seine Rolle als Führungsperson und damit einen Zusammenschluss mit organisierter Struktur. Dem widerstreitet - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht, dass A. einen internen Konflikt mit dem Mitbeschuldigten Ka. nicht autoritativ durch eine Anweisung, sondern durch Anrufung eines „Shariarichters“ zu lösen beabsichtigte. Denn die Heranziehung eines externen Streitschlichters kann gerade Ausdruck einer Führungsentscheidung sein. Ausweislich nachrichtendienstlicher Erkenntnisse und abgehörter Telefongespräche stand der Mitbeschuldigte A. in Kontakt mit Angehörigen des ISPK und hatte jedenfalls auch der Mitbeschuldigte K. Kontakt zu IS-Mitgliedern. Im März 2022 verfügte A. auf seinem Mobiltelefon nach Erkenntnissen niederländischer Behörden über Dokumente für die Planung und Durchführung von Terrorakten, unter anderem Anleitungen zur Herbeiführung einer Gasexplosion und der Herstellung eines Sprengmittels. Ende Juni 2022 erkundigte sich nach einer Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz der Mitbeschuldigte Ag. beim Mitbeschuldigten A. danach, wann ein Anschlag durchgeführt werden solle und ob A. einen solchen im Namen des ISPK organisiere. A. verneinte letzteres nicht, sondern bat den Nachfrager, sich zu gedulden. Im November 2022 teilte der Mitbeschuldigte Ag. einem Dritten mit, dass es bald „eine Bombe geben“ werde; gegenüber einer polizeilichen Vertrauensperson äußerte er sich ähnlich dahin, die islamische Religion müsse „mit einem großen Knall in das Licht gehoben“ werden. Anfang Januar 2023 bekundete der Mitbeschuldigte A. ausweislich eines Zeugnisses des Bundesamtes für Verfassungsschutz in den Niederlanden Interesse an kleinen automatischen Schusswaffen für „drei deutsche Brüder“, die diese bei einer Tat „für Allah“ einsetzen wollten; bei den „drei Brüdern“ handelte es sich mutmaßlich um die Mitbeschuldigten Ag., Ne. und Ka., mit denen A. nach Erkenntnissen eines niederländischen Nachrichtendienstes dort in engerem Kontakt stand.
Die Annahme, dass die konkrete Planung und Vorbereitung sowie Durchführung eines Anschlages im Wesentlichen an nicht hinreichenden finanziellen Mitteln scheiterte, folgt aus diesbezüglichen Angaben des Mitbeschuldigten Ag. gegenüber einer polizeilichen Vertrauensperson.
c) Hinsichtlich der vorstehend erwähnten Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung eines Anschlags gilt:
aa) Nach polizeilichen Erkenntnissen versandte der Mitbeschuldigte Ka. am 8. Juli 2022 an den Mitbeschuldigten Ne. zwei die I. Moschee in B. betreffende Bilddateien. Einige Monate später wurde in dem vom ISPK herausgegebenen Online-Magazin“ “ zu jihadistischen Anschlägen in Europa aufgerufen, zugleich die I. Moschee als „Ort der Teufelsanbetung“ bezeichnet und damit implizit als potentielles Anschlagsziel benannt. Dies lässt es in einer Zusammenschau wahrscheinlich erscheinen, dass sich die Gruppierung - möglicherweise beeinflusst durch Kontakte zum ISPK - mit dem Gedanken befasste, einen Anschlag auf dieses Gotteshaus zu verüben.
bb) Am 10. März 2023 übernachteten der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldigten Ag. und K. beim Mitbeschuldigten Ab. in G. In den frühen Morgenstunden des 11. März 2023 wurde über den DSL-Anschluss des Ab. und mutmaßlich von einem Mobiltelefon Xaomi Mi 11 T aus - über ein solches Gerät verfügte der Beschuldigte - eine Internetseite aufgerufen, die Informationen über den Tagesablauf religiöser Juden sowie jüdische Gebetsund Bekleidungsvorschriften vermittelte. Dies legt die Annahme nahe, dass der Beschuldigte gemeinsam mit den genannten Mitbeschuldigten bei dieser Zusammenkunft etwaige Anschläge auf jüdische Mitbürger oder jüdische Einrichtungen erörterte.
cc) Die Auswertung von Whats-App-Chatkommunikationen hat ergeben, dass der Mitbeschuldigte Ag. dem Beschuldigten am 24. März 2023 kommentarlos zwei Fotos eines Koffers übersandte, wobei auf dem zweiten Bild - wie bereits erwähnt - zwanzig in dem geöffneten Koffer befindliche und mit einer durchsichtigen Flüssigkeit gefüllte handelsübliche 1,5-LiterGetränkePlastikflaschen zu sehen sind. Das Beschwerdevorbringen, es sei darum gegangen, den Koffer mit Gewichten zu füllen, um ihn - gleich einer Hantel - als Fitnessgerät zur körperlichen Ertüchtigung zu nutzen, erscheint eher lebensfremd. Vor dem Hintergrund der weiteren Ermittlungsergebnisse naheliegend ist demgegenüber die Annahme, dass es darum ging, die Möglichkeiten der Nutzung des Koffers als Behältnis für einen Sprengsatz - also als Kofferbombe - zu eruieren.
dd) Angesichts des Vorstehenden kann dahingestellt bleiben, ob - wovon der angefochtene Haftbefehl und der Generalbundesanwalt ausgehen - ein polizeilich observierter Besuch der D. O. in Kö. durch den Beschuldigten sowie die Mitbeschuldigten Ag. und K. am 10. April 2023 der Abklärung diente, ob ein Volksfest mit Fahrgeschäften als potentieller Anschlagsort in Betracht komme. Denn nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand hat lediglich der Besuch des Volksfestes durch die drei Beschuldigten festgestellt werden können; im Speicher eines Mobiltelefons des Beschuldigten aufgefundene Videos zeigen ihn ausweislich bei den Akten befindlicher Screenshots in ersichtlich vergnüglicher Stimmung in einem Fahrgeschäft. Insofern erscheint es jedenfalls derzeit ebenso naheliegend, dass es sich bei dem Besuch der Kirmes um eine reine Freizeitaktivität dieser Beschuldigten handelte.
d) Der Tatverdacht hinsichtlich der Geldsammlungen für den IS folgt aus polizeilich überwachten Gesprächen, beim Beschuldigten sichergestellten Schriftstücken und ausgewerteten Whats-App-Kommunikationen der Beschuldigten.
e) Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Darlegungen zur Begründung des dringenden Tatverdachts im angefochtenen Haftbefehl (dort unter II.) sowie im Haftbefehlsantrag des Generalbundesanwalts vom 28. Juni 2023.
3. In rechtlicher Hinsicht ist entsprechend der Würdigung des Haftbefehls gegenwärtig auszugehen von einer hochwahrscheinlichen Strafbarkeit des Beschuldigten jedenfalls wegen Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB und wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB.
a) Hinsichtlich der mutmaßlichen Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt:
aa) Bei dem Zusammenschluss des Beschuldigten und der sieben Mitbeschuldigten handelte es sich hochwahrscheinlich um eine (eigenständige) Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB.
Eine Vereinigung ist nach § 129 Abs. 2 StGB ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11275 S. 11). Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 5; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 14 ff.). Notwendig ist insbesondere das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 10; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 20; Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 6). Dieses muss über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 11; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21 ff.; Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 7; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 22).
Hieran gemessen erfüllte der Zusammenschluss der Beschuldigten die Merkmale einer Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB. Er bestand aus mehr als zwei Personen (personelles Element), war auf längere Dauer angelegt (zeitliches Element), verfügte über eine zumindest rudimentäre Organisationsstruktur (organisatorisches Element) und verfolgte mit dem Ziel, durch Terroranschläge der salafistisch-islamistischen Ideologie Vorschub zu leisten sowie Ziele und Zwecke des IS zu fördern, ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (interessenbezogenes Element).
Nach dem Stand der Ermittlungen waren der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten zwar Befürworter der Ideologie und des Agierens des IS; auch standen sie in Kontakt mit Angehörigen dieser Vereinigung und zielten ihre Aktivitäten letztlich darauf ab, den IS zu unterstützen. Doch sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie selbst Mitglieder des IS waren. Deshalb sowie wegen der organisatorischen Selbständigkeit des von den Beschuldigten gegründeten und getragenen Zusammenschlusses sowie ihres von Anweisungen des IS unabhängigen Agierens aufgrund eigener Entscheidungsmacht handelte es sich bei dieser Gruppierung nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen um eine eigenständige Vereinigung, nicht um eine unselbständige Teilorganisation beziehungsweise „Zelle“ des IS (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 10 f., 17 ff.; vom 9. Dezember 2020 - AK 38/20, juris Rn. 10, 15 ff.; vom 12. November 2020 - AK 34/20, juris Rn. 10, 15 ff.).
bb) Die Vereinigung war nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand gerichtet auf die Begehung von Anschlägen, bei denen eine Vielzahl von Menschen getötet werden sollten, mithin darauf, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Rechtlich unerheblich ist insofern, dass es zum Zeitpunkt der Zerschlagung des Zusammenschlusses im Zuge des polizeilichen Zugriffs am 6. Juli 2023 noch nicht zu Anschlägen gekommen war und solche noch nicht konkret geplant oder vorbereitet worden waren. Für eine Strafbarkeit genügt die Intention des Zusammenschlusses, derartige Delikte zu verwirklichen. Diese Absicht braucht nicht bis zur Vorbereitung einzelner Taten konkretisiert zu sein; auch der konkreten Planung einer bestimmten Tat bedarf es nicht (vgl. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 49).
cc) Der Beschuldigte hat hochwahrscheinlich die Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB gegründet. Gründer einer Vereinigung sind die Personen, die den Gründungsakt wesentlich fördern, also führend und richtungweisend am Zustandekommen des Zusammenschlusses mitwirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, BGHR StGB § 129a Gründen 2 Rn. 15; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 77). Hiervon ist angesichts des Umstandes, dass die acht Beschuldigten nahezu zeitgleich nach Deutschland einreisten und der Beschuldigte fortan an den konzertierten Aktivitäten der Gruppierung beteiligt war, jedenfalls derzeit im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen.
dd) Zudem hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied der Vereinigung an dieser beteiligt. Denn er hat sich - als einer ihrer Gründer - einvernehmlich in den Zusammenschluss eingegliedert und ihn von innen heraus gefördert (vgl. zu den Anforderungen etwa BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 96 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 82 f.). Die erwähnten mutmaßlichen Mitwirkungsakte - etwa die Recherche nach jüdischen Gewohnheiten und Gebräuchen, die Beteiligung an den Planungen zum Bau einer Kofferbombe, aber auch die Mitwirkung an den aus der Vereinigung heraus vorgenommenen Geldsammlungen - stellten Beteiligungshandlungen im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB dar. Für eine Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ist eine isolierte Strafbarkeit der jeweiligen Beteiligungsakte nicht erforderlich (vgl. LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 100; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 86 ff.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 129 Rn. 13).
ee) Die Tatvarianten der Gründung und der mitgliedschaftlichen Beteiligung stehen in Tateinheit zueinander, weil das Gründen im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied einen selbständigen Unrechtsgehalt aufweist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26; vom 7. Mai 2019 - AK 13/19 u.a., juris Rn. 30; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 136).
ff) Bei der Vereinigung des Beschuldigten und seiner Mitstreiter handelte es sich um eine inländische. Denn sie wurde nicht nur in Deutschland gegründet, sondern in der Bundesrepublik wurden auch die wesentlichen vereinigungsbezogenen Aktivitäten der Mitglieder ausgeübt (vgl. zu den Kriterien der Einordnung BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 19 mwN). Einer Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB bedarf es daher für eine Strafverfolgung wegen dieser Gründung einer und mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nicht.
b) Zur mutmaßlichen Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland - des IS - gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist Folgendes auszuführen:
aa) Bei dem IS handelt es sich um eine terroristische Vereinigung im Ausland (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 7 ff., 38); die Gruppierung „Islamischer Staat Provinz Khorasan“ (ISPK), mit der die Beschuldigten vornehmlich in Kontakt standen, ist ausweislich eines Gutachtens des Islamwissenschaftlers Dr. S. und eines Vermerks des Bundeskriminalamts eine unselbständige Teilorganisation des IS (so bereits BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 14; vom 5. April 2023 - AK 11/23 u.a., juris Rn. 18). Die für die Verfolgung von Straftaten der Unterstützung der außereuropäischen Vereinigung IS gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz liegt vor.
bb) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 44; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 11). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u.a., BGHSt 58, 318 Rn. 19; Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244).
cc) Hiervon ausgehend waren jedenfalls die Geldsammlungen für den IS, die mit einem erfolgreichen Transfer der Beträge zum IS beziehungsweise an dessen Mitglieder einhergingen, hochwahrscheinlich strafbare Unterstützungstaten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2023 - StB 47/23, juris Rn. 7 ff.; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.). Denn zum einen ermöglichen solche Geldzahlungen es nach den bisherigen Erkenntnissen den Empfängern - inhaftierten IS-Kämpfern und internierten IS-Frauen - vielfach, sich freizukaufen oder aber in der Haft ein Leben im Sinne der Vereinigung zu führen und sich für ein anderweitiges Engagement in der Organisation nach einer Freilassung zur Verfügung zu halten. Zum anderen fördern Spendensammlungen für und Geldtransfers an den IS regelmäßig die Vereinigung unmittelbar, weil sie dem Sympathisantenkreis zeigen, dass sich der IS um inhaftierte Kämpfer und internierte IS-angehörige Frauen kümmert. Dies ist geeignet, den Glauben an die fortbestehende Wirkmacht der Vereinigung und die Loyalität zu dieser zu stärken.
Zumindest hinsichtlich einer solchen Tat liegt in Bezug auf den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht vor, wenngleich es geboten erscheint, im weiteren Verlauf der Ermittlungen näher aufzuklären, inwieweit gesammelte Gelder tatsächlich die designierten Empfänger - inhaftierte IS-Kämpfer oder internierte IS-Frauen - erreichten und (damit) der für eine Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung erforderliche Unterstützungserfolg eingetreten ist.
dd) Soweit der Generalbundesanwalt in seinem Haftbefehlsantrag vom 28. Juni 2023 und seiner Zuschrift vom 17. August 2023 von einer mutmaßlichen Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Unterstützung des IS und damit einer terroristischen Vereinigung im Ausland auch durch seine Beteiligung an den Anschlagsplänen der Vereinigung der Beschuldigten ausgeht, weil der Zusammenschluss mit der Begehung von Terroranschlägen letztlich den IS fördern wollte, ist - jedenfalls derzeit - bereits nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen Aktivitäten, die sich noch nicht zu bestimmten Anschlagsplänen oder konkreten Vorbereitungshandlungen verdichtet hatten, für den IS objektiv nützlich waren (vgl. zu den Voraussetzungen der strafbaren Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Begehung einer den Zwecken einer Vereinigung dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 24 ff.).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte und seine Mitstreiter dem IS(PK) beziehungsweise Führungskräften des IS eine Zusage dahin machten, zur Förderung des IS Anschläge zu verüben, und diese Zusicherung als solche tatsächlichen objektiven Nutzen für den IS entfaltete - worin unter Umständen eine strafbare Unterstützung des IS liegen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2023 - AK 11/23 u.a., juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 21 ff.) - sind gegenwärtig gleichfalls nicht gegeben.
Darauf, ob hinsichtlich einer auf das Vorgenannte bezogenen weiteren Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland ein dringender Tatverdacht bejaht werden kann, kommt es indes für die vorliegende Entscheidung nicht an.
c) Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Beschuldigte dringend verdächtig ist, sich hinsichtlich seiner Mitwirkung an Geldtransfers zum IS auch wegen Verstoßes gegen das Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) strafbar gemacht hat (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 42 ff.).
d) Das gesamte Tathandeln des Beschuldigten unterfällt der deutschen Strafgewalt nach dem Territorialitätsprinzip; denn er wurde in Deutschland tätig (§ 3 StGB i.V.m. § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB).
e) Einer Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses zwischen der mutmaßlichen Strafbarkeit wegen Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (der eigenen) einerseits und einer Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (des IS) andererseits bedarf es gegenwärtig nicht.
4. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Strafverfolgung und damit die des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des angefochtenen Haftbefehls folgt aus § 142a Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG.
5. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat angesichts des erheblichen Umfangs und Gewichts seines Tathandelns mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen. Denn Ziel und Zweck der Vereinigung war es vornehmlich, islamistische Anschläge mit einer Vielzahl von Toten und Verletzten zu verüben, um damit sowie durch die gesondert strafbaren Geldsammlungen und -transfers den IS zu unterstützen, bei dem es sich um eine besonders gefährliche terroristische Vereinigung handelt. Schon aus der Straferwartung resultiert ein signifikanter Fluchtanreiz. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, der erst Anfang März 2022 in die Bundesrepublik einreiste und hier - soweit ersichtlich - keiner regulären Erwerbstätigkeit nachging, in Deutschland weder beruflich noch sozial verankert ist und mutmaßlich über Kontakte in seiner tadschikischen Heimat und in die Türkei verfügt, die ihm bei einer Flucht behilflich sein könnten. Zudem lehnt er hochwahrscheinlich die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik ab und hängt einem islamistisch-salafistischen Staatsund Gesellschaftsmodell an. Angesichts dessen vermag der Umstand, dass der Beschuldigte verheiratet und Vater einer Ende 2021 geborenen Tochter ist, wobei sich seine Ehefrau und das gemeinsame Kleinkind ebenfalls in der Bundesrepublik aufhalten, keine fluchthemmende Wirkung zu entfalten.
Dies gilt umso mehr, als eine besondere Anbindung seiner ebenfalls aus Tadschikistan stammenden und gemeinsam mit dem Beschuldigten in die Bundesrepublik eingereisten Ehefrau an Deutschland nicht ersichtlich ist.
Zudem liegt - bei der gebotenen restriktiven Auslegung - im Hinblick auf den Vorwurf der Gründung einer und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) vor.
6. Die Untersuchungshaft ist angesichts der Straferwartung, der bisherigen - kurzen - Haftdauer sowie den aus den Verfahrensakten ersichtlichen stringenten und dem Beschleunigungsgrundsatz genügenden Ermittlungen verhältnismäßig (§ 120 StPO). Vor dem Hintergrund der vorgenannten die Fluchtgefahr begründenden Umstände kommt eine Außervollzugssetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) jedenfalls derzeit nicht in Betracht.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1328
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede