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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2022
23. Jahrgang
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1. Die Einziehung im Sicherungsverfahren ist seit dem Inkrafttreten der Neufassung von § 413 StPO zum 1. Juli 2021 im gleichen Umfang wie im Strafverfahren möglich; ein besonderer Antrag der Staatsanwaltschaft ist hierfür nicht erforderlich. (BGHR)
2. Zwar kann § 413 StPO nach seinem neuen Wortlaut auch dahingehend verstanden werden, als müsste die Staatsanwaltschaft nunmehr hinsichtlich der Einziehung einen ebensolchen begründeten Antrag stellen wie bezüglich der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung. Damit hätte sich aber im Vergleich zum früheren Rechtszustand wenig geändert, denn auch nach früherem Recht war ein Antrag nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO möglich. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vereinfachung des Verfahrens liefe damit weitgehend ins Leere. Die Auslegung einer verfahrensrechtlichen Norm hat indes besonders das Ziel, dem Willen des Gesetzgebers bei der Verfahrensgestaltung nach Möglichkeit zum Erfolg zu verhelfen. (Bearbeiter)
3. Die Änderung von § 413 StPO zum 1. Juli 2021 wirkt sich auch auf laufende Verfahren aus. Fehlte es bislang in solchen Verfahren mangels Antrags nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO bezüglich der Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung, ist dieses Erfordernis mit Wirkung zum 1. Juli 2021 entfallen. Derartige Änderungen des Prozessrechts gelten unmittelbar für alle laufenden Verfahren und sind auch noch in der Revisionsinstanz beachtlich;
insbesondere ist der Wegfall von Verfahrenshindernissen, sofern Vertrauensschutz nicht ausnahmsweise entgegensteht, regelmäßig so zu behandeln, als hätte von vorneherein kein Hindernis vorgelegen. (Bearbeiter)
1. Eine rechtsstaatswidrigen Tatprovokation hat ein – von Amts wegen zu beachtendes – Verfahrenshindernis zur Folge.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Gebot des fairen Verfahrens gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK durch eine polizeiliche Tatprovokation verletzt, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch einen Amtsträger oder eine von diesem geführte Vertrauensperson in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet wird und dies zu einem Strafverfahren führt (vgl. BGHSt 60, 276 Rn. 24).
3. Ein in diesem Sinne tatprovozierendes Verhalten ist anzunehmen, wenn ein Verdeckter Ermittler oder eine polizeiliche Vertrauensperson mit dem Ziel, eine Tatbereitschaft zu wecken oder die Tatplanung zu intensivieren, über das bloße „Mitmachen“ hinaus mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter einwirkt (vgl. BGHSt 60, 276 Rn. 24). Auch bei bereits bestehendem Anfangsverdacht kann die Rechtsstaatswidrigkeit einer Tatprovokation dadurch begründet sein, dass die Einwirkung im Verhältnis zum Anfangsverdacht „unvertretbar übergewichtig“ ist (vgl. BGHSt 60, 238 Rn. 24 f. mwN). Im Rahmen der erforderlichen Abwägung sind insbesondere Grundlage und Ausmaß des gegen den Betroffenen bestehenden Verdachts, aber auch Art, Intensität und Zweck der Einflussnahme sowie die eigenen, nicht fremdgesteuerten Aktivitäten des Betroffenen in den Blick zu nehmen (vgl. BGHSt 60, 276 Rn. 24).
4. Eine Straftat kann auch dann auf einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation beruhen, wenn sich der Täter aufgrund der Einwirkung des Verdeckten Ermittlers auf die ihm angesonnene Intensivierung der Tatplanung einlässt oder hierdurch seine Bereitschaft wecken lässt, eine Tat mit einem erheblich höheren Unrechtsgehalt zu begehen („Aufstiftung“; vgl. BGHSt 47, 44, 51). In einem solchen Fall kommt es darauf an, ob der Täter auf die ihm angesonnene Intensivierung der Tatplanung ohne Weiteres eingeht, beziehungsweise sich geneigt zeigt, die Tat mit dem höheren Unrechtsgehalt zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Eine derartige – auf eine Tat mit erheblich höherem Unrechtsgehalt – gerichtete Tatgeneigtheit ist durch das Tatgericht gesondert festzustellen. Geht die qualitative Steigerung der Verstrickung des Täters mit einer Einwirkung durch die Ermittlungsperson einher, die von einiger Erheblichkeit ist, so liegt ein Fall der unzulässigen Tatprovokation vor.
5. Das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation hat das Tatgericht in einer umfassenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Dabei hat es auch in den Blick zu nehmen haben, ob das stimulierende Verhalten des Verdeckten Ermittlers nach einer vorzunehmenden Gesamtschau eine solche Erheblichkeit erreicht, dass sich dieses im Verhältnis zu dem den Ermittlungseinsatz etwa rechtfertigenden Anfangsverdacht einer bestehenden Tatgeneigtheit als „unvertretbar übergewichtig“ darstellt. Hierfür sind nicht nur konkrete Feststellungen zu Grundlage und Ausmaß des gegen den jeweiligen Angeklagten bestehenden Anfangsverdachts sowie dazu zu treffen, in welchem genauen Umfang dieser gegebenenfalls – ohne staatliche Einflussnahme – bereits eigene Aktivitäten im Bereich des Betäubungsmittelhandels entfaltet hatte, sondern auch zu Art, Intensität und Zweck der Einflussnahme des Verdeckten Ermittlers.
6. Die Grundsätze einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation finden nicht nur auf denjenigen Täter Anwendung, der unmittelbar von einer in staatlichem Auftrag tätig gewordenen Person zur Begehung einer Straftat veranlasst wird. Eine Person kann vielmehr auch dann rechtsstaatswidrig provoziert worden sein, wenn sie keinen unmittelbaren Kontakt zu den verdeckt ermittelnden Polizeibeamten hatte, sondern durch einen Mittäter in die Tat verstrickt wurde, der seinerseits unmittelbar von der Polizei zur Begehung der Straftat angestiftet worden war. So ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es für die Polizei vorhersehbar war, dass die unmittelbar zur Tat provozierte Person wahrscheinlich weitere Personen kontaktieren würde, die sich an der Tat beteiligen würden, ob die Aktivitäten dieser Personen auch durch das Verhalten der Polizeibeamten geleitet wurden und ob die beteiligten Personen von den innerstaatlichen Gerichten als Mittäter angesehen wurden.
7. Dabei reicht ein bloßer Bedingungszusammenhang nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, dass die „Druckausübung“ sich auch in dem Verhältnis zum mittelbar betroffenen Täter weiter fortgesetzt hat. In diesem Sinne ist deshalb maßgeblich darauf abzustellen, ob die Aktivitäten des nicht in unmittelbaren Kontakt mit dem polizeilichen Ermittler gekommenen Täters vom Verhalten der Polizei geleitet waren, dieser also durch die staatlichen Ermittler in irgendeiner Form zu seiner Tatbeteiligung verleitet wurde.
8. Die Verfahrensrüge, ein Beweisantrag auf die Vernehmung eines Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass eine Anschlussnummer erst zu einem bestimmten Zeitpunkt in das Mobiltelefon des Angeklagten eingespeichert wurde, sei entgegen § 244 Abs. 6 Satz 1, Abs. 3 StPO nicht beschieden worden setzt die Darlegung voraus, dass in der Hauptverhandlung das Schreiben einer Kriminalpolizeidirektion verlesen wurde, aus dem sich das Ergebnis einer das Beweisthema betreffenden Nachuntersuchung ergibt,
wonach der Zeitpunkt der Speicherung der Anschlussnummer im Nachhinein nicht mehr feststellbar sei.
9. Konnten der Angeklagte und seine Verteidigung nicht darüber im Unklaren sein, dass das Gericht nach Verlesung eines Schreibens der Kriminalpolizei zu dem mit einem Beweisantrag begehrten Beweisthema von einer Erledigung des Beweisantrags ausgegangen ist, ist eine Rüge des der Verletzung des § 244 Abs. 6 Satz 1, Abs. 3 StPO unbegründet.
Nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die Anklageschrift den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen. Eine Anklage ist nur dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen und sie keine notwendigen Angaben zur Bestimmung des Prozessgegenstandes enthält, mit dem sich das Gericht auf Grund seiner Kognitionspflicht zu befassen hat. Insofern gilt im Einzelnen:
a) Die Umgrenzungsfunktion erfordert neben der Bezeichnung des Angeschuldigten Angaben, welche die Tat als geschichtlichen Vorgang unverwechselbar kennzeichnen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Jede einzelne Tat muss sich als historisches Ereignis von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Angeschuldigten unterscheiden lassen, damit sich die Reichweite des Strafklageverbrauchs und Fragen der Verfolgungsverjährung eindeutig beurteilen lassen.
b) Die Schilderung des Sachverhalts muss umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat. Die Umstände, welche die gesetzlichen Merkmale der Straftat ausfüllen, gehören hingegen nicht zur Bezeichnung der Tat. Wann die Tat in dem sonach umschriebenen Sinne hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgelegt werden.
c) Soweit bei Serientaten eine konkrete Bezeichnung oder nähere Beschreibung der Einzeltaten in der Anklage wegen deren Gleichförmigkeit nicht möglich ist, muss der Verfahrensstoff zumindest durch Festlegung des Tatzeitraums hinreichend umgrenzt werden. Regelmäßig ist in solchen Fällen erforderlich, in der Anklage den bestimmten Tatzeitraum, das Tatopfer, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung, die Tatfrequenz und die (Höchst-)Zahl der vorgeworfenen Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens sein sollen, anzugeben.
d) Wird eine Mindestzahl von Taten angegeben, steht der Umgrenzung der Anklage nicht entgegen, dass der Angeklagte möglicherweise noch an weiteren ähnlichen beteiligt war. Vielmehr folgt aus der Möglichkeit, in der Anklageschrift bei bestimmten Serientaten eine Mindestzahl der innerhalb eines umgrenzten Rahmens begangenen - und somit eine Höchstzahl von der gerichtlichen Kognitionspflicht unterfallenden - Taten zu nennen, dass die Verwirklichung weiterer gleichförmiger Taten in dem bezeichneten Zeitraum gerade nicht ausgeschlossen und eine insoweit fehlende trennscharfe Abgrenzung hinzunehmen ist.
1. Ein Urteil beruht auf einem Rechtsfehler im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO, wenn es möglich erscheint oder nicht auszuschließen ist, dass es ohne den Rechtsfehler anders ausgefallen wäre. An dem Beruhen fehlt es nur, wenn die Möglichkeit, dass der Verstoß das Urteil beeinflusst hat, ausgeschlossen oder rein theoretisch ist. Insbesondere bei Verstößen gegen das Verfahrensrecht hängt die Entscheidung über das Beruhen stark von den Umständen des Einzelfalles ab.
2. Die für die Versagung des letzten Wortes des Angeklagten nach § 258 Abs. 3 StPO entwickelten strengen Maßstäbe können nicht ohne Weiteres auf die Nichteinräumung des Rechtes des Nebenklägers auf einen Schlussvortrag nach § 258 Abs. 1 StPO übertragen werden. Denn beide Verfahrensrechte haben ein unterschiedliches Gewicht.
3. Der Nebenkläger kann das Urteil nur in Bezug auf bestimmte Delikte und nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge angreifen (§ 400 Abs. 1 StPO), so dass sich die Frage des Beruhens auf den Schuldspruch beschränkt.
1. Gemäß § 44 Satz 1 StPO kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn eine Frist versäumt worden ist. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht dazu, formale Mängel in der Revisionsbegründung (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) zu heilen. Infolgedessen kommt es bei bloßen Begründungsmängeln einer Verfahrensrüge nicht darauf an, ob den Angeklagten an dem Begründungsmangel kein Verschulden trifft.
2. Die Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO verlangt eine so genaue Angabe der die Rüge begründenden Tatsachen, dass das Revisionsgericht auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Hiernach müssen für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sowie die darin in Bezug genommenen Unterlagen vorgelegt oder jedenfalls inhaltlich vorgetragen werden, bei Beweisantragsrügen also in der Regel der Inhalt des Antrags (Beweistatsache und Beweismittel) nebst Begründung und darin in Bezug genommener Aktenbestandteile sowie des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses einschließlich der darin in Bezug genommenen Aktenteile.
Das Tatgericht ist nach § 246a StPO grundsätzlich verpflichtet, einen Sachverständigen anzuhören, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterbringung des Betreffenden in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt und deshalb eine Anordnung dieser Maßregel konkret zu erwägen ist. Diese muss sich auch auf die Behandlungsaussichten beziehen. Nur wenn das Tatgericht die Maßregelanordnung allein in Ausübung seines Ermessens nicht treffen will und diese Entscheidung von sachverständigen Feststellungen unabhängig ist, ist es von dieser Verpflichtung befreit.
1. Nach § 844 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Für das Vorliegen eines besonderen persönlichen Näheverhältnisses ist die Intensität der tatsächlich gelebten sozialen Beziehung maßgeblich.
2. Ein solches besonderes persönliches Näheverhältnis wird gemäß § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Soweit die Vermutung nicht greift, setzt das besondere persönliche Näheverhältnis den Nachweis einer tatsächlich gelebten sozialen Beziehung voraus, deren Intensität der Verbundenheit entspricht, wie sie zu den in § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB bezeichneten nahen Familienangehörigen typischerweise besteht. Dies ist in den schriftlichen Urteilsgründen festzustellen und tragfähig zu belegen.
3. Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO gilt auch im Adhäsionsverfahren und ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten.
1. Eine Nachfolge des Bundestagspräsidenten in die Antragsberechtigung eines nicht mehr bestehenden Untersuchungsausschusses sieht das Gesetz nicht vor. Antragsberechtigt sind gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG ausdrücklich nur der Untersuchungsausschuss selbst oder ein Viertel seiner Mitglieder. Wie die in § 16 Abs. 2 PUAG bewusst auch für die Zeit nach Auflösung eines Untersuchungsausschusses getroffene Regelung zeigt, hatte der Gesetzgeber die zeitlich beschränkte Existenz eines Untersuchungsausschusses vor Augen.
2. Einer Nachfolge des Bundestagspräsidenten in die Antragsberechtigung bedarf es auch nicht aus Gründen des Minderheitenschutzes. Dieser wird durch das Gesetz selbst, das der Minderheit eigene Rechte einräumt, und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Minderheit (auch zum Bundesverfassungsgericht) gewährleistet. Würde der Bundestagspräsident einen Antrag der Minderheit gemäß § 17 Abs. 4 oder § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG nach Ende des Untersuchungsausschusses weiterverfolgen können (oder müssen), hätte dies zur Folge, dass der Bundestagspräsident bei einem kontradiktorischen Verfahren wie dem nach § 17 Abs. 4 PUAG sowohl auf der Aktivseite (der Minderheit) als auch auf der Passivseite (der Untersuchungsausschuss) Rechtsnachfolger wäre.
3. Weder im Wortlaut noch in der Systematik oder in dem Zweck der Vorschrift findet die Auffassung eine Stütze, mit dem Verfahren nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG könne auch dann, wenn der Ausschuss die Unterlagen nicht mehr für seine Untersuchung benötigt, noch eine Zustimmung zu der Herabstufung von Unterlagen allein zum Zwecke ihrer beabsichtigten (teilweisen) Veröffentlichung im Abschlussbericht erstrebt werden.
4. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 PUAG erstattet der Untersuchungsausschuss dem Bundestag „nach Abschluss der Untersuchung“ einen schriftlichen Bericht. Spätestens mit der Erstellung des Abschlussberichts entfällt ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG, da das Gesetz für die Erstellung des Abschlussberichtes mit den §§ 32, 33 PUAG eigenständige Regelungen enthält. Dort ist gerade kein gerichtliches Verfahren vorgesehen, weil Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG umfassend den Inhalt des Abschlussberichts einer gerichtlichen Prüfung entzieht.
§ 21 GKG findet sowohl im Rahmen der Kostenentscheidung als auch im Kostenansatzverfahren Anwendung. Das Tatgericht kann von der Vorschrift Gebrauch machen, muss dies aber nicht. Es kann die Entscheidung über die Nichterhebung bestimmter Kosten ebenso dem Kostenansatzverfahren überlassen. Gleiches gilt für das Beschwerdegericht. Auch dieses kann nach § 309 Abs. 2 StPO für die Vorinstanz bestimmen, dass gemäß § 21 Abs. 1 GKG (die gesamten oder bestimmte) Kosten nicht erhoben werden, ist hierzu aber nicht verpflichtet.
Über den Antrag auf Gewährung einer Pauschgebühr (§ 42 RVG) für die Tätigkeit im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof entscheidet der Senat in einer Spruchgruppe mit fünf Bundesrichtern. Eine Zuständigkeit des Einzelrichters, wie sie § 42 Abs. 3 RVG für die Oberlandesgerichte ermöglicht, kommt nach geltendem Recht nicht in Betracht. § 122 Abs. 1 GVG sieht für das Oberlandesgericht vor, dass in bestimmten Fällen der Einzelrichter entscheiden kann. Eine entsprechende Regelung für den Bundesgerichtshof enthält das GVG hingegen nicht.