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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Dezember 2021
22. Jahrgang
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1. Ein Hinweis auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) ist nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auch dann erforderlich, wenn die ihr zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen bereits in der zugelassenen Anklage enthalten sind. (BGHSt)
2. Sinn und Zweck des § 265 StPO ist es – namentlich vor dem Hintergrund der Gewährleistung eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs –, den Angeklagten vor Überraschungen zu bewahren. Ihm soll Gelegenheit gegeben werden, sich hinreichend verteidigen zu können. Dieser Zweck wird am zuverlässigsten dadurch erreicht, dass der Angeklagte auf jede in Betracht kommende Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen wird, sei es in der Anklageschrift, im Eröffnungsbeschluss oder in der Hauptverhandlung. Der aus Fairnessgründen gebotene Schutz des Angeklagten vor Überraschungsentscheidungen erfordert keine restriktive Auslegung des § 265 StPO, sondern eine umfassende Hinweispflicht. (Bearbeiter)
3. Die Hinweispflichten in § 265 Abs. 1 und 2 StPO ergänzen die gesetzlichen Vorschriften über den notwendi-
gen Inhalt der Anklageschrift (§ 200 StPO) und den Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO). Eine Bezeichnung der rechtsfolgenrelevanten Tatsachen in der Anklageschrift ist nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vorgesehen, auch wenn sie in der Praxis häufig mit aufgenommen werden (vgl. Nr. 110 Abs. 2 Buchstabe c RiStBV). (Bearbeiter)
4. Um den Angeklagten umfassend darüber zu informieren, auf welche Rechtsfolgen er sich einstellen muss, bedarf es der Ergänzung durch § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Während § 265 Abs. 1 StPO im Zusammenspiel mit § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO jegliche relevante Änderung des Schuldspruchs erfasst, werden in § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO Hinweispflichten bei der Anwendung von Rechtsfolgen etabliert, die gerade nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt der Anklageschrift zählen. (Bearbeiter)
5. Der Große Senat versteht unter einem sich erstmals in der Verhandlung ergebenden Umstand im Sinne von § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auch eine rechtsfolgenrelevante Tatsache, die zwar bereits in der zugelassenen Anklage geschildert wurde, deren Bedeutung aber erstmals in der Hauptverhandlung hervorgetreten ist. Denn erst, wenn solche (häufig doppelrelevanten) Tatsachen zur Anwendung der in § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Rechtsfolgen führen sollen, erweist sich ihre dahingehende Bedeutung für den Angeklagten, der vor Überraschungsentscheidungen geschützt werden soll. Der bloßen Schilderung derartiger Tatsachen in der Anklageschrift kann diese Relevanz – anders als beim gesetzlich notwendigen Inhalt (vgl. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) – nicht entnommen werden. (Bearbeiter)
1. Für das Rechtsbeschwerdegericht sind die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen sowie deren Würdigung grundsätzlich bindend. Es überprüft aber im Rahmen der Rechtsbeschwerde ihre Beurteilung in ihrer Gesamtheit im Hinblick auf die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe. (BGHSt)
2. Das individuelle Verhalten einer Person begründet die konkrete Wahrscheinlichkeit, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird, wenn sich aus ihrem Verhalten auf der Grundlage einer hinreichend zuverlässigen Tatsachenbasis konkrete tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass sich jederzeit eine terroristische Gefahr aktualisieren kann. Es reicht dabei nicht aus, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen und die Tatsachenlage durch eine hohe Ambivalenz der Bedeutung einzelner Beobachtungen gekennzeichnet ist. Ebenso wenig genügen reine Vermutungen oder bloße Spekulationen. (BGHSt)
3. An den Wahrscheinlichkeitsmaßstab sind mit Blick auf das große Gewicht des Schutzes der Allgemeinheit vor Terroranschlägen und der Bereitstellung wirksamer Aufklärungsmittel zu ihrer Abwehr für die demokratische und freiheitliche Grundordnung, der Bedeutsamkeit der von terroristischen Straftaten betroffenen Rechtsgüter und des drohenden Ausmaßes der durch terroristische Anschläge drohenden Schäden sowie ihrer Eigenart, dass sie oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, keine überspannten Anforderungen zu stellen. (BGHSt)
4. Insbesondere steht der Prognose nicht entgegen, dass andere Deutungen der festgestellten Tatsachen und Äußerungen nicht ausgeschlossen sind. Sind die für eine Gefahrprognose sprechenden tatsächlichen Anhaltspunkte und Gründe mindestens ebenso gewichtig wie die möglicherweise für eine gegenteilige Prognose sprechenden Gründe, reicht dies für die erforderliche konkrete Wahrscheinlichkeit aus. (BGHSt)
5. Verdachtsfälle, die bereits eine (endgültige) Abschiebung ohne vorherige Androhung tragen, beziehungsweise wertungsmäßig ähnlich gewichtige Fälle müssen jedenfalls auch für die Rechtfertigung des weniger schwerwiegenden Eingriffs der Datenerhebung durch längerfristige Observation ausreichen. (BGHSt)
6. Anknüpfungspunkt der Prognose muss stets das Verhalten des Betroffenen sein. Allein seine Disposition oder Zugehörigkeit zu einer Gruppe, deren Angehörige sich regelmäßig in einer bestimmten Art und Weise verhalten, reicht nicht aus. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen oder Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr ausgeht, sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Betroffenen in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu stabilisieren oder gar zu bestärken. (BGHSt)
7. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HSOG ist der gebotenen richterlichen Begriffskonturierung zugänglich. Insbesondere ist sie auch mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot verfassungsgemäß. (Bearbeiter)
1. Über die Anerkennung der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
2. Dabei hat er stets zu beachten, dass die hohe Bedeutung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht nur strenge materiellrechtliche Maßstäbe bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 GVG fordert, sondern auch entsprechende formale Anforderungen an die Überzeugungsbildung des zur Entscheidung berufenen Richters stellt. Diejenigen Umstände, welche die Annahme der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung tragen, sind – zumindest in gedrängter Form – aktenkundig zu machen. Nur durch deren ausreichende Dokumentation ist dem Rechtsmittelgericht in Fällen, in denen die Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung nicht auf der Hand liegt, eine Überprüfung der Ermessensentscheidung am Maßstab der Willkür möglich. Dies gilt jedenfalls bei einer Verhinderung aus beruflichen Gründen.
3. Aus dem Umstand, dass ein Vorsitzender, dem die Terminierung der Hauptverhandlung obliegt, nicht verpflichtet ist, mit sämtlichen Prozessbeteiligten vor der Terminierung Fühlung aufzunehmen, um etwaige Verhinderungsgründe zu ermitteln und zu berücksichtigen, insbesondere auch nicht mit Schöffen, weil das GVG deren möglicher Verhinderung durch die Bereitstellung von Hilfsschöffen Rechnung trägt, folgt nicht, dass eine zeitweise Verhinderung eines Schöffen zwangsläufig die Notwendigkeit nach sich zieht, diesen von der Dienstleistung zu entbinden. Vielmehr hat der Vorsitzende unter Beachtung des ihm auch nach § 54 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 3 Satz 3 GVG eingeräumten Ermessens zu entscheiden, ob namentlich bei einer beruflichen Verhinderung eines Schöffen dieser durch Terminsverschiebung oder durch eine Unterbrechung der Verhandlung (§ 229 StPO) Rechnung getragen werden kann, insbesondere, wenn es sich um eine verhältnismäßig kurze Ortsabwesenheit handelt.
1. Die Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO, mit welcher der Gesetzgeber die Fairness des Verständigungsverfahrens und eine möglichst autonome Entscheidung des Angeklagten sichern wollte, wird insbesondere nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass ein dem sachlichen Gehalt nach auf eine Verständigung zielender Vorschlag nicht als solcher benannt oder sogar verkannt wird.
2. Ob ein Verständigungsvorschlag vorliegt, bestimmt sich nach dem sachlichen Gehalt der Gesprächsinhalte und ist nicht abhängig von der Beurteilung der Prozessbeteiligten; dass diese nicht von einer Verständigung ausgehen oder sich von einer solchen sogar verbal distanzieren, ist ohne Bedeutung. Steht der Sache nach eine Verständigung inmitten, ist die Einhaltung der hierfür geltenden verfahrensrechtlichen Sicherungen nicht disponibel. Verständigungsbezogene Erörterungen werden geführt, sobald bei Gesprächen der Prozessbeteiligten ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum stehen. Dies wiederum ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt.
3. Auf der unterlassenen Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO kann das Urteil auch beruhen, wenn keine Verständigung zustande gekommen ist. Die Belehrung der Angeklagten nach § 257c Abs. 5 StPO ist bereits vor dem Zustandekommen einer Einigung zu erteilen, um den Angeklagten ein zweckmäßiges Verteidigungsverhalten zu ermöglichen
1. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung sowie das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden. Um dies zu gewährleisten, müssen Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsregelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, derart gefasst sein, dass sie im Voraus schriftlich abstrakt-generell so eindeutig und genau wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Die Vorausbestimmung muss sich bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, auf der es um die Person des konkreten Richters geht.
2. Wird nicht die Verfassungswidrigkeit einer Zuständigkeitsregelung im Geschäftsverteilungsplan selbst, sondern deren fehlerhafte Auslegung oder Anwendung durch das Gericht geltend gemacht, beschränkt sich die Überprüfung der gerichtlichen Auslegung auf eine reine Willkürkontrolle. Das Rechtsmittelgericht hat dabei allein zu überprüfen, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnorm bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und daher unhaltbar – mithin willkürlich – sind.
3. Bei der Strafzumessung für einen Teilnehmer, der ein strafbegründendes besonderes persönliches Merkmal nicht aufweist, ist die weitere Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB nur dann vorzunehmen, wenn sich die Tat nicht allein wegen des Fehlens der steuerlichen Erklärungspflicht als strafbegründendem persönlichen Merkmal als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist.
Das Adhäsionsverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Grundsätzen der StPO. Das Gericht hat daher gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen im Strengbeweis die Umstände zu ermitteln, die für den Entschädigungsanspruch von Bedeutung sind.
1. Um die revisionsgerichtliche Überprüfung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten zu ermöglichen, hat das Tatgericht die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigen mitzuteilen und sich erkennbar mit ihnen auseinanderzusetzen. Erforderlich ist insoweit insbesondere eine konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat.
2. Die strafschärfende Berücksichtigung der Rückfallgeschwindigkeit setzt voraus, dass sich der Täter von einer hoheitlichen Maßnahme unbeeindruckt zeigt und ungeachtet dessen weitere Straftaten begeht.
3. Bedrohungen können erhebliche rechtwidrige Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB sein. Namentlich Todesdrohungen, die den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen vermögen, können den Rechtsfrieden schwerwiegend stören. Allerdings ist schon im Hinblick auf das Gewicht der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt.
Zwar scheidet eine Wiedereinsetzung zur Begründung von unzulässig erhobenen Verfahrensrügen in aller Regel aus, wenn die Revision anderweitig bereits form- und fristgerecht begründet worden war. Davon kann jedoch u.a. dann abgewichen werden, wenn infolge eines vom Angeklagten nicht verschuldeten technischen Fehlers die Übersendung der Revisionsbegründung nicht (vollständig) gelingt. Das ist der Fall, wenn bei der fristgerechten Übersendung der Revisionsbegründung per Fax einzelne Seiten fehlen, sofern deren Inhalt unverzichtbar ist.
1. Um die Tatgerichte zum gebotenen Einhalten der – nunmehr ohnehin großzügiger bemessenen – Unterbrechungsfristen und damit zur zügigen Durchführung der Hauptverhandlung anzuhalten, soll ein Nichtberuhen in den Fällen des Verstoßes gegen § 229 StPO auf „besonders gelagerte“ Ausnahmefälle beschränkt sein (vgl. BGHSt 23, 224, 225). Der Verstoß gegen § 229 StPO ist indes kein absoluter Revisionsgrund und führt deswegen nicht „automatisch“ zur Urteilsaufhebung.
2. Hinsichtlich des Beruhens auf einem Verstoß gegen § 299 StPO bedarf es einer Einzelfallprüfung, die vor allem an der Schwierigkeit der Sachaufklärung und der Gesamtdauer der Hauptverhandlung auszurichten sein dürfte. So kann zum einen das Beruhen bei einfach gelagertem Sachverhalt und erdrückender Beweislage nach kurzer Hauptverhandlung auszuschließen sein. Zum anderen kommt ein Beruhensausschluss in Großverfahren in Betracht, in denen sich infolge der Mehrzahl der Hauptverhandlungstage die Eindrücke von der laufenden Beweisaufnahme vertieft und Vorkehrungen zur Verfestigung des Erinnerungsbildes wie insbesondere Berichterstattervermerke getroffen sind.
3. Eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit ist erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat, während die Schuld des Täters nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat. Die Voraussetzungen des § 21 StGB sind in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann zu bejahen, wenn
die Einsicht gefehlt hat und dies dem Täter vorzuwerfen ist. Fehlt dem Täter aus einem in § 20 StGB genannten Grund die Einsicht, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, ist auch bei verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar.
Hält der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine ursprünglich erhobenen Vorwürfe zumindest teilweise nicht aufrecht, so dass insoweit ein Freispruch ergeht, ist das Tatgericht zwar nicht von vornherein gehindert, seine Überzeugung auf den aufrechterhaltenen Teil der Aussage des Zeugen zu stützen; regelmäßig müssen aber in einem solchen Fall – insbesondere, wenn eine bewusst falsche Aussage nicht ausgeschlossen werden kann – außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe festgestellt werden, wenn das Tatgericht der Aussage im Übrigen folgen will (vgl. BGHSt 44, 153, 159, BGHSt 44, 256, 257). Derartige „Außenkriterien“ sind für eine tragfähige Beweiswürdigung erforderlich, weil die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen in einem solchen Fall insgesamt schwerwiegend in Frage gestellt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Abweichung zwischen der Aussage in der Hauptverhandlung und derjenigen im Ermittlungsverfahren besteht; denn auch in einem solchen Fall ist die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen im Regelfall erschüttert.
Nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten dürfen sowohl für die Beurteilung der Schuld, als auch der Persönlichkeit des Angeklagten herangezogen werden, sofern sie strengbeweislich in der Hauptverhandlung festgestellt worden sind.
Nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO ist zur Bestimmung des auf eine unerlaubte Handlung anwendbaren Rechts der Erfolgsort maßgeblich. Im Fall bloßer Vermögensschäden wird dieser in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH zur internationalen Zuständigkeit mit dem Belegenheitsort des geschädigten Vermögenswertes, mithin im Fall einer Banküberweisung mit dem Ort des Bankguthabens, gleichgesetzt.