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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
März 2021
22. Jahrgang
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1. Die Tatsache, dass ruckartige Bewegungen eines Säuglings ohne Abstützen des Kopfes zu einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung führen können, ist allgemein bekannt.
2. Der für Fälle der Verursachung eines Schütteltraumas bei Säuglingen oder Kleinkindern typische affektive Erregungszustand führt im Allgemeinen nicht dazu, dass die Gefährlichkeit der Handlung nicht ins Bewusstsein des Täters dringt.
3. Ob der Angeklagte nur einmal (etwa durch Hochreißen) oder aber mehrfach (im Sinne eines Schüttelns) gewaltsam auf einen Säugling eingewirkt hat, rechtfertigt vor allem die Abgrenzung zwischen direktem und bedingtem Verletzungsvorsatz, aber nicht die generelle Verneinung eines für das Grunddelikt maßgeblichen Körperverletzungsvorsatzes. Die Frage, ob ihm auch schwere Folgen im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB in Form von Hirnverletzungen zuzurechnen sind, ist davon zu unterscheiden.
4. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht insoweit Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden.
5. Zeugen sind Auskunftspersonen, die über Tatsachen berichten, die sie wahrgenommen haben; sie haben im Allgemeinen nicht über Wertungen, Meinungen oder Schlussfolgerungen zu berichten. Wenn sie dies tun, erlangt ihre Aussage nicht die Beweisqualität eines Gutachtens, da es an einer entsprechenden Fundierung fehlt. Das gilt auch für die Angaben von sachverständigen Zeugen, die Wahrnehmungen mit Hilfe besonderer Sachkunde gemacht haben und darüber berichten sollen.
1. Bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds sowie bei der Prüfung der Steuerungsfähigkeit eines Beschuldigten nach § 21 StGB zur Tatzeit handelt es sich um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können.
2. Die Diagnose einer Schizophrenie führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist die Feststellung des konkreten Einflusses der Erkrankung auf das Verhalten in den jeweiligen Tatsituationen.
1. Ein elektronischer Taschenrechner unterfällt als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, der Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO. (BGHSt)
2. § 23 Abs. 1a StVO ist wirksam. Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 1 der 53.
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 neu gefasst worden. Diese Neufassung erfüllt die Anforderungen, die Art. 80 Abs. 1 GG an die Wirksamkeit von Rechtsverordnungen stellt, indem sie sich auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen kann, die im Vorspruch zur Änderungsverordnung ordnungsgemäß angegeben ist. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Verordnungsgeber die Regelung der Benutzung elektronischer Geräte durch Kraftfahrzeugführer auf die allgemeine Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz StVG gestützt hat.
1. Die Bewährungsüberwachung ist eine Rechtssache im Sinne eines rechtlich geregelten und nach Rechtsgrundsätzen zu behandelnden Verfahrens. Die Aufhebung von Bewährungsauflagen und Nichtabhilfeentscheidungen sind (Zwischen-)Entscheidungen im Sinne des § 339 StGB.
2. Als eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB kommen nur elementare Rechtsverstöße in Betracht. Die Schwere des Unwerturteils wird dabei dadurch indiziert, dass Rechtsbeugung als Verbrechen eingeordnet ist und im Falle der Verurteilung das Richter- oder Beamtenverhältnis des Täters kraft Gesetzes endet.
3. § 339 StGB erfasst deshalb nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder Ermessensausübung reicht für die Annahme einer Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene Entscheidung als unvertretbar darstellt. Insoweit enthält das Merkmal der Beugung des Rechts ein normatives Element, dem die Funktion eines wesentlichen Regulativs zukommt.
4. Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände zu entscheiden. Dabei kann neben dem objektiven Gewicht und Ausmaß des Rechtsverstoßes insbesondere Bedeutung erlangen, von welchen Motiven sich der Richter leiten ließ.
5. Eröffnet eine Rechtsnorm Ermessen, begründet das Willkürverbot eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung. Das zur Entscheidung berufene Rechtspflegeorgan darf seine Entscheidung nicht nach freiem Belieben treffen, sondern muss das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausüben.
6. Die Ausübung des Ermessens hat sich ausschließlich an dem Zweck zu orientieren, zu dem es eingeräumt ist. Keine zulässigen Ermessenserwägungen sind der personelle Engpass des Gerichts bzw. die Überlastung des zur Entscheidung berufenen Richters, denn diese Umstände stehen weder mit der Bewertung des Genugtuungsbedürfnisses noch mit der Zumutbarkeit der Auflage für den Verurteilten in einem sachlichen Zusammenhang. Dem Strafrecht ist es grundsätzlich fremd, den Inhalt von Ermessensentscheidungen an der Arbeitsbelastung des Richters zu orientieren.
7. Dass sich Entscheidungen im Rahmen grundsätzlich eingeräumter Entscheidungsmöglichkeiten und prozessualer Zuständigkeiten halten, schließt für sich genommen eine Rechtsbeugung nicht aus, kann aber im Zusammentreffen mit weiteren Umständen den Rechtsverstoß als weniger gravierend erscheinen lassen.
8. Soweit in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass eine heimliche Vorgehensweise ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einen Rechtsverstoß als Rechtsbeugung kennzeichnet, sind die betreffenden Konstellationen jedenfalls dann nicht mit der Konstellation vergleichbar, dass ein Richter es jeweils entgegen § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO unterlässt, vor Erlass von Aufhebungsentscheidungen gemäß § 56e StGB die Staatsanwaltschaft zu seinem beabsichtigten Vorgehen anzuhören, wenn der Angeklagte mit dem Unterlassen der Anhörungen kein heimliches Vorgehen bezweckt, weil es ihm gerade darauf ankommt, dass das Beschwerdegericht im Instanzenzug seine „Rechtsauffassung“ überprüfen werde, da dies eine vorherige Kenntnisnahme der Staatsanwaltschaft spätestens nach Erlass der Beschlüsse voraussetzt.
1. Eine Diensthandlung im Sinne der §§ 332, 334 StGB ist ein konkretes Verhalten im Rahmen der Dienstausübung. Demgegenüber ist unter Dienstausübung (im Sinne der §§ 331, 333 StGB) die Gesamtheit der Tätigkeiten zu verstehen, die ein Amtsträger oder besonders Verpflichteter zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben entfaltet, mithin die Diensthandlungen im Allgemeinen. Die Begriffe der Dienstausübung und der Diensthandlung unterscheiden sich lediglich durch den Grad ihrer Konkretisierung.
2. Das Tatbestandsmerkmal „für die Dienstausübung“ in §§ 331, 333 StGB soll zum Ausdruck bringen, dass nicht
bereits die Annahme von Vorteilen „im Zusammenhang mit dem Amt“ zur Strafbarkeit führen soll, eine Änderung zur Frage, welche Tätigkeiten eines Amtsträgers zu seinem Dienst gehören, ist damit nicht verbunden.
3. Dienstlich ist jede Tätigkeit, die nicht nur „bei Gelegenheit“ der Dienstausübung begangen wird und nicht allein privaten Zwecken dient, sondern die zum allgemeinen Aufgabenbereich gehört oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht, nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung erscheint und von dem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen.
4. Eine Diensthandlung liegt jedenfalls dann vor, wenn das Handeln zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird. Auch das Unterlassen einer nach den dienstlichen Verpflichtungen gebotenen Handlung kann eine Diensthandlung darstellen. Eine pflichtwidrige Diensthandlung im Sinne des § 332 StGB begeht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darüber hinaus nicht nur derjenige, der eine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht. Ein solcher Missbrauch ist keine Privattätigkeit, sondern eine pflichtwidrige Amtshandlung.
5. Erforderlich ist, dass der Vorteil dem Empfänger um einer bestimmten geschehenen oder künftigen Diensthandlung willen zugutekommen soll, dass er nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der beiden Beteiligten seinen Grund gerade in der Diensthandlung hat, oder dass er „Äquivalent“ oder „Entgelt“ für die Diensthandlung ist.
6. Der Tatbestand des § 334 Abs. 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Bietet der Täter Vorteile für eine Handlung an, welche die dienstlichen Pflichten tatsächlich verletzen würde, so genügt es, dass er mit einer Pflichtwidrigkeit rechnet, diese in Kauf nimmt und dafür einen Vorteil anbietet usw.; bedingter Vorsatz genügt auch im Hinblick auf die Eigenschaft des Bestechungsadressaten.
7. Abgabe im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist die Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über das Betäubungsmittel frei verfügen kann. Vollendet ist die Abgabe mit dem Übergang der tatsächlichen Verfügungsgewalt; die Vollendung setzt damit – wie die Veräußerung und das Inverkehrbringen – einen Besitzwechsel voraus. Bei der Einschaltung eines Boten zur Übergabe von Betäubungsmitteln ist die Tat regelmäßig erst vollendet, wenn der Empfänger diese erhält. Der Bote übt lediglich für den Übergebenden oder für den Empfänger die tatsächliche Gewalt aus, er hat als solcher keine eigene Verfügungsmacht.
8. Bekanntzugeben nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist nicht nur der Umstand, dass es Erörterungen über eine Verständigung gegeben hat, sondern auch deren wesentlicher Inhalt. Hierzu gehört regelmäßig die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist. Diese Umstände sind auch im Fall erfolgloser Verständigungsbemühungen mitzuteilen (BVerfG NJW 2020, 2461, 2463 Rn. 26). Aus dem § 243 Abs. 4 StPO zugrundeliegenden Transparenzgebot ergibt sich auch, dass in aller Regel eine umgehende Information nach dem Verständigungsgespräch geboten ist.
9. Es kann dahinstehen, ob bei einem völlig inhaltsgleichen weiteren Anlauf nach zuvor gescheiterten Unterredungen unter Aufrechterhaltung der früheren Positionen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht greift oder ob es – was vom Zweck des § 243 Abs. 4 StPO her naheliegt – auch in Fällen des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO zumindest der Mitteilung bedarf, dass das Gespräch den gleichen Inhalt hatte wie das vorhergehende und dass sich hinsichtlich der von den Verfahrensbeteiligten eingenommenen Standpunkte keine Veränderungen ergeben haben.
10. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil darauf beruht (vgl. BVerfG, NStZ 2015, 170, 171 f. mwN; BVerfG NJW 2020, 2461, 2464 Rn. 37), da sich – bis auf eng begrenzte Ausnahmefälle – nicht ausschließen lässt, dass das Gericht bei gesetzesmäßigem Vorgehen infolge eines anderen Prozessverlaufs zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Dem Umstand, dass die Verteidiger der Beschwerdeführer angekündigt hatten, ihre Mandanten diesbezüglich in Kenntnis zu setzen, kann maßgebliche Bedeutung nicht beigemessen werden. Denn ein Informationsdefizit eines Angeklagten kann regelmäßig nicht durch eine Unterrichtung durch den Verteidiger ausgeglichen werden.
1. Die gefährliche Körperverletzung „mittels eines hinterlistigen Überfalls“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) kann jedenfalls dann mit Eventualvorsatz hinsichtlich des Grunddelikts begangen werden, wenn der Täter zunächst in Verletzungsabsicht vorgeht und diese planmäßig vor dem Opfer verbirgt, es dann aber vor dem Angriff zu einem Vorsatzwechsel kommt und der Täter die Verletzung nur noch billigend in Kauf nimmt. Voraussetzung der Verwirklichung von § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist in einem solchen Fall, dass der Täter trotz des Vorsatzwechsels zäsurlos und zum Angriff übergeht und hierbei die von ihm zuvor geschaffene Überraschungssituation ausnutzt.
2. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterscheidet sich von den übrigen Tatvarianten zwar, weil die Norm mit der „Hinterlist“ ein inneres Merkmal beschreibt, das zielgerichtetes Vorgehen voraussetzt. Allen Qualifikationen ist je-
doch gemein, dass die entsprechende Begehungsweise die abstrakte Gefährlichkeit der Tat erhöht. Für die subjektive Tatbestandsverwirklichung der anderen Tatvarianten gilt vor diesem Hintergrund, dass es ausreicht, wenn der Täter die Umstände (er-)kennt, die die Steigerung der abstrakten Gefährlichkeit bedingen. Diese Steigerung oder überhaupt die Verwirklichung des Grunddelikts bezwecken muss er nicht. Übertragen auf das Tatbestandsmerkmal der Hinterlist bedeutet dies, dass der Täter nur wissen muss, dass sein Täuschungsmanöver die Körperverletzung ermöglicht oder erleichtert und potentiell in ihrer Erheblichkeit erhöht.
1. Eine Strafbarkeit nach § 306a Abs. 2 StGB kommt auch dann in Betracht, wenn der tatbestandliche Erfolg lediglich an nicht unmittelbar dem Wohnen dienenden Gebäuden im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewirkt wird, aber dadurch eine konkrete Gefahr im Sinne des § 306a Abs. 2 StGB eintritt. Dementsprechend kann sich eine an einem Wohngebäude verübte Brandstiftung auch dann als schwere Brandstiftung im Sinne des § 306a Abs. 2 StGB erweisen, wenn zwar kein Wohnraum, aber ein anderer funktionaler Gebäudeteil durch Brandlegung teilweise zerstört wird. Hierfür genügen auch brandbedingte Schäden in Kellerräumen eines Wohnhauses, wenn diese wegen der Beeinträchtigung für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können.
2. Brandbedingte Schäden in einem Gebäude erfüllen nur dann die Voraussetzungen einer Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Variante des vollständigen oder teilweisen Zerstörens eines Gebäudes, wenn die Möglichkeit der Nutzung von Gebäudeteilen wenigstens für einzelne Zweckbestimmungen über eine nicht unbeträchtliche Zeit aufgehoben ist, ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder einzelne Bestandteile gänzlich vernichtet werden, die für einen selbständigen Gebrauch des Gebäudes bestimmt oder eingerichtet sind. Die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit eines Kellers als Versorgungs- und Aufbewahrungsraum kann den Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen, wenn die erforderlichen Reparaturarbeiten infolge brandbedingter Schäden einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen.
1. Ein Zurücktreten der Variante des Ausnutzens einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB) hinter den anderen beiden Alternativen des § 177 Abs. 5 Nr. 1 und 2 StGB auf Konkurrenzebene ist wegen des ihr zukommenden eigenständigen Gewichts und des damit erfassten zusätzlichen Unrechtsgehalts jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn die Schutzlosigkeit der Lage nicht auf einer vorherigen Gewaltanwendung des Täters beruht.
2. Das tatbestandliche Vorliegen einer schutzlosen Lage ist dabei stets anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen; einzelne äußere Umstände oder Gegebenheiten sind regelmäßig für sich genommen nicht dazu geeignet, eine schutzlose Lage des Opfers im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB zu begründen. Nur durch eine solche Gesamtschau kann gewährleistet werden, dass der Annahme der schutzlosen Lage eine eigenständige Bedeutung zukommt und diese nicht allein in der vom Täter gegenüber dem Opfer ausgeübten Gewalt oder Drohung aufgeht.
1. Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
2. Arglos ist ein Opfer, das sich keines erheblichen Angriffs gegen seine körperliche Unversehrtheit versieht. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das ist der Fall, wenn das Opfer daran gehindert ist, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen oder in sonstiger Weise auch durch verbale Äußerungen auf den Täter einzuwirken, um den Angriff zu beenden.
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Dies gilt indes nicht uneingeschränkt. So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat das heimtückische Vorgehen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB auch gerade in den Vorkehrungen liegen kann, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, sofern diese bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Für die Erfüllung des Heimtückemerkmals ausreichend ist, dass der mit Tötungsvorsatz handelnde Täter das Tatopfer im Vorbereitungsstadium der Tat unter Ausnutzung von dessen Arglosigkeit in eine Lage aufgehobener oder stark eingeschränkter
Abwehrmöglichkeiten bringt und die so geschaffene Lage bis zur Tatausführung ununterbrochen fortbesteht. Ob das Opfer zu Beginn des Tötungsangriffs noch arglos war, ist in diesen Sachverhaltskonstellationen ohne jede Bedeutung.
4. Für das in subjektiver Hinsicht für einen Heimtückemord erforderliche Ausnutzungsbewusstsein genügt es schließlich, dass der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatausführung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen.
5. Die für eine heimtückische Tötung erforderliche Arglosigkeit des Opfers wird in Fällen, in denen der mit Tötungsvorsatz handelnde Täter das ahnungslose Opfer planmäßig in eine bis zur Tatbegehung fortbestehende Lage zumindest stark eingeschränkter Abwehrmöglichkeiten gebracht hat, nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Opfer die ihm drohende Gefahr noch vor Beginn des eigentlichen Tötungsangriffs erkennt.
6. Einen der revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegenden Rechtsfehler weist eine Beweiswürdigung unter anderem dann auf, wenn der Tatrichter an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen stellt, indem er mit Blick auf den Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten von Annahmen ausgeht, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat.
1. Nach st. Rspr. ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Dies trifft zu, wenn ein Weg jedenfalls durch Fahrradfahrer und Fußgänger genutzt werden darf und tatsächlich auch durch berechtigte und unberechtigte Kradfahrer genutzt wird. Ob ein Geschädigter berechtigt war, den Weg als Motorradfahrer zu nutzen, ist demgegenüber ohne Bedeutung.
2. Die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände wirkt strafschärfend, wenn – wie dies regelmäßig, aber nicht immer der Fall ist – dem tateinheitlich verwirklichten Tatbestand eigenständiges unrechtserhöhendes Gewicht zukommt, insbesondere durch Verletzung weiterer Rechtsgüter.
3. Der Beschwerdeführer muss im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen.
1. Tatbestandsrelevant sind bei einem Außeneingriff in den Straßenverkehr nur verkehrsspezifische Gefahren. Eine solche liegt bei Zusammentreffen der Tathandlung und dem Eintritt einer konkreten Gefahr indes nur dann vor, wenn die konkrete Gefahr – jedenfalls auch – auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist.
2. Die Verpflichtung zur Zinszahlung beginnt gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag.
Um die gegenüber der einfachen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB höhere Strafandrohung begründen zu können, ist für die generelle Eignung der Lebensgefährdung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB mehr als der lediglich in „sehr seltenen“ Fällen mögliche tödliche Ausgang der Verletzungshandlung zu fordern.