HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2021
22. Jahrgang
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IV. Strafverfahrensrecht (mit Gerichtsverfassungsrecht)


Entscheidung

183. BGH StB 44/20 - Beschluss vom 27. Januar 2021

BGHSt; Befugnis zur Entbindung des Wirtschaftsprüfers von der Verschwiegenheitspflicht bei insolventer juristischer Person als Auftraggeber (Zeugenaussage; Untersuchungsausschuss; Vertrauensverhältnis; natürliche Person; Organwalter; Insolvenzverwalter; Berufsgeheimnisträger); unvermeidbarer Verbotsirrtum (un-

klare Rechtslage; divergierende gerichtliche Entscheidungen; vertretbare Begründung der Zeugnisverweigerung); Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Ordnungsgeldbeschlusses im parlamentarischen Untersuchungsausschuss.

§ 53 StPO; § 22 Abs. 1 PUAG; § 36 Abs. 1 PUAG; § 17 StGB

1. Grundsätzlich sind diejenigen Personen dazu befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Hierunter fallen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Wirtschaftsprüfer regelmäßig nur der oder die Auftraggeber. (BGHSt)

2. Für eine juristische Person können diejenigen die Entbindungserklärung abgeben, die zu ihrer Vertretung zum Zeitpunkt der Zeugenaussage berufen sind. (BGHSt)

3. Ist über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, ist dieser berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft. (BGHSt)

4. Soweit für die juristische Person innerhalb des berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses natürliche Personen tätig geworden sind, bedarf es deren Entbindungserklärung grundsätzlich nicht. Allein dadurch, dass sie für die juristische Person handelten, haben sie noch kein eigenes geschütztes Vertrauensverhältnis zu dem Berufsgeheimnisträger aufgebaut. Es existiert insbesondere kein allgemeiner Grundsatz, wonach ein Vertrauensverhältnis nur zwischen natürlichen Personen bestehen könne und eine effektive Dienstleistung des Berufsgeheimnisträgers voraussetze, dass sich ihm die Organwalter vorbehaltlos öffnen könnten. (Bearbeiter)

5. Würde bei der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers neben dem Auftraggeber auch auf Dritte abgestellt, hätte das zur Konsequenz, dass es demjenigen, der die Dienstleistung eines Wirtschaftsprüfers in Anspruch nimmt und in dessen Interesse der Geheimnisträger tätig wird, versagt wäre, zur Wahrung seiner eigenen Belange eine Zeugenaussage zu ermöglichen. Zudem führte dies zu einem erweiterten Anwendungsbereich des eine Ausnahme von der Pflicht zur umfassenden Aufklärung der materiellen Wahrheit darstellenden Zeugnisverweigerungsrechts. Etwas anderes kommt nur in spezifisch gelagerten Sonderkonstellationen in Betracht, in denen der Dritte seinerseits in einer individuellen Vertrauensbeziehung zu dem Berufsgeheimnisträger steht. (Bearbeiter)

6. Die für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes erforderliche Schuld fehlt, wenn sich der Betroffene in einem unvermeidbaren Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens befand. Das kann der Fall sein, wenn ein Zeuge bei einer komplexen Rechtsfrage – zumal bei divergierenden Gerichtsentscheidungen und fehlender höchstrichterlicher Klärung – den Umfang seiner Zeugenpflicht nicht erkannt hat oder er nach sorgfältiger Prüfung durch einen anwaltlichen Beistand auf dessen Rat und mit vertretbarer Begründung das Zeugnis verweigert. (Bearbeiter)


Entscheidung

259. BGH 1 StR 354/20 - Beschluss vom 12. November 2020 (LG Freiburg)

Ablehnung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung (Verknüpfung der als wahr zu unterstellenden Beweistatsache mit weiteren aufklärungsbedürftigen Umständen).

§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6, Abs. 6 Satz 1 StPO

1. Das Tatgericht darf eine Beweistatsache nicht als wahr unterstellen, wenn es dadurch die vorrangige Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn an die Beweistatsache sich weitere aufklärungsbedürftige Umstände knüpfen. Denn in einer solchen Sachverhaltskonstellation können diese zusätzlichen Begleitumstände über die Tragweite der als wahr unterstellten Tatsache entscheiden.

2. Auf dieser Grundlage sind behauptete Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen erschüttern sollen, für eine Wahrunterstellung regelmäßig ungeeignet. Denn das Tatgericht wird die Glaubwürdigkeit eines den Angeklagten belastenden Zeugen und die Glaubhaftigkeit von dessen Angaben in der Regel nur dann zuverlässig beurteilen können, wenn es über die insoweit behaupteten Tatsachen Beweis erhebt. Einer Aufklärung bedarf es nur dann nicht, wenn das Tatgericht den Zeugen rechtsfehlerfrei aus anderen als gewichtiger erachteten Gründen, also unabhängig von der Indiztatsache, für glaubwürdig und dessen Aussage für glaubhaft hält; dann ist die behauptete Tatsache tatsächlich bedeutungslos.


Entscheidung

271. BGH Ermittlungsrichter 1 BGs 42/21 (1 ARs 1/20) – Beschluss vom 29. Januar 2021

Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Beweisantrags im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss (Vorlage von Log-Dateien von E-Mail-Accounts von Mitarbeitern eines Bundesministeriums: keine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses)

Art. 10 Abs. 1 GG; Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG; § 17 Abs. 2, Abs. 4 PUAG

1. Die E-Mail-Kommunikation von Amtsträgern und Amtsträgerinnen in Amtsgeschäften über einen dienstlichen E-Mail-Account unterfällt nicht dem Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses.

2. Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG untersagt dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss lediglich unmittelbare Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis. Eine „Zweitverwertung“ von bereits erhobenen Daten ist dem Untersuchungsausschluss jedoch nicht verwehrt.


Entscheidung

186. BGH 6 StR 238/20 - Beschluss vom 27. Januar 2021 (LG Magdeburg)

Ablehnungsgesuch bei Entscheidung über Revision im Beschlusswege; Anhörungsrüge (Fristbeginn); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zurechnung von Anwaltsverschulden); Gegenvorstellung (Statthaftigkeit bei gleichzeitiger Anhörungsrüge)

Art. 103 Abs. 1 GG; § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 44 Satz 1 StPO; § 356a StPO; § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG

1. Entscheidet der Senat über eine Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird, die nicht durchgreift.

2. Die Anhörungsrüge muss gemäß § 356a Satz 2 StPO binnen einer Woche nach Kenntnis von der vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben werden. Maßgeblich ist allein die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der behauptete Verstoß ergibt. Auf das erst später erlangte Wissen um die Bedeutung der Einlegung einer Anhörungsrüge als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde kommt es nicht an.

3. An die Voraussetzungen fehlenden Verschuldens sind im Interesse der Rechtssicherheit bei § 356a StPO hohe Anforderungen zu stellen; ein Anwaltsverschulden ist dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG zuzurechnen.

4. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör lässt sich weder daraus ableiten, dass der Senat der vom Revisionsführer dargelegten Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, noch daraus, dass die Entscheidung hierzu nicht ausdrücklich Stellung nimmt. Weder Art. 103 Abs. 1 GG noch die Bestimmungen der EMRK verlangen bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen eine ausdrückliche Bescheidung jedes Vorbringens.

5. Eine hilfsweise erhobene Gegenvorstellung kann, soweit sie sich gegen die Verletzung rechtlichen Gehörs wendet, der Fristüberschreitung für die insoweit abschließende Anhörungsrüge nicht begegnen.


Entscheidung

203. BGH 2 StR 241/20 - Beschluss vom 11. November 2020 (LG Bonn)

Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger in der Sache); Absetzungsfrist und Form des Urteils (Verhinderung an der Unterschrift aus Rechtsgründen: Gleichbehandlung eines aus dem Amt geschiedenen Berufsrichters und einer Person innerhalb der Gerichtsorganisation, die in einer bestimmten Sache keine richterlichen Funktionen mehr wahrnehmen darf); absolute Revisionsgründe (nicht fristgerechte Absetzung eines Urteils).

§ 22 Nr. 5 StPO; § 275 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 StPO; § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 338 Nr. 7 StPO

1. Nach § 338 Nr. 7 StPO unterfällt ein Urteil unter anderem dann der Aufhebung, wenn es nicht innerhalb der Absetzungsfrist vollständig zu den Akten gebracht ist. Vollständig ist das Urteil erst, wenn es mit den Unterschriften aller Berufsrichter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, fristgerecht zu den Akten gelangt. Ist ein Richter verhindert, muss seine Unterschrift binnen gleicher Frist durch einen Verhinderungsvermerk nach ersetzt werden. Fehlt eine Unterschrift oder ein Verhinderungsvermerk ist das Urteil auf die Verfahrensrüge ebenso aufzuheben, wie wenn ein Verhinderungsvermerk unzulässig angebracht wurde.

2. Verhindert an der Unterschrift ist ein Richter, wenn er seine Unterschrift aus tatsächlichen Gründen nicht mehr leisten kann oder aus Rechtsgründen nicht mehr leisten darf.

3. Eine Verhinderung aus Rechtsgründen wird angenommen, wenn ein Berufsrichter durch das Ausscheiden aus dem Amt gehindert wird, ein Urteil zu unterschreiben, das unter seiner Mitwirkung zuvor verkündet wurde. Denn er darf, ohne Richter zu sein, die hiermit verbundene richterliche Tätigkeit, die auch seine Unterschrift unter den schriftlichen Urteilsgründen umfasst, nicht mehr ausüben. Eine derartige Verhinderung aus Rechtsgründen ist durch den Vorsitzenden oder an seiner Stelle durch den dienstältesten Richter unter dem Urteil zu vermerken.

4. Nichts anderes gilt für eine Person innerhalb der Gerichtsorganisation, die in einer bestimmten Sache ? etwa als ausgeschlossener Richter ? keine (weiteren) richterlichen Funktionen wahrnehmen darf. Einem ausgeschlossenen Richter ist jede weitere richterliche Tätigkeit in der betroffenen Sache verwehrt. Er steht einer Person außerhalb des Gerichts gleich. Denn der Ausschluss nach § 22 StPO wird kraft Gesetzes in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Ausschlussgrund entsteht; er wirkt für die Zukunft. Seine weitere Tätigkeit birgt – auch noch nach der Urteilsverkündung ? die Gefahr eines Eingriffs in die Rechtspflege, die Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt; er kann, obwohl er in dieser Sache nicht mehr der gesetzliche Richter ist, durch seine Autorität die Gestaltung der Urteilsgründe bis zu deren vollständiger Absetzung maßgeblich beeinflussen.

5. Nach Eintritt des Ausschlussgrundes ist dem Richter eine – rechtskonforme – Herstellung der Urteilsgründe ebenso wenig möglich wie die Teilnahme an einer Fassungsberatung oder die Urteilsunterzeichnung. Diese Rechtsfolge wird zu bedenken sein, wenn die Gerichtsverwaltung um eine Aussagegenehmigung für einen Richter zu einer Zeit ersucht wird, zu der dieser mit der Absetzung der Urteilsgründe „in derselben Sache“ befasst ist. Bei der Bescheidung des Gesuchs wird auch in den Blick zu nehmen sein, dass der Strafrechtspflege durch die Versagung der Aussagegenehmigung in derartigen Fällen regelmäßig kein Nachteil erwächst, da das Gericht vorzugsweise andere Personen, die an der Verhandlung teilgenommen haben, als Zeugen zu den in Frage stehenden Tatsachen hören kann. Sollte sich eine Vernehmung des Richters gleichwohl als unerlässlich erweisen, wird in Betracht zu ziehen sein, ob der Wahrheitsfindung nicht auch durch eine Aussagegenehmigung für einen Zeitraum nach vollständiger Urteilsabsetzung genügt werden kann.

6. Da § 22 StPO alle Personen von weiteren richterlichen Handlungen ausschließt, bei denen aus den in § 22 Nr. 1 bis Nr. 5 StPO angeführten Gründen die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit besteht, kommt es nicht darauf an, ob der Vorsitzende in dem Zeitraum zwischen seiner förmlichen Zeugenvernehmung und der Unterzeichnung

der Urteilsurkunde tatsächlich keinen weiteren Einfluss auf den Inhalt der Urteilsgründe genommen hat.


Entscheidung

185. BGH StB 49/20 - Beschluss vom 14. Januar 2021 (OLG Düsseldorf)

Verwerfung der Beschwerde gegen den Haftbefehl (dringender Tatverdacht; Überprüfung durch das Beschwerdegericht; Fluchtgefahr).

§ 112 StPO; § 304 StPO

1. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme.

2. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind, ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste.


Entscheidung

235. BGH 2 StR 302/19 - Beschluss vom 2. Februar 2021 (LG Frankfurt am Main)

Transnationales „ne bis in idem“ (eigenständiger, autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben auszulegender Tatbegriff).

Art. 54 SDÜ

Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 SDÜ durch den Europäischen Gerichtshof gilt im Rahmen dieser Vorschrift ein im Verhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen eigenständiger, autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben auszulegender Tatbegriff. Maßgebendes Kriterium für die Anwendung des Art. 54 SDÜ ist danach die Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbundener Tatsachen. Auf materiell-rechtliche Bewertungen in einem Vertragsstaat, etwa dahin, ob die verschiedenen begangenen Delikte nach deutschem Recht sachlich-rechtlich im Verhältnis von Tateinheit oder Tatmehrheit stehen, kommt es nicht an. Ob im konkreten Fall nach diesen Kriterien eine einheitliche Tat anzunehmen ist, obliegt der Beurteilung des zuständigen nationalen Gerichts.


Entscheidung

209. BGH 2 StR 267/20 - Beschluss vom 2. Dezember 2020 (LG Köln)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachbesserung und Nachholung von Verfahrensrügen (Ausnahmerolle des Rechtsmittels).

Art. 103 Abs. 1 GG; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint.

2. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein formaler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer Kraft gesetzt. Dies würde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang stehen, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachbesserung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unerlässlich erscheint.


Entscheidung

172. BGH 5 StR 519/20 - Beschluss vom 6. Januar 2021 (LG Berlin)

Besetzungsrüge wegen fehlender Mitteilung einer Änderung der Besetzung nach Beginn der Hauptverhandlung (wesentliche Förmlichkeit; Protokoll; Ergänzungsschöffe; Rügevorbringen; Präklusion).

§ 222a StPO; § 338 Nr. 1 StPO

Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht statt, ist nach § 222a Abs. 1 Satz 1 StPO spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mitzuteilen. Erfolgt vor der Hauptverhandlung eine solche Mitteilung und ändert sich anschließend die mitgeteilte Besetzung, so muss dies nach § 222a Abs. 1 Satz 3 StPO spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Bei dieser Mitteilung handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne von § 273 Abs. 1 StPO, deren Beobachtung gemäß § 274 Satz 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann.


Entscheidung

233. BGH 2 StR 152/20 - Beschluss vom 18. November 2020 (LG Hanau)

Urteilsgründe (Darlegung der wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen: Wiedergabe der wesentlichen Angaben eines Belastungszeugen; Darlegung der Glaubhaftigkeit von auf den jeweiligen konkreten Einzelfall bezogenen Angaben; im Einzelfall erforderliche Darlegung der Gründe für eine Teileinstel-

lung des Verfahrens); Grundsätze der Strafzumessung (Zulässigkeit von Strafzumessungserwägungen bei den Einzelstrafen oder nur der Gesamtstrafenbildung bei großem zeitlichen Abstand zwischen Taten)

§ 46 StGB; § 54 StGB; § 154 Abs. 2 StPO; § 261 StPO; § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO

1. Der Tatrichter ist verpflichtet, in den Urteilsgründen darzulegen, dass seine Überzeugung von den die Anwendung des materiellen Rechts tragenden Tatsachen auf einer umfassenden, von rational nachvollziehbaren Überlegungen bestimmten Beweiswürdigung beruht. Der Tatrichter ist – über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus – verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler zu überprüfen ist.

2. Inwieweit der Tatrichter gehalten ist, die Angaben eines Belastungszeugen nicht nur zu würdigen, sondern auch deren wesentlichen Inhalt wiederzugeben, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Grundsätzlich ist er nicht verpflichtet, eine Zeugenaussage in den Urteilsgründen in ihren Einzelheiten wiederzugeben. Die Urteilsgründe dienen – auch in Aussage-gegen-Aussage Konstellationen – nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme, so dass es regelmäßig verfehlt ist, Zeugenaussagen umfänglich oder gar wörtlich wiederzugeben; dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen und mitunter sogar den Bestand eines Urteils gefährden. Der wesentliche Inhalt einer Zeugenaussage ist in den Urteilsgründen jedoch darzustellen, wenn dies aus sachlich-rechtlichen Gründen erforderlich ist, um die tatgerichtliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn keine Aussage-gegen-Aussage Konstellation vorliegt. Der Tatrichter soll mit der Beweiswürdigung belegen, warum er – unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten – bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstände festgestellt hat.

3. Ist eine Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung maßgebenden Zeugenaussage erforderlich, weil sich der Angeklagte bestreitend zur Sache eingelassen hat, ist es erforderlich, den näheren – wesentlichen – Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussagen darzustellen.

4. Zwar ist der Tatrichter nicht gehalten, jede getroffene Feststellung zu begründen. Handelt es sich aber um für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentliche Umstände, so kann auf einen Beleg in aller Regel nicht verzichtet werden.

5. Eine psychologische Glaubwürdigkeitsbegutachtung kann die Beweiswürdigung durch den Tatrichter nicht ersetzen. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, darüber zu befinden, ob eine zu begutachtende Aussage wahr ist oder nicht; dies ist dem Tatrichter vorbehalten. Der Sachverständige soll vielmehr dem Gericht die Sachkunde vermitteln, mit deren Hilfe es die Tatsachen feststellen kann, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlich sind. Das aussagepsychologische Gutachten kann zwar ein Indiz für die Richtigkeit einer Zeugenaussage sein, den Tatrichter aber nicht von seiner Aufgabe entbinden, nachvollziehbar darzulegen, welche Angaben er für zutreffend erachtet und daher seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Es genügt nicht, lediglich das Ergebnis der Schlussfolgerungen, nicht aber die Tatsachen, die einen solchen Schluss zulassen können, in den Urteilsgründen mitzuteilen.

6. Im Strafverfahren geht es darum, die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage zu beurteilen. Der sich aus dem Erfordernis der rationalen Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung ergebenden Darstellungspflicht genügt es nicht, lediglich die Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nachvollziehbar zu begründen, ohne zugleich die Glaubhaftigkeit der auf den jeweiligen konkreten Einzelfall bezogenen Angaben (etwa die Verlässlichkeit des Erinnerungsvermögens hinsichtlich der einzelnen Tathandlung) in den Blick zu nehmen. Bleibt unklar, auf welche Angaben das Tatgericht die für die Verurteilung maßgeblichen Feststellungen stützt, kann auch die mit sachverständiger Hilfe gewonnene Überzeugung, die Aussage eines Zeugen beruhe auf tatsächlich Erlebtem, keinen ausreichenden Beitrag leisten, das gefundene Beweisergebnis nachvollziehbar zu begründen.

7. Den Gründen für eine Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO kann Bedeutung für die Beweiswürdigung zu den verbleibenden Vorwürfen zukommen. Ist dies nach der konkret gegebenen Beweissituation der Fall, sind die Gründe für die Teileinstellung im Urteil mitzuteilen und ihre Beweisbedeutung zu würdigen.

8. Dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, kommt die gleiche Bedeutung zu, wie bei anderen Straftaten. Es ist genau in den Blick zu nehmen, welche der maßgeblichen Strafzumessungserwägungen nur bei der Gesamtstrafenbildung zum Tragen kommen können. Handelt es sich beispielsweise bei psychischen Beeinträchtigungen von Tatopfern um Folgen aller Taten, so können diese dem Angeklagten lediglich bei der Gesamtstrafenbildung uneingeschränkt angelastet werden. Nur wenn sie unmittelbare Folge bereits einzelner Taten sind, können sie mit ihrem vollen Gewicht bei der Bemessung der Einzelstrafe dafür in Ansatz gebracht werden


Entscheidung

191. BGH 6 StR 399/20 - Beschluss vom 27. Januar 2021 (LG Lüneburg)

Divergenz zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift und dem Tenor in der Urteilsurkunde (authentischer Wortlaut der Urteilsformel; Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge).

§ 274 StPO; § 46 BZRG; § 47 BZRG

1. Der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 StPO maßgeblichen Sitzungsniederschrift.

2. Der Senat teilt die vom 3. Strafsenat und vom 5. Strafsenat vertretene Auffassung, wonach die Korrektur eines vom Sitzungsprotokoll abweichenden Urteilstenors in der Urteilsurkunde durch das Revisionsgericht eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge voraussetzt. Der Ansicht des 1. Strafsenats, dass die Überein-

stimmung der protokollierten und der im schriftlichen Urteil enthaltenen Urteilsformel von Amts wegen zu prüfen sei, weil „die Existenz eines erstinstanzlichen Urteils und dessen Inhalt“ ebenso wie eine wirksame Anklageerhebung und ein wirksamer Eröffnungsbeschluss „gewissermaßen“ Verfahrensvoraussetzung für das Revisionsverfahren sei, vermag der Senat dagegen nicht zu folgen.

3. Ausländische Verurteilungen dürfen nicht mehr verwertet werden, wenn sie nach deutschem Recht tilgungsreif wären.


Entscheidung

240. BGH 2 StR 48/20 - Beschluss vom 11. November 2020 (LG Darmstadt)

Urteil (Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung: kein offensichtliches Schreib- bzw. Verkündungsversehen bei einer möglichen Verwechselung des in der Urteilsformel bezeichneten Tatbestandes).

§ 260 Abs. 1 StPO

1. Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer solchen Berichtigung eine unzulässige inhaltliche Abänderung des Urteils verbunden ist. Insbesondere ist in Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die – anders als die schriftlichen Urteilsgründe – bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, bei einer Berichtigung der Urteilsformel Zurückhaltung geboten. Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Berichtigung – klar zu Tage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen.

2. Gemessen hieran liegt bei einer möglichen Verwechselung des in der Urteilsformel bezeichneten Tatbestandes kein offensichtliches Verkündungsversehen vor.


Entscheidung

228. BGH 4 StR 409/19 - Beschluss vom 13. Januar 2021 (LG Münster)

Zustellungen an den Verteidiger (Unterrichtung des Beschuldigten: Nichtbeachtung kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör).

Art. 103 Abs. 1 GG; § 145a Abs. 3 StPO

Bei § 145a Abs. 3 StPO handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründet.


Entscheidung

220. BGH 2 ARs 300/20 2 AR 205/20 - Beschluss vom 2. Februar 2021

Ablehnungszeitpunkt (Ablehnungsgesuch bei abschließender Entscheidung im Beschlusswege).

§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO

Ergeht eine abschließende Entscheidung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist.


Entscheidung

230. BGH 4 StR 468/20 - Beschluss vom 14. Januar 2021 (LG Münster)

Revisionsgründe (Beruhen des Urteils auf fehlenden Feststellungen zu Beginn und Dauer der Bewährungszeit bei strafschärfender Berücksichtigung der Tatbegehung unter laufender Bewährung).

§ 337 Abs. 1 StPO

Wertet das Tatgericht bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten, dass dieser bei der Tatbegehung unter laufender Bewährung gestanden hat, während sich Beginn und Dauer der Bewährungszeit weder den Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lassen, beruht das Urteil auf einem Rechtsfehler, wenn der Senat nicht ausschließen kann, dass sich die Annahme eines Bewährungsbruchs zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.


Entscheidung

165. BGH 3 StR 564/19 - Beschluss vom 26. Januar 2021

Zulassung von Ton- und Filmaufnahmen für die Verkündung von Entscheidungen (Abwägung; Ermessen; Informationsinteresse; schutzwürdige Interessen der Beteiligten).

§ 169 Abs. 3 GVG

Nach § 169 Abs. 3 S. 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169 Abs. 3 S. 2 GVG). Die Entscheidung steht danach im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten.


Entscheidung

239. BGH 2 StR 358/20 - Beschluss vom 19. November 2020 (LG Frankfurt am Main)

Gegenstand des Urteils (Tat im verfahrensrechtlichen Sinne); Urkundenfälschung (Abgrenzung von Identitätstäuschung und Namenstäuschung).

§ 52 Abs. 1 StGB; § 53 Abs. 1 StGB; § 267 StGB; § 264 Abs. 1 StPO

1. Die Urteilsfindung hat die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zum Gegenstand (§ 264 Abs. 1 StPO). Diese bestimmt sich nach dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet. Liegen nach dieser Maßgabe verschiedene Lebens-

sachverhalte und mithin mehrere selbständige prozessuale Taten vor, so sind diese nur dann voll umfänglich Gegenstand der Urteilsfindung, wenn sich nach dem aus der Anklageschrift erkennbaren Willen der Staatsanwaltschaft ergibt, dass sie sämtlich einer Aburteilung zugeführt werden sollen.

2. Von prozessualer Tatidentität kann ohne Weiteres ausgegangen werden, wenn mehrere Taten materiellrechtlich zueinander im Verhältnis der Tateinheit nach stehen. Mehrere sachlich-rechtlich selbständige Handlungen im Sinne von bilden nur dann eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden.

3. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist. Entscheidendes Kriterium für die Unechtheit ist die Identitätstäuschung: Über die Person des wirklichen Ausstellers wird ein Irrtum erregt; der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen die Namenstäuschung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Aussteller nur über seinen Namen täuscht, nicht aber über seine Identität.