HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2021
22. Jahrgang
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Schrifttum

Mani Jaleesi : Die Kriminalisierung von Manipulationen im Sport – Eine Untersuchung zum Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben gem. § 265c und § 265d StGB, 321 Seiten, 84,00 €, ISBN 978-3-8487-6662-8, Baden-Baden 2020.

Mit dem Einundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. April 2017 zur Einführung

der §§ 265c ff. StGB hat der Gesetzgeber seine Reformbemühungen um die Bestechungsdelikte zunächst abgeschlossen. Vorangegangen waren Änderungen auf dem Gebiet der Mandatsträgerbestechung im Jahr 2014 (§ 108e StGB), der Amtsträgerbestechung (§§ 331 ff. StGB), insbesondere die Neuregelung der Bestechung ausländischer und internationaler Bediensteter (§ 335a StGB), im Jahr 2015 sowie die Ergänzung der Vorschriften zu Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr durch das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen im Jahr 2016 (§§ 299a f. StGB). Alle diese Änderungen haben intensive rechtspolitische und rechtsdogmatische Diskussionen hervorgerufen. Am heftigsten umstritten war – und ist – aber die Kriminalisierung von Manipulationen im Sport in § 265c und § 265d StGB, auch wenn die praktische Bedeutung mit bis heute (16. März 2021) drei bei Juris verzeichneten gesellschaftsrechtlichen (!) OLG-Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Vorschriften eher gering geblieben ist. Der Verfasser begibt sich mit seiner Bochumer Dissertation – der ersten von mittlerweile mehreren, die zu diesen Tatbeständen erschienen sind – also auf ein hochaktuelles, bereits im Gesetzgebungsverfahren sehr intensiv behandeltes Teilgebiet des modernen Strafrechts.

Ein Grundlagenkapitel stellt informativ die tatsächlichen Hintergründe von Manipulationen im Sport sowie die Rechtslage und Regelungsvorschläge vor dem Gesetz aus dem Jahr 2017 dar. Die recht ausführliche Beschreibung des neuen Gesetzes bereits an dieser Stelle bildet eine unnötige Doppelung zum 2. Kapitel, das vollständig der Untersuchung des Gesetzes gewidmet ist. Schon in diesem Grundlagenteil deutet sich an, dass der Verfasser der Legislative einen recht weiten Gestaltungsspielraum einräumt, um das als unvollständig angesehene vorhandene strafrechtliche Instrumentarium zur Verfolgung von Manipulationen im Sport – nämlich in erster Linie die durch die Rechtsprechung eingehegte Strafbarkeit wegen Betrugs – neu zu gestalten. Strafbarkeitslücken sind in dieser Lesart nicht Ausdruck des fragmentarischen Charakters des Strafrechts, sondern allenfalls hinnehmbare und durch den Gesetzgeber möglichst zu beseitigende Defizite des jeweils aktuellen positiven Rechts.

Das sehr umfangreiche 2. Kapitel – das abschließende 3. Kapitel fasst lediglich die vom Verfasser gefundenen Ergebnisse zusammen – ist in zwei große Abschnitte aufgeteilt: Eine Untersuchung zur verfassungsrechtlichen Konformität des Gesetzes sowie eine detaillierte Darstellung und Bewertung der konkreten Tatbestände, allerdings ohne die Strafzumessungsvorschrift des § 265e StGB zu berücksichtigen. Die grundsätzliche Behandlung der neuen Regelungen stellt dabei den bemerkenswertesten Teil der Arbeit dar. Der Verfasser möchte sich hierbei ausschließlich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientieren, da andere Ansichten für die gelebte Rechtspraxis nur eingeschränkte Relevanz hätten. Kritik – wie etwa durch die "systemkritische Rechtsgutslehre" – erörtert er daher nur am Rande. Das so gefundene Ergebnis überrascht nicht: Weil das Verhältnismäßigkeits- und das Ultima ratio-Prinzip dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Strafrechts kaum Konturen vorgäben und das Bundesverfassungsgericht der Rechtsgutslehre eine Absage erteilt habe (das Sondervotum Winfried Hassemers in der maßgeblichen Entscheidung BVerfGE 120, 224[255 ff.]bleibt hier unerwähnt), erhebt auch der Verfasser keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Pönalisierung als solche. Ist der Rahmen erst einmal derart weit gesteckt, haben die vom Gesetzgeber für die Neukriminalisierung angegebenen Schutzgüter "Integrität des Sports" und "Vermögen" ebenso wenig eine scharfe Kritik zu fürchten wie die unklare Deliktsstruktur jedenfalls des § 265c StGB, eines Zwitters aus Bestechungs- und Vermögensdelikt.

Das vom Verfasser in diesem Teil gefundene Ergebnis bewegt sich völlig innerhalb der Schneisen, die die Verfassungsrechtsprechung auf dem Gebiet des Strafrechts schlägt. Anhand dieses Maßstabs ist dagegen nichts einzuwenden. Verlässt man allerdings – und diese Möglichkeit hat die Strafrechtswissenschaft – die verfassungsrechtliche Binnenperspektive, wird ein deutlich kritischerer Blick auf die Gesetzgebung möglich. Problematisch an den §§ 265c ff. StGB ist dann zunächst die erneut bestätigte Tendenz zur Schaffung eines Integritätsschutzstrafrechts, die nicht danach fragt, ob der Einsatz strafrechtlicher Mittel zum Rechtsgüterschutz oder – noch grundsätzlicher – zur Freiheitssicherung überhaupt gerechtfertigt ist. Was Sportintegrität sein soll, bleibt unklar und lässt sich beliebig mit Wert- und Wunschvorstellungen aufladen. Ein umstandsloser Import überaus diffuser Werte – wie Leistungsbereitschaft, Fairness, Toleranz und Teamgeist – in das Strafrecht unterläuft aber die für seine Rechtsstaatlichkeit und Bestimmtheit konstitutive Trennung von Recht und Moral. Außerdem lässt sich im Gegensatz zu den geschützten Rechtspositionen des § 299 StGB (fairer Wettbewerb als Grundbedingung der freien Marktwirtschaft) sowie der §§ 331 ff. StGB (Allgemeinheit der Amtsführung) nicht begründen, weshalb gerade der Sport als ein kleiner Ausschnitt des Wirtschaftslebens durch den systemwidrigen Hybrid-Tatbestand in § 265c StGB unter einen besonderen Strafrechtsschutz gestellt werden soll. Zu fragen ist auch, weshalb die mit dem Sport verbundenen, bei § 265d StGB ohnehin kaum erkennbaren Vermögensinteressen eines ebenso weit vorverlagerten Schutzes bedürfen wie die durch die §§ 264 ff. StGB geschützten besonderen Vermögensinteressen, in die schließlich §§ 265c ff. StGB eingereiht sind. An der strafrechtstheoretischen Begründbarkeit des modernen "Korruptionsbekämpfungsrechts", das bei dieser Neukriminalisierung auch noch im Gewand der Vermögensdelikte auftritt, sind jedenfalls deutlich mehr Zweifel erlaubt, als die Verfassungspraxis, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und mit ihnen der Verfasser zulassen.

Nimmt man die grundsätzliche Billigung der Neukriminalisierung hin, so ist es umso wichtiger, dass der Verfasser sich im weiteren Verlauf des 2. Kapitels detailreich mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen der §§ 265c, 265d StGB auseinandersetzt, ihnen immer wieder den verfassungsrechtlichen Spiegel vorhält und Konkretisierungsvorschläge de lege ferenda unterbreitet. Insbesondere beim Sportbegriff (instruktiv behandelt er hier auch das weite Feld des E-Sports), bei den Merkmalen "zugunsten des Wettbewerbsgegners" und "wesentlicher Einfluss" in § 265c StGB sowie "erhebliche Einnahmen" in § 265d StGB führt dieser Ansatz zu einer gut abgesicherten Kritik. Jedoch kann der Leser den Eindruck gewinnen, dass der Verfasser daraus den letzten Schluss, nämlich die

verfassungswidrige Unbestimmtheit einzelner Tatbestandsmerkmale, nicht so recht ziehen möchte. Auch hier wird er allerdings das Bundesverfassungsgericht auf seiner Seite haben, das die Bestimmbarkeit an die Stelle der Bestimmtheit im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG gesetzt hat. Zum Sportbegriff plädiert der Verfasser für eine verfassungskonforme enge Auslegung und schlägt die Einführung eines Blankett-Straftatbestandes vor. Beim Merkmal "zugunsten des Wettbewerbsgegners" ist der aus dem Leistungsprinzip im Wettbewerbssport entwickelte Vorschlag, durch eine Änderung des Wortlauts in "nicht auch zu eigenen Gunsten" neutrale Beeinflussungen zu erfassen, weitere Überlegungen wert. Für den Begriff der "erheblichen Einnahmen" in § 265d StGB leistet die Arbeit einen Beitrag zu einer konkretisierenden Auslegung, wobei nicht recht klar wird, weshalb die Einheit der Rechtsordnung und die – erst in der Zusammenfassung eingeführte – Billigkeit eine Orientierung am Mindestlohn für die Erheblichkeit nahelegen sollen. Ob die Unbeachtlichkeit innerer Vorbehalte im Beeinflussungsvorsatz bei beiden Vorschriften tatsächlich "vertretbar" ist, wäre anhand einer kritischen Auseinandersetzung mit dem zugrundeliegenden Rechtsgutskonzept nochmals zu überprüfen. Da eine rasche Änderung der Tatbestandsmerkmale durch den Gesetzgeber eher unwahrscheinlich ist, darf man gespannt sein, was die Rechtsprechung zur Konkretisierung dieser Tatbestandsmerkmale beitragen wird. Recht unvermittelt wirft der Verfasser am Ende seiner Betrachtungen erneut die Frage auf, ob § 265d StGB dem Ultima ratio-Prinzip genügt. Eine Entkriminalisierung hält er für angemessen, argumentiert freilich zugleich mit den erheblichen Anwendungsproblemen, die die Vorschrift verursache. Einige sprachliche und stilistische Schwächen hemmen den Lesefluss, mögen aber dem Zeitdruck bei der Veröffentlichung geschuldet gewesen sein.

Der Verfasser unterbreitet eine Fülle von Ansätzen für eine Auslegung der neuen Tatbestände. Die Arbeit sollte daher von allen Strafgerichten zur Kenntnis genommen werden, die mit der Interpretation der Vorschriften befasst sein werden. Sie regt aber zugleich zum Weiterdenken an – nicht nur über die Anwendung der konkreten Strafvorschriften und die Vorschläge de lege ferenda, sondern auch über die Rolle des Verfassungsgerichts auf dem Gebiet des Strafrechts, die Bewertung moderner Kriminalisierungstendenzen und die Rolle der Strafrechtswissenschaft in diesem Zusammenhang.

Dr. Stefan Sinner, Berlin