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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juli 2020
21. Jahrgang
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Bei der Frage, ob sich ein Rechtsanwalt die rechtswidrige Tat eines Mandanten „angelegen“ sein lässt, ist die – auch sein Selbstverständnis prägende – besondere Aufgabenstellung des Rechtsanwalts zu beachten. Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege und dazu berufen, die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Sein berufliches Tätigwerden liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege. Es muss ihm deshalb auch möglich sein, aus seiner Sicht zweifelhafte Forderungen geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlicher Prüfung zu unterziehen, ohne sich der Gefahr strafbaren Handelns auszusetzen.
1. Zwar erfordert Mittäterschaft (hier: beim Betrug) nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst, sondern sie kann auch durch Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlungen begründet werden. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Daran fehlt es regelmäßig, wenn das Tun sich schon rein äußerlich als untergeordnete Unterstützung einer fremden Tat darstellt, nicht als Tatbeitrag, wie er im Rahmen eines gleichrangigen, arbeitsteiligen Vorgehens von einem Mittäter erbracht wird. Auch ein fehlender Entscheidungs- und Gestaltungseinfluss des Beteiligten hinsichtlich Ort, Zeit und Modalitäten des Tatbeitrags spricht regelmäßig gegen eine Mittäterschaft.
2. Eine (Dritt-)Bereicherungsabsicht begründet bei der Beteiligung am Betrug nicht notwendig einen Täter- oder Tatherrschaftswillen. Sie kann vielmehr auch bei einem mit Gehilfenvorsatz erbrachten Freundschaftsdienst vorliegen.
1. Ein analog § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zum Vorsatzausschluss führender Erlaubnistatbestandsirrtum kann gegeben sein, wenn der rechtswidrig Angegriffene zu einem objektiv nicht erforderlichen Verteidigungsmittel greift, weil er irrig annimmt, der bereits laufende Angriff werde in Kürze durch das Hinzutreten eines weiteren Angreifers verstärkt werden, und das gewählte Verteidigungsmittel in der von ihm angenommenen Situation zur endgültigen Abwehr des Angriffs erforderlich gewesen wäre. Konnte der Angegriffene den Irrtum vermeiden, kommt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Bestrafung wegen einer Fahrlässigkeitstat in Betracht.
2. Ein Angegriffener muss sich in der Regel nicht auf Hilfeersuchen gegenüber Dritten verweisen lassen.
3. Für die Beurteilung der (objektiven) Erforderlichkeit der Verteidigungshandlungen ist es von wesentlicher Bedeutung, wieviel Angreifern der Angeklagte tatsächlich gegenüberstand und inwieweit eine Verstärkung des Angriffs durch weitere Personen unmittelbar bevorstand.
4. Eine Einschränkung der Notwehrbefugnisse kommt unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit der Verteidigung allenfalls bei einem volltrunkenen Angreifer in Betracht.
1. Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§ 27 Abs. 1 StGB).
2. Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. In subjektiver Hinsicht genügt für eine Strafbarkeit als Gehilfe bedingter Vorsatz, d.h. der Gehilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechtsund Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe hingegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben.
3. Die Sache ist an eine allgemeine Strafkammer und nicht an eine Jugendkammer zurückzuverweisen, wenn sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet.
Für den Versuchsbeginn beim (Einbruchs-)Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus aus (hier: Einschlagen auf die Scheibe des verglasten Verkaufsraums einer geschlossenen Tankstelle mit einem Hammer), wenn sich für den Fall von dessen Überwindung der Täter nach seinem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt.
Allein die vorherige Kenntnis des Angeklagten von der Tat des Mitangeklagten und sein Wille, die Tat als gemeinsame anzusehen, sowie sein Interesse am Taterfolg, weil ihm die Beute gegebenenfalls nützlich sein könnte, können eine Mittäterschaft nicht begründen.
1. Handelt der Täter ohne behördliche Erlaubnis, so kommt es für die Erfüllung des Tatbestands des § 284 Abs. 1 StGB nicht darauf an, ob sein Vorhaben materiellrechtlich genehmigungsfähig ist. (BGHR)
2. Beeinträchtigt eine Versagung der Erlaubnis den Täter in seinem Recht auf Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG, so entfällt die Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB gleichwohl jedenfalls dann nicht, wenn der gesetzliche Genehmigungsvorbehalt selbst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. (BGHR)
3. Europarechtliche Vorgaben stehen einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB in Verbindung mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (GlüStV) und dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz (NGlüSpG) nicht entgegen. (BGHR)
4. § 284 Abs. 1 StGB ist verwaltungsakzessorisch ausgestaltet, indem die Tatbestandserfüllung an das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis knüpft. Dabei handelt es sich um eine auf einen konkreten Verwaltungsakt, nicht um eine auf das Verwaltungsrecht als solches bezogene Akzessorietät. Dies bedeutet, dass das negative Tatbestandsmerkmal der fehlenden Erlaubnis in § 284 Abs. 1 StGB nur entfällt, wenn die Genehmigung mit einem formal wirksamen Verwaltungsakt erteilt wurde. Da somit allein die formale Wirksamkeit entscheidend ist, liegt es insbesondere nicht in der Kompetenz der Strafgerichte, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen. (Bearbeiter)
5. Ist vom Gesetz die Zulässigkeit eines Verhaltens ordnungsrechtlich mit einem Erlaubnisvorbehalt verknüpft, kommt dem behördlichen Genehmigungsverfahren in der Regel eine eigenständige Bedeutung zu. Der Erlaubnisvorbehalt dient in diesen Fällen regelmäßig dazu, Gefahren, die von einem bestimmten, nicht unbedingt per se gefährlichen Verhalten ausgehen, im Rahmen einer behördlichen Prüfung zu kontrollieren und ihrer Verwirklichung vorzubeugen. Das Genehmigungsverfahren besteht mithin nicht um seiner selbst willen; vielmehr erfüllt es eine eigenständige, auf das jeweilige gesetzliche Schutzgut bezogene gestaltende Funktion zur Gewährleistung effektiven Rechtsgüterschutzes (Bearbeiter).
6. Verwaltungsakzessorische Strafvorschriften verfolgen in Fällen eines verwaltungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalts den Zweck, Verstöße gegen das dem jeweiligen Rechtsgüterschutz dienende Verfahren strafrechtlich zu ahnden. Entsprechend knüpft die Strafbarkeit nicht an die materielle Richtigkeit der Versagung einer Genehmigung, sondern an das Fehlen der in einem behördlichen Verfahren zu erteilenden Erlaubnis als solcher an. Ungeachtet der materiellen Verwaltungsrechtslage ist das Tatbestandsmerkmal „ohne Erlaubnis“ immer erfüllt, wenn der Handelnde über eine solche nicht verfügt, sei es, weil er diese nicht beantragt hat, sei es, dass sie ihm - möglicherweise rechtswidrig - nicht erteilt worden ist. Die Genehmigungsfähigkeit des Verhaltens spielt keine Rolle. (Bearbeiter)
7. Stellt sich im Nachhinein die Rechtswidrigkeit der Versagung der Genehmigung heraus oder erteilt die Behörde nachträglich eine Genehmigung, so ist regelmäßig kein Strafaufhebungsgrund gegeben, der trotz Tatbestandserfüllung und Rechtswidrigkeit des genehmigungslosen Verhaltens die Strafbarkeit nachträglich entfallen ließe. Vielmehr kommt es - wie auch sonst - für die Strafbarkeit allein darauf an, dass es zum Zeitpunkt der Tat an einer Genehmigung fehlte. (Bearbeiter)
8. Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts darf ein Mitgliedstaat keine strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängen, mit dem der Betroffene verwaltungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt hat, die ihrerseits gegen das Unionsrecht verstoßen. Insbesondere die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheiten stehen einer Bestrafung dann vielmehr entgegen. Mithin kommt eine Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht in Betracht, wenn die Nichterteilung der Erlaubnis auf einer europarechtswidrigen Vorschrift beruht. (Bearbeiter)
1. Die umfassende Kognitionspflicht des Tatgerichts gebietet es, die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, zu erschöpfen, also die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen und denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung.
2. Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch einen Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist, und das gänzliche Fehlen einer Vorstellung für sich allein keinen tatbestandsmäßigen Irrtum begründen kann, muss der Tatrichter feststellen, dass und welche irrigen Vorstellungen die verfügende Person hatte und mitteilen, wie er sich die Überzeugung davon verschafft hat.
3. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatrichter vor allem in Fällen gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte seine Überzeugung von täuschungsbedingten Fehlvorstellungen auf der Grundlage eines sachgedanklichen Mitbewusstseins auf Indizien stützen und etwa bei einem regelhaften Vorstellungsbild durch Vernehmung einzelner Zeugen auf einen Irrtum auch bei anderen Geschädigten schließen, wobei er dies im Urteil darzulegen hat. Selbst in Konstellationen, in denen es für möglich erachtet wird, auf eine Befragung von Geschädigten zu verzichten und den Irrtum nur aus Beweisschlüssen aufgrund von äußeren Umständen festzustellen, bleibt der Tatrichter – wie auch sonst – verpflichtet, seine diesbezügliche Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachprüfbar und unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials darzulegen.
4. Auch ein lediglich versuchter Betrug ist eine rechtswidrige Tat im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, an die unter Umständen eine Einziehungsanordnung anknüpfen kann, soweit dem Täter daraus etwas zugeflossen ist.
1. Daten sind gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert i.S.d. § 202a Abs. 1 StGB, wenn Vorkehrungen getroffen sind, den Zugriff auf Daten auszuschließen oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren. Die Sicherung eines EDV-Arbeitsplatzes (und damit auch des zugehörigen nicht öffentlich zugänglichen E-Mail-Accounts) durch Passwörter reicht als Zugangssicherung aus.
2. Für das Vorliegen einer Zugangssicherung ist auf die allgemeine Sicherung der Daten gegenüber dem Zugriff Unbefugter abzustellen, nicht darauf, ob Eingeweihte oder Experten leicht auf die Daten zugreifen können. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Sicherung gerade gegenüber dem Täter wirkt. Täter kann daher grundsätzlich auch ein Administrator sein, dem der tatsächliche Zugriff auf die Daten möglich ist.
3. Ein Verschaffen „unter Überwindung der Zugangssicherung“ (§ 202a Abs. 1 StGB) kann grundsätzlich in jeder Handlung liegen, die geeignet ist, die jeweilige Sicherung auszuschalten oder zu umgehen. Auch wenn eine Zugangssicherung aufgrund besonderer Kenntnisse, Fähigkeiten oder Möglichkeiten schnell und ohne besonderen Aufwand überwunden wird, ist der Tatbestand erfüllt. Vom Tatbestand ausgeschlossen sind lediglich solche Fälle, in denen die Durchbrechung des Schutzes für jedermann ohne weiteres möglich ist, nicht aber solche, in denen die Zugangssicherung aufgrund spezieller Kenntnisse oder Möglichkeiten im Einzelfall leicht überwunden wird.
1. Der beabsichtigten Rechtsprechungsänderung steht Rechtsprechung des 2. Strafsenats nicht entgegen.
2. Das Merkmal des Gebrauchens in § 281 StGB kann grundsätzlich zwar wie in § 267 StGB verstanden werden, jedoch muss als Tatobjekt hier gerade ein echtes Ausweispapier verwendet werden. Die Vorlage einer Fotokopie reicht nicht aus.
1. Habgier bedeutet ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das in der Regel durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Vermögen des Täters ? objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung ? durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine Vermögensvermehrung entsteht.
2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der der vermögenslose und nicht krankenversicherte Angeklagte eine schwere Straftat begehen will, um langfristig Unterkunft, Verpflegung und Krankenversorgung in einer Justizvollzugsanstalt zu erhalten.
3. Für die Annahme einer Tötung aus Habgier ist unerheblich, dass der erstrebte Vermögensvorteil nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Opfers stammen sollte. Ebenso steht einem Mordversuch aus Habgier nicht
entgegen, dass der Angeklagte eine staatliche Versorgung auch auf legale Weise durch Beantragung von Sozialleistungen hätte erreichen können. Einen funktionalen Zusammenhang zwischen Tötung und Vermögensvermehrung in dem Sinne, dass der Angriff auf das Leben aus Sicht des Täters unerlässliches Mittel zur Zielerreichung ist, setzt das Mordmerkmal nicht voraus; entscheidend ist vielmehr die Motivation des Täters.
1. Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art, die über die typischen Auswirkungen der festgestellten einzelnen Körperverletzungshandlungen hinausgehen. Mehrere Körperverletzungshandlungen, die für sich genommen noch nicht den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB erfüllen, können als ein Quälen im Sinne dieser Vorschrift zu beurteilen sein, wenn erst die ständige Wiederholung den gegenüber § 223 StGB gesteigerten Unrechtsgehalt ausmacht. Ob sich mehrere Körperverletzungshandlungen zu einer als Quälen zu bezeichnenden Tathandlung in diesem Sinne zusammenfügen, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Dabei sind räumliche und situative Zusammenhänge, zeitliche Dichte oder eine sämtliche Einzelakte prägende Gesinnung mögliche Indikatoren.
2. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter bei jeder Tat den Vorsatz hat, dem Opfer sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen, die über die typischen Auswirkungen hinausgehen, die mit der aktuellen Körperverletzungshandlung verbunden sind. Eine besondere subjektive Einstellung des Täters ist ? anders als bei der rohen Misshandlung oder der böswilligen Vernachlässigung ? insoweit nicht erforderlich.
Für das Konkurrenzverhältnis von fahrlässiger Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 Hs. 2 StGB und vorsätzlicher Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB gilt:
a) § 306 Abs. 1 StGB tritt schon deshalb nicht hinter den an die schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 2 StGB anknüpfenden Straftatbestand des § 306d Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zurück, weil § 306a Abs. 2 StGB keine Qualifikation des § 306 Abs. 1 StGB ist.
b) Umgekehrt wird die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 306a Abs. 2 StGB nicht von der vorsätzlichen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB verdrängt. Letztgenannte setzt nur die Inbrandsetzung oder (zumindest teilweise) Zerstörung eines fremden Gebäudes voraus. Damit ist nicht notwendigerweise verbunden, dass ein anderer Mensch dadurch vorsätzlich (§ 306a Abs. 2 StGB) oder fahrlässig (§ 306d Abs. 1 Halbsatz 2 StGB) in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht wird.
c) Angesichts der unterschiedlichen Schutzgüter ist mit Blick auf die Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz die Annahme von Tateinheit von fahrlässiger Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 Halbsatz 2 StGB und vorsätzlicher Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB geboten.
Ein tätlicher Angriff setzt eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung voraus. An diesem Begriffsverständnis hat sich durch die Einfügung der Vorschrift des § 114 StGB nichts geändert. Vielmehr wurde der tätliche Angriff lediglich aus § 113 Abs. 1 Alternative 2 StGB herausgelöst und in § 114 Abs. 1 StGB neu gefasst, ohne dass hierbei eine inhaltliche Änderung des Begriffsverständnisses beabsichtigt gewesen wäre.
Bei einer Einwirkung auf die Fähigkeit des Opfers zu atmen (hier: mit einem auf das Gesicht gedrückten Kissen) kommt Dauer und Stärke des Einwirkens entscheidende Bedeutung für die Bewertung zu, ob die Körperverletzungshandlung unter den konkreten Umständen generell geeignet ist, den Tod des Opfers herbeizuführen und somit als das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu bewerten ist.
1. Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Im Fall der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen. Denn eine Drohung erfordert, dass der Bedrohte Kenntnis von ihr erlangt und dadurch in eine Zwangslage gerät.
2. Die Verwirklichung der Drohungsvariante setzt nicht zwingend eine visuelle Wahrnehmung der Tatmittels voraus. Vielmehr kann auch ein rein taktiler Kontakt
oder eine lediglich akustische Wahrnehmung genügen. Im letztgenannten Fall kann der Qualifikationstatbestand auch dadurch erfüllt werden, dass der Täter verbal auf seine Bewaffnung (hier: mit einem Messer) aufmerksam macht, um die raubspezifische besondere Zwangslage beim Opfer zu bewirken. Gelingt ihm dies und der Bedrohte nimmt zutreffend an, dass der Täter tatsächlich über den gefährlichen Gegenstand verfügt und hiervon eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben ausgeht, verwendet der Täter seine Bewaffnung als Drohmittel.
Das Regelbeispiel nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass ein Vermögensverlust großen Ausmaßes tatsächlich eingetreten ist. Die bloße Absicht des Täters, einen solchen herbeizuführen, genügt nicht.
1. Zwar ist der Nachteil für das Vermögen i.S. des § 253 StGB gleichbedeutend mit der Vermögensbeschädigung beim Betrug, so dass auch schon eine bloße Vermögensgefährdung einen Vermögensnachteil darstellt. Dabei kommt es aber entscheidend darauf an, ob im Einzelfall durch die Verfügung das Vermögen konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist.
2. Durch die Kenntnis der geheimen Zugangsdaten zu einem Bankkonto ist das Vermögen des Opfers grundsätzlich beeinträchtigt, wenn sich der Täter zudem im Besitz der zugehörigen Bankkarte befindet und ihm deshalb die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten gegenüber der die Karte akzeptierenden Bank eröffnet ist. Voraussetzung für die Zufügung eines Vermögensnachteils ist jedoch, dass durch die zusätzlich erlangte Kenntnis von der Geheimzahl mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Vermögen des Genötigten bzw. des betroffenen Bankinstituts ernstlich zu rechnen ist.
3. Mit wirtschaftlichen Nachteilen ist nicht ernstlich zu rechnen, wenn das Konto nicht gedeckt ist, so dass die Auszahlung am Geldautomaten ausgeschlossen ist.
Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist. Die Beurteilung der Frage, welches Motiv handlungsleitend für die Tötung des Opfers war, setzt eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren voraus.
„Verbreiten“ im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. setzt die Weitergabe an eine nicht mehr individualisierbare Vielzahl anderer Personen voraus; die Übermittlung nur an einzelne bestimmte Personen genügt nicht.
1. Als erheblich im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen. Zur Feststellung der Erheblichkeit bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus. Bei Tatbeständen, die – wie § 176 Abs. 1 StGB – dem Schutz von Kindern dienen, sind an das Merkmal der Erheblichkeit geringere Anforderungen zu stellen als bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Erwachsener. Allerdings reichen auch hier kurze, flüchtige oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen, insbesondere auch der bekleideten Brust, dafür grundsätzlich nicht aus.
2. Wegen sexueller Belästigung wird nach § 184i StGB bestraft, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Eine Belästigung setzt voraus, dass die Handlung das Opfer in seinem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigt. Dabei reicht nicht jede Form von subjektiv empfundener Beeinträchtigung als tatbestandsrelevante Belästigung aus. Insofern muss es sich angesichts des Schutzguts der im 13. Abschnitt verorteten Strafnorm und ihrer amtlichen Überschrift vielmehr gerade um eine „sexuelle Belästigung“ handeln, bei welcher die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers tangiert ist.
3. Es versteht sich insbesondere bei Berührungen des Arms, aber auch des Oberschenkels nicht von selbst, dass diese als erheblicher Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung empfunden werden.