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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
März 2020
21. Jahrgang
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Von RA Mellody Nadine Razzaghi und Pia Kremer, Frankfurt a.M.[*]
Mit der Einführung des "Sterbehilfe-Paragrafen" § 217 StGB am 10. Dezember 2015 wurde eine juristische Grundsatzdiskussion ins Rollen gebracht.
Im Zentrum der Diskussion um den umstrittenen Paragrafen, der das Verbot der "geschäftsmäßigen" Sterbehilfe normiert, steht die Frage, inwieweit der Staat in das Selbstbestimmungsrecht der Patienten eingreifen darf und die Absolutheit des Lebensschutzes dadurch in Ausnahmefällen begrenzen kann oder ob es ein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben gibt.
Die Rechtsprechung unterscheidet inzwischen zwischen aktiver Sterbehilfe bzw. Tötung auf Verlangen, passiver Sterbehilfe, indirekter Sterbehilfe, Beihilfe zum Suizid und nun auch noch geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung. Die Rechtslage erscheint daher selbst für Juristen mehr als kompliziert und sorgt für Rechtsunsicherheit.
Der Regelungszweck des § 217 StGB liegt darin, die Entwicklung der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung zu verhindern.[1] Der Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" der Handlung zielt dabei nicht auf eine etwaige Gewinnerzielungsabsicht ab, sondern geschäftsmäßig handelt laut Gesetzesbegründung, "wer die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht und unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit".[2]
Die Intention des Gesetzgebers bei der Einführung des Paragrafen war der Schutz des menschlichen Lebens und der Selbstbestimmung der Betroffenen.[3] Der Gesetzgeber befürchtete, dass die Existenz von Personen bzw. Organisationen, die eine Suizidbegleitung anbieten, die Entscheidung des Einzelnen für den Freitod und gegen das Leben beeinflussen könnte. Es sei die gesetzgeberische Pflicht, einen Selbsttötungsversuch zu unterbinden, soweit nicht erkennbar sei, ob diesem eine freiverantwortlich getroffene Entscheidung zugrunde liege.[4] Insgesamt wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Suizidhilfe "gesellschaftsfähig" werde. Der Bürger sollte vor einer übereilten Entscheidung geschützt werden, die er unter Umständen nur aufgrund äußerer Umstände und Beeinflussung getroffen hat.
Doch gerade dieser paternalistische Ansatz des Gesetzgebers, der in § 217 StGB zum Tragen kommt, steht nicht nur auf rechtspolitischer Ebene in der Kritik. Dem Bürger wird die Möglichkeit genommen, durch einen ärztlich unterstützen – medizinisch durchdachten – Suizid selbstbestimmt und würdevoll zu sterben, wenn er für sich diesen Entschluss getroffen hat.
Jeder hat nach Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG das Recht, freiwillig und durch eigene Hand aus dem Leben zu scheiden[5] und gleichzeitig ist es verfassungs-, bürgerlich- und strafrechtlich anerkannt, Eingriffe in die eigene körperliche Unversehrtheit zu verbieten.
Davon ausgehend stellt sich die Frage, ob sich aus diesem möglichen Recht des selbstbestimmten Sterbens ein Recht auf Unterstützung von Vereinen oder Ärzten beim Suizid ableiten lässt. Auch inwieweit die beteiligten Vereine und Ärzte in ihrer Vereins-, Berufs- und Gewissensfreiheit tatsächlich betroffen sind, ist fraglich. Entsteht durch § 217 StGB nicht vielmehr ein Wertungswiderspruch im Hinblick auf die inzwischen liberalere Praxis
der Sterbebegleitung, wie sie sich nicht zuletzt auch aus den aktuellen BGH-Entscheidungen ergeben hat?[6]
Hat der Suizident es nicht verdient, eine menschenwürdige Umsetzung seines freiverantwortlich gefassten Sterbewunsches – und dies mit professionellem ärztlichem Beistand – gewährleistet zu bekommen und müssten betroffene Ärzte sodann nicht auch die Möglichkeit erhalten, nach Vergewisserung, dass der Suizident die Entscheidung beruhend auf seinem freien Willen getroffen hat, diesen bei seiner Entscheidung unterstützen dürfen? Fraglich bleibt dann aber auch umgekehrt, ob eine faktische Pflicht diesem Patienten zu helfen besteht, selbst wenn der Arzt dies mit seinem berufsrechtlichen Bild – Leben zu erhalten – gar nicht vereinbaren kann und möchte.
Diesen Fragen musste sich das BVerfG im Rahmen der gegen § 217 StGB eingelegten Verfassungsbeschwerden widmen. Es gehe dabei laut dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, jedoch nicht um Pro oder Contra, nicht um die Meinung der Richter oder deren Standpunkte, sondern allein um die Reichweite des Freiheitsraums, den das Grundgesetz einer staatlichen Strafverfolgung entgegensetze.[7]
Nun entschied das BVerfG, dass das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe verfassungswidrig sei.[8]
"Wir mögen seinen Entschluss bedauern, wir dürfen alles versuchen, ihn umzustimmen, wir müssen seine freie Entscheidung aber in letzter Konsequenz akzeptieren" so beendet der Präsident des BVerfG seine Erklärung zu der Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB.
Ärzte, schwerstkranke Menschen und vor allem auch professionelle Sterbehilfeorganisationen hatten Verfassungsbeschwerde erhoben. Ärzte wollten keine Angst mehr haben, sich strafbar machen zu können, nur weil sie ihren Patienten hilfeleisten und die Patienten forderten ihr Recht auf Suizid unter professioneller Zuhilfenahme eines Mediziners ein.
Als Hüter der Verfassung entscheidet das BVerfG nach Art. 93 des Grundgesetzes über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen.
Mit der Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB wurde die Unvereinbarkeit staatlichen Hoheitsaktes – Hoheitsakt in diesem Sinne sind auch Gesetze – mit der bestehenden Verfassung aufgrund der Verletzung von Grundrechten festgestellt.
§ 217 StGB ist nichtig, entschied nun das BVerfG, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse als Ausdruck persönlicher Autonomie auch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben, weshalb ein Eingriff in dieses Grundrecht durch § 217 StGB nicht gerechtfertigt sei. Der Wunsch des Sterbens als letzter Akt autonomer Selbstbestimmung müsse von Staat und Gesellschaft respektiert werden. Insbesondere kann ein solches Recht nicht von materiellen Kriterien – wie beispielsweise die Unheilbarkeit einer Krankheit – abhängig gemacht werden.
Grundsätzlich verfolgte der Gesetzgeber zwar einen legitimen Zweck mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, da er verhindern wollte, dass sich ein assistierter Suizid als "normal" in der Gesellschaft durchsetze und zur Liberalisierung der Suizidhilfe führe.[9] Laut Begründung des Gerichtspräsidenten Prof. Dr. Andreas Voßkuhle mache § 217 StGB es jedoch faktisch unmöglich, Suizidhilfe zu erhalten und sei daher trotz des an sich legitimen Zwecks jedenfalls nicht angemessen.
Eine Freiheitsbeschränkung sei nur dann angemessen, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stünde.
Der verfassungsrechtliche Rang der geschützten Rechtsgüter Autonomie und Leben könne zwar den Einsatz des Strafrechts grundsätzlich legitimieren, aber vorliegend wird eine freie Entscheidung der Suizidwilligen durch eine derartige strafrechtliche Norm unmöglich gemacht und gerade nicht nur geschützt.[10]
Die Verfassungsrichter stellten jedoch auch fest, dass es möglich sei, Regulierungen aufzustellen, um schließlich mehr Klarheit zu schaffen. Aus dem Urteil geht ebenfalls hervor, dass das Betreiben allgemeiner Suizidprävention dem Gesetzgeber natürlich nicht versagt werden solle, nur müsse der Einzelne am Ende aber auch die Freiheit haben, derartige "Lebenserhaltungsangebote" auszuschlagen.
Ein geschäftsmäßiges Angebot der Suizidhilfe sei zudem deshalb notwendig, da die einfache ärztliche Suizidhilfe schon rein berufsrechtlich in den meisten Bundesländern nicht gestattet ist und den Betroffenen dennoch die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, einen Arzt zu finden, der bereit ist, Sterbehilfe zu leisten. Der Suizidwillige hat nämlich keinen Anspruch gegenüber Dritten auf Suizidhilfe und Ärzte können auch sonst nicht hierzu verpflichtet werden. Ohne das Angebot der Suizidhilfe würde den betroffenen Bürgern die Ausübung ihres Grundrechts auf selbstbestimmtes Sterben unmöglich gemacht werden. Gleichzeitig wird es an dieser Stelle erforderlich sein, die berufsrechtlichen Regelungen dem Urteil des BVerfG anzupassen, um etwaige Wertungswidersprüche zu vermeiden[11].
Laut Urteil des BVerfG kommen für die Regulierung der Suizidhilfe prozedurale Sicherungsmechanismen, wie Aufklärungspflichten und Wartepflichten in Betracht.[12] Derartige Wartepflichten zwischen der ersten Beratung des Suizidwilligen und der folgenden Umsetzung des Wunsches zu sterben, können zumindest gewährleisten, dass der Sterbewunsch ernsthaft und dauerhaft bestand und nicht nur Ausdruck einer kurzzeitigen schweren Lebensphase ist.
Ferner könne an Erlaubnisvorbehalte, die die Zulässigkeit derartiger Suizidhilfeangebote sichern oder auch an Verbote von besonders gefahrträchtigen Erscheinungsformen der Suizidhilfe gedacht werden, die durch strafrechtliche Sanktionierung abgesichert werden könnten.
Die Entscheidung des BVerfG ist begrüßenswert und schafft wieder ein Stück Rechtssicherheit für die Betroffenen. § 217 StGB war in seiner Fassung nicht nur zu weit gefasst und unklar, sondern wollte künstlich eine Beihilfe, zu einer für sich genommen nicht strafbaren Haupttat, bestrafen.[13] Auch wenn Adressat der Norm nicht unmittelbar sterbewillige Menschen sind, so entfaltete das Verbot eine mittelbare Wirkung und beeinträchtigte diese in ihren Grundrechten, indem die Freiheit zum Suizid eingeschränkt wurde. Hat nämlich der Suizidwillige faktisch gar keine Möglichkeit, einen Arzt zu finden, der ohne Angst vor strafrechtlichen Sanktionen seine Hilfe anbieten kann, so kann dieser seinen Willen nicht umsetzen und hat damit weder Handlungsfreiheit noch Handlungsmöglichkeiten.[14]
Das BVerfG hat mit seinem Urteil nun ausdrücklich klargestellt, dass das eigene Leben und das Recht, dieses Leben beenden zu wollen, ein Teil des Selbstbestimmungsrechts ist. Wichtig und nachvollziehbar stellt das BVerfG zudem klar, dass die Zulässigkeit der Sterbehilfe gerade nicht an materielle Kriterien geknüpft werden kann.[15] Dies bedeutet, dass eben keine Bewertung dahingehend stattfinden darf, ob der Sterbewunsch des Einzelnen nun nachvollziehbar, z.B. aufgrund einer tödlichen Erkrankung, erscheint oder nicht.
Das Verbot hat massiv in die Grundrechte der Ärzte (Berufsrecht aus Art. 12 GG) und vor allem aber auch in die Grundrechte der einzelnen Menschen eingegriffen, die sich dazu entschließen, nicht mehr leben zu wollen und deshalb aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben gewährleistet bekommen müssen. Ohne Ärzte und Sterbehilfevereine, die eine professionelle und ärztlich begleitete Sterbehilfe anbieten können – ohne sich deshalb strafbar zu machen – wäre das Recht auf Selbstbestimmung nur noch etwas Theoretisches ohne ernsthafte Bedeutung für den Einzelnen. Betroffene müssten immer wieder im Ausland nach Angeboten einer Suizidhilfe suchen, obwohl der Staat diesen Grundrechtsschutz innerhalb der eigenen Rechtsordnung gewährleisten muss, Art. 1 Abs. 3 GG.[16]
Die vorgeschlagenen Regulierungsmöglichkeiten des BVerfG könnten dazu führen, dass ähnlich wie es derzeit bei einem Schwangerschaftsabbruch geregelt ist, besonderes Augenmerk auf eine umfassende Beratung und Begutachtung des Suizidwilligen gelegt wird, um sich so von der Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit seines Wunsches hinreichend überzeugen zu können. Hierfür müssen dann aber hinreichende Vorgaben bestehen, um diesen freien Willen auch "sicher" feststellen zu können, was unter Einbindung unabhängiger Ärzte und Gutachter geschehen könnte.[17]
Wünschenswert und von großer Bedeutung bleibt dann aber auch eine klare Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte und Apotheker vorzunehmen, um weitere Widersprüchlichkeiten zu vermeiden, da derzeit 10 von 17 Ärztekammern über ihre Berufsordnung die Sterbehilfe verbieten. Den Ärzten muss die Freiheit eingeräumt werden, ihre Patienten bei diesem Weg begleiten zu können, ohne sich – dann zwar nicht wegen § 217 StGB strafbar zu machen -, aber immer noch gegen ihr Berufsrecht zu verstoßen.[18] Ebenso müssen Anpassungen des Betäubungsmittelrechts erfolgen.[19]
Die Aufhebung des § 217 StGB bedeutet jedoch nicht, dass Ärzte befürchten müssen, nun dazu verpflichtet werden zu können, Sterbehilfe zu leisten, denn der Suizident hat keinen Anspruch auf eine derartige Hilfe.[20] Es geht einzig darum, eine Regulierung zu schaffen, die es ermöglicht unter Ausübung der eigenen Autonomie und Achtung der Menschenwürde würdevoll zu sterben. Diese Möglichkeit sollte umso mehr in derartigen Grenzsituationen des Lebens gelten.[21] Nur so kann letztlich gewährleistet werden, dass der Einzelne seine Identität und auch Individualität selbst bestimmen und als Ausdruck seines selbstbestimmten Lebens auch entwickeln kann, um so seinen eigenen höchstpersönlichen Vorstellungen – und gerade nicht den Vorstellungen anderer – gerecht zu werden.
[*] Die Verfasserin Mellody Nadine Razzaghi ist Rechtsanwältin bei der Kanzlei Büsing Müffelmann & Theye in Frankfurt und im Bereich Strafrecht und Medizinrecht/Medizinstrafrecht tätig. Die Verfasserin Pia Kremer ist Referendarin und im Rahmen ihrer Anwaltsstation bei der Kanzlei Büsing Müffelmann & Theye in Frankfurt tätig.
[1] BT-Drs. 18/5373, 2.
[2] BT-Drs. 18/5373, 17.
[3] BT-Drs. 18/5373, 10.
[4] BT-Drs. 18/5373, 10.
[5] BVerfG, Urteil v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/16,1. und 2. Leitsatz.
[6] Vgl. BGH, Urteil vom 3.7.2019 – 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18.
[7] https://www.die-tagespost.de/politik/aktuell/Grundrechtlich-geschuetzt;art315,197614.
[8] BVerfG, Urteil v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/16, Rn. 337.
[9] BT-Drs. 18/5373, 2.
[10] BVerfG, Urteil v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/16, Rn. 196.
[11] BVerfG, Urteil v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/16, Rn. 13.
[12] BVerfG, Urteil v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/16, Rn. 339.
[13] Vgl. zu § 216 Knauer/Brose, in: Spickhoff, Medizinrecht 3. Auflage 2018, Rn.4.
[14] BVerfG, Urteil v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/16, 5. Leitsatz.
[15] BVerfG, Urteil v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/16, Rn. 340.
[16] Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 88. EL August 2019, Art. 1, Rn. 1.
[17] Kubiciel NJW 2019, 3033, 3035.
[18] Hufen NJW 2018, 1524, 1527.
[19] BVerfG, Urteil v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/16, Rn. 341.
[20] BVerfG, Urteil v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/16, 6. Leitsatz, Rn. 284.
[21] Hufen NJW 2018, 1524, 1528.