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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
März 2020
21. Jahrgang
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1. Der Beschluss, mit dem nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO über den auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkten Einspruch des Angeklagten gegen einen Strafbefehl entschieden wird, ist die für die mögliche Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe maßgebliche letzte tatgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB. (BGHR)
2. Als „Verurteilung“ im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB kommt neben dem Urteil auch die Verhängung einer Strafe im Wege des Strafbefehls als diesem insoweit gleichstehende Entscheidungsform in Betracht. Maßgeblicher Zeitpunkt der letzten Sachentscheidung ist dabei grundsätzlich das Datum des Erlasses des Strafbefehls, es sei denn, dass nach einem Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl ein Urteil ergeht; dann ist auf den Tag des Urteils abzustellen. (Bearbeiter)
3. Bei der Herabsetzung der Tagessatzhöhe handelte es sich auch in inhaltlicher Hinsicht um eine tatgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB. Notwendige Voraussetzung hierfür ist, dass das Gericht in der Sache über die Schuld- oder Straffolge befindet. Soweit es die Straffolge betrifft, ist dies beispielsweise auch dann der Fall, wenn das Gericht nach Aufhebung und Zurückverweisung einer Sache nur noch über die Bildung einer Gesamtstrafe oder die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden hat. (Bearbeiter)
Der Senat teilt die Auffassung des 2. Strafsenats, wonach der Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus § 136 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StPO lediglich ein relatives Beweisverwertungsverbot zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 2 StR 163/17, NStZ 2018, 671).
1. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte des Rechtsmittelführers aus dem Tenor selbst und nicht nur aus den Entscheidungsgründen ergeben. Ein ihm günstigeres Ergebnis als die Freisprechung kann der Angeklagte nicht erzielen. Sonstige Rechts- und Interessenverletzungen durch die Gründe der Entscheidung, die nur die „Unterlagen des Urteils“ bilden, sind der Überprüfung durch ein Rechtsmittelgericht demgegenüber grundsätzlich entzogen.
2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die durch Art. 6 Abs. 2 MRK garantierte Unschuldsvermutung auch durch ein freisprechendes Urteil verletzt werden. Es soll dafür nicht nur auf den Tenor der freisprechenden Entscheidung, sondern auch auf die Urteilsbegründung ankommen. Ein Konventionsverstoß kann etwa zu bejahen sein, wenn das nationale Gericht im Falle des Freispruchs in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringt, es sei von der Schuld des Angeklagten tatsächlich überzeugt.
1. Es kann dahinstehen, inwieweit auch nonverbales Verhalten eines ansonsten zu den Tatvorwürfen im Wesentlichen schweigenden Angeklagten verwertet werden darf. Voraussetzung ist jedenfalls, dass es in seiner Äußerungsform eindeutig und erheblich ist und dass durch die Bewertung einer spontanen, unreflektierten und in seiner Bedeutung unklaren Körpersprache das Schweigerecht des Angeklagten nicht unterlaufen wird.
2. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts. Will das Tatgericht dem Gutachten eines Sachverständigen folgen, hat es zunächst die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen, die zum Verständnis des Gutachtens erforderlich sind, darzulegen. Dabei ist aber schon eine ins einzelne gehende Darstellung von Konzeption, Durchführung und Ergebnissen der erfolgten Begutachtung regelmäßig nicht erforderlich, vielmehr ist es ausreichend, dass die diesbezüglichen Ausführungen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen in einer Weise enthalten, die zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich sind. Das Urteil muss sodann erkennen lassen, dass sich das Tatgericht dem Gutachten aus eigener Überzeugung anschließt und warum es ihm folgt; erforderlich ist eine eigenverantwortliche Prüfung der Ausführungen des Sachverständigen, andernfalls besteht die Besorgnis, das Gericht habe eine Frage, zu deren Beantwortung es eines besonderen Sachverständigenwissens bedurfte, ohne diese Sachkunde entschieden oder es habe das Gutachten nicht richtig verstanden.
3. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, darüber zu befinden, ob die zu begutachtende Aussage wahr ist oder nicht; das Gutachten soll vielmehr dem Gericht die Sachkunde vermitteln, mit deren Hilfe es die Tatsachen feststellen kann, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlich sind.
4. Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muss sich jeweils in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt und alle Strafen für die vor jenem Urteil begangenen Taten unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes auf eine Gesamtstrafe zurückführen. Hat der Täter sich nach dem früheren Urteil erneut strafbar gemacht, so sind insoweit eine Einzelstrafe oder eine oder mehrere weitere Gesamtstrafen festzusetzen. § 55 StGB lässt keinen Raum für weitergehende Überlegungen, was für den Angeklagten am günstigsten sei.
1. Die Anforderungen an den Inhalt der nach § 243 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StPO erforderlichen Mitteilung ergeben sich aus den mit der Unterrichtungspflicht verfolgten Zwecken, namentlich die umfassende Information des Angeklagten sicherzustellen, um diesem eine autonome Entscheidung über die Beteiligung an der Verständigung zu ermöglichen, sowie eine Kontrollmöglichkeit von Verfahrensabsprachen durch die Öffentlichkeit zu eröffnen. Keiner der beiden Zwecke erfordert Mitteilungen über die Argumentation von Gesprächsbeteiligten im Detail, die demnach nicht erforderlich sind.
2. Mitteilungsbedürftig ist lediglich der „wesentliche Inhalt“ der Gespräche. Zu unterrichten ist danach darüber, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte von einzelnen Gesprächsteilnehmern dabei vertreten wurden und ob sie bei anderen auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind.
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatgericht getroffene Feststellung „lebensfremd erscheinen“ mag.
2. Die revisionsgerichtliche Prüfung der Beweiswürdigung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat.
3. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung auch dann, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen ist, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können. Das Tatgericht darf bei der Überzeugungsbildung Zweifeln keinen Raum geben, die lediglich auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen.
4. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbracht hat. Alternative, für den Angeklagten günstige Geschehensabläufe sind erst dann bedeutsam, wenn für ihr Vorliegen konkrete Anhaltspunkte erbracht sind
1. Weder ein Widerspruch gegen die Beweisverwertung in der Tatsacheninstanz noch eine Anrufung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO ist Voraussetzung für die Zu-
lässigkeit der Revisionsrüge einer Verletzung von § 252 StPO.
2. Ob die Steuerungsfähigkeit wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Begehung der Tat erhalten geblieben, erheblich vermindert (§ 21 StGB) oder sogar aufgehoben war (§ 20 StGB), ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Hierbei fließen auch normative Gesichtspunkte ein. Der Tatrichter hat das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen eigenverantwortlich zu bewerten und weiterzuverarbeiten; er muss sich mit Hilfe des Sachverständigengutachtens selbst sachkundig machen. Vom Tatgericht zu beurteilen ist danach, ob der Täter bei der Begehung der jeweiligen Tat defektbedingt motivatorischen und situativen Tatanreizen wesentlich weniger Widerstand entgegensetzen konnte als ein Durchschnittsbürger oder ob ihm das sogar unmöglich war. Wegen der Schwierigkeit einer genauen Grenzziehung bedarf es einer konkretisierenden Darlegung, aus der sich ergibt, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung jeweils bei Begehung der konkret abzuurteilenden Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten ausgewirkt hat.
Das Vorspielen einer Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen (§ 255a Abs. 2 Satz 1 StPO) ohne dass vorher geklärt wird, ob der Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO in der Hauptverhandlung ausüben will, begründet keinen Verstoß gegen § 252 StPO. Denn die nachträgliche Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts steht der Verwertung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung nach § 255a Abs. 2 StPO nicht entgegen.
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.
2. Hängt die Überzeugung von der Täterschaft eines bestreitenden Angeklagten entscheidend von der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Mittäters ab, muss der Tatrichter die für die Richtigkeit der Angaben der Belastungszeugen sprechenden Gesichtspunkte umfassend prüfen, würdigen und diese im Urteil deutlich machen. Dabei sind erhöhte Anforderungen an die Sorgfältigkeit und Vollständigkeit der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu stellen, wenn die belastenden Angaben nur mittelbar über eine Vernehmungsperson in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
3. Soweit die Betäubungsmittel teilweise nicht sichergestellt wurden und deshalb für eine Untersuchung nicht zur Verfügung stehen, muss das Tatgericht unter Berücksichtigung hinreichend sicher festgestellter Tatumstände (z. B. Herkunft, Preis, Beurteilung durch die Tatbeteiligten) und des Grundsatzes „in dubio pro reo“ die für den Angeklagten günstigste Wirkstoffkonzentration und Betäubungsmittelqualität durch eine „Schätzung“ bestimmen.
4. Die Bezahlung von zuvor „auf Kommission“ gelieferten Betäubungsmitteln bei gleichzeitiger Entgegennahme einer neuen Lieferung verbindet die beiden Betäubungsmittelgeschäfte zu einer Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit.
1. An aufrechterhaltene Feststellungen ist das zweite Tatgericht stets gebunden; diese bilden die unantastbare Grundlage für das weitere Verfahren und (den) wesentlichen Teil des abschließenden Urteils. Dies folgt aus dem notwendigen Grundsatz der inneren Einheit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidung, der unabhängig davon Gültigkeit beansprucht, ob ein Urteil über die Schuld- und Straffrage gleichzeitig entscheidet oder ob nach rechtskräftigem Schuldspruch die Strafe aufgrund einer zum Strafausspruch erfolgreichen Revision neu festgesetzt wird.
2. Zwar darf das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen treffen, diese dürfen jedoch nicht in Widerspruch zu den bisherigen stehen. Daher sind etwa Beweiserhebungen, die darauf abzielen, aufrechterhaltene und damit bindende Feststellungen in Zweifel zu ziehen, bereits unzulässig. Erfolgen sie dennoch, haben Beweisergebnisse, die im Widerspruch zu bindenden Feststellungen stehen, außer Betracht zu bleiben.
3. In Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des Ersturteils setzt sich das Tatgericht des zweiten Verfahrensganges auch dann, wenn es auf Grundlage ergänzender Erkenntnisse oder sonst durch abweichende
Würdigung in tatsächlicher Hinsicht bestehende Zweifel des ersten Tatgerichts überwindet. Denn der Umfang der Bindungswirkung aufrechterhaltener Feststellungen erstreckt sich auch auf solche Sachverhalte, die das Erstgericht den Urteilsgründen zufolge nicht aufgeklärt hat oder nicht in vollem Umfang hat aufklären können, und die deshalb allein aufgrund der Anwendung des Zweifelsgrundsatzes durch bestimmte – für den Angeklagten günstige – Tatsachen gekennzeichnet sind.
4. Eine Bindungswirkung gilt auch dann, wenn der neue Tatrichter den zweifelhaften Sachverhalt aufklären oder sonst Zweifel des Erstrichters überwinden könnte. Insbesondere geht das Tatgericht des ersten Verfahrensgangs nicht allein dadurch, dass es eine Tatsache nicht zweifelsfrei aufklärt oder aufklären kann, von einem insoweit unvollständigen Sachverhalt aus, der widerspruchsfrei durch eine sichere Tatsachenfeststellung ergänzt werden könnte. Denn mit der Anwendung des Zweifelsgrundsatzes hinterlässt das Erstgericht in den Urteilsgründen rechtlich keine Feststellungslücke, sondern stellt – ob ausdrücklich oder nicht – notwendig gerade einen bestimmten Lebenssachverhalt fest, und zwar den für den Angeklagten jeweils günstigsten.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist regelmäßig lückenhaft, sofern Angaben dazu fehlen, ob und wie sich der Angeklagte zu den Tatvorwürfen eingelassen hat. Unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten ist regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat.
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.
2. Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, wenn den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, dass das Tatgericht alle Umstände, die geeignet waren, seine Entscheidung zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen miteinbezogen hat. Dies ist insbesondere dann unabdingbar, wenn der Tatrichter seine Feststellungen zum Tatkerngeschehen allein oder im Wesentlichen auf die Angaben des (vermeintlichen) Tatopfers stützt und daher seine Urteilsfindung maßgeblich von der Beantwortung der Frage abhängt, ob diesem zu glauben ist oder nicht. Hat der einzige Belastungszeuge zudem weitere Straftaten behauptet, von denen sich das Gericht nicht zu überzeugen vermag, so gewinnt das in diesem Rahmen besondere Bedeutung und bedarf näherer Erörterung.
1. Hat ein Angeklagter die ihm gemäß § 153a Abs. 2 StPO auferlegten Pflichten vollständig erfüllt, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 1 Satz 5 StPO). Dieses Verfahrenshindernis erfasst die gesamte prozessuale Tat. Verfahrensgegenstand sind aber nur Taten einer bestimmten Person; daher bleibt die Tat im prozessualen Sinn stets auf die in der Anklageschrift als Angeschuldigte bezeichneten Personen bezogen.
2. Durch § 73e StGB soll die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten durch den Staat einerseits und den Verletzten andererseits vermieden werden. Schon hieraus erhellt, dass der Anspruch eines Verletzten auch dann als ganz oder teilweise erloschen anzusehen ist, wenn einer der als Gesamtschuldner haftenden Tatbeteiligten den Verletzten ganz oder teilweise schadlos stellt.
3. Der Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB macht den Tatbeteiligten nicht zum Verletzten oder zu dessen Rechtsnachfolger im einziehungsrechtlichen Sinn. Rechtsnachfolger im Sinne der §§ 73 ff. StGB, 459h ff. StPO kann nur sein, wer – wie der Erbe (§ 1922 BGB) oder der Versicherer (§ 86 VVG) – dem Tatopfer nicht selbst wegen der Tat zu Schadensersatz verpflichtet ist. Anderes wäre mit dem das Einziehungsrecht beherrschenden Konzept der Rückgewinnungshilfe zugunsten der Tatopfer nicht vereinbar.
Allein der Umstand, dass nach der Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Akteneinsicht die Verurteilung des Beschwerdeführers rechtskräftig geworden ist, führt nicht zu einer prozessualen Überholung seines Rechtsschutzbegehrens. Denn auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kann grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht nach § 147 StPO bestehen. Ob die Akteneinsicht im konkreten Fall zu versagen ist, etwa weil sie nicht mehr den Zweck hat, der
Verteidigung des Beschwerdeführers zu dienen, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels.
1. Die Wirksamkeit einer Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch setzt grundsätzlich die Tragfähigkeit des Schuldspruchs voraus. Erweist sich dieser als rechtlich bedenklich und ist damit dem Strafausspruch ein zu großer Schuldumfang zugrunde gelegt, kann der Strafausspruch nicht ohne Blick auf den Schuldspruch überprüft werden.
2. Sind durch eine Straftat mehrere Opfer betroffen, muss hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Alternative des § 46a StGB erfüllt sein.
3. Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB ist grundsätzlich ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das ernsthafte Bemühen des Täters Ausdruck seiner Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme ist und das Opfer das Täterbemühen als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren muss. Dies erfordert regelmäßig Feststellungen dazu, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat.