HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2019
20. Jahrgang
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V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

419. BGH 3 StR 236/17 - Urteil vom 20. Dezember 2018 (OLG Stuttgart)

BGHSt; Kriegsverbrechen gegen Personen (sich in der Gewalt der gegnerischen Konfliktpartei Befinden; kontrolliertes Gebiet; nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person; Kombattantenprivileg; Distanzangriffe gegen die Zivilbevölkerung; bewaffneter nichtinternationaler Konflikt; militärischer Befehlshaber; Defacto-Anführer; hypothetische Vermeidekausalität); psychische Beihilfe zum Kriegsverbrechen (fördernde Wirkung; Kausalität; Schaffung wesentlicher Bedingungen für den Tatentschluss; Behilfevorsatz); Verbrechen gegen die Menschlichkeit („Politikelement“ des Angriffs); Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Vereinigungsbegriff; Organisationsstruktur; Teilorganisation); Pflichtverteidiger (Bestellung; Entpflichtung; wichtiger Grund; Verschulden des Angeklagten; kein Rechtsanspruch auf die Bestellung eines bestimmten Verteidigers; Interessenabwägung; Beschleunigungsgebot; Zusagen des Verteidigers; nachhaltige und nicht zu beseitigende Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses; Verweigerung des Kontakts durch den Angeklagten); ne bis in idem bei Verurteilung wegen eines Organisationsdelikts und weiterer strafbarer Betätigungsakte.

§ 4 VStGB; § 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB; § 8 VStGB; § 9 Abs. 1 VStGB; § 27 Abs. 1 StGB; § 129a StGB; § 129b StGB; § 141 StPO; § 142 StPO; § 143 StPO; Art. 103 Abs. 3 GG

1. Eine Person befindet sich gemäß Sinne § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB in der Gewalt der gegnerischen Konfliktpartei jedenfalls dann, wenn sie sich in einem von dieser kontrollierten Gebiet aufhält. (BGHSt)

2. Psychische Beihilfe zu Kriegsverbrechen nach §§ 8, 9 VStGB kann auch leisten, wer bewusst daran mitwirkt, hierfür Bedingungen zu schaffen, die für den Tatentschluss der die Kriegsverbrechen anordnenden Führungspersonen wesentlich sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252). (BGHSt)

3. Durch die in § 8 Abs. 6 VStGB normierten Legaldefinitionen der nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, eine Trennung zwischen Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 VStGB) und solchen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (§ 11 VStGB) vorzunehmen. Sogenannte Distanzangriffe gegen die Zivilbevölkerung nach deutschem Recht grundsätzlich nicht als Kriegsverbrechen gegen Personen zu ahnden. Sie unterfallen allenfalls dem Straftatbestand des § 11 Abs. 1 VStGB, sollten die Voraussetzungen einer der dort (insbesondere in Nr. 1) geregelten Tathandlungsvarianten vorliegen. (Bearbeiter)

4. Um zu bestimmen, wer als Gegner der Konfliktpartei im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt anzusehen ist, ist darauf abzustellen, was die Auseinandersetzung prägt. Handelt es sich etwa um einen interethnischen Konflikt, so wird es auf die ethnische Zugehörigkeit ankommen; im Fall einer religiös motivierten Auseinandersetzung wird die konfessionelle und weltanschauliche Überzeugung von Bedeutung sein. Bei einer komplexen Bürgerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen - wie etwa im Fall des syrischen Bürgerkriegs - kann bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein, die den Absichten der Konfliktpartei entgegenstehende Ziele verfolgt. (Bearbeiter)

5. Das sog. „Kombattantenprivileg“ in Art. 43 Abs. 2 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 1977 (ZP I) steht grundsätzlich nur Kämpfern in internationalen bewaffneten Konflikten zu. In diese bezieht Art. 1 Abs. 4 ZP I unter bestimmten Voraussetzungen allein solche nichtinternationalen bewaffneten Konflikte ein, in denen Völker gegen Kolonialherrschaft, fremde Besetzung oder rassistische Regime in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen. (Bearbeiter)

6. Maßgebend für das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts i.S.d. § 8 Abs. 1, 6 VStGB ist der Einsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten Konfliktparteien zuzurechnen ist. Während ein internationaler bewaffneter Konflikt die Anwendung von Waffengewalt zwischen Staaten voraussetzt, sind unter einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt solche Auseinandersetzungen zu verstehen, bei denen Streitkräfte innerhalb eines Staats gegen organisierte bewaffnete Gruppierungen oder solche Gruppierungen untereinander kämpfen, sofern diese eine gewisse Organisationsstruktur aufweisen und die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer und Intensität sind. Bloße innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen sind nicht als bewaffnete Konflikte einzustufen. (Bearbeiter)

7. Eine strafrechtliche Haftung des militärischen Befehlshabers für völkerstrafrechtswidriges Verhalten der Untergebenen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VStGB setzt tatsächliche Befehlsgewalt voraus, die überdies auf einer rechtlichen Grundlage beruht. Demgegenüber regelt § 4 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 VStGB die Verantwortlichkeit des sog. „Defacto-Anführers“ die auch in der ausschließlich tatsächlichen - mithin nicht rechtlich abgesicherten - Befehlsgewalt begründet sein kann. In beiden Fällen ist eine effektive Ausübung von Kontrolle durch den Vorgesetzten erforderlich (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 VStGB).

Allein ein Titel oder eine formale Position vermag eine Verantwortlichkeit nach § 4 VStGB nicht zu begründen. (Bearbeiter)

8. Es kann vorliegend dahinstehen, ob § 4 VStGB eine hypothetische Vermeidungskausalität dergestalt voraussetzt, dass die gebotenen und zumutbaren (einer realiter bestehenden Kompetenz gemäßen) Verhinderungsbemühungen mit Sicherheit Erfolg gehabt hätten. Rechtsdogmatisch wäre dies für § 4 VStGB verzichtbar, weil die Vorgesetztenverantwortlichkeit als verselbständigte Beihilfe durch Unterlassen mit der Rechtsfolge täterschaftlicher Bestrafung qualifiziert werden kann und die Beihilfe keine Kausalität, sondern lediglich eine Förderungs- oder Erleichterungswirkung voraussetzt. (Bearbeiter)

9. § 142 Abs. 1 StPO gibt dem Beschuldigten keinen Rechtsanspruch auf die Bestellung einer bestimmten - von ihm gewünschten - Person als Verteidiger. Bei der Auswahl des Pflichtverteidigers ist indes dem Interesse des Beschuldigten, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden, ausreichend Rechnung zu tragen. Grundsätzlich soll der Beschuldigte mit der Beiordnung des Verteidigers seines Vertrauens demjenigen gleichgestellt werden, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat. (Bearbeiter)

10. Dem Grundsatz des fairen Verfahrens ist mit Blick auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu entnehmen, dass einem zeitgerecht vorgetragenen Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines von ihm benannten Rechtsanwalts grundsätzlich zu entsprechen ist, es sei denn, wichtige Gründe stehen dem entgegen. Bei der hiernach vorzunehmenden Interessensabwägung gewährt § 142 Abs. 1 StPO nur einen Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Revisionsgericht kann - anders als das Beschwerdegericht, welches sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Vorsitzenden der Vorinstanz setzen kann - die Beiordnungsentscheidung nur auf Ermessensfehler hin überprüfen und hat sie im Übrigen hinzunehmen. (Bearbeiter)

11. Das dem Interesse des Beschuldigten dienende und das gesamte Strafverfahren erfassende Beschleunigungsgebot zwingt insbesondere in Haftsachen dazu, dass die Hauptverhandlung so bald und so schnell wie möglich durchgeführt wird. Je länger die Untersuchungshaft andauert, desto mehr ist der Vorsitzende gehalten, auf eine straffe Terminierung hinzuwirken. Diesem Gebot, die Hauptverhandlung in Haftsachen zügig durchzuführen, kann auch dadurch entsprochen werden, dass als Verteidiger nur der Rechtsanwalt beigeordnet wird, der zusichern kann, an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen. (Bearbeiter)

12, Die Anforderungen an die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger sind für die Entpflichtung höher als für die Bestellung. Die Aufhebung der Beiordnung ist - von den in § 143 StPO genannten Gründen abgesehen - nur zulässig und geboten, wenn der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist. (Bearbeiter)

13. Ein Pflichtverteidiger ist zu entpflichten, falls eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Angeklagten eingetreten und daher zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann. Maßstab hierfür ist - vergleichbar der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit - die Sicht eines verständigen Angeklagten. (Bearbeiter)

14. Ein im Verhältnis des Angeklagten zum Verteidiger wurzelnder wichtiger Grund zur Entpflichtung kann jedoch regelmäßig nicht bejaht werden, wenn dieser Grund allein vom Angeklagten verschuldet ist. Das gilt auch, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses darauf zurückzuführen ist, dass der Angeklagte ohne verständlichen Anlass den Kontakt verweigert. Selbst eine Strafanzeige des Verteidigers zwingt nicht zur Aufhebung der Beiordnung, falls der begründete Verdacht besteht, dass der Angeklagte den Verteidiger nur deshalb angegriffen hat, damit dieser Strafanzeige gegen ihn erstattet, um darauf gestützt die Entpflichtung zu betreiben. (Bearbeiter)


Entscheidung

428. BGH 3 StR 635/17 - Beschluss vom 10. Januar 2019 (LG Hannover)

Bestechlichkeit durch die Annahme von Zuwendungen für die Ausstellung von Sachkundenachweisen für den Umgang mit Waffen und Munition (Amtsträgerbegriff; Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher Verwaltung; Unbeachtlichkeit der Organisationsform; sonstige Stelle; behördenähnliche Institution; Mitwirkung bei der Ausführung von Gesetzen; Bestellung; längerfristige Ausübung der Tätigkeit; drohende Ausuferung des Amtsträgerbegriffs im Bereich der Privatisierung von Verwaltungstätigkeit).

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) StGB; § 332 StGB; § 7 Abs. 1 WaffG

1. Die Prüfung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nebst Erteilung eines als Sachkundenachweis im Sinne des § 7 Abs. 1 WaffG dienenden Zeugnisses ist eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) StGB. Für dieses Merkmal kommt es grundsätzlich auf eine funktionale Betrachtung anhand des materiellen Gehalts der konkreten Tätigkeit an. Die Organisationsform der ausführenden Institution ist demgegenüber unerheblich. Die Erteilung eines als Sachkundenachweises dienenden Zeugnisses ist insoweit Bestandteil einer waffenrechtlichen Entscheidung aus dem Bereich der Eingriffsverwaltung.

2. Der für die Sachkundeprüfung zuständige Ausschuss eines privatrechtlich organisierten Vereins ist auch eine sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) StGB. Hierunter fallen grundsätzlich behördenähnliche Institutionen, die unabhängig von ihrer Organisationform befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen mitzuwirken, ohne selbst Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne zu sein. Der entsprechende Ausschuss wirkt insoweit bei Ausführung von Gesetzen mit, indem er mit dem Nachweis der Sachkunde eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte durch die zuständige Behörde schafft.

3. Bei der Bestellung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) StGB handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Akt handelt, durch den die in der Aufgabenwahrnehmung liegende staatliche Funktion auf den zu Bestellenden übertragen und mithin klargestellt wird, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit von einer Behörde oder sonstigen Stelle abgeleitet ist. Auf diese Weise wird das Handeln des Bestellten als Amtsträger sowohl vom Tätigwerden eines bloß privatrechtlich Beauftragten als auch von der eigenmächtigen Okkupation von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung abgegrenzt. Einer bestimmten Form bedarf der Bestellungsakt indes nicht.

4. Der Senat hat Zweifel, ob es für das Merkmal der Bestellung darüber hinaus stets der längerfristigen Ausübung der Tätigkeit bedarf, um dem Bestellten im Sinne einer Warnfunktion die gesteigerte Verantwortung in seiner Person vor Augen zu führen (zu diesem Erfordernis zuletzt BGH HRRS 2016 Nr. 339). An einem Bedürfnis hierfür könnte es fehlen, wo die übernommene Aufgabe von einer Institution abgeleitet ist, die – wie der Sachkundeprüfungsausschuss – zwar in und aus einer juristischen Person des Privatrechts heraus gebildet wurde, deren alleiniger Zweck jedoch darin besteht, eine originär hoheitliche Aufgabe aus dem Bereich der Eingriffs- bzw. Ordnungsverwaltung wahrzunehmen (hier: Entscheidung über den Nachweis der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition).


Entscheidung

369. BGH 1 StR 347/18 - Urteil vom 10. Januar 2019 (LG Bochum)

Steuerhinterziehung (Irrtum über steuerrechtliche Grundlagen: Steueranspruchstheorie); Strafzumessung (Berücksichtigung der „Lebensleistung“ des Angeklagten).

§ 370 Abs. 1 AO; § 15 StGB; § 16 StGB; § 46 Abs. 1 StGB

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (vgl. BGH NStZ 2012, 160 Rn. 21). Es genügt, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestands für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Der Hinterziehungsvorsatz setzt keine sichere Kenntnis des Steueranspruchs voraus (vgl. BGH NStZ 2012, 160 Rn. 21, 24). Für bedingten Vorsatz reicht es aus, dass der Täter anhand einer laienhaften Bewertung der Umstände erkennt, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirkt, sog. „Parallelwertung in der Laiensphäre“.

2. Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, ein Steueranspruch sei nicht entstanden, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz ausschließt (vgl. BGH NStZ 2012, 160 Rn. 22). Hält er die Existenz eines Steueranspruchs für möglich und lässt er die Finanzbehörden über die Besteuerungsgrundlagen gleichwohl in Unkenntnis, findet er sich also mit der Möglichkeit der Steuerverkürzung ab, handelt er dagegen mit bedingtem Vorsatz (vgl. BGH NStZ 2012, 160 Rn. 26).

3. Der Begriff „Lebensleistung“ ist eine ausfüllungsbedürftige „Leerformel“ und wird sich schwer definieren lassen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB ist vorrangig die Schuld des Täters die Grundlage für die Strafe und nicht dessen Lebensführung oder Lebensleistung. Berufliche Erfolge des Angeklagten und der damit verbundene Vermögenszuwachs lassen begangene Steuerhinterziehungen von mehreren Millionen Euro jedenfalls nicht ohne weiteres in einem günstigeren Licht erscheinen.


Entscheidung

397. BGH 4 StR 37/18 - Beschluss vom 14. Februar 2019 (LG Paderborn)

Anti-Doping-Gesetz (Strafvorschriften: Verfassungsmäßigkeit; Begriff des Handeltreibens: Auslegung).

§ 4 Abs. 1 AntidopG; § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

1. Die Strafvorschrift des § 4 Abs. 1 AntidopG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

2. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Handeltreiben“ in § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AntidopG ist auf die zu dem gleichlautenden Merkmal in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Mindestfeststellungen als auch mit Blick auf mögliche rechtliche Bewertungseinheiten, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist.


Entscheidung

431. BGH 5 StR 249/18 - Beschluss vom 16. Januar 2019 (LG Göttingen)

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (doppelte Strafrahmenmilderung; Geschäftsführung und Vertretung bei Innen- und Außen-GbR; Zurechnung der Arbeitgebereigenschaft; Maßgeblichkeit des Sozialversicherungsrechts; tatsächliche Verhältnisse; Gesamtbetrachtung); Beihilfe (mittelbare Beihilfe).

§ 266a StGB; § 27 StGB

Ob eine Person dem Begriff des Arbeitgebers unterfällt, richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht, das wiederum auf das Dienstvertragsrecht der §§ 611 ff. BGB abstellt. Arbeitgeber ist mithin derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer nichtselbständige Dienste gegen Entgelt leistet und zu dem er in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht. Dieses drückt sich vor allem durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers und durch dessen Weisungsrecht aus. Entscheidend sind bei alldem die tatsächlichen, in eine Gesamtbetrachtung einzustellenden Gegebenheiten.


Entscheidung

396. BGH 4 StR 22/19 - Beschluss vom 13. Februar 2019 (LG Dortmund)

Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Einordnung der Bandentat als Mittäterschaft oder Beihilfe: allgemeine Grundsätze).

§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BtMG

1. Die Frage, ob die Beteiligung an einer Bandentat als Mittäterschaft oder als Beihilfe einzuordnen ist, ist auch beim bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts zu beantworten.

2. Wesentliche Anhaltspunkte sind dabei der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen.

3. Beschränkt sich die Beteiligung auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. Diese Umstände sind in die erforderliche wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen.