HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Oktober 2018
19. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Abschied von der Lederriemen-Entscheidung?

Anmerkung zu BGH HRRS 2018 Nr. 925

Von Prof. Dr. Ingeborg Puppe, Bonn

Die Entscheidung BGHSt 7, 363, sog. Lederriemen Fall, wird bis auf den heutigen Tag in den Lehrbüchern als die Leitentscheidung des BGH zitiert, die dessen Auffassung zum dolus eventualis bis heute bestimmt.[1] Die Angeklagten wollten ihren Bettgenossen bewusstlos machen, um ihn ausrauben zu können. Den ursprünglichen Gedanken, dies dadurch zu bewerkstelligen, dass sie ihn mit einem Lederriemen drosselten, verwarfen sie zunächst, wegen seiner offensichtlichen Lebensgefährlichkeit. Als andere Methoden, das Opfer bewusstlos zu machen, fehlgeschlagen waren, und das Opfer stattdessen mit ihnen kämpfte, griffen sie dann doch auf die Methode der Drosselung mit dem Lederriemen zurück und töteten ihr Opfer dadurch. Mit den folgenden Worten bestätigte der BGH ihre Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung: "Die Billigung des Erfolges, die nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs das entscheidende Unterscheidungsmerkmal des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit bildet, bedeutet aber nicht etwa, dass der Erfolg den Wünschen des Täters entsprechen muss. Bedingter Vorsatz kann auch dann gegeben sein, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges unerwünscht ist. Im Rechtssinne billigt er diesen Erfolg trotzdem, wenn er, um des erstrebten Zieles willen, notfalls, d.h. sofern er anders sein Ziel nicht erreichen kann, sich auch damit abfindet, dass eine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt, und ihn damit für den Fall seines Eintritts will"[2]. Als wir diese Entscheidung während meines Studiums mehrfach diskutierten, meinten unsere Professoren, dass dies wohl der Anfang vom Ende der Willenstheorie sei.

Aber es kam ganz anders. Inzwischen hat der BGH sich nämlich weit von dieser Auffassung entfernt. In mehreren Entscheidungen hat er den Tötungsvorsatz mit der Begründung abgelehnt, dass der Eintritt des Todeserfolges nicht in das Konzept der Täter passte. So bestätigte er beispielsweise den Freispruch zweier junger Männer, die ihr Opfer mit einem Liter Brandbeschleuniger übergossen und dann angezündet hatten, vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung mit der folgenden Begründung: erstens, einer der Täter wohnte bereits bei dem Opfer und der andere beabsichtigte auch bei ihm einzuziehen, zweitens, wegen der beim Opfer festgestellten weiteren Brandwunden und anderen erheblichen Verletzungen sei zugunsten der Täter anzunehmen, dass sie es quälen wollten. Jemanden, den man bereits getötet hat, kann man aber nicht mehr quälen.[3] Es sei nicht verschwiegen, dass dabei auch die Tatsache eine Rolle spielte, dass die Täter sich nach der Tat rührend, wenn auch vergeblich, um die Rettung ihres Opfers bemüht haben.

Ein Beispiel für diese Konstellation ist auch der viel diskutierte Berliner-Raserfall.[4] Um ein verabredetes Rennen gegeneinander auszutragen, überfuhren die Täter auf dem Kudamm 12 Ampelkreuzungen und 7 weitere Kreuzungen mit Geschwindigkeiten bis zu 160 km/h, ohne auf die roten Ampelsignale und auf den ihre Fahrbahn querenden Verkehr Rücksicht zu nehmen. Als der erste von ihnen auch die 13. Ampelkreuzung bei Rot mit 160 km/h überfuhr, rammte er von der Seite einen Geländewagen, dessen Fahrer noch an der Unfallstelle an seinen Verletzungen starb. Auch in diesem Fall passte der Ver-

kehrsunfall und damit auch der Unfalltod nicht in das Konzept der Täter, denn schließlich wollten sie ihr Rennen ja zu Ende bringen und einen Sieger ermitteln. Dieses Ziel konnten sie nicht erreichen, wenn es zu einem Unfall kommen würde. Um darzulegen, dass die Täter dezidiert wollten, dass es nicht zu einem Unfall kommt, war es also gänzlich überflüssig, sich Gedanken darüber zu machen, dass sie sich bei einem solchen Rennen bis zu einem gewissen Grade auch selbst gefährdeten und dass, falls es zum Unfall kommt, ihre geliebten Autos mit Sicherheit etwas abbekommen würden.[5]

Auch der vorliegende Fall ist von dieser Art. Der Tod des Opfers passte den Tätern nicht ins Konzept, denn sie wollten es ja dazu bringen, ihnen auch noch den anderen Tresor zu öffnen bzw. dabei behilflich zu sein. Das hat sie aber nicht daran gehindert, ihr Opfer schwer zu misshandeln und ihm schließlich das Genick zu brechen.

Das Problem sei an einem dritten Fall illustriert, der durch die Presse ging,[6] teilweise von einem Landgericht schon entschieden worden ist und demnächst wieder zur Entscheidung steht. Der Angeklagte, ein Krankenpfleger, verabreichte alten Patienten Medikamente, die bei diesen eine Herzattacke auslösten. Es ging ihm dabei darum, sich bei deren Wiederbelebung als kompetenter Fachmann zu profilieren. Obwohl die Wiederbelebung mehrmals misslungen war, setzte der Angeklagte dieses Treiben fort. Er ist bereits in zwei Fällen wegen Mordes verurteilt worden, inzwischen stellten sich aber noch 87 weitere heraus, die nunmehr rechtshängig sind. Auch in diesem Fall steht mit Sicherheit fest, dass der Angeklagte wollte, dass jeder einzelne der von ihm vergifteten Patienten dank seiner Wiederbelebungskünste überlebt. Aber das ist kein Grund, ihm in den Fällen, in denen die Wiederbelebung misslang, den Vorwurf einer vorsätzlichen Tötung zu ersparen und in den Fällen, in denen die Wiederbelebung gelang den Vorwurf einer versuchten Tötung.

Um darzutun, dass es für die Unterscheidung zwischen Vorsatz und bloßer Fahrlässigkeit nicht darauf ankommen kann, ob dem Täter der Erfolg ins Konzept passt, er ihn also in diesem Sinne will oder wünscht, bildete Lacmann seinen berühmten Schießbuden-Fall. Auf dem Jahrmarkt an eine Schießbude schließen zwei junge Männer eine Wette ab. Der eine von ihnen soll von dem anderen 300 € bekommen, wenn es ihm gelingt, dem Mädchen, dass die Kunden bedient, eine Glaskugel aus der Hand zu schießen. Während der Schütze, der wohl weiß, dass seine Schießkünste mäßig sind, mit aller Sorgfalt auf die Glaskugel zielt, denkt er sich, wenn ich doch das Mädchen treffe, lasse ich das Gewehr fallen und verschwinde in der Menge.[7] Offenbar konnte sich Lacmann nicht vorstellen, dass der Schütze vom Vorwurf des Tötungsvorsatzes deshalb freigesprochen würde, weil er den Erfolg nicht wollte. Aber genau das geschieht heute in derartigen Fällen, ganz im Gegensatz zum berühmten Lederriemen-Fall. Dies übrigens auch dann, wenn der Grund, aus dem der Täter dezidiert wollte, dass der Erfolg nicht eintritt, nicht wie im Lederriemen-Fall ein Rest von Rücksicht auf das Opfer ist, sondern rein selbstsüchtiger Natur.

Es ist an der Zeit, sich darauf zu besinnen, was das Wort billigen bedeutet. Es ist nicht ein irgendwie abgeschwächtes wollen oder gar wünschen, es ist der Ausdruck der Maxime, dass der Erfolg hier und jetzt eintreten darf.[8] Diese Maxime, die Billigung des Erfolgseintritts drückt ein Straftäter nicht dadurch aus, dass er eine Vorlesung über Moral hält, sondern dadurch, dass er nach dieser Maxime handelt. Wer sich auf den Rücken eines am Boden liegenden alten Mannes setzt, diesen gemeinsam mit seinen Komplizen mit Schlägen und Fußtritten misshandelt und ihm schließlich den Kopf so lange zurückbiegt, bis das Genick bricht, der billigt seinen Tod, ob er ihm nun ins Konzept passt oder nicht.


[1] Roxin AT I, 4. Aufl. 2006, § 12 Rn. 21; Frister AT, 7. Aufl. 2015, Kap. 11 Rn. 21; Wessels/Beulke/Satzger AT, 48. Aufl. 2018, Rn. 343.

[2] BGHSt 7, 363, 369.

[3] BGH NStZ 2013, 159, 160 f. = HRRS 2012 Nr. 780 mit Bespr. Puppe AT, 3. Aufl. 2016, § 9 Rn. 29 ff.

[4] LG Berlin NStZ 2017, 471; BGH NStZ 2018, 409 = HRRS 2018 Nr. 289.

[5] Puppe ZIS 2017, 439, 441 f.; dies. JR 2018, 323, 325.

[6] http://www.spiegel.de/panorama/justiz/mordprozess-ex-krankenpfleger-niels-h-in-oldenburg-verurteilt-a-1020572.html; https://www.sueddeutsche.de/panorama/mordprozess-in-oldenburg-pfleger-spritzte-toedliche-ueberdosen-relativ-spontan-1.2358283.

[7] Lacmann GA 1911 (Vol. 58), 109, 119; ders. ZStW 1911 (Vol. 31), 142, 159 f.

[8] NK-StGB/Puppe 5. Aufl. 2017, § 15 Rn. 68 f.; dies. ZStW 1991 (Vol. 103), 1, 14 ff.