HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juni 2018
19. Jahrgang
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III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

470. BGH 3 StR 42/18 - Beschluss vom 22. März 2018 (LG Oldenburg)

Kein Strafcharakter der auf Schadenswiedergutmachung gerichteten Einziehung (Übergangsregelung; Altfälle; Rückwirkungsverbot).

§ 2 Abs. 5 StGB; § 73 StGB; Art. 7 Abs. 1 S. 2 MRK; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 306h EGStGB

Eine Einziehungsentscheidung hat jedenfalls dann keinen Strafcharakter, wenn sie der bloßen Wiedergutmachung von Schäden dient, zu der der Angeklagte ohnehin zivilrechtlich verpflichtet ist. Insofern steht Art. 7 Abs. 1 S. 2 MRK der Anwendung der - § 2 Abs. 5 StGB abbedingenden - Übergangsregelung des Art. 306h EGStGB nicht entgegen.


Entscheidung

480. BGH 3 StR 560/17 - Urteil vom 8. Februar 2018 (LG Trier)

Einziehung von Taterträgen (Wegfall der Einziehung bei Erlöschen des Anspruchs des Verletzten; Übergang auf Versicherung; Beschränkung auf das unmittelbar erlangte Etwas; Surrogate; Beschränkung der Revision auf die Einziehungsentscheidung).

§ 73 StGB; § 73e StGB; § 344 Abs. 1 StPO; § 86 Abs. 1 S. 1 VVG

1. Die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB n.F. ersetzt die Vorschrift über den Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F., wobei die Formulierung „aus“ der Tat erlangt durch die Worte „durch eine rechtswidrige Tat“ erlangt ersetzt wurde. Abzuschöpfen ist damit jeder Vermögenswert, den der Tatbeteiligte durch die rechtswidrige Tat erlangt hat, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist.

2. Allerdings erstreckt sich die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB n.F. - wie der frühere Verfall - nach seinem Umfang grundsätzlich nur auf das unmittelbar erlangte Etwas. Mittelbar durch die Verwertung der Tatbeute erlangte Vermögenszuwächse können weiterhin nur als Surrogat aufgrund einer Anordnung nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF (§ 73 Abs. 2 S. 2 StGB a.F.) eingezogen werden. Die vom Gesetz getroffene Unterscheidung zwischen der Einziehung des Erlangten nach § 73 Abs. 1 StGB n.F. und der Einziehung des Surrogats nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB n.F. ergäbe keinen Sinn, wenn der mittelbar durch die Verwertung der Tatbeute erzielte Gewinn ebenfalls „durch die Tat“ erlangt und damit Gegenstand einer Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB n.F. wäre.

3. § 73e Abs. 1 StGB n.F. soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Täter, der durch die Tat etwas erlangt hat, sich nach der Gesetzesänderung neben der Einziehung auch weiterhin den Ansprüchen des Geschädigten ausgesetzt sieht. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung soll die Einziehung deshalb entfallen, wenn der Anspruch des Geschädigten bis zum Abschluss des Erkenntnisverfahrens – etwa durch Rückgabe des entwendeten Gegenstandes – erlischt. Im Falle der Leistung der Versicherung an den Geschädigten gehen dagegen die Rückgewährungsansprüche der Verletzten nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Versicherung über, die fortan als Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB n.F. gilt.

4. Bei der Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB n.F., die in der Sache dem Verfall nach § 73 StGB a.F. entspricht, handelt es sich nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, so dass sie, wie der Verfall nach alter Rechtslage, den Strafausspruch in der Regel nicht berührt und einer Beschränkung der Revision jedenfalls dann zugänglich ist, wenn die Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann.


Entscheidung

482. BGH 3 StR 577/17 - Beschluss vom 22. März 2018 (LG Stade)

Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Einziehung im Vollstreckungsverfahren (Antragsberechtigung; Prüfung von Amts wegen; Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung); Anwendung der Neuregelung zur Einziehung von Taterträgen auf Altfälle (Rückwirkungsverbot; Rechtsnatur der Einziehung; Rechtsstaatsprinzip).

§ 459g Abs. 5 StPO; § 73 StGB; Art. 306h EGStGB; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 2 GG

1. § 459g Abs. 5 S. 1 StPO n.F. ist – entsprechend der herrschenden Meinung zu der Vorschrift des § 459d StPO – dahin auszulegen, dass nicht nur die Vollstreckungsbehörde die gerichtliche Entscheidung anregen kann, sondern auch der Einziehungsadressat antragsberechtigt ist, das Gericht aber auch von Amts wegen vorgehen darf. Sollte die Vollstreckungsbehörde bereits eine anderweitige vollstreckungsrechtliche Entscheidung nach den §§ 459g bis 459n StPO n.F. getroffen haben, so hat der Betroffene außerdem die Möglichkeit, hiergegen Einwendungen gemäß § 459o StPO n.F. zu erheben, um so eine gerichtliche Entscheidung zu § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO n.F. herbeizuführen.

2. Der Senat vermag der Ansicht nicht zu folgen, dass die durch Art. 306h EGStGB angeordnete Anwendung des neuen Rechts der Vermögensabschöpfung (jetzt: Einziehung von Taterträgen) auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten das spezielle in Art. 103 Abs. 2 GG normierte Rückwirkungsverbot für (Kriminal-)Strafen und strafähnliche Sanktionen oder das allgemeine im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) verankerte Rückwirkungsverbot für sonstige Maßnahmen verletzt.


Entscheidung

471. BGH 3 StR 63/18 - Beschluss vom 4. April 2018 (LG Hannover)

Erweiterte Einziehung beim Angeklagten (Erlangung aus nicht im Einzelnen festgestellten rechtswidrigen Taten; erschöpfender Beweiserhebung und Beweiswürdigung; Subsidiarität).

§ 73 StGB; § 73a StGB

1. Die erweiterte Einziehung von Taterträgen beim Angeklagten gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssten.

2. Die Vorschrift des § 73a StGB ist gegenüber § 73 StGB subsidiär. Eine erweiterte Einziehung von Taterträgen beim Täter kommt deshalb erst dann in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind.


Entscheidung

504. BGH 2 StR 334/15 - Urteil vom 17. Januar 2018 (LG Darmstadt)

Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von Motiven des Täters am Rande der objektiven Erfüllung eines Mordmerkmals; strafschärfende Berücksichtigung von Tötungsabsicht); Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten (Voraussetzungen; Verhältnis der Tatbestandsmerkmale untereinander; Rechtsfolge: eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum; Berücksichtigung von Motiven des Angeklagten zur Aussageänderung).

§ 46 Abs. 3 StGB; § 46b StGB

1. Gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht anstelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine zeitige Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren verhängen, wenn der Angeklagte durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens vor der Eröffnung des Hauptverfahrens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO aufgedeckt werden konnte. Dabei muss sich der Beitrag des Angeklagten zur Aufklärung der Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB). Sind diese Voraussetzungen nach den Feststellungen des Tatgerichts gegeben, ist diesem ein für das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen es aufgrund einer umfassenden Würdigung aller wesentlichen Umstände zu entscheiden hat, ob eine Strafmilderung geboten ist.

2. Das Gesetz führt hierzu in § 46b Abs. 2 StGB – nicht abschließend – Kriterien auf, anhand derer die gerichtliche Entscheidung zu treffen ist. Während § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB mit der Art und dem Umfang der offenbarten Tatsachen, deren Bedeutung für die Aufklärung der Tat, dem Zeitpunkt der Offenbarung, dem Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und der Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, vornehmlich aufklärungsspezifische Kriterien umfasst, enthält § 46b Abs. 2 Nr. 2 StGB seiner Anknüpfung an Umstände zur Schwere der Straftat und der Schuld des Täters unrechts- und schuldspezifische Kriterien, zu denen die unter Nr. 1 genannten Gesichtspunkte ins Verhältnis zu setzen sind.

3. Bei der Ermessensausübung können die Motive des Angeklagten zur Aussageänderung nach anfänglichem Bestreiten einer Tatbeteiligung eines anderen Angeklagten berücksichtigt werden.

4. Weisen die Motive des Täters Besonderheiten auf, die sich am Rande der objektiven Erfüllung eines Mordmerkmals bewegen, können diese als Ausdruck einer erhöhten Tatschuld berücksichtigt werden.

5. Es besteht im Grundsatz Einigkeit unter den Strafsenaten darüber, dass Tötungsabsicht (dolus directus 1. Grades) ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB als Strafschärfungsgrund bewertet werden kann. Nur hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter die Tötungsabsicht zur Strafschärfung heranziehen kann, bestehen im Akzent unterschiedliche Auffassungen. Darauf kam es vorliegend jedoch nicht an.


Entscheidung

468. BGH 3 StR 24/18 - Beschluss vom 19. April 2018 (LG Düsseldorf)

Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang zum übermäßigen Genuss berauschender Mittel; symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat; weitere Ursachen der Tatbegehung).

§ 64 StGB

Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang zum übermäßigen Genuss berauschender Mittel

i.S.d. § 64 StGB und einer Anlasstat ist bereits dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit zu der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten beigetragen hat. Dass außer dem Hang weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen, steht dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang nicht entgegen.


Entscheidung

541. BGH 1 StR 582/17 - Beschluss vom 7. Februar 2018 (LG Bayreuth)

Nachträgliche Gesamtstrafe (Ausgleich eines zu hohen Gesamtstrafenübels bei Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Strafe: Darstellung im Urteil).

§ 54 StGB; § 55 Abs. 1 StGB; § 267 Abs. 3 StPO

Sofern die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Strafe zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen führt, muss das Gericht grundsätzlich einen sich daraus möglicherweise für die Angeklagte ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Hierzu muss es für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGHSt 41, 310 [313]).


Entscheidung

478. BGH 3 StR 549/17 - Beschluss vom 8. Februar 2018 (LG Berlin)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Unterscheidung zwischen Beeinträchtigung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit; revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit der Gefährlichkeitsprognose; psychische Störung; Alkoholhalluzinose); fehlende Krankheitseinsicht und Therapieunwilligkeit kein zwingendes Hindernis der Unterbringungsanordnung.

§ 20 StGB; § 63 StGB; § 64 StGB

1. Im Rahmen der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) ist darzulegen, wie sich eine festgestellte psychische Störung (§ 20 StGB) in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind. Dabei ist zwischen Beeinträchtigungen der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit zu differenzieren, da beides an sich nicht gleichzeitig vorliegen kann. Nur wenn geklärt ist, ob der Beschuldigte (noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und lediglich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm bereits die Fähigkeit fehlt, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, ist dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung der Gefährlichkeitsprognose möglich.

2. Mangelnde Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft stehen der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht notwendig entgegen. In solchen Fällen ist vielmehr zunächst im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände der Grund des Motivationsmangels festzustellen und zu prüfen, ob eine Behandlungseinsicht für eine erfolgversprechende Therapie geweckt werden kann.


Entscheidung

499. BGH StB 3/18 - Beschluss vom 19. April 2018 (OLG Frankfurt)

Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung (positive Legalprognose; terroristische Straftaten; glaubhafte Lossagung von Gewaltbereitschaft; Wirkungen des bereits erlittenen Strafvollzugs; Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit; Abwägung; vertretbares Restrisiko; Gewissheit bzgl. zukünftiger Straffreiheit nicht erforderlich).

§ 57 Abs. 1 StGB

1. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieses Absatzes dann zur Bewährung auszusetzen, wenn dem Verurteilten eine günstige Prognose für eine Legalbewährung in Freiheit gestellt werden kann. Dabei sind an die Erwartung künftiger Straffreiheit umso strengere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger das im Falle eines Rückfalls bedrohte Rechtsgut ist.

2. Die vorzunehmende Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Strafvollzugs und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kann auch bei Kapitaldelikten, schweren Sexualstraftaten oder terroristischen Verbrechen zu dem Ergebnis führen, dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verantwortbar ist; die Voraussetzungen an eine positive Legalprognose dürfen auch in diesem Bereich nicht so hochgeschraubt werden, dass dem Verurteilten letztlich kaum eine Chance auf vorzeitige Haftentlassung bleibt. Insbesondere wenn sich ein terroristischer Straftäter im Vollzug ordnungsgemäß führt und von seiner früheren Gewaltbereitschaft glaubhaft lossagt, kann auch hier eine Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht kommen.


Entscheidung

511. BGH 4 StR 60/18 - Beschluss vom 24. April 2018 (LG Frankenthal)

Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung anderer noch nicht abgeurteilter Straftaten; Doppelverwertungsverbot: keine Berücksichtigung von Gewinnerzielungsabsicht beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; keine Berücksichtigung des Fehlens eines möglichen Strafmilderungsgrundes).

§ 46 Abs. 1 und 3 StGB

1. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch weitere nicht abgeurteilte Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann.

2. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht. Wird diese Gewinnerzielungsabsicht zu Lasten des Angeklagten in die Strafzumessung eingestellt, verstößt dies gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB.

3. Eine beim Angeklagten nicht bestehende Drogensucht – mithin das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes – darf nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden.