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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2017
18. Jahrgang
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1. Der Tatrichter ist in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgt, aus Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu schließen. (BGHSt)
2. Ein Kraftfahrer ist nach vorangegangenem bewussten Konsum von Cannabis verpflichtet, vor Antritt der Fahrt durch gehörige Selbstprüfung – soweit erforderlich – nach Einholung fachkundigen Rats und notfalls, sofern eine eindeutige Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der Fahrt sicherzustellen, dass er nicht unter der Wirkung einer den analytischen Grenzwert zumindest erreichenden THC-Konzentration im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. (Bearbeiter)
3. Der Fahrlässigkeitsvorwurf des § 24a Abs. 3 StVG bezieht sich auf die Wirkung des Cannabis im Zeitpunkt der Fahrt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Betroffene spürbare Auswirkungen des konsumierten Cannabis wahrnehmen kann oder zu einer näheren physiologischen oder biochemischen Einordnung der Wirkungen von Cannabis in der Lage ist. Es reicht vielmehr aus, dass der Betroffene bei der ihm möglichen Beachtung der gebotenen Sorgfalt zu der Erkenntnis gelangen kann, unter der Wirkung einer zumindest den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut zu stehen. (Bearbeiter)
1. Die Vorschrift des § 210 Abs. 3 StPO ist im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) dahin verfassungskonform auszulegen, dass das Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel bei dem zuvor mit der Sache befassten Spruchkörper belassen muss, außer wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass die Hauptverhandlung vor einem anderen Gericht stattzufinden hat. Die besonderen Gründe sind indes nicht abschließend festgelegt. Es steht im Ermessen des Beschwerdegerichts, welche Gründe es heranzieht und wie es sie bewertet und gewichtet. Seine Entscheidung ist bis zur Grenze objektiver Willkür hinzunehmen.
2. Solche besonderen Gründe können grundsätzlich darin gesehen werden, dass der Angeklagte lange Zeit (hier: als Staatsanwalt) an dem ursprünglich befassten Gericht tätig war und dass infolgedessen eine Beeinträchtigung der Unvoreingenommenheit der Hauptverhandlung droht. Diese Erwägungen können bei der Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts nach § 210 Abs. 3 S. 1 Var. 2 StPO ohne Rechtsfehler berücksichtigt werden, ohne dass bei den betreffenden Richtern eine Besorgnis der Befangenheit i.S.d. § 24 StPO bestehen muss.
3. Eröffnet das Beschwerdegericht das Verfahren vor einem benachbarten Gericht, so hat dieses auf den vom Angeklagten rechtzeitig erhobenen Einwand gemäß § 16 S. 2, 3 StPO gleichwohl seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Auf Grund der Beschwerdeentscheidung geht dem Angeklagten der Unzuständigkeitseinwand nicht verloren. Da die Zuständigkeit des benachbarten Gerichts – regelmäßig – nur durch die nach § 210 Abs. 3 S. 1 Var. 2 StPO getroffene Wahl begründet sein kann, hat sich die Prüfung auf dessen Anwendung zu beziehen, ohne dass das Gericht an die Zuständigkeitsbestimmung des Beschwerdegerichts gebunden wäre. Eine über die Eröffnung des Hauptverfahrens hinausgehende Bindungswirkung hat dessen Eröffnungsbeschluss nicht.
1. Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) ist der historische Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Bei der Beurteilung des Tatumfangs ist entscheidend, ob zwischen mehreren in Betracht kommenden Verhaltensweisen – unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung – ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend.
2. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang, der eine einheitliche prozessuale Tat begründet, besteht nicht nur zwischen verschiedenen Formen der Beteiligung an einer materiellrechtlichen Tat, sondern grundsätzlich auch zwischen Hehlerei oder Begünstigung und dem Vordelikt. Ob von diesem Grundsatz – bei Zugrundelegung einer natürlichen Betrachtungsweise – eine Ausnahme zu machen ist, wenn ein längerer zeitlicher Abstand zwischen den jeweiligen Handlungen gegeben ist, kann der Senat hier offenlassen.
1. Der Begriff „derselben Tat“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm – Sicherung der Verfahrensbeschleunigung und Wahrung der Verhältnismäßigkeit – weit auszulegen und erfasst deshalb alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Das gilt unabhängig davon, ob die Taten Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Dadurch wird vermieden, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekanntwerdende Taten des Beschuldigten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen (sog. Reservehaltung von Tatvorwürfen).
2. Danach beginnt keine neue Sechsmonatsfrist zu laufen, falls ein neuer Haftbefehl lediglich auf Tatvorwürfe gestützt bzw. durch sie erweitert wird, die schon bei Erlass des ersten Haftbefehls – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt waren. Gleiches hat zu gelten, falls der Haftbefehl um Tatvorwürfe erweitert wird, die erst während der Ermittlungen im vorgenannten Sinne bekannt geworden sind, für sich allein
den Erlass eines Haftbefehls jedoch nicht rechtfertigen.
3. Tragen dagegen die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt; für den Fristbeginn ist dann der Zeitpunkt maßgeblich, in dem sich der Verdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet hat. Entscheidend ist insoweit mithin, wann der neue bzw. erweiterte Haftbefehl hätte erlassen werden können, nicht hingegen, wann die Staatsanwaltschaft ihn erwirkt hat. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist.
4. Nicht geboten ist allerdings, bei im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordenen, für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls tragenden Tatvorwürfen die bisherige Haftdauer mit zu berücksichtigen. Vielmehr setzt die nachträglich im Sinne eines dringenden Tatverdachts bekannt gewordene Straftat eine neue Sechsmonatsfrist in Gang, um den Strafverfolgungsbehörden Gelegenheit zur Durchführung weiterer Ermittlungen zu geben.
5. Niedrige Beweggründe im Sinne des Mordtatbestandes liegen in der Regel vor, wenn sich der Täter in Verfolgung seiner selbst gesetzten Ziele mit der Tötung über gesellschaftliche Wertentscheidungen bewusst hinwegsetzt, deren Beachtung für das Funktionieren eines demokratisch und rechtsstaatlich verfassten Gemeinwesens schlechthin konstitutiv ist, insbesondere indem er einen Gegner allein aufgrund von dessen politischer Betätigung oder Überzeugung tötet (hier: Ansehen der Opfer als „Ungläubige“).
1. Die Entbindung des Hauptschöffen auf der Grundlage eines unzureichend ermittelten Sachverhalts deutet auf eine grundsätzliche Verkennung des grundrechtsgleichen Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter hin und erweist sich deshalb als unvertretbar.
2. Die Entscheidung über die Entbindung des Hauptschöffen erfolgt unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen des zur Entscheidung berufenen Richters. Die Entscheidung ist nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist.
3. Willkür in diesem Sinne liegt nicht erst bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern bereits dann vor, wenn die mit der Entbindung des Schöffen verbundene Bestimmung des gesetzlichen Richters grob fehlerhaft ist und sich so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt werden kann.
4. Zur Wahrung des Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bedeutung und Gewicht des Schöffenamts verlangen, dass der Schöffe berufliche und private Interessen zurückstellt, wenn und soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Berufliche Gründe rechtfertigen nur ausnahmsweise die Annahme, dass dem Schöffen die Dienstleistung nicht zumutbar ist, während ein Urlaub in der Regel die Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung begründet.
5. Die vom Vorsitzenden zu treffende Ermessensentscheidung ist aktenkundig zu machen. Dabei sind – zumindest in gedrängter Form – diejenigen Umstände zu dokumentieren, welche die Annahme der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung tragen.
1. Das Gebot des gesetzlichen Richters wird nicht erst durch eine willkürliche Heranziehung im Einzelfall verletzt. Unzulässig ist vielmehr auch schon das Fehlen einer abstrakt-generellen und hinreichend klaren Regelung, aus der sich der im Einzelfall zur Entscheidung berufene Richter möglichst eindeutig ablesen lässt (vgl. BVerfGE 95, 322 Rz. 30). Entsprechend ist deshalb in § 21g Abs. 1 und 2 GVG geregelt, dass innerhalb eines mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter zu verteilen sind. Wie für die allgemeine gerichtsinterne Geschäftsverteilung gilt auch für die kammerinterne Geschäftsverteilung damit das Jährlichkeitsprinzip, nach dem die Regelung der Geschäftsverteilung mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ohne weiteres außer Kraft tritt (vgl. BGHSt 49, 130).
2. Da die Garantie des gesetzlichen Richters eine generell-abstrakte Regelung über die Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers entsprechend dem Vorausprinzip erfordert, kann maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer solchen Regelung nur der Zeitpunkt der Anhängigkeit eines Verfahrens beim jeweiligen Spruchkörper sein, zu dem die zuständige Spruchgruppe innerhalb der Strafkammer nach den Mitwirkungsgrundsätzen für den weiteren Verfahrensgang festgelegt wird.
1. Eine Veränderung oder Erweiterung des Tatzeitraums führt nicht zur Aufhebung der Identität zwischen Anklage und abgeurteilter Tat, wenn die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen hinreichend individualisiert ist (st. Rspr.).
2. Gemäß § 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Zur Tat im Sinne dieser Vorschrift gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang bildet. In diesem Rahmen muss das Tatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken (Kognitionspflicht), die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden (st. Rspr.). Verändert sich im Laufe eines Verfahrens das Bild des Geschehens, auf das die Anklage hinweist, so ist entscheidend, ob die „Nämlichkeit der Tat“ trotz dieser Abweichung noch gewahrt ist. Dies ist der Fall, wenn – ungeachtet gewisser Differenzen – bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen kennzeichnen und keine wesentliche Änderung des Tatbildes eingetreten ist (st. Rspr.).
3. Dienstgeheimnisse im Sinne des § 353b Abs. 1 StGB sind tatsächliche Gegebenheiten, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und die der Geheimhaltung bedürfen. Sie müssen dem betreffenden Amtsträger im inneren Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit bekannt geworden sein (vgl. BGHSt 48, 126, 129). Werden Tatsachen, deren Kenntnis nur einem bestimmten geschlossenen Personenkreis vorbehalten ist, weiteren Personen bekannt, so geht deren Geheimnischarakter dadurch noch nicht verloren (vgl. BGHSt 20, 342, 383). Auch kommt es nicht darauf an, ob die Zahl der Mitwisser bestimmbar ist. Selbst ein noch ungesichertes und daher der Bestätigung bedürfendes „Bekanntsein“ einer Tatsache hebt deren Geheimnischarakter noch nicht auf (vgl. RGSt 74, 110, 111).
4. Erst wenn eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache einer ungewissen Vielzahl von Personen bekannt geworden ist und sich dadurch so verbreitet hat oder auf andere Weise so zugänglich geworden ist, dass ein verständiger und erfahrener Mensch ohne weiteres zuverlässig von ihr Kenntnis haben oder sich von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen unschwer überzeugen kann, hat sie ihren Geheimnischarakter verloren (vgl. BGHSt 48, 126, 129 f.).
In Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, bestehen besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr). Dabei sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären (vgl. BGH NStZ 2002, 656, 657).
Da an die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beurteilung von Beweismitteln, hat der Tatrichter sich seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung des Angeklagten aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden (st. Rspr). Dabei kann ein Wechsel der Einlassung im Laufe des Verfahrens ein Indiz für die Unrichtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Anpassung der Einlassung an die Ergebnisse der Beweisaufnahme kann auch der Zeitpunkt, zu dem sich ein Angeklagter zur Sache einlässt, ein Umstand sein, der im Rahmen der Gesamtwürdigung gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung spricht.
Die Anhörungsrüge dient, wenn rechtliches Gehör im Rahmen einer Revisionshauptverhandlung gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen. Mit dem Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungsrüge nicht gehört werden.
1. Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer eines Landgerichts endet mit der Beschlussfassung über die Verlängerung der Bewährungszeit, wenn die Freiheitsstrafe in einer Vollzugsanstalt, welche im Zuständig-
keitsbereich eines anderen Landgerichts liegt, vollstreckt wird.
2. Dass gegen diese Beschlüsse weiterhin die Beschwerde möglich ist, ist unerheblich. Auch der Eintritt der Rechtskraft ist insoweit unerheblich. Anderenfalls könnten diejenigen Sachen, die durch einen Beschluss beschieden werden, der mit der einfachen Beschwerde angreifbar ist, nur nach Durchlaufen des Beschwerdeverfahrens abschließend entschieden werden, was dem Sinn der Konzentrationsregeln zuwiderliefe.