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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
März 2015
16. Jahrgang
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1. Die einzelnen aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (Iran-Embargo-VO) folgenden sachbezogenen Verbote (Verkaufs-, Liefer- und Ausfuhrverbot) stehen im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander.
2. Das aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Iran-EmbargoV-O folgende Lieferverbot umfasst jede Form der Zurverfügungstellung, wobei Voraussetzung der Tatvollendung ist, dass die Ware entweder die vom Embargo erfasste Person - unmittelbar oder mittelbar - oder zumindest diejenige Person oder Organisation erreicht, welche die Ware im Iran zu verwenden beabsichtigt.
3. Soweit in der Literatur vertreten wird, unter das Merkmal des Lieferns seien nur solche Transportaktivitä-
ten zu fassen, die sich nicht als Ausfuhr darstellen bzw. die Ausfuhr als Spezialfall des Lieferns gewertet wird, ist dem nicht zu folgen. Sanktionsgrund des Ausfuhrverbotes ist das rechtswidrige Umgehen der Exportkontrolle. Die Ausfuhr ist daher bereits vollendet, sobald die Ware die Wirtschaftsgrenze der EU überschreitet, unabhängig von dem weiteren Schicksal der Lieferung. Für das Unrecht des Verstoßes gegen das Lieferverbot ist demgegenüber der Liefererfolg maßgebend.
4. Das Bereitstellungsverbot des Art. 23 Abs. 3 Iran-Embargo-VO bezieht sich auf den tatsächlichen Vorgang des Zur-Verfügung-Stellens, der dazu führt, dass der gelisteten Person oder Einrichtung ein wirtschaftlicher Vorteil zu Gute kommt. Anknüpfungspunkt ist der Realakt, also der materielle Transfer des Gutes. Ein unmittelbares Ansetzen zu einer Tathandlung im Sinne des Art. 23 Abs. 3 Iran-Embargo-VO liegt daher regelmäßig frühestens dann vor, wenn er die verbotswidrig bereitgestellten Güter - ohne dass weitere wesentliche Zwischenschritte erforderlich sind - auf den Weg zum gelisteten Empfänger gebracht oder für diesen zur unmittelbaren Abholung bereit gestellt werden.
1. Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird.
2. Jeder Steuerpflichtige muss sich über diejenigen steuerlichen Pflichten unterrichten, die ihn im Rahmen seines Lebenskreises treffen. Dies gilt in besonderem Maße in Bezug auf solche steuerrechtlichen Pflichten, die aus der Ausübung eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit erwachsen. Bei einem Kaufmann sind deshalb jedenfalls bei Rechtsgeschäften, die zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören, höhere Anforderungen an die Erkundigungspflichten zu stellen als bei anderen Steuerpflichtigen (vgl. BFHE 225, 1). In Zweifelsfällen hat er von sachkundiger Seite Rat einzuholen (vgl. BGH wistra 2011, 465).
3. Die Leichtfertigkeit kann etwa bei einem Betonbauer gerade daraus folgen, dass er keine sachkundige Hilfe zur Beurteilung eines möglichen Vorsteuerabzuges in Anspruch nahm, obwohl ihm seine mangelnden kaufmännischen Fähigkeiten für seine gewerbliche Tätigkeit bekannt waren.
Durch die Strafvorschrift des § 96 Abs. 1 AufenthG werden sonst nach den allgemeinen Regeln strafbare Teilnahmehandlungen an den in § 96 Abs. 1 AufenthG in Bezug genommenen Taten nach § 95 AufenthG zu selbständigen, in Täterschaft begangenen Straftaten heraufgestuft, wenn der Teilnehmer zugleich eines der in § 96 Abs. 1 AufenthG geregelten Schleusermerkmale erfüllt (vgl. BGH NStZ 2013, 483). Trotz dieser tatbestandlichen Verselbständigung zur Täterschaft gelten für die Tathandlungen des § 96 Abs. 1 AufenthG die allgemeinen Regeln der Teilnahme einschließlich des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät. Die Strafbarkeit wegen vollendeten Einschleusens von Ausländern setzt daher das Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat des Geschleusten voraus.